Beschluss
3 L 151/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0512.3L151.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen jeweils zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 463/14 gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 9. Januar 2014 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur Aufzucht und zum Halten von 2.200 Schweinen wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Bei einem begünstigenden Verwaltungsakt mit belastender Drittwirkung – wie hier – kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen einen von der Behörde für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf Antrag des Drittbetroffenen ganz oder teilweise nach Maßgabe des § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherstellen. Einem solchen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist grundsätzlich stattzugeben, wenn der angefochtene Verwaltungsakt – hier die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung – Rechte des Dritten verletzt, also wenn das genehmigte Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt und die verletzten Vorschriften auch dem Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers oder der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung nicht bestehen. Umgekehrt ist der Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die Genehmigung ihn nicht in eigenen Rechten verletzt und eine ordnungsgemäße Begründung für die angeordnete sofortige Vollziehung gegeben ist. In der vorliegenden Situation des Nachbarstreits hat das Gericht dabei nicht zu entscheiden, ob die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jeder Hinsicht rechtmäßig erteilt wurde. Ein nachbarliches Abwehrrecht des Antragstellers gegen das genehmigte Vorhaben besteht nur dann, wenn die genehmigte Anlage gerade gegen solche Vorschriften verstößt, die für ihn Wirkung entfalten. Vorliegend können die Antragsteller sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte stützen. Sie sind mit ihren Einwendungen wegen Präklusion gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ausgeschlossen. Die Ausschlusswirkung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG erstreckt sich als sogenannte materielle Präklusion auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Sie bedeutet den Verlust verspätet geltend gemachter Abwehrrechte. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1980 - 7 C 101.78 -, juris, Ls. 1 und Rn. 14 ff. Verfassungsrechtliche oder europarechtliche Bedenken gegen die Regelung der materiellen Präklusion greifen nicht durch. Die materielle Präklusion rechtfertigt sich aus dem Gesetzeszweck, den Rechtsschutz potenziell betroffener Dritter vor zu verlagern mit dem Ziel, dem Antragsteller nach Erteilung der Genehmigung einen erhöhten Bestandsschutz zu sichern. Daneben tritt der Verwirkungsgedanke. Allerdings sind der materiellen Präklusion gewisse Grenzen gesetzt, da die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine restriktive Auslegung gebieten. Die Verwirkungspräklusion knüpft an die nicht wahrgenommene Möglichkeit an, Einwendungen innerhalb der Einwendungsfrist vorzutragen. Sie findet ihre Grenze damit dort, wo diese Möglichkeit nicht oder nicht mehr bestand. Dies ist Folge der aus verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Gründen notwendigen restriktiven Handhabung der Voraussetzungen der eine materielle Präklusion anordnenden Vorschriften. Vgl. Dietlein, in Landmann / Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Stand der 70. Erg.lfg. August 2013, § 10 BImSchG, Rn. 163 f. Unter Beachtung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses vor. Im förmlichen Auslegungsverfahren sind die Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und auf die Rechtsfolgen verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Die Antragsteller haben in der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG keine bzw. nur in unzureichender Weise Einwendungen erhoben. Die Antragstellerin hat innerhalb der Einwendungsfrist gar keine Einwendungen erhoben. Insoweit liegt alleine das Einwendungsschreiben vom 10. Mai 2013 (Bl. 220 der Beiakte Heft 5 zur Gerichtsakte 3 K 463/14) vor. Nach dessen Inhalt wollte alleine der Antragsteller mit diesem Schreiben „Einspruch“ erheben. Allein dessen persönliche Angaben sind in dem Schreiben enthalten. Es ist auch nur von ihm unterschrieben. Ein ausreichender Anhaltspunkt dafür, dass die Einwendungen auch im Namen der Antragstellerin erhoben werden sollten, fehlt. Das Schreiben vom 10. Mai 2013 erfüllt aber auch hinsichtlich des Antragstellers nicht die erforderlichen Voraussetzungen für eine wirksame Erhebung von Einwendungen. Zwar sind an die Substanziierungslast privater Einwender nur geringe Anforderungen zu stellen. Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen wird und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Genehmigungsbehörde muss erkennen können, in welcher Hinsicht sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen muss. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 22 ZB 12.149 und 22 ZB 12.151 -, juris, Rn. 13. Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2011 - 9 A 14.10 -, juris, Rn. 17. Anzuknüpfen ist dabei an die ausgelegten Planunterlagen. Von einem Einwender kann deshalb erwartet werden, dass er gegen die Planung sprechende Gesichtspunkte geltend macht, die sich – anknüpfend an die ausgelegten Unterlagen – einem Laien in seiner Lage von seinem eigenen Kenntnis- und Erfahrungshorizont her erschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2008 - 9 A 27.06 -, juris, Ls. und Rn. 30. Das Einwendungsschreiben des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Aus dem Schreiben wird zwar erkennbar, dass er wegen des Vorhabens einen Mietzinsverlust fürchtet. Eine Substanziierung dahingehend, welche Beeinträchtigungen (z. B. Lärm, Geruch, Bioaerosole, Verkehrsaufkommen, optische Einwirkung, usw.) er erwartet, enthält das Schreiben dagegen nicht. Der Antragsgegner kann gerade nicht erkennen, in welcher Hinsicht er bestimmte Belange des Vorhabens einer näheren Betrachtung unterziehen muss. Es fehlen jegliche Angaben dazu, welche Beeinträchtigungen durch das Vorhaben befürchtet werden. Der Einwand des Antragstellers reduziert sich auf ein bloßes Dagegensein. Dies genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf den Umstand, dass die Beigeladene einen Kostenantrag gestellt hat und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten übernehmen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG; sie berücksichtigt die Ziffern 1.5 Satz 1, 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.