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Urteil

14 K 9063/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0423.14K9063.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1975 geborene Kläger zu 1) und die am 00.0.1977 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet und die Eltern des am 00.0.2003 geborenen Klägers zu 3), der am 00.0.2005 geborenen Klägerin zu 4) und des am 00.00.2006 geborenen Klägers zu 5). Die Kläger sind pakistanische Staatsangehörige punjabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie reisten nach eigenen Angaben am 02.07.2013 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 04.07.20113 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. 3 Bei der am 16.07.2013 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger zu 1) und 2) für sich und die minderjährigen Kläger zu 3) bis 5) im Wesentlichen folgende Begründung für ihren Asylantrag: 4 Nachdem der Kläger zu 1) im Jahr 2008 von Abu Dhabi nach Pakistan zurückgekehrt sei, habe er sich dort als Bauunternehmer selbstständig gemacht. Er habe auch Bauaufträge von Politikern bekommen. Hierdurch habe er in gutem Kontakt zu einem Politiker namens Q. W. gestanden. Dieser Politiker habe ihm ebenfalls Aufträge verschafft. Nachdem der Politiker bei den letzten Wahlen seinen Wahlkreis verloren habe, hätten die politischen Gegner des Politikers ihn – den Kläger zu 1) – bei der Polizei wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt, weil er den Politiker im Wahlkampf unterstützt habe. Im Übrigen sei behauptet worden, dass der Politiker ihm – dem Kläger zu 1) – Aufträge gegen Schmiergeld vermittelt habe und er bei der Bauausführung schlechte Materialien verwendet habe. Der Politiker selbst sei nicht angezeigt worden. Nachdem die Anzeigen bei der Polizei eingegangen seien, habe er sich an den Politiker gewandt. Dieser habe ihm zugesagt, dass er alles wieder in Ordnung bringe und versuchen werde, seinen Namen aus der Anzeige heraus zu bekommen. Die Versuche, die Sache aus der Welt zu schaffen, seien jedoch erfolglos verlaufen. In der Folgezeit sei die Polizei mehrfach bei ihm zuhause aufgetaucht und habe nach ihm gefragt. Er sei jedoch bei den Besuchen der Polizei nie zuhause gewesen. Seine Frau – die Klägerin zu 2) – habe der Polizei stets mitgeteilt, dass er nicht zuhause sei. Er habe Angst vor der Polizei gehabt und sich deswegen längere Zeit bei dem Politiker aufgehalten, weil er sich dort sicherer gefühlt habe. Nachdem die Polizei immer wieder sein Haus aufgesucht und seine Frau – die Klägerin zu 2) – nach seinem Verbleib gefragt habe, habe er über einen Freund die Ausreise organisiert. Er habe kein Vertrauen in die pakistanische Polizei und die Befürchtung gehabt, dass die Polizei seine Frau und die Kinder ‑ die Kläger zu 2) bis 5) ‑ mitnehmen würde. Seine Frau und die Kinder hätten sich dann bis zur Ausreise bei den Eltern der Klägerin zu 2) aufgehalten. Wenn die Polizei ihn erwischt hätte, hätte man ihn wegen illegalen Waffenbesitzes mehrere Jahre ins Gefängnis gebracht. 5 Mit Bescheid vom 18.10.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 04.11.2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht bestehen (Ziffer 3). Außerdem forderte es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den die Kläger einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). 6 Die Kläger haben am 26.11.2013 Klage erhoben. 7 Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend wird ausgeführt, der Kläger zu 1) sei wegen seiner Verbindungen zu einem Politiker Opfer einer Intrige geworden. Er sei bei der Polizei beschuldigt worden illegal Waffen besessen, Aufträge durch Korruption erhalten und minderwertige Materialien verwendet zu haben. Insoweit sei er durch falsche Anschuldigungen der Strafverfolgung ausgesetzt worden. Weil die Initiative zur Strafverfolgung aus dem politischen Bereich gekommen sei, sei es für ihn nicht möglich gewesen, die Vorwürfe in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu widerlegen. Es habe folglich keine andere Möglichkeit bestanden, als sich der Situation durch Flucht zu entziehen. 8 Sie seien ohne Verschulden daran gehindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten. In ihrer Asylunterkunft werde die Post durch die jeweiligen Hausmeister entgegengenommen und an die Bewohner weitergegeben. Obwohl die Klägerin zu 2) den Hausmeister mehrfach bzw. täglich nach der Post gefragt habe, sei ihr der am 04.11.2013 zugestellte Bescheid tatsächlich erst am 21.11.2013 ausgehändigt worden. Vorher habe der Hausmeister auf Nachfrage stets mitgeteilt, dass keine Post angekommen sei. 9 Die Kläger beantragen sinngemäß, 10 ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren, 11 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18.10.2013 zu verpflichten, sie gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, 12 die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend wird ausgeführt, der Hausmeister der Unterkunft habe telefonisch mitgeteilt, dass er bis zum 25.11.2013 im Urlaub gewesen sei und zu der Aussage der Kläger, den Bescheid erst am 21.11.2013 durch den Hausmeister überreicht bekommen zu haben, nichts sagen könne. Seine Vertretung sei derzeit nicht zu erreichen und befinde sich im Urlaub. 16 Das Gericht hat mit Verfügung vom 04.04.2014 eine schriftliche Auskunft bei der zuständigen Ausländerbehörde der Stadt P. über die näheren Umstände der Postverteilung in der Asylbewerberunterkunft X.----straße 110 in P. erbeten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen der Ausländerbehörde im Schreiben vom 10.04.2014 wird Bezug genommen. Über die Umstände der Postverteilung hinaus hat die Ausländerbehörde der Stadt P. zudem mitgeteilt, dass die Kläger die ihnen zuletzt zugewiesene Unterkunft auf der C.---straße 64 in P. in der Nacht zum 04.03.2014 mit unbekanntem Ziel verlassen haben und untergetaucht sind. Die Kläger haben dem Gericht, den zuständigen Behörden und ihren Prozessbevollmächtigten keine neue ladungsfähige Anschrift mitgeteilt. 17 Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 22.04.2014 (Kläger) und vom 23.04.2014 (Beklagte) mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die die Kläger hingewiesen worden sind. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. 21 Die Klage ist unzulässig. 22 Der Klage fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis. Sofern sich ein Asylbewerber entweder an einem unbekannten Ort im Bundesgebiet oder im Ausland aufhält und deshalb für Behörden und Gerichte nicht erreichbar ist, so fehlt ihm grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis für das weitere Betreiben des Asylverfahrens. Insbesondere wenn ein Asylbewerber unbekannten Aufenthalts und zugleich unerreichbar – mithin „untergetaucht“ – ist, gibt er damit zu erkennen, dass er an einer Entscheidung über sein Rechtsmittel nicht mehr interessiert ist. Denn der Fortbestand des Rechtschutzbedürfnisses steht unter dem Vorbehalt, dass der Asylbewerber unabhängig von einer nach der Asylantragstellung erfolgenden Verlegung seines Aufenthalts den Asylrechtsstreit ordnungsgemäß weiterbetreibt und ein fortbestehendes Interesse an der Erlangung eines seinem Begehren entsprechenden Urteils mit nachvollziehbaren Gründen darlegt. 23 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.09.2002 – 1 B 103.02 –, Rn. 6, juris; BVerwG, Urteil vom 06.08.1996 – 9 C 169.95 –, Rn. 12, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 18.08.2000 – 12 UE 420/97.A –, Rn. 9, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.1997 – A 12 S 3426/95 –, Rn. 17, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.11.1996 – A 12 S 922/94 –, Rn. 17, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 29.12.1993 – 9 R 11/93 –, Rn. 3 ff., juris; OVG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.1991 ‑ 12 L 7089/91 ‑, Rn. 14, juris; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27.10.1998 ‑ 2 BvR 2662/95 ‑, Rn. 17 ff., juris. 24 Nach Maßgabe dieser Kriterien kann vorliegend nicht vom Fortbestand des Rechtsschutzbedürfnisses ausgegangen werden. Das Desinteresse der Kläger an der klageweisen Fortführung des Asylverfahrens ist offenkundig. Die Kläger haben ausweislich der eingeholten Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde in P. vom 10.04.2014 in der Nacht zum 04.03.2014 die ihnen zugewiesene Unterkunft mit unbekanntem Ziel verlassen. Ihr derzeitiger Aufenthaltsort ist unbekannt. Sie sind damit seit nahezu zwei Monaten untergetaucht, ohne dem Gericht, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder der zuständigen Ausländerbehörde eine Folgeanschrift mitzuteilen. Auch ihre Prozessbevollmächtigten haben keinen Kontakt zu den Klägern und verfügen auch sonst über keinerlei Informationen über ihren Verbleib. Sind aber Asylbewerber während eines laufenden Gerichtsverfahrens seit nahezu zwei Monaten ohne Hinterlassung einer Nachricht untergetaucht und halten sie auch zu ihren Prozessbevollmächtigten keinen Kontakt, kann aus diesem Verhalten geschlossen werden, dass sie an der Fortführung ihres Asylverfahrens in Deutschland nicht mehr interessiert sind. 25 Ist die Klage damit bereits wegen des fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den von den Klägern gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO wegen Versäumung der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). 26 Lediglich ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die Klage auch unbegründet ist. 27 Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.10.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 28 Die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). 29 1.) 30 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil die Kläger nicht hinreichend dargetan und belegt haben, nicht auf dem Landweg, sondern mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kann sich ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, nicht mit Erfolg auf das Asylgrundrecht berufen. Sichere Drittstaaten sind gemäß § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Norwegen und die Schweiz. Der Drittstaat muss nicht positiv benennbar sein, wenn nur feststeht, dass die Einreise aus einem Nachbarstaat erfolgte, da Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten umgeben ist. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, Rn. 7 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 ‑ 9 C 5.97 –, Rn. 9 ff., juris. 32 Nach diesen Grundsätzen ist die Anerkennung als Asylberechtigte hier ausgeschlossen. Die Kläger haben im Rahmen ihrer Anhörung durch das Bundesamt zwar angegeben, von Pakistan aus über die Türkei mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus haben sie jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und den behaupteten Reiseweg auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag substantiiert dargelegt. Auch wenn die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylantragstellers angemessen berücksichtigt werden, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, insoweit nicht aus. Bleibt somit der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. 33 2.) 34 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 35 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylVfG). 36 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. 37 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 38 Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 39 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). 40 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 41 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 37, juris. 42 Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm ‑ auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist ‑ die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. 43 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 39, juris, m.w.N. 44 Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. 45 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22.03.2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010 ‑ 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris. 46 Das Asylanerkennungsverfahren bildet eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde völlig neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris. 48 Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. 49 Ungeachtet der vom Bundesamt dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit des dargelegten Verfolgungsschicksals sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein deshalb nicht erfüllt, weil die Kläger sich selbst bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens hinsichtlich der behaupteten Bedrohung des Klägers zu 1) in Form einer auf falschen Tatsachen beruhenden Strafverfolgung durch die örtliche Polizei im Bezirk H. gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen müssen. Denn es ist den Klägern zuzumuten sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der Kläger zu 1) hat den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 5) in der Zeit von 2001 bis 2008 in Abu Dhabi als selbstständiger Bau- und Transportunternehmer sowie ab 2008 in Pakistan durch den Betrieb eines Bauunternehmens sichergestellt. Es ist folglich davon auszugehen, dass der körperlich gesunde Kläger zu 1) durch die Aufnahme einer ähnlichen oder sonstigen Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und den Lebensunterhalt für sich und die Kläger zu 2) bis 5) sicherzustellen. 50 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. 51 Es steht auch nicht zu befürchten, dass die örtliche Polizei im Bezirk H. die Kläger in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnte. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. 52 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. 53 Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. 54 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. 55 3.) 56 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müssten sich die Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. 57 4.) 58 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit der Kläger zu 1) sinngemäß geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch die von der örtlichen Polizei im Bezirk H. eingeleitete Strafverfolgung eine erhebliche konkrete Gefahr für seine Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht, muss er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. 59 5.) 60 Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 62 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).