OffeneUrteileSuche
Urteil

14 K 7578/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0429.14K7578.13A.00
12Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.01.1986 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger punjabischer Volkszugehörigkeit und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 04.06.2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13.06.2013 seine Anerkennung als Asylberechtigter. 3 Bei der am 19.06.2013 durchgeführten Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen folgende Begründung für seinen Asylantrag: 4 Er habe Pakistan am 03.03.2013 mit dem Pkw von Quetta aus verlassen, sei über ihm unbekannte Länder gereist und am 04.06.2013 in Deutschland angekommen. Seine Mutter lebe noch, sein Vater sei bereits verstorben. Er habe Pakistan verlassen, weil er von den Brüdern seiner Freundin bedroht und verletzt worden sei. Seine Freundin gehöre zur Volksgruppe der Chima und er habe beabsichtigt sie zu heiraten. Der Vater seiner Freundin sei mit der Heirat einverstanden gewesen. Zwei der drei Brüder seiner Freundin, die bereits wegen Mordes im Gefängnis gewesen seien, seien jedoch gegen die Heirat gewesen. Nachdem die Brüder aus dem Gefängnis entlassen worden seien und von der beabsichtigten Heirat erfahren hätten, hätten sie ihm erklärt, dass er sich im Dorf und der Umgebung nicht mehr blicken lassen solle. Seine Freundin habe ihn dann ausdrücklich vor ihren Brüdern gewarnt und ihm mitgeteilt, dass diese nicht davor zurückschrecken würden ihn umzubringen. Anlässlich eines Volleyballspiels hätten die Brüder ihn in der Zuschauermenge entdeckt und ihn daraufhin verfolgt und bedroht. Bei einer weiteren Gelegenheit hätten ihn die Brüder in einem Haarsalon entdeckt und ihn zwangsweise zu einem Hof neben ihrem Haus mitgenommen. Dort hätten sie ihn eingesperrt und ihn mit Stromschlägen gefoltert. Sie hätten ihm Stromschläge an den Fingern und am Bein verpasst. Von den Stromschlägen am Bein habe er heute noch eine Narbe. Er sei nur freigekommen, weil der Vater seiner Freundin mit dem Motorrad gekommen sei und seine Schreie gehört habe. Er habe seinen Söhnen gesagt, dass sie von ihm ablassen sollten. Nachdem die Brüder dem nicht gefolgt seien, habe er die Brüder eingesperrt und ihn mitgenommen. Daraufhin hätten die Brüder die Türe eingetreten und auf ihn eingeprügelt. Er sei dann in ein Krankenhaus gebracht und dort zwei Tage lang behandelt worden. Von einem guten Bekannten habe er erfahren, dass die Brüder seiner Freundin ihn töten wollten. Nachdem zwischenzeitlich auf ihr Haus geschossen worden sei, habe auch seine Mutter gesagt, dass er sich in Sicherheit bringen müsse. Daraufhin habe er seine Ausreise nach Deutschland organisiert. Dies seien die einzigen Probleme, die er in seinem Heimatland gehabt habe. 5 Mit Bescheid vom 05.09.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 12.09.2013, lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab (Ziffer 1), stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen (Ziffer 2) und Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F. nicht bestehen (Ziffer 3). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist kündigte das Bundesamt die Abschiebung nach Pakistan bzw. den Staat an, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). 6 Der Kläger hat am 26.09.2013 Klage erhoben. 7 Zur Begründung führt er aus, es sei unzutreffend, dass er über den Landweg nach Deutschland eingereist sei. Vielmehr sei er mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist und zwar am 04.06.2013 über Dubai nach Berlin, bzw. am 04.06.2013 über Lahore, Abu Dhabi und Frankfurt nach Berlin, bzw. im Juli 2013, bzw. am 16.09.2013 über Karachi und Dubai nach Berlin. Zu seinem Verfolgungsschicksal führt er nunmehr aus, in seinem Geburtsort habe er enge Freundschaften mit diversen Christen und Angehörigen der Ahmadiyya Sekte geschlossen. Im Laufe der Zeit habe er angefangen mit diesen Freunden regelmäßig deren religiöse Gebetsstätten zu besuchen. Als er älter geworden sei, habe er angefangen mit den Ahmadiyya-Freunden ihre Gebetsstätten in anderen Städten zu besuchen. Im Laufe der Zeit hätten die Sunniten in seinem Wohnort angefangen Ärger zu machen. Einige der Sunniten hätten ihn mehrmals verprügelt, weil er Freundschaften mit Ahmadiyyas und Christen gepflegt habe. Sie hätten gefordert, dass er diese Beziehungen aufgebe. Dem sei er nicht nachgekommen, weil die Ahmadiyyas und Christen seine Kindheitsfreunde gewesen seien. Nach einiger Zeit habe ihn ein Mullah der Sunniten bei der Polizei angezeigt und ihm vorgeworfen zur Ahmadiyya Sekte konvertiert zu sein sowie die Tochter des Mullahs belästigt zu haben. Da diese Vorwürfe unzutreffend gewesen seien, sei er wieder freigelassen worden. Die Mullahs hätten ihn jedoch weiter verfolgt und ihm eine Abreibung verpasst. Er sei dann in eine andere Stadt gezogen, um dort Schutz zu suchen. Auch dort hätten ihn die Informanten aufgespürt. Ein Freund von ihm habe dann Kontakt zu einem Agenten vermittelt, so dass er in ein anderes Land zur Ahmadiyya Gemeinde habe geschickt werden können. Man habe ihm Unterstützung im Ausland zugesichert, woraufhin sein Vater der Ausreise zugestimmt habe. Er sei über den Flughafen Karachi nach Dubai geflogen. Dort habe er ca. eine Woche verbracht und sei in der Nacht vom 16.09.2013 über Dubai nach Berlin geflogen. In Berlin angekommen, sei er mit dem Pkw nach Bielefeld gebracht worden, um Asyl beantragen zu können. Da er sehr viel Angst gehabt habe, habe er nicht gewusst, was er bei der Anhörung habe sagen sollen. Dies sei seine echte Geschichte. 8 Mit Schriftsatz vom 28.04.2014 macht er geltend, er sei Mitglied der Ahmadiyya Glaubensgemeinschaft und bemühe sich aktuell um eine Mitgliedsbescheinigung. 9 Der Kläger beantragt sinngemäß, 10 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 05.09.2013 zu verpflichten, ihn gemäß Art. 16a Abs. 1 GG als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, 11 hilfsweise, 12 die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylVfG zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Auskünfte und sonstigen Erkenntnisse ergänzend Bezug genommen, auf die der Kläger hingewiesen worden ist. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten mit der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 19 Die Klage bleibt sowohl mit dem Hauptantrag, als auch mit dem Hilfsantrag ohne Erfolg. 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 05.09.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. 22 Der Kläger hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG (vormals § 3 Abs. 1 AsylVfG a.F. i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG a.F.). Darüber hinaus besteht auch kein Anspruch auf Zuerkennung gemeinschaftsrechtlichen subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG sowie auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (vormals § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG a.F.). 23 1.) 24 Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger nach seinen Angaben im Rahmen der Anhörung im Verwaltungsverfahren auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Da die Bundesrepublik Deutschland ausschließlich von sicheren Drittstaaten, nämlich den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Schweiz und Norwegen umgeben ist (vgl. § 26a Abs. 2 AsylVfG i.V.m. Anlage I zu § 26a AsylVfG), ist die Asylanerkennung bei einer Einreise über den Landweg gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG von vornherein ausgeschlossen. 25 Der gegenteilige Vortrag im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens, wonach der Kläger auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein will, ist ersichtlich gesteigert, verfahrensangepasst und damit unglaubhaft. Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zu seinen Angaben im Verwaltungsverfahren und leidet zudem auch hinsichtlich der behaupteten Einreise über den Luftweg an unauflösbaren Widersprüchen. Denn insoweit behauptet der Kläger einerseits über Lahore, Abu Dhabi, Frankfurt und Berlin sowie andererseits über Karachi, Dubai und Berlin in die Bundesrepublik eingereist zu sein, ohne diese Widersprüche auch nur ansatzweise aufzulösen. 26 Selbst wenn jedoch die Angaben zur Einreise im gerichtlichen Verfahren der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt würden, lägen die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG ebenfalls nicht vor, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan und belegt hat, nicht auf dem Landweg, sondern mit dem Flugzeug in das Bundesgebiet eingereist zu sein. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1999 – 9 C 36.98 –, Rn. 7 ff., juris; BVerwG, Urteil vom 02.09.1997– 9 C 5.97 –, Rn. 9 ff., juris. 28 Der Kläger hat im Klageverfahren zwar angegeben, von Pakistan aus mit dem Flugzeug nach Deutschland eingereist zu sein. Über diese pauschale Angabe hinaus hat er jedoch keinerlei Unterlagen hierüber vorgelegt und den behaupteten Reiseweg auch nicht durch einen detaillierten und nachvollziehbaren Vortrag substantiiert dargelegt. Auch wenn die verfahrenstypischen Beweisprobleme des Asylantragstellers angemessen berücksichtigt werden, reicht jedenfalls die einfache Behauptung, mit dem Flugzeug eingereist zu sein, insoweit nicht aus. Bleibt somit der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG auf dem Luftweg nach Deutschland eingereist zu sein. 29 2.) 30 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG. 31 Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist einem Ausländer dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylVfG) oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. b AsylVfG). 32 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylVfG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). § 3a Abs. 2 AsylVfG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. 33 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylVfG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 34 Nach § 3c AsylVfG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 35 Gemäß § 3e Abs. 1 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylVfG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). 36 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 37 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 37, juris. 38 Wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm – auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a.F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist – die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung), ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9) zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. 39 Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.01.2014 – 9 A 2561/10.A –, Rn. 39, juris, m.w.N.. 40 Es obliegt dem Antragsteller, die Gründe für das Verlassen seiner Heimat schlüssig darzulegen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung asylerheblicher bzw. flüchtlingsrechtlich beachtlicher Verfolgung unterliegt. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinem persönlichen Schicksal eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit nicht vereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann. 41 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, Rn. 8, juris; OVG Sachsen, Urteil vom 22.03.2012 – A 3 A 428/11 –, Rn. 24, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.08.2010– 8 A 4063/06.A –, Rn. 33, juris. 42 Das Asylanerkennungsverfahren bildet eine Einheit, so dass ein gegenüber den Angaben vor der Verwaltungsbehörde völlig neuer Sachvortrag im gerichtlichen Verfahren regelmäßig Zweifel an der Richtigkeit dieses Vorbringens wecken wird. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985 – 9 C 27.85 –, Rn. 17, juris. 44 Nach Maßgabe dieser Kriterien sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben. 45 Angesichts des Umstandes, dass der Kläger im gerichtlichen Verfahren einen gegenüber seinen Angaben im Verwaltungsverfahren völlig neuen Sachvortrag zu seinem Verfolgungsschicksal geliefert hat, bestehen schon erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens im Ganzen. Im Rahmen seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren hat er nämlich im Wesentlichen angegeben, von den Brüdern seiner Freundin verfolgt und bedroht worden zu sein, weil diese mit der beabsichtigten Eheschließung zwischen ihrer Schwester und ihm – dem Kläger – nicht einverstanden gewesen seien. Demgegenüber hat er im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens – insoweit unauflösbar widersprüchlich – zunächst geltend gemacht, wegen bestehender Freundschaften zu Christen und Ahmadis von sunnitischen Mullahs verfolgt und bedroht worden zu sein. Diese hätten von ihm gefordert, dass er seine freundschaftlichen Kontakte zu Ahmadis und Christen abbrechen solle. Er sei indes nicht zur Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya konvertiert. Den Vortrag im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger dann nochmals geändert und zuletzt behauptet, er gehöre der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya an und bemühe sich um eine Mitgliedsbescheinigung. Damit steht der Vortrag des Klägers hinsichtlich des geltend gemachten Verfolgungsschicksals im Verwaltungsverfahren auf der einen Seite und hinsichtlich des im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Verfolgungsschicksals auf der anderen Seite, in krassem Widerspruch zueinander. Diese Widersprüche hat der Kläger nicht ansatzweise nachvollziehbar aufgelöst. Die pauschale Erklärung, er habe sich beim Bundesamt nicht getraut die wahren Beweggründe für seinen Asylantrag darzulegen, ist unglaubhaft. Das Gericht geht vielmehr davon aus, dass die detaillierte Schilderung im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt, unmittelbar nach der behaupteten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland, dem tatsächlichen Geschehensablauf am nächsten kommt. Demgegenüber ist der Vortrag im gerichtlichen Verfahren, nachdem die Begründung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes dem Kläger nunmehr bekannt ist, verfahrensangepasst und ersichtlich dadurch motiviert, vor dem Hintergrund der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für Angehörige der Religionsgemeinschaft der Ahmadiyya, 46 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, 47 in Deutschland die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen. Die erheblichen Glaubhaftigkeitszweifel am Vorbringen im gerichtlichen Verfahren resultieren, neben der offensichtlichen Divergenz zum Kerngeschehen des vorgetragenen Verfolgungsschicksals im Verwaltungsverfahren, auch aus den unauflösbaren Widersprüchen im Randgeschehen. So hat der Kläger selbst im gerichtlichen Verfahren unterschiedlichste Angaben zur behaupteten Reiseroute und dem Einreisedatum gemacht. Hinzu kommt, dass er vor dem Bundesamt angegeben hat, sein Vater sei bereits verstorben, wohingegen er im gerichtlichen Verfahren vorträgt, sein Vater sei noch am Leben und mit seiner Ausreise einverstanden gewesen. 48 Unterstellt man – ungeachtet der insgesamt bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens – jedenfalls das im Verwaltungsverfahren vor dem Bundesamt dargelegte Verfolgungsschicksal als wahr, kann die Klage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben, weil sich diesem Vortrag keine relevante Verfolgung gemäß § 3 Abs. 1, § 3b AsylVfG wegen eines flüchtlingsrechtlich beachtlichen Merkmals wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen einer bestimmten politischen Überzeugung entnehmen lässt. Vielmehr handelt es sich lediglich um Nachstellungen privater Dritter im kriminellen Bereich ohne Anknüpfung an ein flüchtlingsrechtlich beachtliches Merkmal. 49 Ungeachtet des Fehlens einer flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgung muss der Kläger sich jedoch hinsichtlich sämtlicher von ihm behaupteter Nachstellungen (durch die Brüder seiner Freundin bzw. durch sunnitische Mullahs) gemäß § 3e AsylVfG auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. Da er die zuletzt unsubstantiiert behauptete Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Ahmadis nicht ansatzweise durch Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung der Ahmadiyya Muslim Jamaat (AMJ) belegt hat, ist es ihm möglich und zuzumuten, sich etwaigen Bedrohungen durch eine Flucht innerhalb Pakistans zu entziehen. Der Kläger war bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft beruflich tätig. Es ist folglich davon auszugehen, dass der junge und gesunde Kläger durch Aufnahme einer Arbeit bei entsprechendem Einsatz seiner Arbeitskraft in der Lage ist, sich auch in einem anderen Landesteil Pakistans eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen und seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. 50 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Ansbach, Urteil vom 13.12.2007 – AN 3 K 07.30689 –, Rn. 24, juris. 51 Es steht auch nicht zu befürchten, dass die vom Kläger benannten privaten Akteure ihn in anderen Landesteilen Pakistans aufspüren könnten. Denn nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes können potentiell verfolgte Personen vor allem in den pakistanischen Großstädten wegen der dort vorherrschenden Anonymität in aller Regel unbehelligt leben, selbst wenn sie – was hier nicht der Fall ist – von der Polizei wegen Mordes gesucht werden. 52 Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: September 2012, S. 20; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. 53 Dies ist nicht zuletzt dadurch bedingt, dass in Pakistan kein funktionierendes Meldewesen existiert, so dass die Übersiedlung in einen anderen Landesteil die Möglichkeit bietet, unerkannt und unbehelligt zu bleiben. 54 Vgl. VG Aachen, Urteil vom 21.06.2013 – 6 K 1151/12.A –, Rn. 50, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 24.01.2004 – A 6 K 10917/02 –, juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 15.01.2014 an das VG Leipzig. 55 3.) 56 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylVfG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylVfG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen müsste sich der Kläger gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3e AsylVfG auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verweisen lassen. 57 4.) 58 Darüber hinaus bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass nationale Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG einschlägig sein könnten. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, dass ihm im Falle der Rückkehr nach Pakistan durch die von ihm benannten privaten Akteure erhebliche konkrete Gefahren für Leib und Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen, muss er sich auch insoweit auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen. 59 5.) 60 Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG. 61 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. 62 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).