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Urteil

23 K 6416/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0407.23K6416.12.00
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Leitsätze

Die Regelung der Berücksichtigung der Zeit für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern von Beamten ist - auch im Falle von Zwillingen - verfassungsmäßig. Die Beamtin kann nicht verlangen, statt 6 Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit 12 Monate angerechnet zu erhalten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung der Berücksichtigung der Zeit für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern von Beamten ist - auch im Falle von Zwillingen - verfassungsmäßig. Die Beamtin kann nicht verlangen, statt 6 Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit 12 Monate angerechnet zu erhalten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.0.1947 geborene Klägerin stand bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf des 31. Juli 2012 im Schuldienst des beklagten Landes (zuletzt Besoldungsgruppe A13 Bundesbesoldungsordnung – BBesO). Die verheiratete Klägerin ist Mutter von 5 Kindern. Nach B. (*0.0.1972), D. (*00.0.1975) und T. (*00.0.1977) gebar die Klägerin am 0.0.1981 die Zwillinge T1. und U. . Nach der Geburt der Kinder D. und T. setzte die Klägerin jeweils für 6 Monate aus und stieg danach mit wechselnden Teilzeit-Anteilen wieder in den Schuldienst ein. Nach der Geburt der Zwillinge T1. und U. ließ sich die Klägerin bis Ende Juli 1990 ohne Bezüge beurlauben. Ab August 1990 nahm sie den Schuldienst in Teilzeittätigkeit wieder auf; ab August 1994 arbeitete sie wieder im vollen Umfang bis zum Beginn des Altersruhestandes, in den letzten Jahren noch unter Ausnutzung einer Altersteilzeit. Vor ihrem Eintritt in den Altersruhestand setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) mit Bescheid vom 2. Juli 2012 ihre Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A13 nach Übergangsrecht nach einem Ruhegehaltssatz von 57,37% auf Brutto 2.550,85 Euro fest. Dabei berücksichtigte das LBV in der „Zusammenstellung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten“ ab dem Tag der Geburt der Zwillinge vom 0.0.1981 bis 1. November 1981 einen Zeitraum von 6 Monaten (184 Tage) als „Beamtendienstzeit, § 6 Abs. 1 und 3 BeamtVG“. Die danach folgende Zeit ab dem 2. November 1981 wurde nicht als Dienstzeit berücksichtigt, weil die Klägerin dort wegen Kindererziehung ohne Dienstbezüge beurlaubt war (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG). Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 12. Juli 2012 Widerspruch, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass ab dem Zeitpunkt der Zwillingsgeburt am 0.0.1981 nicht nur 6 Monate voll als Dienstzeit angerechnet werden müsse, sondern es müsse wegen der Zwillingsgeburt ein ganzes Jahr Dienstzeit angesetzt werden. Das LBV wies ihren Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2012 zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Es sei gesetzlich nicht möglich, für die Zwillinge eine ruhegehaltfähige Dienstzeit von mehr als 6 Monaten zu berücksichtigen. Nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, war die Zeit einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst fiel, ruhegehaltfähig bis zu dem Zeitpunkt, an dem das Kind 6 Monate alt wird. Da beide Zwillinge jeweils am 1. November 1981 den 6. Lebensmonat vollendet hätten, könne auch nur die Zeit bis zu diesem Datum als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Eine Verlängerung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aufgrund einer Mehrlingsgeburt habe der Gesetzgeber damals nicht vorgesehen. Erst für ab 1992 geborene Kinder habe der Gesetzgeber eine Änderung der Rechtslage (speziell durch das Kindererziehungszuschlagsgesetz) herbeigeführt und den besonderen Umständen bei einer Mehrlingsgeburt Rechnung getragen, wodurch sich die Kindererziehungszeit entsprechend verlängert hätte. Für die vor 1992 geborenen Zwillinge der Klägerin komme die geänderte Rechtslage jedoch nicht zum Tragen. Die Klägerin hat hiergegen am 13. September 2012 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren nach Berücksichtigung einer Zeit von 12 Monaten nach der Geburt der Zwillinge ab dem 0.0.1981 weiterverfolgt. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 müsse der Gesetzgeber einen Ausgleich für Personen, die Kinder erziehen, schaffen. In der Rentenversicherung würden alle Kinder von Anfang gleich berücksichtigt. Eine Auslegung des § 6 BeamtVG, die bei Zwillingsgeburten nur ein Kind berücksichtige, widerspreche dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Es sei weltfremd anzunehmen, dass der zweite Zwilling ohne Mehraufwand nebenbei erzogen werden könne, im Gegenteil sei der Aufwand mehr als doppelt so hoch, weil z.B. doppelte Kosten für Kindergarten, Ausbildung usw. anfallen würden, sowie vermehrte Betreuungszeiten. Während sie nach der Geburt ihrer ersten 3 Kinder noch teilweise berufstätig habe sein können, sei ihr dies nach der Geburt der Zwillinge nicht mehr möglich gewesen.In der Zeit bis 1992 habe es 2 Verfahren gegeben, um die Benachteiligung durch Kindererziehung auszugleichen. Bei dem einen Verfahren würden alle Kinder gleich behandelt, bei dem anderen würden Mehrlingsgeburten nur als ein Kind gezählt. Dies sei unzulässig. Sie habe es von Anfang an als diskriminierend empfunden, die Individualität ihrer Kinder zu ignorieren und die Erziehung nur als einen Vorgang zu behandeln. Neben der materiellen Versorgung bedürften Kinder auch der Fürsorge und der empathischen Hinwendung. Eine „Ein-Abwasch-Lösung“ sei menschenunwürdig, benachteilige ungerechtfertigt eine Personengruppe und widerspreche dem Prinzip der Gleichbehandlung. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides über Versorgungsbezüge vom 2. Juli 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September 2012 zu verpflichten, ab dem Beginn des Ruhestandes Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit von einem Jahr (12 Monaten) als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die am 0.0.1981 geborenen Zwillinge T1. und U. zu berücksichtigen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Das LBV verteidigt die angegriffenen Bescheide. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des LBV Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, nachdem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 14. Oktober 2013 gemäß § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des LBV vom 2. Juli 2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 5. September 2012 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Versorgungsbezüge ab Beginn ihres Ruhestandes unter Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Umfang von jeweils 6 Monaten – zusammen 12 Monaten – für die am 0.0.1981 geborenen Zwillinge T1. und U. . Der Anspruch könnte sich nur aus §§ 4, 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG in der Fassung bis 31. Dezember 1991 ergeben. Das Ruhegehalt ergibt sich aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit, § 4 Abs. 3 BeamtVG (in der Fassung vom 31. August 2006, vgl. § 108 BeamtVG, Art. 125 a Abs. 1 des Grundgesetzes – GG). Das seit 1. Juni 2013 geltende Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG) regelt nichts Abweichendes. Soweit der Regelungsgehalt des BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006 nicht vom aktuell geltenden LBeamtVG abweicht, wird nachfolgend nur das BeamtVG zitiert. Gemeint ist dann, soweit nicht anders bezeichnet, das BeamtVG i. d. F. vom 31. August 2006. Der Ruhegehaltssatz wird nach § 14 Abs. 1 BeamtVG anhand der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Diese ist zunächst in § 6 Abs. 1 BeamtVG geregelt, nach dessen Satz 1 die Dienstzeit ruhegehaltfähig ist, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat. Nach Satz 2 gilt dies u.a. nicht für die Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit nicht spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass dieser öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient (Nr. 5). Zu Zeiten der Kindererziehung ordnet die Übergangsvorschrift in § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG an, dass sich die Berücksichtigung einer Kindererziehungszeit für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG in der bis 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (BeamtVG a. F.) richtet. Für die ab dem 1. Januar 1992 geborenen Kinder gilt hingegen uneingeschränkt § 50 a BeamtVG, wonach für einen Zeitraum von maximal 36 Monaten ein Kindererziehungszuschlag entsprechend den Regeln der gesetzlichen Rentenversicherung zustehen kann. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit bleibt hiervon unberührt. § 6 Abs. 1 Satz 4 und Satz 5 BeamtVG a. F. regelten: Die Zeit eines Erziehungsurlaubs ist bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. Satz 4 gilt entsprechend für die Zeit einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zu dem Tag, an dem das Kind sechs Monate alt wird, die in eine Freistellung vom Dienst nach § 72 a BBesG oder nach § 79a BBG oder entsprechendem Landesrecht fällt. Nach diesen Vorschriften kann die Klägerin keine weitergehende Berücksichtigung ihrer Kindererziehungszeiten nach der Geburt der Zwillinge T1. und U. am 0.0.1981 verlangen, als es bisher erfolgt ist. Das LBV hat im Bescheid vom 2. Juli 2012 die Zeit vom 0.0.1981 bis 1. November 1981 mit 184 Tagen – mithin als Vollzeittätigkeit – als „Beamtendienstzeit“ berücksichtigt. In der Folgezeit ist „Urlaub ohne Dienstbezüge, § 6 Abs. 1 Nr. 5 BeamtVG, Kindererziehung“ vermerkt und diese Zeit (bis 31. Juli 1990) nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit gewürdigt worden. Mehr kann die Klägerin nicht verlangen. Ihre Zwillinge T1. und U. vollendeten beide am 1. November 2011 den sechsten Lebensmonat – sie waren damit beide mit Ablauf dieses Tages „6 Monate alt“. Deshalb endete die Zeit, die ihrer Mutter – der Klägerin – nach § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG a. F. als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen war, obwohl sie in dieser Zeit keinen Dienst im Beamtenverhältnis geleistet hat. Dies ergibt sich aus der Natur der Zwillingsgeburt und der klaren Formulierung der Vorschrift. Dabei geht das Gericht davon aus, dass bei der Klägerin einer der in § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG genannten Beurlaubungs- bzw. Freistellungstatbestände vorgelegen hat. Dies haben die Beteiligten nicht problematisiert sondern übereinstimmend vorausgesetzt. Der Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG a. F. ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Die Vorschrift ist seit Jahrzehnten in dieser Weise verstanden und angewendet worden. Es gibt keine historischen, gesetzessystematischen oder aus Sinn und Zweck des Gesetzes folgenden Gründe, entgegen dem klaren Wortlaut eine andere Auslegung vorzunehmen. Wollte man im Sinne der Klägerin eine Auslegung vornehmen, müsste man der Vorschrift einen Inhalt geben, wonach z. B. „für jedes Kind, das während eines Erziehungsurlaubs (usw.) erzogen worden ist, ein Zeitraum von bis zu 6 Monaten als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen“ ist. Dies widerspricht dem Wortlaut der Vorschrift. Der Gesetzeswortlaut stellt aber gerade im Recht der Beamtenversorgung eine Grenze der Auslegung dar, die – insbesondere wegen der haushaltsmäßigen Auswirkungen von Leistungsgesetzen – nicht durch Auslegung ausgedehnt werden darf. Der Gesetzgeber, der auch über den Haushalt zu befinden und über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden (begrenzten) Haushaltsmittel zu entscheiden hat, ist allein berufen, Leistungen der Versorgung der Beamten zu gewähren. Richterliche Rechtsfortbildung oder erweiternde Auslegung darf dies nicht. Insbesondere findet sich keine Vorschrift, die von der Wirkungsweise her § 56 Abs. 5 Satz 2 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) entspricht. Dort ist nach Satz 1, der bestimmt, dass die Kindererziehungszeit nach Ablauf des Geburtsmonats 36 Monate dauert, in Satz 2 geregelt: Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert. § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI gilt jedoch nur für die Kindererziehungszeit nach SGB VI. Eine Anwendung im Recht der Beamtenversorgung ist ausgeschlossen. Es ist auch keine verfassungskonforme Auslegung von § 85 Abs. 7 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG a. F. geboten; zugleich ist die Vorschrift nicht verfassungswidrig. Es steht außer Zweifel, dass das Ergebnis der Anwendung der eindeutigen gesetzlichen Vorschrift über die Berücksichtigung von Zeiten der Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern für die Klägerin im Hinblick auf ihre Zwillinge unbefriedigend ist. Nach der Lebenserfahrung dürfte die Klägerin in Bezug auf ihre Zwillinge (und die sonstigen drei Kinder) neben ihrer Tätigkeit im Schuldienst Erhebliches geleistet haben. Es ist nachvollziehbar, dass sie das Ergebnis als ungerecht empfindet. Der Gesetzgeber hat es jedoch so entschieden. Dabei ist zu berücksichtigen: Für vor 1992 geborene Kinder von Beamten galt bzw. gilt die dargestellte Regelung. In den Blick zu nehmen ist noch, dass der Gesetzgeber für kindererziehende Beamte damals zudem in § 14 Abs. 1 Halbsatz 3 BeamtVG in der Fassung bis 31. Dezember 1991 ein Jahr der Kindererziehung von der Regelung über den Versorgungsabschlag („alter Fassung“) bei Beurlaubung und Teilzeitbeschäftigung ausgenommen hatte, also eine mittlerweile entfallene zusätzliche Begünstigung vorlag. Parallel zu dieser für Beamte geltenden Regelung erfolgte für vor 1992 geborene Kinder von gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmern eine rentenrechtliche Berücksichtigung von 12 Monaten gemäß § 249 SGB VI (von damals wohl 0,75 Entgeltpunkten) „nach Ablauf des Monats der Geburt“. Weil § 249 SGB VI im Zusammenhang mit § 56 SGB VI („Kindererziehungszeiten“) anzuwenden ist und dessen Merkmale voraussetzt, aber lediglich den Zeitraum der Berücksichtigung abweichend regelt, gilt hierfür auch § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI, wonach sich die Erziehungszeit um Zeiten der gleichzeitigen Erziehung von Kindern, die die Voraussetzungen des § 56 SGB VI erfüllen, verlängern. Für Kinder, die nach 1991 geboren wurden, gilt ein Zeitraum von 36 Monaten leistungswirksamer Kindererziehungszeit, nach § 56 SGB VI für gesetzlich Rentenversicherte und nach § 50 a BeamtVG für die Beamten. In beiden Fällen verlängert sich der Zeitraum bei „Doppelerziehung“ von Kindern, vgl. § 56 Abs. 5 Satz 2 SGB VI und § 50 a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG. Schon durch die dargestellten Regelungen wird deutlich, dass der Gesetzgeber verschiedene Fallgruppen verschieden behandelt: Die Klägerin als Beamtin, die Mutter von 1981 geborenen Zwillingen ist und diese erzogen hat, wird anders behandelt als eine gesetzlich rentenversicherte Mutter von vor 1992 geborenen Zwillingen, die diese erzogen hat. Sie wird auch anders behandelt, als Mütter von Zwillingen, die nach 1991 geboren worden sind. Diese Verschiedenbehandlung verstößt jedoch nicht gegen das Grundgesetz (GG), insbesondere weder gegen Art. 3 GG noch gegen Art. 6 GG oder Art. 33 GG. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich mit der Frage des Familienlastenausgleichs und besonders der versorgungsrechtlichen Berücksichtigung von Zeiten der Kindererziehung bei den erziehenden Elternteilen schon mehrfach und intensiv befasst. Es ist in der Vergangenheit zu dem Ergebnis gekommen, dass das bestehende Alterssicherungssystem zu einer Benachteiligung von Personen führt, die sich innerhalb der Familie der Kindererziehung widmen, gegenüber kinderlosen Personen, die durchgängig einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Zwar mache das Rentenrecht keinen Unterschied zwischen Personen mit und ohne Familie. Die bisherige Ausgestaltung der Rentenversicherung führe aber im Ergebnis zu einer Benachteiligung der Familie, namentlich der Familie mit mehreren Kindern. Die Benachteiligung von Familien, in denen ein Elternteil sich der Kindererziehung widmet, werde weder durch staatliche Leistungen noch auf andere Weise ausgeglichen. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 – 1 BvL 51/86 u.a. –, BVerfGE 87, 1 ff. (auch Juris, dort Rn. 126) („Trümmerfrauen“). Schon vor dieser Entscheidung hatte das BVerfG die genannte Benachteiligung festgestellt und dem Gesetzgeber „ins Gebetbuch geschrieben“, dass dieser verpflichtet sei, die Benachteiligung von Familien und insbesondere der erziehenden Elternteile abzubauen. In der „Trümmerfrauen-Entscheidung“ ging es um die erstmalige Einführung von Kindererziehungszeiten als rentenrechtlich wirksame Zeiten ohne eigene Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung für eine Elterngeneration, in der die alltägliche Kindererziehung noch fast ausschließlich von den Frauen erbracht wurde, die dafür auf rentenversicherungspflichtige Beschäftigung verzichteten; Frauen der Geburtsjahrgänge vor 1921 waren (u.a. aus Gründen der Finanzierbarkeit) ausgeschlossen. Das Gericht hat herausgearbeitet (und akzeptiert), dass dem Gesetzgeber bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags eine ausreichende Anpassungszeit gebührt. Das gelte besonders für Reformen, die - wie hier - einen hohen Regelungsaufwand in verschiedenen Rechtsgebieten und beträchtliche finanzielle Mittel erfordern. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derartig komplexe Reform wie die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen, um den Regelungsaufwand sowie die finanziellen Folgen zu begrenzen und sich für Erfahrungen, die im Zuge der Reform gewonnen werden, offenzuhalten Bei der Festlegung der Reformschritte darf der Gesetzgeber die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Allerdings müssen Bundesregierung und gesetzgebende Körperschaften den Verfassungsauftrag bei der Fortentwicklung der Rentenversicherung sowie der mittel- und längerfristigen Finanzplanung beachten. Unabhängig davon, auf welche Weise die Mittel für den Ausgleich aufgebracht werden, ist jedenfalls sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert. Dem muss der an den Verfassungsauftrag gebundene Gesetzgeber erkennbar Rechnung tragen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992, a. a. O., Juris Rn. 137 f. Aus den Gründen sah es das BVerfG z. B. als gerechtfertigt an, dass die Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 zu diesem Zeitpunkt keine rentenrechtliche Anrechnung von Kindererziehungszeit erhielten. Auch ist akzeptiert worden, dass der Gesetzgeber mit Stichtagen arbeitet und damit für gewisse Zeiträume verschiedene Regelungen trifft. Die darin liegende Verschiedenbehandlung ist bei sachgerechter Auswahl der Stichtage und Unterscheidungskriterien gerechtfertigt. Ebenda, Rn. 143 ff. Auf dieser in der Rechtsprechung des BVerfG vorhandenen Grundlage ist die Fortentwicklung des Systems des Familienlastenausgleichs, insbesondere der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung – und auch im Recht der Beamtenversorgung – seitdem von der Rechtsprechung (auch der verfassungsgerichtlichen) mit gewissen Modifikationen gebilligt worden. Es ist kein Zweifel daran geblieben, dass es verfassungsrechtlich zulässig war, einen Schnitt zwischen der Rechtslage für die vor 1992 geborenen Kinder und den nach 1991 geborenen Kindern zu ziehen. Für die nach 1991 geborenen Kinder erhalten die erziehenden Elternteile 36 Monate Kindererziehungszeit angerechnet (gesetzlich Rentenversicherte gemäß § 56 SGB VI, Beamte nach § 50 a BeamtVG). Für die vor 1992 geborenen Kinder blieb es bei 12 Monaten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Berücksichtigung von 6 Monaten ruhegehaltfähiger Dienstzeit für Beamte. In der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach einer weiteren Entscheidung des BVerfG, Beschluss vom 12. März 1996 – 1 BvR 609/90 u.a. – BVerfGE 94, 241 ff., noch die „additive“ Berücksichtigung von Kindererziehungszeit eingeführt worden. Dies bedeutet, dass Kindererziehung noch zu einer proportionalen Verbesserung der rentenrechtlichen Berücksichtigung der Kindererziehungszeit führt, auch wenn das Elternteil in der Zeit Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat (ob durch Pflichtbeiträge aus Erwerbstätigkeit oder freiwillige Beiträge. Zudem ist in der gesetzlichen Rentenversicherung die Verlängerung der Kindererziehungszeit bei gleichzeitiger Erziehung mehrerer Kinder, die den Tatbestand des §§ 56, 249 SGB VI erfüllen, geregelt. Insofern werden die beamteten Elternteile, die für vor 1992 geborene Kinder Zeiten der Kindererziehung erbracht haben, tatsächlich in mehrfacher Weise anders behandelt als andere Gruppen. Die Verschiedenbehandlung zu Eltern von Kindern, die nach 1991 geboren wurden, ist verfassungsrechtlich nach der Rechtsprechung des BVerfG gerechtfertigt, weil der Gesetzgeber die Verbesserungen der Leistungen für Kindererziehung in Schritten vornahm und der Stichtag 1. Januar 1992 entscheidend war. Die Klägerin als Mutter von am 0.0.1981 geborenen Zwillingen, die seit diesem Zeitpunkt für längere Zeit wegen der Kindererziehung im Beamtenverhältnis zum beklagten Land beurlaubt war, wird anders behandelt als ein gesetzlich rentenversichertes Elternteil in ansonsten gleicher Lage: Bei diesen würde sich die für den ersten Zwilling berücksichtigte Zeit um eine Zeit für den zweiten Zwilling verlängern, was bei der Klägerin nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG a. F. ausgeschlossen ist. Sie könnte auch rügen, dass bei ihr nur 6 Monate ab Geburt, statt 12 Monaten ab Geburt, berücksichtigt werden. Die hierin liegende Verschiedenbehandlung ist jedoch keine im Hinblick auf Art. 3 GG zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Das Versorgungssystem der Beamten und das Versorgungssystem der gesetzlichen Rentenversicherung sind in der Art eigenständig und teilweise auch verschieden, dass die Angehörigen der verschiedenen Systeme keine gleichzubehandelnden „Fälle“ bzw. Sachverhalte darstellen. Dies hat das BVerfG in einer Entscheidung über eine als unzulässig angesehene Richtervorlage im Fall einer Beamtin, die die „additive“ Anrechnung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder bei gleichzeitiger Beamtendienstleistung des erziehenden Elternteils forderte, relativ deutlich geäußert, BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 2003 – 2 BvL 9/00 –, ZBR 2003, 247 f. (auch Juris). Nach dem BVerfG ist der Gesetzgeber schon grundsätzlich nicht gehalten, im Versorgungsrecht Kindererziehungszeit auf der Grundlage des additiven Modells zu berücksichtigen. Eine verschiedene Behandlung von Beamten einerseits und Arbeitnehmern (also gesetzlich Rentenversicherten) andererseits sei im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme nach Art. 3 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden. Denn die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse unterliegen eigenen Prinzipien, die für öffentlich-rechtlich geregelte Dienstverhältnisse keine Geltung beanspruchen. Ebenda, Juris Rn. 12 f. Der dem zugrunde liegende Fall einer Beamtin, die Mutter von vor 1992 geborenen Kindern ist und diese erzogen hat, zugleich aber nicht „ausgesetzt“ hat, ist der vorliegenden Fallkonstellation strukturell und nach der versorgungsrechtlichen Problematik vergleichbar: Diejenige Mutter, die nicht wegen Kindererziehung freigestellt oder beurlaubt war, sondern weiter Dienst geleistet hat, profitiert von der fiktiven Berücksichtigung von 6 Monaten Kindererziehungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG als vollschichtige ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht, bzw. bei Teilzeittätigkeit nur in geringerem Umfang. Die Zeit der Kindererziehung fällt insoweit (gegebenenfalls teilweise bei Teilzeittätigkeit) weg, bleibt also unberücksichtigt, weil der Zeitraum bereits durch eine ruhegehaltfähige Dienstzeit wegen tatsächlicher Dienstleistung im Beamtenverhältnis (gegebenenfalls teilweise bei Teilzeittätigkeit) nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG „belegt“ ist. Bei unterstellter Vollzeittätigkeit der entsprechenden Mutter, die auch die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit erfüllt, bliebe die Zeit von 6 Monaten für dasjenige Kind unberücksichtigt. Im Fall der Klägerin bleibt die Zeit für einen der beiden Zwillinge unberücksichtigt, weil die Zeit vom 0.0. bis 1. November 1981 bereits mit der Kindererziehungszeit für den anderen Zwilling „belegt“ ist. Die aus Sicht des Betroffenen bestehende „Ungerechtigkeit“ ist die gleiche: ein Kind wird versorgungsrechtlich nicht berücksichtigt, weil der Zeitraum schon „belegt“ ist. Ist der Fall strukturell vergleichbar, ist die Regelung aus den Gründen des BVerfG auch für die Klägerin verfassungsmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat §§ 85 Abs. 7 Satz 1, 6 Abs. 1 Satz 4, Satz 5 BeamtVG (mit Blick auf Art. 3, 6, 33 Abs. 5 GG) ebenfalls für verfassungsmäßig gehalten, im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz wiederum unter Verweis auf die unterschiedliche Struktur der Versorgungssysteme, BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1996 – 2 B 57/96 –, Juris. Auch die Instanz-Rechtsprechung hat die aus Sicht von Beamten bestehenden Nachteile in Bezug auf die Berücksichtigung der Kindererziehungszeit für vor 1992 geborene Kinder (in verschiedenen Konstellationen) für verfassungsmäßig gehalten, vorrangig weil die verschiedenen Systeme der Beamtenversorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung die verschiedenen Regelungen rechtfertigen, und weil der Gesetzgeber mit den Regelungen, die für vor 1992 geborene Kinder gelten, sein weites gesetzgeberisches Ermessen bei der Auswahl der Schritte zu einem der Verfassung in jeder Hinsicht entsprechenden Familienlastenausgleich nicht überschritten habe. Vgl. VG Lüneburg, Urteil vom 10. März 2006 – 1 A 232/05 –, Juris (additive Berücksichtigung bei Vollzeitbeamtenverhältnis); VG Augsburg, Urteil vom 12. Februar 2007 – Au 2 K 05.203 –, Juris (keine Beurlaubung nach Geburt); VG Hannover, Urteil vom 8. März 2011 – 2 A 1737/09 –, Juris (keine Beurlaubung nach Geburt); VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2011 – 28 A 199.08 –, Juris (Beamtin wollte 36 Monate Berücksichtigung); VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 27. Juni 2011 ‑ 1 K 1186/10.NW ‑, Juris (Kindererziehungszeit von 2 Adoptivkindern jenseits des 6. Lebensmonats, die erst nach diesem Zeitpunkt in den Haushalt der Beamtin kamen und adoptiert wurden). Aus den dargestellten Gründen und unter Berücksichtigung der aufgeführten Rechtsprechung ist ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar. Die Betroffenheit der Klägerin durch die Regelung für ihre vor 1992 geborenen Zwillinge trifft sie bei verfassungsrechtlicher Bewertung nicht anders oder härter als die Beamtinnen in den anderen, der aufgeführten Rechtsprechung zugrunde liegenden Fällen. Auch im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung, wo sich die Verschiedenbehandlung der vor 1992 und nach 1991 geborenen Kinder (bzw. deren erziehenden Eltern im Hinblick auf die Kindererziehungszeit) durch die Länge der Zeiträume (12 bzw. 36 Monate) findet, ist diese Verschiedenbehandlung mit Anknüpfung an die Stichtagsregelung bis heute für verfassungsmäßig gehalten worden, obwohl sich mit den Argumenten der Klägerin Zweifel anbringen ließen. Auch eine höhenmäßige Begrenzung „additiver“ Berücksichtigung durch die Beitragsbemessungsgrenze wurde bestätigt. Vgl. BSG, Urteil vom 18. Mai 2006 – B 4 RA 36/05 R –, BSGE 96, 218 ff. (Verfassungsbeschwerde nicht z. Entscheidung angenommen); Landessozialgericht (LSG) Celle, Urteil vom 4. November 2013 – L 2 R 352/13 –, Juris. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) zum Elterngeld bei Zwillingen, Urteil vom 27. Juni 2013 – B 10 EG 8/12 R –, Juris, enthält nichts für die Klägerin Günstiges. Die stattgebende Entscheidung beruht auf einer Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG). Dass das BSG dort entgegen der Auffassung der Verwaltung eine doppelte Gewährung von Elterngeld bei Mehrlingsgeburt zugesprochen hat, ergab sich aus dem Gesetz und dessen präziser Anwendung bei sachgerechter Auslegung. Verfassungsrechtliche Erwägungen, die für die Klägerin ins Feld zu führen und im vorliegenden Fall bedeutsam wären, sind nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat – aufgrund seines gesetzgeberischen Ermessens, ohne verfassungsrechtliche Pflicht – mit dem BEEG ein Leistungsgesetz geschaffen, dem sich dieser Anspruch entnehmen lässt. Das ist im Hinblick auf die Zwillinge der Klägerin hingegen nicht der Fall. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum sog. Rentenpaket einschließlich der vorgeschlagenen Neuregelung zur „Mütterrente“ soll zwar die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder von 12 auf 24 Monate erhöhen. Dies betrifft nach dem Entwurf, abrufbar unter http://www.rentenpaket.de/SharedDocs/Downloads/rp/pdf-referentenentwurf. pdf?__blob=publicationFile, jedoch nur die gesetzlich Rentenversicherten. Für die Beamtenversorgung ist dort keine Änderung erkennbar. Für die Versorgung der Klägerin als Landesbeamtin ist der Bundesgesetzgeber auch überhaupt nicht mehr zuständig. Damit hat dieses Gesetzgebungsvorhaben für die zu entscheidende Frage keine Bedeutung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.