Beschluss
2 L 256/14.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0327.2L256.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 1 Gründe: 2 Gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG entscheidet in asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das zuständige Mitglied der Kammer als Einzelrichter. 3 Der am 05.02.2014 gestellte Antrag, 4 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 28.01.2014 anzuordnen, 5 hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig, aber unbegründet. 6 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist statthaft, denn der erhobenen Anfechtungsklage – 2 K 719/14.A – kommt gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu. Die Antragstellung ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids am 31.01.2014 erfolgt. 7 Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Denn die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. 8 Rechtsgrundlage ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 9 Die Italienische Republik ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. 10 Die Zuständigkeit der Italienischen Republik folgt aus § 27a AsylVfG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin-II-Verordnung). Die Dublin-II-Verordnung ist gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) auf Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufnahmegesuche anwendbar, die bis zum 31.12.2013 gestellt wurden. Der Antragsteller beantragte am 15.07.2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Die Antragsgegnerin hat der Italienischen Republik das Aufnahmegesuch am 14.10.2013 unterbreitet. 11 Die gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung vorrangig zu prüfenden Zuständigkeitskriterien der Art. 6 bis 9 Dublin-II-Verordnung sind nicht einschlägig. 12 Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-Verordnung ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Ausweislich des EURODAC-Treffers reiste der Antragsteller am 25.06.2013 illegal nach Italien ein. 13 Der Zuständigkeit Italiens steht Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung nicht entgegen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts, wenn bis dahin in keinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ein Asylantrag gestellt wurde. Der Asylantrag in Deutschland erfolgte weniger als einen Monat nach dem illegalen Überschreiten der italienischen Grenze. 14 Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 2 Dublin-II-Verordnung erloschen. Danach geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags über, wenn das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrags unterbreitet wird. Diese Frist wurde eingehalten. 15 Ferner hat die Zuständigkeit Italiens nicht nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin-II-Verordnung geendet. Danach geht die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Aufnahmeersuchens durchgeführt wird. Die Italienische Republik hat der Aufnahme des Antragstellers unter dem 08.11.2013 zugestimmt. Die Überstellung kann noch bis zum 08.05.2014 erfolgen. 16 Schließlich entfällt die Zuständigkeit der Italienischen Republik zur Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers nicht ausnahmsweise deswegen, weil eine Durchbrechung des Systems des gegenseitigen Vertrauens gerechtfertigt wäre. Voraussetzung hierfür ist, dass dem Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Italien aufgrund von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) droht. 17 Vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 –, Rn. 106. 18 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ist auf der Grundlage des vorliegenden Erkenntnismaterials zu der Überzeugung gelangt, dass Asylbewerbern, die nach Italien als dem für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat der Europäischen Union überstellt werden, keine systemisch begründete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh droht. 19 OVG NRW, Beschl. v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 129 ff. m. w. N. (zitiert nach juris). 20 Dieser Einschätzung schließt sich das erkennende Gericht an. 21 Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, die als besonders schutzbedürftig im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) anzusehen wäre und der aufgrund von systemischen Mängeln in deren spezieller Situation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh drohen würde. Als besonders schutzbedürftig gelten unter anderem Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Tatsachen in diese Richtung sind in der Antragsbegründung nicht vorgetragen. Offenbar hat der Antragsteller derartige Angaben erstmals gegenüber Dr. (IR) K. gemacht. Mit dessen Attest ist allerdings die Zugehörigkeit zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe nicht glaubhaft gemacht worden. 22 Hinsichtlich des Erleidens von schweren Formen psychischer oder physischer Gewalt gibt das Attest lediglich Angaben des Antragstellers wieder, die nicht hinreichend substantiiert sind. An keiner Stelle werden etwaige Gewalterfahrungen detailliert und anschaulich beschrieben. 23 Die Diagnose einer psychischen Störung wird nicht überzeugend begründet. Ausweislich des Attests vom 10.02.2014 suchte der Antragsteller den Arzt erstmals am selben Tag auf, also fünf Tage nach der Einreichung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bei Gericht. Es bleibt offen, wieso sich der Antragsteller nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland am 09.07.2013 nicht früher in psychotherapeutische Behandlung begab. Im Übrigen werden in dem Attest weder hinreichende Befundtatsachen zur Begründung der gefundenen Diagnose dargestellt noch etwa vorgenommene Untersuchungen erläutert. 24 Da der Antragsteller bereits die Zugehörigkeit zu einer besonders schutzwürdigen Personengruppe nicht glaubhaft gemacht hat, bedarf es keiner Untersuchung, ob in Italien systemische Mängel in Bezug auf derartige Personengruppen bestehen. 25 Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Insbesondere bestehen keine Abschiebungsverbote. 26 Es ist nicht anzunehmen, dass für den Antragsteller in Italien gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Abgesehen davon, dass eine psychische Störung des Antragstellers bereits nicht glaubhaft gemacht ist, wäre jedenfalls eine unbedingt erforderliche Behandlung von schweren psychischen Störungen in Italien gewährleistet. 27 Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 07.03.2014 – 1 A 21/12.A –, Rn. 182 f. m. w. N. (zitiert nach juris). 28 Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers bestehen nicht. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.