Urteil
2 K 5010/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0512.2K5010.13.00
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Leitsätze
Zeiten einer Ausbildung nach der OBAS NRW können nicht auf die laufbahnrechtliche Probezeit angerechnet werden.
Tenor
- 1.
Die Klage wird abgewiesen.
- 2.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
- 3.
Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
- 4.
Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zeiten einer Ausbildung nach der OBAS NRW können nicht auf die laufbahnrechtliche Probezeit angerechnet werden. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 3. Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt. 4. Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Tierärztin. Sie wurde vom 10.02.2010 bis zum 22.08.2010 als Lehrkraft zur Aushilfe mit 13 Wochenstunden an einem Berufskolleg des beklagten Landes für die berufliche Fachrichtung Tierhaltung (Tierpflege) beschäftigt. Hierfür erhielt sie eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 TV-L. Vom 23.08.2010 bis zum 22.08.2012 nahm die Klägerin mit voller Wochenstundenzahl an der berufsbegleitenden Ausbildung für das Lehramt an Berufskollegs in den Unterrichtsfächern Biologie und Chemie nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS NRW) vom 06.10.2009 teil. Ihre Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung wurde nach der Entgeltgruppe 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage entlohnt. Unter dem 12.06.2012 beantragte die Klägerin die Anrechnung ihres zweijährigen Vorbereitungsdienstes auf die Probezeit zur Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Daraufhin erhielt sie von der Bezirksregierung E. unter dem 19.06.2012 die Auskunft, dass die berufsbegleitende Ausbildung nicht auf die Probezeit angerechnet werden könne. Eine Rechtsmittelbelehrung war dem Schreiben nicht beigefügt. Nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs in den Fächern Biologie und Chemie wurde die Klägerin am 23.08.2012 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin ernannt. Unter dem 18.09.2012 erhob die Klägerin „Einspruch“ gegen den „Bescheid“ vom 19.06.2012 und begehrte nunmehr zusätzlich die Anrechnung der Zeit ihrer Vertretungstätigkeit auf die Probezeit. Zur Begründung führte sie aus, dass ihre Tätigkeiten als angestellte Lehrerin im öffentlichen Dienst vollständig der nach der Verbeamtung in der Laufbahn des höheren Dienstes ausgeübten Unterrichtstätigkeit entsprochen hätten. Mit Blick auf die beabsichtigte Ablehnung des Antrags auf Verkürzung der Probezeit wurde die Gleichstellungsbeauftragte unter dem 06.12.2012 beteiligt und die Klägerin unter dem 10.12.2012 angehört. Die Bezirksregierung E. führte aus, dass eine Anrechnung von Tätigkeiten vor Bestehen der Zweiten Staatsprüfung nicht in Betracht komme. Weder die Vertretungstätigkeit noch die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung habe nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen. Insbesondere diene die berufsbegleitende Ausbildung dazu, dass die Teilnehmer die Befähigung für das angestrebte Lehramt erwürben. Im Übrigen seien sowohl die Vertretungstätigkeit als auch die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung nach dem Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 20.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 7 – BASS 21-21 Nr. 53) vergütet worden, der die Eingruppierung der im Tarifbeschäftigungsverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis regele. Mit Bescheid vom 07.05.2013 lehnte die Bezirksregierung E. den Antrag der Klägerin auf Verkürzung der Probezeit aus den im Anhörungsschreiben dargelegten Gründen ab. Die Klägerin hat am 09.06.2013 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus: Bereits vor ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst habe sie gemäß § 62 Abs. 1 LVO NRW (alte Fassung) die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung besessen. Ihre Vertretungstätigkeit und ihre Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung hätten sich nicht von ihrer späteren Tätigkeit als Studienrätin unterschieden. Insbesondere unterrichte sie nach wie vor überwiegend die berufliche Fachrichtung Tierhaltung. Sie habe als Lehrkraft zur Aushilfe ihren Unterricht ohne jegliche Anleitung, Einweisung oder Aufsicht durchgeführt. Während ihrer Ausbildungszeit sei sie zu eigenverantwortlichem Unterricht mit 15,5 Wochenstunden im ersten und 19,5 Wochenstunden im zweiten Jahr eingeteilt worden. Die für die beiden Tätigkeiten gewährte Vergütung habe ferner der besoldungsmäßigen Einstufung regulärer Lehrkräfte der Laufbahn entsprochen. Im Übrigen ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts im Verwaltungsverfahren wegen der Schwierigkeit der zu behandelnden Rechtsfragen notwendig gewesen sei. Ein Vorverfahren sei nicht entbehrlich gewesen. Sie habe Widerspruch erhoben gegen das Schreiben der Bezirksregierung E. vom 19.06.2012, das als Ablehnung ihres Antrags zu verstehen gewesen sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 07.05.2013 zu verpflichten, die Zeiten ihrer Tätigkeiten als Lehrkraft zur Aushilfe vom 10.02.2010 bis zum 22.08.2010 und als Lehrkraft in Ausbildung vom 23.08.2010 bis zum 22.08.2012 auf die laufbahnrechtliche Probezeit im Beamtenverhältnis anzurechnen, 2. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus: Eine mögliche Befähigung der Klägerin für die Laufbahn des Lehramts an Berufskollegs mit nur einer Fachrichtung sei unerheblich, da diese mit der Befähigung zum Lehramt in zwei Unterrichtsfächern in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei. Die hierfür erforderliche Kompetenz habe die Klägerin während der Ausbildung auch durch die Unterrichtstätigkeit erworben. Für die Vertretungstätigkeit und für die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung habe die Klägerin die allgemeine Stellenzulage, die nach dem Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 16.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 5 – BASS 21-21 Nr. 52) für Lehrerinnen und Lehrer mit den fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgesehen sei, nicht erhalten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, denn der ablehnende Bescheid vom 07.05.2013 ist rechtmäßig. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 LGG NRW beteiligt. Die Klägerin wurde vor Erlass des Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verkürzung ihrer laufbahnrechtlichen Probezeit. Ein derartiger Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 52 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO NRW. Danach gelten bei einem Laufbahnwechsel nach dem Erwerb einer zusätzlichen Befähigung für ein weiteres Lehramt die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten. Die Klägerin hat mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung die Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 12 LVO NRW i. V. mit § 13 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 LABG NRW in zwei Fächern erworben und bekleidet seit ihrer Ernennung das Amt einer Studienrätin dieser Laufbahn. Diese (allgemeine) Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Berufskollegs ist gemäß § 50 Abs. 2 LVO NRW von den sonstigen Lehrerlaufbahnen wie etwa der Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 59 Abs. 1 LVO NRW zu unterscheiden. Ob die Klägerin bei ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst bereits die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 59 Abs. 1 LVO NRW besaß, kann dahinstehen. Denn sie stand vor ihrer Ernennung noch nie in einem Beamtenverhältnis und hat demnach auch keine Zeiten in einem Amt dieser Laufbahn verbracht, die auf ihre Dienstzeiten in der (allgemeinen) Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Berufskollegs anzurechnen wären. Ein Anspruch auf Verkürzung der Probezeit folgt auch nicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW. Danach sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Die Tätigkeiten der Klägerin als Lehrkraft zur Aushilfe vom 10.02.2010 bis zum 22.08.2010 und als Lehrkraft in Ausbildung vom 23.08.2010 bis zum 22.08.2012 haben nach Art und Bedeutung nicht der Tätigkeit im Amt einer Studienrätin der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Berufskollegs gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 12 LVO NRW entsprochen. Dies folgt für die Vertretungstätigkeit bereits daraus, dass die Klägerin entsprechend ihrer Qualifikation als Tierärztin nur zur Aushilfe in einer beruflichen Fachrichtung beschäftigt werden konnte, während sie als Studienrätin mit der Lehramtsbefähigung in zwei Fächern viel breiter einsetzbar ist. Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung hat ebenfalls nicht der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen. Zwar wurde der Unterricht bereits in den Fächern der zu erwerbenden Lehramtsbefähigung erteilt; er war aber dadurch geprägt, dass die Klägerin sich durch das Sammeln praktischer Erfahrung erst die Fähigkeiten aneignete, die zur selbstständigen Ausübung des Lehramts der Laufbahn erforderlich sind. So waren die von der Klägerin durchgeführten Unterrichtsvorhaben gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 OBAS NRW Gegenstand der schulpraktischen Ausbildung, die sich nach § 8 Abs. 1 Satz 2 OBAS NRW an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen Anforderungen der Fächer orientierte. Zu der in § 9 Abs. 1 Satz 1 OBAS NRW vorgesehenen Ausbildung in den beiden Fächern gehörten Ausbildungsplanungsgespräche (§ 11 Abs. 6 und 8 OBAS NRW) und Beratungen in schulischen Handlungsfeldern durch die Ausbilder des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung sowie durch die Ausbilder der Schule (§ 11 Abs. 2 OBAS NRW). Neben der inhaltlichen Bewertung der Vertretungstätigkeit und der Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung führt auch die in Nr. 1.3 Satz 2 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 28.03.1983 (GABl. NW. S. 171 – BASS 21-01 Nr. 12) vorgesehene Feststellung, in welcher Weise die während dieser Tätigkeiten gewährte Vergütung der besoldungsmäßigen Einstufung des Eingangsamtes der Laufbahn entspricht, nicht zur Gleichwertigkeit mit der Tätigkeit im Amt einer Studienrätin. Sowohl die Vertretungstätigkeit als auch die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung wurden nach dem Runderlass des Kultusministeriums NRW vom 20.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 7 – BASS 21-21 Nr. 53) vergütet, weil die Klägerin die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Eingangsamt der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Berufskollegs gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 12 LVO NRW noch nicht erfüllte. Die gewährten Entgeltgruppen 12 TV-L (für die Vertretungstätigkeit) und 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage (für die Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung) entsprachen nicht der Einstufung einer Studienrätin, die nach A 13 ÜBesG mit allgemeiner Stellenzulage besoldet wird. Diese Zulage, die die höhere Wertigkeit der Tätigkeit einer Studienrätin gegenüber der Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung widerspiegelt, würde nach Nr. 9.1 des Runderlasses des Kultusministeriums NRW vom 16.11.1981 (GABl. NW. 1982 S. 5 – BASS 21-21 Nr. 52) auch eine Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis erhalten, nachdem sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs bestanden hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag der Klägerin, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat bereits deshalb keinen Erfolg, weil ihr kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten zusteht. Im Übrigen meint der Begriff des Vorverfahrens im Sinne des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausschließlich Widerspruchsverfahren gemäß § 68 f. VwGO. Ein solches hat weder stattgefunden noch hätte es stattfinden müssen. Das Schreiben der Bezirksregierung E. vom 19.06.2012 stellt bereits keinen widerspruchsfähigen Ausgangsbescheid dar, denn es ist lediglich als abstrakt-generelle Auskunft formuliert und enthält weder einen Entscheidungssatz noch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW ist für Klagen von Beamten aus dem Beamtenverhältnis ein Vorverfahren nicht erforderlich. Ein Ausnahmetatbestand gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW lag nicht vor. Die begehrte Verkürzung der Probezeit betrifft weder die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung noch handelt es sich unmittelbar um eine besoldungs- oder versorgungsrechtliche Angelegenheit. Schließlich scheidet eine analoge Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf das Verwaltungsverfahren der Bezirksregierung E. aus. Vgl. VGH BW, Beschl. v. 27.06.2006 – 11 S 2613/05 – (erhältlich in juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Berufung ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen.