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Beschluss

13 L 628/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0402.13L628.14A.00
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Leitsätze

Anhörungsrüge betreffend systemische Mängel im Asylverfahren in Belgien

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhörungsrüge betreffend systemische Mängel im Asylverfahren in Belgien Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Mit ihr werden keine tatsächlichen Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Überdies besteht der Anspruch nur nach Maßgabe des Prozessrechts. Ein Gehörsverstoß liegt mithin nicht schon dann vor, wenn das Gericht zur Kenntnis genommenes und in Erwägung gezogenes Vorbringen aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts, mithin auch aus Gründen prozessualer Darlegungspflichten, unberücksichtigt lässt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 2009 - 9 B 64.08, 9 B 34.08 -, juris. Gemessen daran sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. Soweit mit der Anhörungsrüge durch den Antragsteller geltend gemacht wird, dass seine Argumentation zur Frage der vor Stellung des Übernahmeersuchens einzuhaltenden Frist nicht hinreichend gewürdigt worden ist (S. 3, unten, bis S. 4, unten, des Schriftsatzes vom 13. März 2014) übersieht er offenbar die umfangreiche Argumentation des Gerichts im angegriffenen Beschluss vom 26. Februar 2014 (S. 4, unten, bis S. 6, oben). Diese setzt sich u.a. ausführlich mit dem Umstand auseinander, dass es sich bei dem in Frage stehenden Übernahmeersuchen nicht um ein Aufnahme-, sondern um ein Wiederaufnahmeersuchen handelt, für das unmittelbar keine Fristen in der hier allein anzuwendenden Dublin II-VO gelten. Des Weiteren wird auch der grundrechtliche Ansatz einer unangemessenen Verfahrensdauer thematisiert, welcher ‑ auch nach der Darstellung im angegriffenen Beschluss ‑ unionsrechtlich fundiert ist und welcher folglich v. a. Unionsgrundrechte betrifft. Letztlich versucht der Antragsteller mit der diesbezüglichen Gehörsrüge allein, seine bereits im angegriffenen Beschluss hinreichend, jedoch nicht in seinem Sinne gewürdigten Argumente erneut ins Verfahren einzuführen. Die Anhörungsrüge dient aber nur der Korrektur von Gehörsverletzungen und nicht dazu, die Diskussion hinsichtlich einer dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsauffassung unter Wiederholung, Vertiefung oder Ergänzung der jeweiligen Argumentation wieder aufzunehmen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16. Dezember 2009- 6 B 1739/09 -, juris, und vom 8. Oktober 2010 – 6 A 2044/10 -, juris. Auch die weitere Gehörsrüge betreffend den Themenkomplex „systemische Mängel“ verfängt nicht. Der Antragsteller meint, dass das Gericht insoweit von einem falschen Begriffsverständnis ausgegangen sei. Soweit hierin neben dem Ausdruck einer inhaltlich anderen Auffassung auch der Vorwurf enthalten sein soll, das Gericht habe sich mit entsprechenden Argumenten des Antragstellers nicht hinreichend auseinandergesetzt, überzeugt das nicht. Schon die Grundannahme des Antragstellers, das Gericht sei davon ausgegangen, dass ein systemischer Mangel erst vorliege, wenn „flächendeckend alle Asylbewerber betroffen seien“ (S. 5, 3. Absatz des Schriftsatzes vom 13. März 2014) trifft nicht zu. Eine solche Äußerung hat das Gericht weder wörtlich, noch sinngemäß getätigt. Es hat vielmehr in Übereinstimmung mit der Ansicht des Antragstellers den Begriff systemisch als systembedingt bzw. strukturell bedingt verstanden. Hierin liegt kein Dissens und damit auch kein Gehörsproblem. Was der Antragsteller aber übersieht, ist, dass das Gericht erst dann von einem solchen systemischen Mangel ausgeht, wenn eine bestimmte Gravität von Grundrechtsverletzungen vorliegt. Sollte gleichwohl ein Teilargument des Antragstellers betreffend das richtige Verständnis des Begriffs „systemisch“ vom Gericht nicht ausdrücklich „abgearbeitet“ worden sein, bedeutet dies zunächst nicht, dass dieses nicht auch vom Gericht erwogen wurde. Es wäre zudem nicht entscheidungserheblich, weil jedenfalls die angesprochene Gravität von Grundrechtsverstößen vom Gericht verneint wurde, was seinerseits bereits zum Anspruchsausschluss führte und was nicht vom Antragsteller angegriffen worden ist. Soweit der Antragsteller im Folgenden kritisiert, das Gericht habe systemische Mängel bei dem Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen verneint, fehlt es schon an Darlegungen im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, dass hier ein Gehörsverstoß gegeben sei. Gleiches gilt für die weiteren Ausführungen zur Anwendung des Refoulement-Verbots in Belgien und der Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 83b Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.