Urteil
17 K 1883/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht Sammlerin im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sein; eine an sie gerichtete Anzeige muss auf eine natürliche oder juristische Person als Träger der Sammlung hinweisen.
• Fehlt ein schlüssiger Nachweis, dass die klagende GbR wirtschaftlich oder rechtlich Träger der Sammlung ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin.
• Die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung nach § 62 KrWG i.V.m. § 18 KrWG ist rechtmäßig, wenn die angezeigte Trägerschaft nicht den Anforderungen des KrWG entspricht.
Entscheidungsgründe
Untersagung gewerblicher Altkleidersammlung wegen fehlender zulässiger Trägerschaft (GbR) • Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nicht Sammlerin im Sinne des § 3 Abs. 10 KrWG sein; eine an sie gerichtete Anzeige muss auf eine natürliche oder juristische Person als Träger der Sammlung hinweisen. • Fehlt ein schlüssiger Nachweis, dass die klagende GbR wirtschaftlich oder rechtlich Träger der Sammlung ist, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. • Die Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung nach § 62 KrWG i.V.m. § 18 KrWG ist rechtmäßig, wenn die angezeigte Trägerschaft nicht den Anforderungen des KrWG entspricht. Die Klägerin, ein Zusammenschluss privater Unternehmer in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zeigte für Nordrhein-Westfalen gewerbliche Sammlungen von Altkleidern mit Containern an. Die C.-GmbH war nach Kooperationsvertrag geschäftsführungs- und vertretungsbefugt; zahlreiche beigefügte Unterlagen bezogen sich auf die C.-GmbH. Der Kreis (Beklagte) forderte ergänzende Angaben zur Anzeige an; die Klägerin reagierte unvollständig bzw. nicht ausreichend. Mit Bescheid untersagte der Beklagte am 14.1.2013 die Sammlung und drohte Zwangsmittel an. Die Klägerin erhob Klage und machte teils geltend, eine GbR könne nicht Adressatin der Verfügung sein, teils dass es eine Umwandlung in eine GmbH & Co. KG gegeben habe. Der Beklagte hielt die Anzeige für unvollständig und stellte ergänzend Unzuverlässigkeit fest. • Rubrumänderung auf die spätere GmbH & Co. KG war unzulässig, da keine Identität oder Rechtsnachfolge zwischen der ursprünglichen GbR und der neu gegründeten Kommanditgesellschaft dargelegt wurde; ein gewillkürter Parteiwechsel wurde mangels Sachdienlichkeit abgelehnt. • Die Klage ist unzulässig mangels Rechtsschutzbedürfnis: Es ist nicht erkennbar, dass ein Obsiegen der Klägerin ihr einen Vorteil brächte, vielmehr liegt der Eindruck nahe, die C.-GmbH habe die Sammlung wirtschaftlich getragen und lediglich den Namen der GbR verwendet. • Das Anzeigeverfahren nach § 18 KrWG verlangt, dass als Sammler oder Träger der Sammlung eine natürliche oder juristische Person erkennbar ist; nach § 3 Abs. 10 KrWG kommt eine GbR nicht als Sammler in Betracht. • Die Untersagungsverfügung ist materiell rechtmäßig: Die Behörde war zuständig (§ 38 LAbfG i.V.m. ZustVO) und hat die Untersagung mit Rücksicht auf die fehlende geeignete Trägerschaft der Anzeige nach § 18 Abs. 5 KrWG gerechtfertigt. • Das Neutralitätsgebot der Behörde gegenüber öffentlichen Entsorgungsträgern ist hier nicht verletzt, weil zum Zeitpunkt des Erlasses kein Konkurrenzverhältnis bestand und interne organisatorische Trennung vorlag. Die Klage wird abgewiesen. Die Untersagungsverfügung des Kreises vom 14.01.2013 ist rechtmäßig, weil die angezeigte Trägerschaft (GbR) nicht den Anforderungen des KrWG entspricht und die tatsächliche Sammlung wirtschaftlich von der C.-GmbH getragen wurde. Mangels darlegbarer eigener Betroffenheit und Aussicht auf einen durch Klageerfolg erzielbaren Vorteil fehlt der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Änderung des Klägers zur späteren GmbH & Co. KG war nicht möglich, da keine Identität oder Rechtsnachfolge belegt wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.