OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 K 1960/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0428.14K1960.14.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Aachen verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Aachen verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe: Für das geltend gemachte Rechtsschutzbegehren ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Das Gericht legt das Klagebegehren dahingehend aus, dass sich der Kläger gegen die Vollstreckung von Forderungen aus zwei Bußgeldbescheiden vom 16.01.2012 und 16.03.2012 wendet. Ferner erhebt der Kläger materiell-rechtliche Einwendungen gegen die der Vollstreckung zugrunde liegenden Bußgeldbescheide. Die Entscheidung über Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung von verwaltungsbehördlichen Bußgeldbescheiden sowie für die Entscheidung über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit einer (rechtskräftigen) Bußgeldentscheidung fällt jedoch in die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. Dies folgt für Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckung aus § 103 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) i.V.m. § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 68 Abs. 1 OWiG und für materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Bußgeldbescheiden aus § 68 Abs. 1 OWiG, bzw. soweit der Bußgeldbescheid bereits rechtskräftig geworden ist, aus § 85 Abs. 4 Satz 1 OWiG i.V.m. § 68 Abs. 1 OWiG. Vgl. VGH Bayern, Urteil vom 09.05.1985 – 26 B 85 A.505 –, BayVBl. 1986, 244 f.; VG Braunschweig, Beschluss vom 28.08.2006 – 6 A 228/06 –, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 02.01.2013– Au 3 K 12.1545 –, juris. Daher war der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht Aachen (vgl. § 68 Abs. 1 OWiG) zu verweisen. Die Kostenentscheidung war gemäß § 17b Abs. 2 GVG der abschließenden Entscheidung des Gerichts vorzubehalten, an welches das Verfahren verwiesen wurde.