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Beschluss

14 L 861/14

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage wird nicht wiederhergestellt, wenn die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. • Voraussetzung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung trotz angemessener und sachgerechter Ermittlungen nicht möglich war. • Der Fahrzeughalter ist nach erfolgter Anhörung zur zumutbaren Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet; unterbleibt diese Mitwirkung, kann die Behörde die Auflage verhängen. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Fahrtenbuchauflage kann die Straßenverkehrsbehörde auf die Einstufung der Schwere des Verstoßes nach der Anlage 13 FeV zurückgreifen.
Entscheidungsgründe
Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO bei mangelhafter Mitwirkung des Halters rechtmäßig • Die aufschiebende Wirkung einer Klage wird nicht wiederhergestellt, wenn die angegriffene Fahrtenbuchauflage bei summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig ist. • Voraussetzung einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO ist, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung trotz angemessener und sachgerechter Ermittlungen nicht möglich war. • Der Fahrzeughalter ist nach erfolgter Anhörung zur zumutbaren Mitwirkung an der Aufklärung verpflichtet; unterbleibt diese Mitwirkung, kann die Behörde die Auflage verhängen. • Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung einer Fahrtenbuchauflage kann die Straßenverkehrsbehörde auf die Einstufung der Schwere des Verstoßes nach der Anlage 13 FeV zurückgreifen. Der Fahrzeughalter (Antragsteller) war im Bußgeldverfahren wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 08.06.2013 betroffen. Die Verwaltungsbehörde konnte den verantwortlichen Fahrer nicht ermitteln und ordnete mit Verfügung vom 02.04.2014 die Führung eines Fahrtenbuchs für neun Monate an. Der Antragsteller wurde im Anhörungsverfahren gebeten, Angaben zum Fahrzeugführer zu machen; er antwortete, das Lichtbild ermögliche keine Identifizierung, machte jedoch keine Angaben zu möglichen Tätern. Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Hauptsacheklage gegen die Ordnungsverfügung. Das Gericht prüfte summarisch, ob die Fahrtenbuchauflage offensichtlich rechtswidrig sei oder das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse überwiege. • Rechtsgrundlage der Auflage ist § 31a StVZO; nach Abs.1 Satz1 darf die Behörde ein Fahrtenbuch anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung nicht möglich war. • Feststellung der Unmöglichkeit setzt voraus, dass die Behörde alle angemessenen, sachgerechten und rationellen Maßnahmen zur Aufklärung getroffen hat; hierzu gehört zeitnahe Anhörung des Halters (i.d.R. innerhalb zwei Wochen). • Der Halter hat nach Anhörung eine Mitwirkungspflicht; seine pauschale Angabe, das Bild sei ungeeignet, ohne Eingrenzung eines möglichen Täterkreises stellt keine ausreichende Mitwirkung dar. • Weil der Antragsteller keine konkreten Hinweise zum Täterkreis gab und keine Ermangelung behördlicher Ermittlungen ersichtlich ist, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs.1 StVZO erfüllt. • Bei der Ermessensausübung sind keine Fehler erkennbar; die Dauer von neun Monaten ist verhältnismäßig, insbesondere unter Rückgriff auf die Punkte-Einstufung der Anlage 13 FeV für den zugrunde liegenden Verstoß. • Das öffentliche Interesse an der Durchsetzbarkeit der Maßnahme überwiegt, weil Fahrtenbuchauflagen der schnellen Erfassung in Betracht kommender Verkehrssünder und der öffentlichen Verkehrssicherheit dienen. • Daraus folgt, dass die aufschiebende Wirkung der Klage nicht wiederherzustellen ist, weil die Verfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist und das Interesse des Antragstellers nicht überwiegt. Der Antrag des Fahrzeughalters auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; er trägt die Kosten des Verfahrens. Die Fahrtenbuchauflage für neun Monate ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig, weil die Behörde den Tatverdacht plausibel dargelegt hat, der Fahrzeugführer nicht ermittelbar war und der Halter nicht hinreichend mitgewirkt hat. Es sind keine Ermessensfehler feststellbar, und die Dauer der Auflage ist verhältnismäßig unter Rückgriff auf die Einstufung nach der Anlage 13 FeV. Deshalb überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegenüber den Interessen des Antragstellers.