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Urteil

9 K 819/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0403.9K819.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes vom 03.02.2014 wird aufgehoben. Die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kostenschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Kläger sind Staatsangehörige des Kosovo und gehören der Volksgruppe der Roma an. Sie haben bereits einmal am 06.10.2009 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Das Verfahren ist seit dem 14.09.2010 unanfechtbar abgeschlossen. 3 Am 23.06.2013 reisten die Kläger erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Da Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II VO) vorlagen, richtete das Bundesamt am 19.12.2013 ein Übernahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 e an Belgien. Die belgischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 30.12.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II VO. 4 Mit Bescheid vom 03.02.2014 lehnte das Bundesamt die erneuten Anträge auf Durchführung von Asylverfahren ab und ordnete die Abschiebung nach Belgien an. 5 Der Bescheid wurde den Klägern am 05.02.2014 zugestellt. 6 Die Kläger haben am 10.02.2014 Klage erhoben und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung der Klage beantragt. Zur Begründung machen sie geltend, es sei unzulässig, sie nach Belgien abzuschieben, obwohl der Lebensgefährte und Vater in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren betreibe. Zudem habe während eines früheren Aufenthaltes in Belgien dort keine adäquate medizinische Versorgung der Familie stattgefunden. 7 Das Gericht hat den Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 17.02.2014 – 9 L 296/14.A - abgelehnt. 8 Die Kläger beantragen, 9 den Bescheid der Beklagten vom 03.02.2014 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, nach ihren Informationen habe sich die Klägerin zu 1. von ihrem Lebensgefährten getrennt. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Kläger hingewiesen worden sind. 14 Entscheidungsgründe 15 Die Klage hat Erfolg. 16 Sie ist als (isolierte) Anfechtungsklage zulässig. Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung über den Asylantrag ist hier § 27a AsylVfG, wonach ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen ist, wenn die Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens vorliegt. Das Bundesamt hat vorliegend zwar den Antrag auf Durchführung von Asylverfahren nicht ausdrücklich als unzulässig, aber nach der Begründung doch (allein) wegen Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland abgelehnt und dabei den Asylantrag ‑ ausdrücklich - nicht materiell geprüft. Die damit verbundene Abschiebungsanordnung findet ihre Grundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz -VwVfG- dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Asylantrages führt. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheides bereits gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren durchzuführen, §§ 31, 24 AsylVfG. 17 Die Klage ist auch begründet. 18 Der Bescheid der Beklagten vom 03.02.2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 19 Das Bundesamt hat den erneuten Asylantrag der Kläger zu Unrecht (als unzulässig) abgelehnt. Die Entscheidungen nach § 27a AsylVfG und § 34a AsylVfG sind rechtswidrig. 20 Die Abschiebung nach Belgien ist unter Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG unzulässig. 21 Zwar hat sich Belgien mit Schreiben vom 30.12.2013 aufgrund der Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 Buchstabe e Dublin II-VO für zuständig und zur Übernahme der Kläger bereit erklärt, nachdem die Kläger Belgien nach Stellung eines Asylantrags verlassen und in der Bundesrepublik Deutschland einen weiteren Asylantrag gestellt haben. Kommt es einem Ausländer darauf an, jedenfalls ein Asylverfahren zu durchlaufen und beschränkt er angesichts seiner familiären Bindungen sein Begehren nicht darauf, ggf. durch aufenthaltsrechtliche Maßnahmen ein Zusammenleben mit seinem Ehepartner oder Elternteil zu ermöglichen, so muss er hierbei grundsätzlich angesichts des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch in Kauf nehmen, dass das Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchgeführt wird. 22 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 = juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 12.12 -, BVerwGE 144, 141 = juris Rn. 27. 23 Das der Beklagten durch Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingeräumte Ermessen, auch dann einen Asylantrag zu prüfen, wenn hierfür an sich ein anderer Staat zuständig ist, ist hier jedoch darauf reduziert, dass allein eine Asylantragsprüfung durch die Beklagte in Betracht kommt. Ehe und Familie stehen gemäß Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Deswegen ist der Staat auch verpflichtet, bei Entscheidungen über Aufenthaltsbegehren die Bindungen eines Ausländers an einen Ehepartner oder ein Elternteil, das sich im Bundesgebiet aufhält, in angemessener Weise zu berücksichtigen. Dabei ist das Schutzgebot für Ehe und Familie in verhältnismäßiger Weise mit öffentlichen Interessen abzuwägen. 24 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - 2 BvR 2341/06 -, InfAuslR 2008, 239 = juris Rn. 6; Badura, in: Maunz/Dürig, 69. Ergänzungslieferung 2013, Art. 6 Rn. 63. 25 Im Falle der Kläger ist zu berücksichtigen, dass entgegen der Annahme der Beklagten und auch des Gerichts im Zeitpunkt der Eilentscheidung, die Klägerin zu 1. mit ihrem Lebensgefährten, Herrn B. I. , zusammenlebt und mit ihm und ihren Kindern eine Lebensgemeinschaft bildet. Im Termin der mündlichen Verhandlung haben die Klägerin zu 1. und ihr ebenfalls anwesender Lebensgefährte dies zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Aus der Gesamtschau der aufgezeigten Aspekte ergibt sich damit, dass das Ermessen der Beklagten im Sinne der von den Klägern erstrebten Entscheidung auf Null reduziert ist. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.