Beschluss
13 L 134/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung bzw. Besetzung eines Dienstpostens ist zulässig, aber mangels Anordnungsgrund unbegründet.
• Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn das Abwarten der Hauptsache zumutbar ist und keine konkrete Gefahr entsteht, dass durch vorläufige Maßnahmen unersetzliche Nachteile eintreten.
• Ein mangelndes Vertrauensverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn kann die Wegsetzung sachgerecht erscheinen lassen und damit einen Anspruch auf Freihaltung des Dienstpostens ausschließen.
• Eine vorläufige Anpassung der Besoldung an ein in einem anderen Verfahren begehrtes Amt ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise möglich; hier besteht kein Bedarf, weil der Antragsteller seinem Amt angemessen besoldet wird und die Ernennung auf Lebenszeit gesondert zu klären ist.
Entscheidungsgründe
Eilantrag wegen Besetzung und Besoldung eines Ministerbüro‑Dienstpostens abgelehnt • Der Antrag auf einstweilige Anordnung zur Freihaltung bzw. Besetzung eines Dienstpostens ist zulässig, aber mangels Anordnungsgrund unbegründet. • Ein Anordnungsgrund fehlt, wenn das Abwarten der Hauptsache zumutbar ist und keine konkrete Gefahr entsteht, dass durch vorläufige Maßnahmen unersetzliche Nachteile eintreten. • Ein mangelndes Vertrauensverhältnis zwischen Beamtem und Dienstherrn kann die Wegsetzung sachgerecht erscheinen lassen und damit einen Anspruch auf Freihaltung des Dienstpostens ausschließen. • Eine vorläufige Anpassung der Besoldung an ein in einem anderen Verfahren begehrtes Amt ist im Eilverfahren nur ausnahmsweise möglich; hier besteht kein Bedarf, weil der Antragsteller seinem Amt angemessen besoldet wird und die Ernennung auf Lebenszeit gesondert zu klären ist. Der Antragsteller war zuvor Leiter der Gruppe "Ministerbüro" im Ministerium für B., J. und T. des Landes NRW. Der Dienstherr setzte ihn von diesem Dienstposten weg und beabsichtigte, den Posten mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen. Der Antragsteller beantragte einstweilig (1) die Untersagung, den Dienstposten mit anderem Beamten zu besetzen, (2) seine vorläufige Weiterbeschäftigung auf dem Posten und (3) vorläufige Zahlung der Besoldung nach B 4. Parallel sind mehrere Hauptsacheverfahren anhängig, in denen insbesondere die dauerhafte Ernennung und die Rückversetzung geklärt werden sollen. Der Antragsgegner sicherte zu, eine andere planmäßige B4‑Stelle bis zum Abschluss der Hauptsache freizuhalten. Das Vertrauen zwischen Antragsteller und Minister galt als erheblich gestört. • Zulässigkeit: Der Eilantrag ist zulässig, der Antragsteller hat die Anträge hinreichend konkret gestellt. • Anordnungsgrund: Für alle drei Anträge fehlt ein Anordnungsgrund. Das Abwarten der Hauptsache ist zumutbar, weil bei obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache Lösungen (Umsetzungen, Rückversetzung) möglich sind. • Dienstpostenbesetzung: Anders als in typischen Konkurrentenstreits liegt hier kein erhebliches Risiko eines Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprungs der Beigeladenen zugunsten späterer Auswahlentscheidungen vor, zumal der Antragsteller den Posten bereits über zwei Jahre innehatte. • Freihaltungsanspruch: Mangels eines Anspruchs auf weitere Besetzung mit dem Antragsteller und angesichts des zerstörten Vertrauensverhältnisses ist die Wegsetzung sachgerecht und nicht willkürlich; ein Anspruch auf Freihaltung der Stelle besteht daher nicht. • Besoldung: Eine vorläufige Anpassung der Besoldung an die höhere Dienststellung B4 ist nicht geboten, weil der Antragsteller nach Rückfall in sein früheres Amt (Ministerialrat A16) amtsangemessen besoldet wird und die Frage der lebenszeitigen Ernennung in einem anderen Verfahren zu klären ist; eine vorläufige Ernennung ist wegen Ämterstabilität nicht möglich. • Sicherung: Die vom Antragsgegner erklärte Freihaltung einer anderen B4‑Planstelle bis zum Abschluss der Hauptsache sichert das Kerninteresse des Antragstellers ausreichend. • Streitwert: Die Streitwertfestsetzung erfolgte unter Berücksichtigung der beantragten Verhinderung der Besetzung und der angestrebten Teilstatusverbesserung; wegen Vorläufigkeit wurden die Teilwerte halbiert. Der Antrag wurde abgelehnt. Das Gericht stellte fest, dass kein Anordnungsgrund für die Freihaltung oder vorläufige Besetzung des Dienstpostens mit dem Antragsteller sowie für die vorläufige Zahlung der B4‑Besoldung besteht. Das Abwarten der Hauptsache ist zumutbar und die vom Antragsgegner zugesagte Freihaltung einer anderen B4‑Planstelle schützt die Interessen des Antragstellers ausreichend. Angesichts des offenbar zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen Antragsteller und Minister ist die Wegsetzung sachgerecht und nicht willkürlich, sodass kein Anspruch auf Freihaltung der Stelle besteht. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.