Urteil
14 K 7223/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0401.14K7223.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1991 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 20.03.2013 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 09.04.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei der am 18.04.2013 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag: 4 Er habe Pakistan verlassen, weil er dort von einer den Taliban zugehörigen Gruppe namens MSF verfolgt worden sei. In Pakistan habe er das F. College besucht und sei in seiner Klasse eine Art Klassensprecher gewesen. Die Gruppe MSF sei an seinem College aktiv gewesen. Nachdem er sich einige Zeit nach dem Eintritt in das College den Bart abrasiert habe, sei er von Mitgliedern der MSF bedroht und aufgefordert worden, sich nicht noch einmal den Bart abzurasieren. Er habe seinen Bart dann wieder wachsen lassen, ihn aber nach drei Wochen erneut abrasiert. Daraufhin sei er von Mitgliedern der MSF überfallen und geschlagen worden. Während des Überfalls hätten sich drei Polizisten in unmittelbarer Nähe aufgehalten, seien jedoch nicht gegen seine Angreifer eingeschritten. Er sei an der Nase, dem Unterarm sowie am Rücken verletzt worden. Die Polizisten hätten ihn dann zu einer Erste-Hilfe-Station gebracht, wo er erstversorgt worden sei. Er habe das College erst drei Wochen später wieder besuchen können und sei sodann erneut von Angehörigen der Gruppierung MSF angesprochen und gedrängt worden, zu ihnen überzutreten. Nach einer zwischenzeitlich vorgenommenen erfolglosen Bewerbung bei der pakistanischen Marine sei er wieder an das College zurückgekehrt. Die Leute von der MSF hätten nunmehr versucht ihn zu überzeugen, die Schule nicht mehr zu besuchen und sich ihnen anzuschließen. Er habe daraufhin mit einem Mullah der MSF gesprochen, der ihm erzählt habe, dass die MSF mit den Taliban sympathisiere und ihm geraten habe, mit der Schule aufzuhören und sich seiner Gruppierung anzuschließen. Der Mullah habe vorgeschlagen mit einem weiteren Mullah im Norden Pakistans Kontakt aufzunehmen, um von diesem ausgebildet zu werden. Nach einer Bedenkzeit von drei Tagen habe er es schließlich abgelehnt sich der MSF anzuschließen. Sie hätten ihn daraufhin mitgenommen und mit einem Laster in den Norden Pakistans gefahren. Man habe bei einer Moschee angehalten, an der sich verschiedene Prediger getroffen hätten. In der Moschee sei es zu einem Streitgespräch zwischen den Predigern gekommen. Während dieser Diskussion sei es ihm gelungen über eine Toilette in der Moschee zu entkommen und wegzulaufen. Er habe dann eine Person getroffen, der er von dem Vorfall berichtet habe und die sich bereit erklärt habe ihm zu helfen. Diese Person habe ihn mit dem Pkw wieder zu seinen Eltern gebracht. Die Familie hätte dann einen Anruf bekommen, dass die MSF nicht nur ihn, sondern seine ganze Familie töten und ihr Haus niederbrennen würde. Einige Tage später sei sein Vater, der Lehrer sei, auf dem Weg zur Schule von Angehörigen der MSF angehalten und befragt worden, ob er wisse wo er – der Kläger – sei. Der Vater habe dies verneint, woraufhin ihm gedroht worden sei, dass man auch ihn töten werde, wenn er – der Kläger – nicht wieder auftauche. Daraufhin habe sein Vater ihn zu einem seiner Freunde gebracht, wo er sich fünf Monate lang aufgehalten habe. In dieser Zeit habe der Vater Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen, der seine Ausreise aus Pakistan organisiert habe. Wegen der Übergriffe durch die MSF habe er sich nicht an die Polizei gewandt, weil diese nicht gegen Angehörige der MSF einschreite. Er sei auch in einer anderen Region Pakistans nicht vor der MSF sicher, weil die Taliban ihn überall in Pakistan ausfindig machen könnten. 5 Mit Bescheid vom 23.08.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 28.08.2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht bestehen (Ziffer 3). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). 6 Der Kläger hat am 11.09.2013 Klage erhoben. 7 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend führt er aus, es sei bekannt, dass die Taliban über konservative Studentenverbände versuchten neue Mitglieder zu rekrutieren. Die MSF unterhalte Verbindungen zu terroristischen Organisationen und könne nicht als liberal bezeichnet werden. Insoweit handele es sich um eine gewaltbereite Gruppierung. Im Falle einer Rückkehr nach Pakistan sei sein Leben durch die Anhänger der Taliban bedroht. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.08.2013 zu verpflichten, ihn gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, 10 hilfsweise, 11 die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 15 In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger ergänzend angehört worden. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 23.08.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 22 Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 23 1.) 24 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan und belegt hat, nicht auf dem Landweg, sondern mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Der Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist. 25 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, Rn. 7 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1997– 9 C 5.97 –, Rn. 9 ff., juris. 26 Nach diesen Grundsätzen ist die Anerkennung als Asylberechtigter hier ausgeschlossen. Der Kläger hat im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und den behaupteten Reiseweg auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag substantiiert dargelegt. Auch wenn die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylantragstellers angemessen berücksichtigt werden, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, insoweit nicht aus. Bleibt somit der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. 27 2.) 28 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 29 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylVfG). 30 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. 31 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 32 Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 33 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). 34 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 37, juris. 36 Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. 37 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 39, juris, m.w.N.. 38 Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. 39 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22.03.2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010– 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris. 40 Das Asylanerkennungsverfahren bildet eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde völlig neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris. 42 Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. 43 Selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrages kann die Klage keinen Erfolg haben. Der Kläger macht zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen geltend, von einer Gruppierung namens MSF, die zu den Taliban gehöre bzw. mit diesen sympathisiere, bedroht und verletzt worden zu sein. Diese Gruppierung habe verlangt, dass er – der Kläger – sich ihnen anschließe. Nachdem er dies abgelehnt habe, habe man versucht ihn mit einem Laster in den Norden Pakistans zu bringen. Unterwegs sei es ihm gelungen zu entkommen. Die Eltern hätten ihn bei einem Freund seines Vaters versteckt. Angehörige der MSF hätten daraufhin seine Eltern angerufen sowie aufgesucht und gefragt, wo er sich aufhalte. Als die Eltern entgegnet hätten nicht zu wissen wo er sei, habe man gedroht ihn und die gesamte Familie zu töten, wenn er nicht wieder auftauche. 44 Diesem Vortrag des Klägers lässt sich jedoch keine relevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG wegen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Merkmals wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung entnehmen. Vielmehr handelt es sich lediglich um Nachstellungen im kriminellen Bereich ohne Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Merkmal. 45 Ungeachtet des Fehlens einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung muss der Kläger sich hinsichtlich der behaupteten Nachstellungen zudem gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Denn es ist ihm zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der Kläger verfügt über einen Schulabschluss der 12. Klasse. Es ist folglich davon auszugehen, dass der junge und körperlich gesunde Kläger durch die Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. 46 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. 47 Es steht auch nicht zu befürchten, dass die Gruppierung MSF, die nach den Angaben des Klägers zu den Taliban gehört bzw. mit diesen kooperiert, den Kläger in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. 48 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20. 49 Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. 50 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris. 51 Hinzu kommt, dass die Macht der Taliban sich nicht auf sämtliche Landesteile Pakistans erstreckt. Die terroristische Bedrohung durch die Taliban konzentriert sich im Wesentlichen auf Teile der sog. „Stammesgebiete“ in den FATA (Federally Administered Tribal Areas) und in der Provinz Khyber-Pakhtunkhwa. 52 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 21 f.. 53 Von einer generellen landesweiten Gefährdung der pakistanischen Bevölkerung durch terroristische Anschläge der Taliban kann demnach nicht ausgegangen werden. 54 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 58, juris. 55 3.) 56 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. 57 4.) 58 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch die Gruppierung MSF bzw. die Taliban erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. 59 5.) 60 Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 62 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).