Urteil
2 K 3926/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0415.2K3926.13.00
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger stand im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und war beim Landrat des Kreises O. tätig. 3 Im Jahr 2007 nahm der Kläger 40 Urlaubstage in Anspruch, bevor er am 08.10.2007 dienstunfähig wurde. In den folgenden Jahren konnte er wegen ununterbrochener Krankheit keinen Urlaub mehr nehmen. Mit Ablauf des 31.07.2011 wurde er in den Ruhestand versetzt. 4 Unter dem 05.09.2012 beantragte der Kläger beim Beklagten die Abgeltung seines Erholungsurlaubsanspruchs. 5 Mit Bescheid vom 21.03.2013 gewährte der Landrat des Kreises O. dem Kläger die Abgeltung von 20 Urlaubstagen für das Jahr 2010 und von 11,66 Urlaubstagen für das Jahr 2011. Hingegen sei der Mindesturlaub für die Jahre 2008 und 2009 am 30.06.2010 bzw. am 30.06.2011 verfallen. 6 Der Kläger hat am 22.04.2013 Klage erhoben. Er führt zur Begründung aus: Der Beklagte sei fehlerhaft vom Verfall des Mindesturlaubs für die Jahre 2007 bis 2009 ausgegangen. Da der Abgeltungsanspruch für Beamte erst durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 – C-337/10 – anerkannt worden sei, könne sein Mindesturlaub nicht vorher verfallen sein. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Landrats des Kreises O. vom 21.03.2013 zu verpflichten, ihm jeweils 20 Urlaubstage für die Jahre 2007 bis 2009 abzugelten. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hält an der im angegriffenen Bescheid dargelegten Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage fest. 12 Entscheidungsgründe: 13 Das Urteil ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO). 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgeltung von Mindesturlaub für die Jahre 2007 bis 2009. 16 Zunächst besteht ein Anspruch aus § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW nicht. Diese Vorschrift sieht die Abgeltung von krankheitsbedingt nicht in Anspruch genommenem Mindesturlaub vor, der bei Beendigung des Beamtenverhältnisses noch nicht verfallen ist. Dabei sind gemäß § 19a Abs. 1 Satz 5 FrUrlV NRW im Urlaubsjahr bereits gewährte Urlaubstage vom Mindesturlaubsanspruch für dieses Jahr in Abzug zu bringen, unerheblich ob diese in Abrechnung von Urlaubsansprüchen auch für andere Jahre genommen wurden. 17 Wendet man diese Regelungen auf den Erholungsurlaubsanspruch des Klägers an, so ergibt sich, dass der Mindesturlaub von 20 Tagen für das Jahr 2007 erschöpft ist, da der Kläger in diesem Jahr 40 Urlaubstage erhalten hat, und dass der Mindesturlaub für die Jahre 2008 und 2009 spätestens am 30.06.2010 bzw. am 30.06.2011 und damit vor der Versetzung des Klägers in den Ruhestand verfallen ist. 18 Dabei kann offen bleiben, ob sich der Verfall des Mindesturlaubs nach dem aktuell gültigen § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW, nach dem bis zum 18.01.2012 gültigen § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NRW oder unmittelbar nach europarechtlichen Vorgaben richtet. 19 Vgl. zur maßgeblichen Rechtslage OVG NRW, Beschl. v. 10.03.2014– 6 A 2680/12 –, Rn. 7-12 (zitiert nach juris). 20 Gemäß § 19 Abs. 2 FrUrlV NRW verfällt Urlaub, der nicht innerhalb von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres in Anspruch genommen worden ist. Danach wären der Mindesturlaub für 2008 am 31.03.2010 und der Mindesturlaub für 2009 am 31.03.2011 verfallen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NRW betrug die Frist neun Monate, so dass der Mindesturlaub für 2008 bereits am 30.09.2009 und der Mindesturlaub für 2009 am 30.09.2010 verfallen wären. Geht man davon aus, dass § 8 Abs. 2 Satz 1 EUV NRW auf den Verfall von Mindesturlaub bei dauerhaft dienstunfähigen Beamten wegen vorrangigen Europarechts nicht anwendbar ist, weil der Übertragungszeitraum die Dauer des Bezugszeitraums unterschreitet, 21 vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – C-214/10 –, Rn. 38; Urt. v. 03.05.2012 – C-337/10 –, Rn. 38-43, Tenor 4; anders OVG NRW, Beschl. v. 10.03.2014 – 6 A 2680/12 –,Rn. 13-19 (zitiert nach juris) für den Fall, dass der Beamte die Möglichkeit hatte, seinen Mindesturlaub im Bezugszeitraum zu nehmen, 22 so ergäbe sich in Ermangelung einer ausreichend langen deutschen Verfallsregelung aus der unmittelbaren Anwendung des sechsten Erwägungsgrundes der Richtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation, dass Mindesturlaub 18 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres verfällt, weil er nach Ablauf dieser Zeit seinen Zweck als Erholungszeit verfehlt. 23 BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 22 (zitiert nach juris); vgl. EuGH, Urt. v. 22.11.2011 – C-214/10 –, Rn. 28-34, 39-43, der auch darauf hinweist, dass der Dienstherr vor der Gefahr der Ansammlung von zu langen Abwesenheitszeiträumen geschützt werden müsse. 24 Danach wären der Mindesturlaub für 2008 am 30.06.2010 und der Mindesturlaub für 2009 am 30.06.2011 verfallen. 25 Da § 19a Abs. 1 Satz 1 FrUrlV NRW für den Kläger mithin unter keiner erdenklichen Betrachtungsweise als Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, kann offen bleiben, ob diese Vorschrift auf die Abgeltung von Mindesturlaub für die Jahre vor dem Inkrafttreten der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW am 19.01.2012 überhaupt anwendbar ist. 26 Vgl. erneut OVG NRW, Beschl. v. 10.03.2014 – 6 A 2680/12 –, Rn. 7-12 (zitiert nach juris). 27 Geht man davon aus, dass das deutsche Recht für die Jahre bis einschließlich 2011 keinen Anspruch auf Abgeltung von Mindesturlaub regelt, dann würde als Rechtsgrundlage unmittelbar Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG eingreifen. Danach hat ein Beamter mit Beginn des Ruhestands einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für Mindesturlaub, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. 28 EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – C-337/10 –, Rn. 27-32, Tenor 2; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 2 C 10/12 –, Rn. 9 ff. (zitiert nach juris). 29 Allerdings erstreckt sich auch der europarechtliche Abgeltungsanspruch nur auf Urlaub, der bei Beginn des Ruhestands seinen Zweck als Erholungszeit noch hätte erfüllen können. 30 EuGH, Urt. v. 03.05.2012 – C-337/10 –, Rn. 39. 31 Wie bereits oben ausgeführt, kann der Zweck von Urlaub als Erholungszeit nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2003/88/EG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation bei Ablauf von 18 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres nicht mehr vollständig erreicht werden. 32 Deshalb entsteht bei Beginn des Ruhestands insoweit kein Abgeltungsanspruch, als das Ende des betreffenden Urlaubsjahres bereits 18 Monate zurückliegt. 33 Vor diesem Hintergrund scheidet auch der unmittelbare europarechtliche Abgeltungsanspruch aus, denn am 01.08.2011 lag das Ende der Jahre 2007 bis 2009 mehr als 18 Monate zurück. 34 Dieses Ergebnis hängt nicht von dem Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs ab, denn es beruht allein auf der Anwendung der Richtlinie 2003/88/EG vom 04.11.2003 und des Übereinkommens Nr. 132 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 24.06.1970. Beide Rechtsgrundlagen waren vor den streitigen Urlaubsjahren 2007 bis 2009 in Kraft. Hätte der Europäische Gerichtshof bereits vor 2007 zur Abgeltung von Erholungsurlaub geurteilt, so wäre der Mindesturlaub des Klägers für die Jahre 2007 bis 2009 gleichwohl verfallen, bevor dieser in den Ruhestand versetzt wurde. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. 37 Die Berufung wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen.