Urteil
13 K 2618/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Aufnahme in den Krankenhausplan besteht Anspruch nach § 8 KHG i.V.m. Art.12 Abs.1, 19 Abs.3 GG, wenn kein konkurrierendes Krankenhaus die Bedarfsdeckung sicherstellt oder die Behörde fehlerfrei Auswahl trifft.
• Bei der Bedarfsbemessung sind regionale Besonderheiten des Einzugsgebiets zu berücksichtigen; landesweite Durchschnittswerte dürfen nicht verwendet werden, soweit erhebliche lokale Abweichungen substantiiert dargelegt sind.
• Für die Bedarfsermittlung ist die Hill‑Burton‑Formel heranzuziehen; Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer sollen, wenn geboten, aus dem lokalen Einzugsgebiet ermittelt werden.
• Das Gericht kann die Behörde zur Neubescheidung verpflichten, wenn die Behörde bei der Bedarfsanalyse rechtsfehlerhaft vorging; eine unmittelbare Festlegung der begehrten Bettenanzahl kann unterbleiben, wenn die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs.5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Bedarfsanalyse in der Krankenhausplanung verpflichtet zur Neubescheidung • Zur Aufnahme in den Krankenhausplan besteht Anspruch nach § 8 KHG i.V.m. Art.12 Abs.1, 19 Abs.3 GG, wenn kein konkurrierendes Krankenhaus die Bedarfsdeckung sicherstellt oder die Behörde fehlerfrei Auswahl trifft. • Bei der Bedarfsbemessung sind regionale Besonderheiten des Einzugsgebiets zu berücksichtigen; landesweite Durchschnittswerte dürfen nicht verwendet werden, soweit erhebliche lokale Abweichungen substantiiert dargelegt sind. • Für die Bedarfsermittlung ist die Hill‑Burton‑Formel heranzuziehen; Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer sollen, wenn geboten, aus dem lokalen Einzugsgebiet ermittelt werden. • Das Gericht kann die Behörde zur Neubescheidung verpflichten, wenn die Behörde bei der Bedarfsanalyse rechtsfehlerhaft vorging; eine unmittelbare Festlegung der begehrten Bettenanzahl kann unterbleiben, wenn die Sache nicht spruchreif ist (§ 113 Abs.5 VwGO). Die Klägerin ist als Plankrankenhaus in den Krankenhausplan des Beklagten aufgenommen. Sie beantragte ab 2003 mehrfach die Erhöhung ihrer psychiatrischen Kapazitäten, zuletzt die Ausweisung von insgesamt 35 zusätzlichen vollstationären Betten. Der Beklagte lehnte die beantragte Erhöhung mit Bescheid vom 28. Januar 2013 ab; zugleich wurden tagesklinische Plätze und Bettenverlagerungen in Folge anderer Bescheide geregelt. Die Klägerin rügt, der Beklagte habe den tatsächlichen Bedarf in ihrem Einzugsgebiet nicht ordnungsgemäß ermittelt und unzulässig auf landesweite Durchschnittswerte abgestellt. Sie weist auf eine hohe Heimdichte, überdurchschnittliche Fallzahlen bestimmter Diagnosen und eine höhere Verweildauer sowie Auslastungsgrade weit über dem Planungswert hin. Während des Verfahrens trat ein neuer Krankenhausplan (2015) in Kraft und es erfolgten weitere Feststellungen zur Übernahme benachbarter Bettenbestände. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Aufnahme der 35 Betten in den Krankenhausplan. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist zulässig, weil die begehrte Planaufnahme durch einen Feststellungsbescheid des Beklagten zu verwirklichen ist und das Begehren nicht durch den Wechsel des Krankenhausplans erledigt wird. • Ausgangspunkt des Anspruchs: Rechtsgrundlage sind §§ 1, 6 und 8 KHG in Verbindung mit Art.12 Abs.1 und Art.19 Abs.3 GG; Anspruchsvoraussetzung ist Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Kostengünstigkeit des Krankenhauses. • Vorgelagerte Bedarfsanalyse: Maßstab ist § 1 Abs.1 KHG (bedarfsgerechte Versorgung). Der Beklagte hat bei der Bedarfsbemessung regionaltypische Besonderheiten des Einzugsgebiets der Klägerin zu berücksichtigen; landesweite Durchschnittswerte dürfen nicht allein herangezogen werden, wenn substantiierte lokale Abweichungen vorliegen. • Anwendung der Hill‑Burton‑Formel: Bei der Bedarfsermittlung sind Einwohnerzahl, Krankenhaushäufigkeit, Verweildauer und Auslastungsgrad zugrunde zu legen; Krankenhaushäufigkeit und Verweildauer sollen aus dem Einzugsgebiet des Krankenhauses ermittelt werden, und die Einwohnerzahl ist auf die über 18‑Jährigen zu beziehen. • Fehler der Behörde: Der Beklagte hat die regionalen Besonderheiten (hohe Heimdichte, überdurchschnittliche Anteile langwieriger Diagnosen, hohe Verweildauer und deutlich überdurchschnittliche Auslastung der Klägerin) nicht ausreichend berücksichtigt, sodass seine Ablehnung rechtswidrig ist. • Kein sofortiger Spruch über Bettenzahl: Mangels Spruchreife darf das Gericht die konkrete zusätzliche Bettenzahl nicht selbst festlegen (§ 113 Abs.5 VwGO), sondern hat den Beklagten zur erneuten, rechtsfehlerfreien Bedarfsanalyse und Neubescheidung zu verpflichten. • Kosten und Vollstreckung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO; die Klägerin obsiegt überwiegend, ist aber teilweise unterlegen, weshalb die Kosten geteilt wurden; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig und insoweit begründet, dass der Bescheid vom 28. Januar 2013 rechtswidrig ist. Der Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der vorgetragenen Rechtsauffassung die Frage der Ausweisung von 35 weiteren vollstationären Betten erneut zu bescheiden; eine inhaltliche Festlegung der Bettenzahl durch das Gericht erfolgt nicht, weil die Sache zur erneuten, sachgerechten Bedarfsanalyse und Entscheidung an die Verwaltung zurückverwiesen wird. Die Verpflichtung ergibt sich, weil der Beklagte bei seiner Bedarfsanalyse regionale Besonderheiten des Einzugsgebiets nicht ausreichend berücksichtigt hat und damit die Hill‑Burton‑Formel und die Anforderungen aus § 1 KHG verletzt hat. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen; die Kosten trägt die Klägerin zu einem Drittel und der Beklagte zu zwei Dritteln; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.