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Beschluss

2 L 55/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0407.2L55.14A.00
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Tenor

1. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Antragstellerin. Gründe: Gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG entscheidet in asylrechtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes das zuständige Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Der am 10. Januar 2014 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 186/14.A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2013 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Ob der Antrag bereits unzulässig ist, weil er gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids am 24. Dezember 2013 gestellt worden ist, kann dahinstehen. Bei unterstellter Zulässigkeit für das vorliegende Verfahren (nach weiter unterstellter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) - der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO dem Grunde nach statthaft, weil der erhobenen Anfechtungsklage – 2 K 186/14.A – gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zukommt – ist das Begehren jedenfalls unbegründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet. Denn die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG. Ein Fehler bezüglich der Anhörung ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht festzustellen. In sog. Dublin-Verfahren beschränkt sich die Anhörungspflicht des Bundesamtes auf die Angaben nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylVfG unter Ausschluss verfolgungsrelevanter Umstände im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2014 – 13 L 171/14.A -, juris, Rdnr. 11. Nach der materiellen Ermächtigungsgrundlage ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) an, sobald feststeht, dass die durchgeführt werden kann. Einen Ermessensspielraum sieht diese Vorschrift nicht vor. Davon zu trennen sind die Modalitäten der Überstellung (vgl. Art. 7 EG-AsylZust-DVO). Diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Eilverfahrens. Im Übrigen folgt der Einzelrichter der Rechtsprechung des VG Göttingen, dass dazu in seinem Beschluss vom 3. Januar 2014 – 2 B 763/13 - folgendes ausführt: Letztlich ist die gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnung im vorliegenden Fall nicht etwa deshalb aufzuheben bzw. zu suspendieren, weil Art. 7 Abs. 1 VO (EG) 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) 343/2003 (ABl. EU L 222 vom 5. September 2003, S. 3) verschiedene Modalitäten der Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedsstaat vorsieht, darunter gem. Art. 7 Abs. 1 a) der Durchführungsverordnung eine freiwillige - unbegleitete - Ausreise aus dem Mitgliedsstaat innerhalb einer vorgegebenen Frist. Zwar werden insoweit Bedenken an der Unionsrechtskonformität des § 34a Abs. 1 AsylVfG geltend gemacht (hierzu näher: Funke-Kaiser, a.a.O., § 27a Rn. 4 und § 34a Rn. 51 ff. m.w.N.). Diese Bedenken greifen auf den vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht durch, denn die Antragsteller haben weder im verwaltungsbehördlichen noch gerichtlichen Verfahren glaubhaft geltend gemacht bzw. zu erkennen gegeben, dass sie bereit sind, sich freiwillig innerhalb kürzester Zeit nach der Feststellung des Bundesamtes, dass ihr (weiterer) Asylantrag gem. § 27a AsylVfG unzulässig ist, wieder nach Polen oder in ihr Heimatland (Russische Föderation) zu begeben (zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung in einem solchen Fall vgl. Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2012 – 2 B 828/13 -, zit. nach juris Rn. 8). Unter diesen Umständen erscheint es verhältnismäßig, wenn das Bundesamt ‑ dem vom nationalen Gesetzgeber vorgegebenen Regelfall folgend - gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG die Abschiebung der Antragsteller nach Polen angeordnet hat und somit auf eine begleitete Rückführung derselben in den zuständigen Mitgliedsstaat setzt (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. Oktober 2013, a.a.O., Rn. 12). Die Republik Frankreich ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Die Zuständigkeit der Republik Frankreich folgt aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO. Die Dublin II-VO ist gemäß Art. 49 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO) auf Anträge auf internationalen Schutz und auf Aufnahmegesuche anwendbar, die bis zum 31. Dezember 2013 gestellt wurden. Die Antragstellerin beantragte am 22. Juli 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Die Antragsgegnerin hat der Republik Frankreich das Aufnahmegesuch am 6. August 2013 unterbreitet. Nach den einschlägigen Normen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gilt folgendes: Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Für letzteres bestehen keine Anhaltspunkte. Besitzt der Asylbewerber ein Visum, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so bleibt der das Visum erteilende Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Dass der Zeitraum von sechs Monaten für das von der französischen Botschaft in Teheran am 28. Mai 2013 für die Gültigkeitsdauer eines Monats ausgestellte Visum inzwischen abgelaufen ist, ist unerheblich. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO finden die Regelungen des Kapitels III, zu denen Art. 9 Dublin II-VO gehört, ausschließlich im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Anwendung. Daher ist gemäß Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO zwar der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag gestellt wird, wenn das Visum seit mehr als sechs Monaten abgelaufen ist. Nach Abschluss des Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung ist der Anwendungsbereich des Kapitels III aber nicht mehr eröffnet und führt Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO nicht zu einem nachträglichen Wegfall der bereits nach der Dublin II-VO bestimmten Zuständigkeit. Dementsprechend regelt Kapitel V, dass die nach den Kriterien des Kapitels III bestehende Zuständigkeit eines ersuchten Mitgliedstaates nachträglich nur unter den Voraussetzungen von Artikel 16 Absatz 3 und 4 Dublin II-VO erlöschen oder wegen eines Fristversäumnisses des ersuchenden Mitgliedstaates nach Artikel 17 Absatz 1 Satz 2, Artikel 19 Absatz 4 oder Artikel 20 Absatz 2 Dublin II-VO auf den ersuchenden Mitgliedstaat selbst übergehen kann. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Januar 2014 – 13 L 2168/13.A -, juris. Frankreich hat mit Schreiben vom 28. August 2013 vor Ablauf der zuständigkeitsbeendenden Frist des Art. 9 Absatz 4 Satz 2 Dublin II-VO seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragstellerin erklärt. Der spätere Ablauf der Frist des Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Dublin II-VO lässt die Zuständigkeit Frankreichs daher unberührt und kann auch nicht der Entscheidung des Bundesamtes nach § 27a AsylVfG entgegen gehalten werden. Es ist schließlich auch nichts dafür ersichtlich oder von der Antragstellerin vorgetragen, dass die Zuständigkeit Frankreichs nach Maßgabe der Artikel 16 ff. Dublin II-VO wieder erloschen oder auf Deutschland übergegangen ist. Die Pflicht Frankreichs, die Antragstellerin aufzunehmen, folgt aus Art. 16 Abs. 1 lit. a) Dublin II-VO, wonach der nach der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrags zuständige Mitgliedsstaat gehalten ist, einen Asylbewerber, der einen Antrag in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, nach Maßgabe der Art. 17 bis 19 aufzunehmen. Insbesondere steht der Aufnahme in diesem Fall weder die Dreimonatsfrist von Art. 17 Abs. 1 (Frist für die Stellung des Aufnahmegesuchs) noch die Sechsmonatsfrist von Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO (Frist für die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat) entgegen. Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag am 22. Juli 2013 beim Bundesamt gestellt. Das an die Republik Frankreich gerichtete Aufnahmegesuch datiert vom 6. August 2013. Für die Frist zur Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat gilt folgendes: Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Dublin II-VO erfolgt die Überstellung des Asylsuchenden von dem Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, in den Mitgliedstaat, der die Aufnahme akzeptiert, gemäß den einzelstaatlichen (nationalen) Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, geht die Zuständigkeit gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Hier hat Frankreich das Aufnahmegesuch vom 6. August 2013 ausdrücklich am 28. August 2013 angenommen. Zwar sind seit Annahme des Gesuchs bis heute mehr als sechs Monate verstrichen. Dies ist jedoch unschädlich und führt nicht zu einer Zuständigkeit der Beklagten für die Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO. Denn die Überstellungsfrist beginnt frühestens mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf der Antragstellung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hatte schließlich aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 19 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 Dublin II-VO. Denn nach § 34a AsylVfG ist die Abschiebung bei im hier anhängigen Eilverfahren unterstellter rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig, was einer vorläufigen Aussetzung des Vollzugs der Abschiebungsanordnung entspricht. Vgl. VG Leipzig, Beschluss vom 28. Februar 2014 – A 6 360/13 -, juris, Rdnr. 15 m.w.N. Einer Entscheidung, ob Art. 19 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO dem Kläger überhaupt ein subjektives Recht vermittelt, verneinend etwa VG Regensburg zu Art. 20 Abs.1 lit. d) Abs. 2 Dublin II-VO, Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2013 - RN 9 K 11.30445 -, juris Rdnr. 18, bedarf es vor diesem Hintergrund nicht. Es liegen auch keine Gründe vor, die trotz der genannten Zuständigkeit Frankreichs eine Verpflichtung begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, die Antragstellerin nach Frankreich abzuschieben. Das Prüfungsrecht des Mitgliedstaats gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO vermittelt dem Asylsuchenden kein subjektives Recht. EuGH, Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 -, NVwZ 2014, 129 mit Anmerkung von Thym. Im Übrigen gilt folgendes: Bei der Republik Frankreich handelt es sich als Mitgliedsstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinn von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a AsylVfG. Insoweit geht das Gericht als Prüfungsmaßstab vom Prinzip der normativen Vergewisserung, vgl. hierzu grundlegend BVerfG, Urteil vom 15. Mai 1996 - 2 BvR 1938/38 -, juris, bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens, EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011, C-411/10, NVwZ 2012, 417, aus, wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat mit den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Zwar hat der EuGH entschieden, dass dem Unionsrecht keine unwiderlegliche Vermutung innewohnt, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständige Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliege den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EUGRCh) ausgesetzt zu werden. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass gegenwärtig im Fall der Republik Frankreich systemische Mängel vorliegen, die eine solche Gefahr für die Antragstellerin begründen könnten. Soweit die Antragstellerin sich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. April 2013 – 7 K 832/13 – und den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2013 – 1 L 1394/13.TR – beruft, verkennt sie, dass die dort genannten besonderen Umstände nicht unter dem Blickwinkel systemischer Mängel jeweils zum Erfolg des Rechtsbehelfs geführt haben. Entscheidend waren jeweils in der Person der Rechtsschutzschutzsuchenden liegende Gründe. Selbst wenn nach Darstellung der Antragstellerin zeitweise eine Gefahr der Obdachlosigkeit bestehen sollte – die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe beschreibt eine solche nur für eine mehrköpfige Familie -, führt dies nicht automatisch zur Begründung systemischer Mängel. Denn nach dem weiteren Vortrag der Antragstellerin sind die diesbezüglichen Lebensumstände in den Departements der Republik Frankreich durchaus sehr unterschiedlich. Ferner nimmt der französische Staat die gegebenen Umstände keinesfalls tatenlos hin. So sind u.a. Notaufnahmeprogramme entwickelt worden, um die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen zu ergänzen. All dies spricht gegen eine beachtliche Unterschreitung der von dem Unionsrecht vorgesehenen Mindestanforderungen. Vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 der Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten bzw. Art. 17 Abs. 2 und Art. 18 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen. Darüber hinaus ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin nicht in der Lage sein sollte, ihre diesbezüglichen Ansprüche in Frankreich gerichtlich durchzusetzen. Auf die Übersetzung der eingereichten Unterlagen kommt es bei dieser Ausgangslage nicht an. Im Übrigen ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller einer Personengruppe angehört, die als besonders schutzbedürftig im Sinne des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU anzusehen wäre und der aufgrund von systemischen Mängeln in deren spezieller Situation eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGRCh drohen würde. Als besonders schutzbedürftig gelten unter anderem Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben. Tatsachen in diese Richtung sind in der Antragsbegründung nicht substantiiert vorgetragen worden. Nach dem Entlassungsbericht der LVR-Klinik M. vom 27. Januar 2014 und dem Begleitschreiben an den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. Februar 2014 stellt sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin wie folgt dar: Es lag eine schwere depressive Episode mit psychotonischen Symptomen (ICD 10: F32.3) ohne posttraumatische Belastungsstörung vor. Am 16. Januar 2014 wurde die Antragstellerin in stabilisiertem Zustand entlassen. Zum Zeitpunkt der Entlassung bestanden keine Gefährdungsaspekte. Der angenommene längerfristige Behandlungsbedarf einschließlich Medikation ist vor dem Hintergrund zu relativieren, dass die Antragstellerin sich bereits einige Monate im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Letzteres geschah offensichtlich erstmalig im Zusammenhang mit der Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides. Zwar wird seitens der LVR-Klinik M. bei einem Abbruch der gegenwärtigen Behandlung einschließlich Medikation von einer deutlichen Verschlechterung des psychopathologischen Befundes gesprochen, jedoch ohne spezifische Aussagen zur Verschlechterung selbst machen zu können. In einem handschriftlich verfassten Brief vom 30. Januar 2014, der ausdrücklich zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist, ist davon die Rede, dass die Medikamente keinen Einfluss auf den Zustand der Antragstellerin hätten. Letztendlich obliegt es der Zusammenarbeit der an der Überstellung der Antragstellerin beteiligten Mitgliedstaaten, einen etwaigen Behandlungsbedarf zu artikulieren. Anhaltspunkte dafür, dass die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überstellung die gebotenen Maßnahmen nicht ergreifen werden, sind nicht ersichtlich. Im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides konnte die Antragsgegnerin einen etwaigen Behandlungsbedarf noch gar nicht berücksichtigten, weil die stationäre Aufnahme der Antragstellerin erst danach erfolgt ist. Nach den vorstehenden Ausführungen bestehen auch keine konkreten Abschiebungsverbote. Es ist nicht anzunehmen, dass für die Antragstellerin in Frankreich gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die familiären Beziehungen der volljährigen Antragstellerin gebieten ebenfalls keinen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Antragstellerin unterfällt bereits nicht der Definition des Ausdrucks „Familienangehörige“ gemäß Art. 2 lit. i) Dublin II-VO. Dass sie auf die Hilfe ihrer Mutter bzw. Tante zwingend angewiesen wäre, ist nicht glaubhaft gemacht worden. Der weitere Antrag, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X. aus N. zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung der Antragstellerin aus den vorstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind ebenfalls nicht erfüllt (vgl. § 121 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.