OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 5870/13

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

4mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Haltung von neun Kakadus in einem reinen Wohngebiet kann die zulässige Nutzung als reine Wohnnutzung überschreiten und ist eine hinreichende Grundlage für eine Ordnungsverfügung. • Zur Abwehr erheblicher Lärmstörungen ist die Behörde befugt, die Haltung von über zwei Papageienvögeln in einem reinen Wohngebiet zu untersagen. • Eine sofortige Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn die Belange der Wohnruhe und der Nachbarn schwerer wiegen als das Interesse des Tierhalters. • Bei Abweisung der Klage trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Untersagung umfangreicher Papageienhaltung im reinen Wohngebiet rechtmäßig • Die Haltung von neun Kakadus in einem reinen Wohngebiet kann die zulässige Nutzung als reine Wohnnutzung überschreiten und ist eine hinreichende Grundlage für eine Ordnungsverfügung. • Zur Abwehr erheblicher Lärmstörungen ist die Behörde befugt, die Haltung von über zwei Papageienvögeln in einem reinen Wohngebiet zu untersagen. • Eine sofortige Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind zulässig, wenn die Belange der Wohnruhe und der Nachbarn schwerer wiegen als das Interesse des Tierhalters. • Bei Abweisung der Klage trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Geltungsbereich eines Bebauungsplans als reines Wohngebiet ausgewiesenen Grundstücks und hält in einem Erdgeschossraum neun Kakadus. Nach Beschwerden der Nachbarn erließ die Beklagte eine Ordnungsverfügung, mit der die Klägerin aufgefordert wurde, die Haltung von mehr als zwei Papageienvögeln einzustellen; die Anordnung wurde sofort vollziehbar erklärt und mit einem Zwangsgeld bedroht. Zudem erhob die Beklagte eine Verwaltungsgebühr. Die Klägerin klagte und beanstandete, die Tierhaltung sei zulässig, verursache keine unzumutbaren Störungen und die Maßnahme sei unverhältnismäßig; sie wies auf vergleichbare Lärmquellen in der Umgebung hin und rügte die kurze Frist. Das Eilverfahren blieb erfolglos; auch die Beschwerde dagegen wurde zurückgewiesen. Das Gericht prüfte die Sache erneut und hielt an den bisherigen Entscheidungen fest. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Das Gericht bestätigte seine frühere Prüfung im Eilverfahren und folgte den Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts, wonach die Art, der Umfang und das Störpotential der Haltung von neun Kakadus den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung überschreiten können. • In einem als reines Wohngebiet ausgewiesenen Gebiet kommt der Schutz der Wohnruhe und der Nachbarschaftsinteressen besonderen gewichtigen Belang zu; erhebliche Geräuschbelästigungen rechtfertigen behördliche Maßnahmen zur Abwehr von Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. • Die Anordnung, die Haltung auf maximal zwei Papageien zu beschränken, ist verhältnismäßig, da mildere Mittel die Beeinträchtigungen der Nachbarn nicht ausreichend beseitigt hätten. Die sofortige Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes sind angesichts der erheblichen Beeinträchtigung angemessen. • Die Entscheidung über Gebühren und Kosten entspricht den gesetzlichen Vorschriften; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten und auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, da diese Anträge gestellt haben. • Der Streitwert wurde nach den gesetzlichen Vorschriften bemessen und auf 5.400 Euro festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klage wird abgewiesen; die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Juni 2013 sowie der Gebührenbescheid sind nicht aufzuheben. Die Behörde durfte die Haltung von mehr als zwei Papageienvögeln untersagen, weil die Haltung von neun Kakadus das störende Potenzial überschreitet und die Wohnnutzung im reinen Wohngebiet beeinträchtigt. Die sofortige Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes waren angesichts der Belange der Nachbarn verhältnismäßig. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.