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Beschluss

7 L 2674/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0416.7L2674.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 23. Dezember 2013 mit anwaltlicher Hilfe bei Gericht gestellte Antrag, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO, Zwischenverfügung oder Hängebeschluss bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren 7 K 9812/13 vorläufig zu untersagen, den Krankentransport im Gebiet der Antragsgegnerin mittels eines Regiebetriebes probeweise durchzuführen, solange kein transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren unter Beteiligung der Antragsstellerin durchgeführt wurde, 4 hat keinen Erfolg. 5 Das Antragsziel bedarf zunächst der Auslegung gem. § 88 VwGO, da nach der Formulierung des Antrages nicht hinreichend klar ist, worauf das Antragsbegehren zielt. Den Hintergrund des Antrages bildet die unter dem Aktenzeichen 7 K 9812/13 gleichzeitig anhängig gemachte Feststellungsklage, mit der die gerichtliche Feststellung begehrt wird, 6 dass der Ratsbeschluss der Beklagten vom 19. Dezember 2013 (gemeint ist 2012) zu Punkt 23 rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. 7 Der Rat der Antragsgegnerin – und Beklagten im Hauptsacheverfahren – hat am 19. Dezember 2012 in seiner 23. Sitzung zu Punkt 23 einstimmig beschlossen, den Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Krankentransport zustimmend zur Kenntnis zu nehmen und die zügige Teilkommunalisierung des Krankentransports umzusetzen. Damit will die Antragsgegnerin in Abkehr von der seit 2003 praktizierten Einbindung privater Dritter in den öffentlichen Rettungsdienst, diesen wieder selbst – durch ihren Regiebetrieb Feuerwehr – organisieren und sicherstellen. Die Verträge zur Einbindung privater Dritter – unter anderem auch mit der Antragstellerin im Umfang von zwei Krankentransportwagen – endeten zum 31. Dezember 2010, bzw. nach den außerplanmäßigen Verlängerungen zum 31. Dezember 2013.Da die Antragsgegnerin nach § 6 Abs. 1 RettG NRW verpflichtet ist, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicher zu stellen, kann der Antrag sinnvollerweise nicht auf die Untersagung der Durchführung des Krankentransports durch die Antragsgegnerin in ihrem Stadtgebiet gerichtet sein. Vielmehr begehrt die Antragstellerin über den 1. Januar 2014 hinaus ihre Einbindung in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst der Antragsgegnerin. Unstreitig verfügt die Antragstellerin nicht über per Vertrag oder Verwaltungsakt begründete sicherungsfähige Rechte, so dass für ihr Rechtsschutzbegehren nur die einstweilige Anordnung als Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Betracht kommt. 8 Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Dabei erscheint es dem Gericht schon untunlich, den Zweifeln an der Zulässigkeit des Antrags in allen Facetten nachzugehen, 9 - die sich etwa unter Berücksichtigung der vergaberechtlichen Einwände in Bezug auf die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ergeben könnten (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2004, - 15 B 1873/04 -), 10 - die im Hinblick auf eine Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO sich stellen können 11 denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet. 12 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und ein Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln (Anordnungsanspruch) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 3, 294 ZPO). 13 Die Antragstellerin hat schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.In Betracht zu ziehen war hier zunächst § 13 RettG NRW. Nach dieser Vorschrift kann der Träger des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes – hier die Antragsgegnerin – auch Hilfsorganisationen und andere private Dritte mit der Durchführung von Aufgaben nach § 9 RettG NRW und darüber hinaus betrauen. Gemäß § 13 Abs. 2 RettG NRW werden die so in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst eingebundenen Dritten als Verwaltungshelfer nach den Anweisungen der Träger rettungsdienstlicher Aufgaben tätig. Abzugrenzen ist diese Einbindung in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst von der privatrechtlichen Beteiligung am Rettungsdienst durch Unternehmer nach §§ 18ff RettG NRW, 14 sogenanntes duales System aus öffentlichem und privatem Rettungsdienst, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011, - 13 A 1559/11 -, Leitsatz 2, juris; 15 die die Antragstellerin mit ihm hierzu erteilten Genehmigungen für sieben Kraftfahrzeuge im Bereich der Antragsgegnerin auch wahrnimmt, die aber hier nicht streitgegenständlich sind. Der Antragsteller begehrt die Einbindung in den öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst mit zuletzt zwei Krankentransportwagen.Hierauf hat er nach § 13 RettG NRW keinen Anspruch. Schon nach dem Wortlaut „kann“ steht es dem Träger des öffentlichen Rettungsdienstes frei, ob er Dritte in den öffentlichen Rettungsdienst einbindet, oder ob er seine Verpflichtung, die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung einschließlich der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienst und des Krankentransports sicher zu stellen (§ 6 Abs. 1 RettG NRW) mit eigenen Mitteln und Personal erfüllt. Der Gesetzgeber des Landes Nordrhein-Westfalen hat sich zum Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter dazu entschieden, den Rettungsdienst durch die öffentliche Hand öffentlich-rechtlich zu organisieren. Dabei wurde dem öffentlichen Rettungsdienst für den ihm eigenen Bereich (§§ 6 bis 17 RettG NRW) sowohl die abstrakte Gewährleistungs- als auch die konkrete Durchführungsverantwortung übertragen, wie sich zwanglos aus §§ 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 17 RettG NRW ergibt. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011, - 13 A 1559/11 -, Rdnr. 9, juris. 17 Die Träger des Rettungsdienstes nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr (§ 6 Abs. 3 RettG NRW). Aus all dem folgt, dass auch nach der Systematik des Gesetzes dem Träger des Rettungsdienstes im Rahmen des § 13 RettG ein freies Ermessen zustehen muss, ob und wie er Dritte in den öffentlichen Rettungsdienst einbindet. Entscheidend kann dabei allein die sicher zu stellende Qualität und Verlässlichkeit des öffentlichen Rettungsdienstes sein. Die gesetzgeberische Einschränkung des Ermessens nach § 13 Abs. 1 Satz 2 RettG NRW, d.h. die Privilegierung der freiwilligen Hilfsorganisationen vor anderen privaten Dritten, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.Die Antragstellerin hat keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich eine Ermessensreduzierung auf „Null“ in dem Sinne ergäbe, dass die Antragsgegnerin verpflichtet wäre ihr Ermessen dahin auszuüben, dass die Antragstellerin im Wege des § 13 Abs. 1 RettG NRW in den öffentlichen Rettungsdienst im Stadtgebiet von Mönchengladbach einzubinden wäre. Im Einzelnen gilt folgendes: 18 Eine solche Ermessensbeschränkung – oder wie die Antragstellerin gar meint – ein Anspruch auf Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst folgt nicht aus den Vorschriften zur Beschränkung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Städte und Gemeinden nach §§ 107ff GO NRW. Nach dem Vorbringen der Antragstellerin betritt die Antragsgegnerin mit der „Teilkommunalisierung“ einen wirtschaftlichen Markt, in dem sie zur Antragstellerin als Konkurrentin auftritt und daher gewissen Beschränkungen unterworfen sei. Diese Argumentation geht schon vom Ansatz her völlig fehl. Die Aufrechterhaltung und Sicherstellung des Rettungsdienstes ist der Antragsgegnerin per Gesetz (§ 6 Abs. 1 RettG NRW) als Aufgabe zugewiesen und damit gilt diese Betätigung auch gem. § 107 Abs. 2 Nr. 1 GO NRW nicht als wirtschaftliche Betätigung. Daher war die Antragsgegnerin auch nicht an die Voraussetzungen des § 107 Abs. 5 GO NRW, deren Nichteinhaltung die Antragstellerin rügt, gebunden. Dass die Antragsgegnerin bei der Vergabe einzelner Aufträge zur Realisierung der eigenständigen Aufgabenerfüllung an vergaberechtliche Normen gebunden ist, ändert nichts daran, dass sie die Entscheidung nach § 13 Abs. 1 RettG NRW nicht als Ausschreibung gestalten muss, wenn sie keine private Dritten in den öffentlichen Rettungsdienst einbinden will.Deutlich wird die Richtigkeit dieses Ergebnisses auch durch folgende Überlegung: Selbst in dem Bereich, in dem das Rettungsdienstgesetz NRW die Notfallrettung durch Unternehmer zulässt (§ 18ff RettG NRW), ist dies an die Voraussetzung gebunden, dass die Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinne des § 6 nicht beeinträchtigt, § 19 Abs. 4 RettG NRW. Damit bringt der Gesetzgeber sehr deutlich zum Ausdruck, dass oberste Priorität die Aufgabenerfüllung nach § 6 RettG NRW ist, die den öffentlichen Trägern zugewiesene wird. Dementsprechend steht der Schutz der Wirtschaftlichkeit des öffentlichen Rettungsdienstes im Vordergrund und nicht der Schutz privater unternehmerischer Interessen vor vermeintlich wirtschaftlicher Betätigung der öffentlichen Träger des Rettungsdienstes. 19 Auch aus § 2 Abs. 2 RettG NRW vermag die Antragstellerin für ihre Argumentation keinen Honig zu saugen. Diese Vorschrift beschreibt allgemein die Aufgabe von Krankentransport. Ihr lässt sich nicht entnehmen, wer im Stadtgebiet der Antragsgegnerin den Krankentransport als Teil des Rettungsdienstes wahrzunehmen hat. Auch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergeben sich keine Einschränkungen des gemeindlichen Ermessens nach § 13 Abs. 1 RettG NRW. Selbst wenn eine Gemeinde in Verkennung ihrer Möglichkeiten entschiede, den öffentlichen Rettungsdienst in eigener Regie ohne private Dritte zu organisieren und damit sehenden Auges ihrer Verpflichtung nach § 6 Abs. 1 RettG NRW nicht nachkommen könnte, ergäbe sich hieraus kein Anspruch eines privaten Dritten auf eine ihm genehme Einbindung nach § 13 RettG NRW. Denn hier stehen nicht öffentliche Träger und private Unternehmer im wirtschaftlichen Wettbewerb oder in freier Konkurrenz um ökonomische Nischen einander gegenüber, wo das am besten geeignete und wirtschaftlichste Angebot sich im fairen Wettbewerb durchzusetzen hätte. Der öffentliche Rettungsdienst ist schlicht die ureigenste Aufgabe der Antragsgegnerin in ihrem Stadtgebiet. 20 Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf ihre Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG berufen. Diese gelten nur im Rahmen der geltenden Gesetze, zu denen auch das RettG NRW gehört. Im Übrigen ist die Argumentation der Antragstellerin, sie solle mit der angegriffenen Maßnahme „vollständig“ vom Markt verdrängt werden aus der Luft gegriffen und geht an der Sache völlig vorbei. Wie bereits dargestellt, gibt es im Bereich der Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst nach § 13 RettG NRW keinen Markt, von dem sie verdrängt werden könnte. Nur § 18ff RettG NRW eröffnet für private Unternehmer die Möglichkeit ökonomisch im privaten Rettungsdienst einen Markt zu bedienen. Die Antragstellerin scheint vergessen zu haben, dass sie für das Stadtgebiet der Antragsgegnerin aktuell über die Genehmigung für drei RTW und vier KTW nach § 18 RettG NRW verfügt. Es kann also keine Rede davon sein, dass sie ihren Beruf nicht mehr ausüben könne oder völlig vom Markt verdrängt werden sollte.Auch für eine „entschädigungslose Enteignung“ vermag das Gericht keine Anhaltspunkte zu erkennen. Die Antragstellerin hat mit der Antragsgegnerin von Anfang an befristete Verträge hinsichtlich der Einbindung in den öffentlichen Rettungsdienst geschlossen und verlängert. Es mutet schon etwas merkwürdig an, bei Vertragsende dann von „Enteignung“ zu sprechen. 21 Schließlich geht auch die Berufung auf Art. 49 und 56 AEUV an der Sache vorbei. Wie bereits ausgeführt besteht im Rahmen der Entscheidung des § 13 Abs. 1 RettG NRW kein freier Markt, in dem die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit unzulässig eingeschränkt sein könnte. Im Übrigen hat die Antragstellerin als inländische juristische Person keine Binnengrenzen überschreitende Sachverhalte geltend gemacht, die hier den Verdacht europarechtswidriger Diskriminierung aufkommen lassen könnten. Dass die Antragstellerin mit einem dänischen Konzern (irgendwie) kooperiert, begründet solche grenzüberschreitende Sachverhalte nicht. 22 Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2001, - C-475/99 -, juris; zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen an interkommunale Kooperationen: EuGH, Urteil vom 13. November 2008, - C-324/07 -, juris. 23 Fehlt es mithin schon an einem Anordnungsanspruch, kann schon offenbleiben, ob ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht ist. Den zu Recht weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass der im Hauptsacheverfahren angegriffene Ratsbeschluss bei Klageerhebung schon über ein Jahr in der Welt war und die Antragstellerin ausreichend Zeit hatte, sich darauf einzustellen. 24 Vor dem Hintergrund der Erfolglosigkeit des einstweiligen Anordnungsantrages entbehren die wohl hilfsweise begehrten nachrangigen Instrumente der Zwischenverfügung und des sog. Hängebeschlusses auch jeder Grundlage. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG erfolgt und berücksichtigt die in der Sache begehrte Einbindung der Antragstellerin in den öffentlichen Rettungsdienst mit zwei KTW in Anlehnung an die Wertfestsetzung in Verfahren nach §§ 18ff RettG NRW mit je 15.000,- Euro je Fahrzeug, wobei wegen der nur erstrebten vorläufigen Regelung nur der hälftige Betrag festgesetzt wird.