Beschluss
14 K 6285/13.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0425.14K6285.13A.00
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Tenor
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.01.2014 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 29.01.2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Gründe: Über die eingelegte Erinnerung entscheidet der Einzelrichter, weil das Gericht in der Besetzung über die Erinnerung entscheidet, in der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen wurde. Vgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 19. Auflage 2013, § 165 VwGO, Rn. 3. Die gemäß § 165 i.V.m. § 151 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung der Beklagten ist unbegründet, da keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss bestehen. Soweit die Beklagte geltend macht, die (wegen der Durchführung von vier Verhandlungsterminen am gleichen Tag anteilig in Höhe eines Viertels) vom Prozessbevollmächtigten des Klägers geltend gemachten Reisekosten in Höhe von 35,55 Euro sowie eines Abwesenheitsgeldes in Höhe von 15,00 Euro – mithin insgesamt 50,55 Euro – zuzüglich Umsatzsteuer seien nicht erstattungsfähig, ist dem nicht zu folgen. Die Festsetzung der Kosten auf der Grundlage der Auslagentatbestände in Ziffer 7004, Ziffer 7005 Nr. 3 und Ziffer 7008 der Anlage zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist nicht zu beanstanden, weil die geltend gemachten Kosten in Höhe von insgesamt 50,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer als notwendig anzuerkennen sind. Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens zu den Kosten des Verfahrens. § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt weiter, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess nämlich bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen, um es ihnen zu erleichtern, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden. Vgl. BT-Drs. 3/55, S. 48; BVerwG, Beschluss vom 11.09.2007 – 9 KSt 5.07, 9 KSt 5.07 (9 A 20.05) –, Rn. 3, juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2008 – 13 E 61/08 –, Rn. 5, juris. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis offengelassen, ob die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, was die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine angeht, unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2007 – 9 KSt 5.07, 9 KSt 5.07 (9 A 20.05) –, Rn. 4 ff., juris. Insoweit wird in Rechtsprechung und Literatur vorherrschend vertreten, dass aus dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO und des sich daraus ergebenden Grundsatzes der Kostenminimierung folge, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten seien, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz bzw. Geschäftssitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat und anderenfalls der Nachweis zu erbringen sei, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung – etwa wegen besonderer fachlicher Qualifikation des Anwalts oder eines Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant – notwendig war, gerade diesen Anwalt zu beauftragen. Vgl. in diesem Sinne etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 05.03.2007 – 3 So 5/06 –, Rn. 3, juris; VGH Bayern, Beschluss vom 27.07.2006 – 2 N 04.2476 –, Rn. 2 f., juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.11.2005 – 4 O 327/05 –, Rn. 2 ff., juris; Neumann , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 162 VwGO, Rn. 66 ff. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht, wohl nicht zuletzt vor dem Hintergrund des in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO unmissverständlich niedergelegten Gesetzeswortlautes und der zugehörigen Gesetzesbegründung, nach Auffassung des erkennenden Gerichts hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es der in Rechtsprechung und Literatur vorherrschenden einschränkenden Auslegung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO mit Skepsis begegnet („ […] – wenn überhaupt – […] “). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.09.2007 – 9 KSt 5.07, 9 KSt 5.07 (9 A 20.05) –, Rn. 5, juris. Angesichts des eindeutigen Wortlautes des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der zugehörigen Gesetzesbegründung und der vom Bundesverwaltungsgericht geäußerten Skepsis geht das erkennende Gericht folglich davon aus, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten stets erstattungsfähig sind. Eine Ausnahme mag dieser Grundsatz erfahren bei rechtsmissbräuchlichem Verhalten des Beteiligten, das objektiv nutzlos und nur dazu angetan ist, beim Gegner Kosten zu verursachen, oder bei einem offensichtlichen Verstoß gegen den Grundsatz, im Rahmen des Verständigen die Kosten nach Möglichkeit gering zu halten, wobei diese Grenze bei Anlegung eines großzügigen Maßstabes erst dann überschritten sein wird, wenn für die Entstehung der Kosten keine guten Gründe mehr vorliegen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2005 – 6 E 372/05 –, Rn. 3 ff., juris, m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 08.06.2010 – 6 K 1309/06.A –, Rn. 7, juris, m.w.N. Mangels gegenteiliger gesetzlicher Regelung dürfen die Beteiligten eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens daher in den Grenzen von Treu und Glauben ohne kostenrechtliche Nachteile jeden beliebigen Anwalt in Deutschland mit der Prozessvertretung betrauen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2005 – 6 E 372/05 –, Rn. 3 ff., juris; VG Aachen, Beschluss vom 08.06.2010 – 6 K 1309/06.A –, Rn. 7 ff., juris. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die streitgegenständliche Kostenfestsetzung, auch unter Zugrundelegung der in Rechtsprechung und Literatur vertretenen einschränkenden Sichtweise, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Zwischen den Beteiligten ist nämlich unstreitig, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesen bereits im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vertreten hat. Diesen Umstand wertet das erkennende Gericht als hinreichend gewichtigen Grund dafür, bei Klageerhebung auf die Wahl eines anderen Anwalts zu verzichten. Denn es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass aufgrund der vorgerichtlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren zwischen dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten ein Vertrauensverhältnis begründet worden ist, welches einen Anwaltswechsel für die Prozessführung vor dem Verwaltungsgericht zum Zwecke der Kostenersparnis als unzumutbar erscheinen lässt. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 10.01.1995 – 3 O 89/94 –, NVwZ-RR 1996, 238; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.02.1995 – 1 S 3/95 –, NVwZ-RR 1996, 238; Neumann , in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Auflage 2010, § 162 VwGO, Rn. 69; so auch BVerwG, Beschluss vom 11.09.2007 – 9 KSt 5.07, 9 KSt 5.07 (9 A 20.05) –, Rn. 5, juris, für sog. „Hausanwälte“. Auf die Frage, ob der Prozessbevollmächtigte des Klägers zusätzlich über Spezialkenntnisse verfügt, kommt es mithin nicht mehr an. Es besteht demnach auch bei Anlegung einer einschränkenden Sichtweise kein Anlass, die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des Prozessbevollmächtigten auf diejenigen eines Prozessbevollmächtigten mit Sitz am Gerichtsort oder am Sitz des Klägers zu beschränken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 08.06.2010 – 6 K 1309/06.A –, Rn. 11, juris. Dieser Beschluss ist gemäß § 146 Abs. 3 VwGO unanfechtbar, weil die Beklagte sich nur insoweit gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29.01.2014 wendet, als hiermit Reisekosten und Abwesenheitsgeld in Höhe von insgesamt 50,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt werden. Der erforderliche Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 Euro wird folglich nicht überschritten.