Urteil
5 K 828/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0528.5K828.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerseite ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „H.------straße 10“ in P. . In vorliegendem Verfahren wehrt sie sich gegen die Heranziehung zu den Schmutzwasserbeseitigungsgebühren wegen dieses Grundstücks für das Jahr 2014, weil sie die Rechtmäßigkeit der vom Rat der Beklagten beschlossenen Gebührensätze bezweifelt. 3 Die Beteiligten streiten schon seit vielen Jahren auch gerichtlich über die Rechtmäßigkeit der jeweils festgesetzten Abwassergebührensätze und die Richtigkeit der diesen Sätzen zugrunde liegenden Gebührenkalkulationen. Dabei war früher Schwerpunkt der Auseinandersetzung die Frage, ob die in der Gebührenkalkulation berücksichtigten Entgelte preisrechtlich zulässig sind, die die Beklagte der mit der Entwässerungsbetriebsführung beauftragten X. GmbH auf der Grundlage einer preisindexierten Selbstkostenfestpreisabrede zahlt. 4 Mit rechtskräftigen Urteilen vom 23. Dezember 2008 und vom 24. November 2010 hat das erkennende Gericht die auf Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührensätze der Jahre 2006 bis 2010 gestützten Klagen gegen die Heranziehung zu den Abwassergebühren abgewiesen und dabei inzidenter festgestellt, dass begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation nicht bestünden [vgl. die Urteile in den – z.T. weitere (langjährige) Kläger betreffenden – Verfahren 5 K 993/10 (Veranlagung 2010), 5 K 983/09 (Veranlagung 2009), 5 K 1205/08 (Veranlagung 2008), 5 K 2838/08 (Veranlagung 2007) und 5 K 2087/08 (Veranlagung 2006]. 5 Soweit die Klägerseite und weitere (langjährige) Kläger ihre ursprüngliche Veranlagung zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2011 angefochten hatten, war die Heranziehung von der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht vom 23. November 2011 aufgehoben worden, weil die seinerzeitige Gebührenbedarfsberechnung mit Blick auf die in die Kalkulation einbezogene fehlerhafte Unterdeckungsberechnung 2009 selbst fehlerhaft erschien. Nach Neukalkulation hat die Beklagte die Betroffenen im Laufe des Jahres 2013 wieder zu Schmutzwassergebühren für das Jahr 2011 herangezogen; die dagegen erhobenen Klagen hat das erkennende Gericht mit – noch nicht rechtskräftigen – Urteilen vom 24. September 2013 abgewiesen (vgl. dazu z.B. das Urteil in dem Verfahren 5 K 3764/13). 6 Die Klagen gegen die Veranlagungen zu den Abwassergebühren 2012 und 2013 wurden in der jeweils durchgeführten mündlichen Verhandlung nach ausführlicher Erörterung zurückgenommen. 7 Mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 10. Januar 2014 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerseite für das Jahr 2014 wegen des oben genannten Grundstücks u.a. Schmutzwassergebühren fest. 8 Zur Begründung der am 10. Februar 2014 erhobenen Klage, deren Gegenstand in vorliegendem Verfahren nur die Festsetzung der Schmutzwassergebühren ist, tragen die Klägerseite und die Kläger paralleler Verfahren sinngemäß Folgendes vor: 9 Die Gebührensätze verstießen gegen das Kostenüberschreitungsverbot. Seit dem Jahre 2001 seien bis zum Jahr 2009 Kostenüberdeckungen im Umfang von insgesamt 1.923.369,64 Euro nicht zurückgeführt worden, obwohl dies spätestens nach drei bzw. vier Jahren hätte geschehen müssen. Soweit das erkennende Gericht in seinen Urteilen vom 24. November 2010 zu den Gebühren der Jahre 2009 und 2010 die Auffassung vertreten habe, der Anspruch der Abgabepflichtigen nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG auf den Ausgleich von Überdeckungen beschränke sich nur auf einen Zeitraum von drei (bzw. nunmehr von vier) Jahren, sei dies unrichtig. Die in dieser Bestimmung genannte Frist sei nämlich nicht nach Art einer Verjährungsfrist zu verstehen. Die Ausgleichspflicht sei im Interesse der Abgabepflichtigen geschaffen; sie durch eine „Verjährungsfrist“ zu beschränken, würde den Sinn der Pflicht umkehren und die Gemeinden von ihrer Pflicht befreien. 10 Den vom erkennenden Gericht in den Verfahren, die gegen die ursprüngliche Veranlagung für das Jahr 2011 gerichtet waren, erhobenen Bedenken wegen der Art der Berechnung der Über-/Unterdeckung durch die Beklagte, die gegen die Grundsätze der Leistungsproportionalität und der Periodengerechtigkeit verstoßen hätten, sei bis heute nicht Rechnung getragen worden. Daher sei die Berechnung der in der Kalkulation für das streitgegenständliche Jahr 2014 auszugleichenden Über-/Unterdeckungen vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaft. 11 In dem Rechtsstreit über die Gebührenerhebungen der Jahre 2009 und 2010 habe die Beklagte mitgeteilt, dass die kalkulatorischen Zinsen dieser Jahre mit Blick auf Anlagevermögen, das auf der Grundlage von Vorhaben- und Erschließungsplänen (= VEP) von Dritten finanziert worden und anschließend in das Anlagevermögen der Stadt übergegangen seien, versehentlich überhöht angesetzt worden seien und zwar für das Jahr 2009 um 714.294,- € und für das Jahr 2010 um 712.701.- Euro. Dieser Fehler möge sich zwar im Hinblick auf die 3-%-Toleranzgrenze von Kostenüberschreitungen auf die Rechtmäßigkeit der (Vor-)Kalkulationen der Jahre 2009 und 2010 nicht ausgewirkt haben, wie das VG in seinen Urteilen zu den Gebührenveranlagungen dieser Jahre angenommen habe. Spätestens in den Nachkalkulationen zur Ermittlung von Kostenüberschreitungen sei dieser Fehler aber von der Beklagten auszugleichen. Dies sei in den Kalkulationen für die Jahre 2011, 2012, 2013 oder 2014 nicht geschehen. 12 Der Vortrag zur Fehlerhaftigkeit der Berechnung der kalkulatorischen Kosten, der bereits in den Verfahren erfolgt sei, die gegen die Veranlagung für das Jahr 2012 geltend gemacht worden seien, werde wiederholt, weil die Rügen auch die Kalkulation für das Jahr 2014 beträfen. 13 In den Verfahren, die gegen die Veranlagung für das Jahr 2012 geführt worden waren, hatte das Gericht die Beklagte im Hinblick auf die klägerseitig seinerzeit geltend gemachten Bedenken gegen die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten, die vor allem aus einer vermeintlichen Diskrepanz in den Restnutzungsdauern, die die Beklagte bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungszeitwerts und des Anschaffungsrestwerts zugrunde legt, herrührten, um Stellungnahme gebeten; daraufhin hatte die Beklagte die Daten ihres Anlagevermögens durch die Firma „I. Ingenieurgesellschaft mbH“ auswerten lassen. Wegen des Wortlauts der gerichtlichen Anfrage vom 2. März 2012 und der Antwort durch den Schriftsatz vom 27. August 2012 mit der Auswertung wird auf den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte 5 K 1418/12 Bezug genommen. 14 Zu ihren Bedenken gegen die Berechnung der kalkulatorischen Kosten trägt die Klägerseite ergänzend vor, dass die Zu- und Abgänge im Anlagengitter, das für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten bedeutsam ist, in der Vergangenheit nicht korrekt erfasst worden seien, wie sich aus der Ratsvorlage B/15/3160-01 vom 16. Dezember 2013 ergebe. Danach sei zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgabe „Verbuchung des Anlagevermögens aus Kanal- und Straßenbau“ bei der Beklagten eine zusätzliche Vollzeitplanstelle eingerichtet worden. 15 Zudem hat die Klägerseite zum Anlagenspiegel als Grundlage der kalkulatorischen Kosten unter Vorlage entsprechender Auszüge aus den Prüfungsberichten des städtischen Rechnungsprüfungsamtes vorgetragen, dass 16 - ausweislich des Berichtes über die Prüfung des städtischen Jahresabschlusses zum 31.12.2010 zu beanstanden gewesen sei, dass (seinerzeit) seit drei Jahren keine Aktualisierung des Kanalvermögens mehr stattgefunden habe; 17 - ausweislich des städtischen Berichtes über die Prüfung des städtischen Jahresabschlusses zum 31.12.2011 festzustellen gewesen sei, dass in der Bilanzposition „Anlagen im Bau“ noch aktivierungsfähige Straßenbaumaßnahmen enthalten seien, die im Zusammenhang mit Kanalbaumaßnahmen durchgeführt worden seien, und hierzu noch nicht geklärt sei, welche Straßenbauanteile dem Kanalvermögen zuzurechnen seien. 18 Grundlage der Gebührenkalkulation seien nicht irgendwelche von der X. GmbH erfundenen Zahlen, sondern die Kalkulation müsse auf nachvollziehbare Buchwerte der Bilanz zurückgreifen. Seien diese Werte falsch, könne es keine richtige Kalkulation geben. Bei der Kalkulation habe die geprüfte Bilanz für das Jahr 2012 nicht vorgelegen und die Bilanzwerte für die Jahre 2010 und 2011 seien fehlerhaft gewesen. Es frage sich, wie da die Kalkulation für das Jahr 2014 richtig sein könne. 19 Die Klägerseite beantragt, 20 den Bescheid der Beklagten vom 10. Januar 2014 – soweit darin Schmutzwassergebühren erhoben werden – aufzuheben. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegen und führt ergänzend aus: 24 Das klägerische Vorbringen erschöpfe sich in Wiederholungen des in vorangegangenen Verfahren Vorgetragenen. 25 Die angeführten Berichte des Rechnungsprüfungsamtes beträfen nicht die Gebührenkalkulation. Die Beanstandungen hätten sich auf die Anlagenbuchhaltung bei der Stadt und auf Buchungsrückstände hinsichtlich des in der Bilanz der Stadt ausgewiesenen Kanalvermögens bezogen. Für die Gebührenkalkulation werde nicht auf diese Zahlen zurückgegriffen. Vielmehr würden die kalkulatorischen Kosten von der X. GmbH für die Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelt und von dort der Kämmerei geliefert. 26 Die Unter-/Überdeckungsberechnung habe im Bereich der Schmutzwasserentsorgung für das Jahr 2010 eine Überdeckung in Höhe von 150.324.- Euro und für das Jahr 2012 eine Unterdeckung in Höhe von (letztlich) 338.539,- Euro ergeben. Aus der Überdeckung 2010 sei in die Gebührenkalkulation für das Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von 61.390,- Euro gebührenbedarfsmindernd eingeflossen. Die restliche Überdeckung aus dem Jahr 2010 (in Höhe von 88.934,- Euro) sei auf die Unterdeckung 2012 zu deren Minderung angerechnet worden. 27 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Akten 5 K 1712/13, 5 K 3764/13, 5 K 1418/12, 5 K 1419/12, 5 K 1656/12, 5 K 1657/12, 5 K 1863/12, 5 K 1864/12, 5 K 1005/11, 5 K 1008/11, 5 K 1009/11, 5 K 1011/11, 5 K 1012/11, 5 K 993/10 und 5 K 983/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die zulässige Klage ist unbegründet. 30 Der – hier nur bzgl. der Festsetzung der Schmutzwassergebühren 2014 – angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerseite nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 31 Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Schmutzwassergebühren für das Jahr 2014 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 18 – 23 der „Entwässerungssatzung der Stadt P. “ vom 18. Dezember 2006 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 15. Juli 2013 (ES) und mit den Festsetzungen der Abwassergebührensätze in § 1 der „Abgabesatz-Satzung 2014 der Stadt P. “ vom 16. Dezember 2013 (ASS). 32 I. 33 Diese Satzungsregelungen begegnen keinen formellen oder materiell-rechtlichen Bedenken. Sie stehen – soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet – mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Streitig ist zwischen den Beteiligten ohnehin nur die Frage, ob die vom Satzungsgeber festgelegten Entwässerungsgebührensätze gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG verstoßen. Das ist nicht der Fall. 34 Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das – im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch – veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse – Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse – Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode – noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens – aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen, 35 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 – 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118. 36 Für die Überprüfung der Massen- und Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) und der die Amtsermittlung mitgestaltenden Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) nach den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 – 9 A 6103/95 – und 19. September 1997 – 9 A 3373/96 – dargelegt hat, Folgendes: 37 “Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 – 9 A 1864/94 -)“. 38 Das erkennende Gericht hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem „(Streit-)Stand der Dinge“ für das Gericht Anlass zu weitergehenden – hier die Richtigkeit der Gebührensatzkalkulation betreffenden – aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht. 39 Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich mitgestaltende klägerische Vorbringen – bzgl. der Schmutzwassergebühren – nicht festzustellen; Bedenken gegen die allein maßgebliche Ergebnisrichtigkeit der festgesetzten Gebührensätze bestehen – bzgl. der Schmutzwassergebühren – nicht. 40 Im Hinblick auf die Bedenken, die klägerseitig oder von Klägern anderer paralleler Verfahren gegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation der Gebührensätze 2014 geltend gemacht worden sind, sei das Folgende ausgeführt. 41 1. 42 Zum Über-/-Unterdeckungsausgleich 43 a. 44 Der klägerseitige Vortrag, die Gebührenkalkulation 2014 sei rechtswidrig, weil die Beklagte seit dem Jahre 2001 bis zum Jahre 2009 aufgelaufene Kostenüberdeckungen im Umfang von insgesamt 1.923.369,64 Euro nicht zugunsten der Gebührenzahler zurückgeführt habe, zeigt als solcher keinen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot auf. 45 Aus der Regelung in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG n.F., die am 21. Dezember 2011 in Kraft trat (GV NRW 2011, 687) und nach der Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen sind und Kostenunterdeckungen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden sollen, folgt für die hier zu prüfende Gebührenkalkulation 2014 zunächst lediglich, wie das erkennende Gericht bereits in seinen o.g. Urteilen zu den Veranlagungszeiträumen 2009 und 2010 entsprechend ausgeführt hat (vgl. etwa Urteil vom 24. November 2010 – 5 K 993/10 –, S. 25 f. des Urteilsabdruckes), dass die Kalkulation fehlerbehaftet wäre, wenn die Beklagte im Kalkulationszeitraum des Jahres 2010 entstandene Kostenüberdeckungen nicht bis zur Gebührenkalkulation des Jahres 2014 und damit nicht innerhalb des Vier-Jahres-Zeitraumes gebührenmindernd berücksichtigt hätte. 46 Auf die Berücksichtigung von (eventuell unausgeglichen gebliebenen) Überdeckungen aus den dem Jahr 2010 vorangegangenen Kalkulationszeiträumen haben die Gebührenzahler in der Kalkulation für das Jahr 2014 keinen Anspruch (mehr), so dass es rechtlich unerheblich ist, ob die Behauptung der Klägerseite, in diesen Jahren habe es bislang unausgeglichene Überdeckungen gegeben, überhaupt zutrifft. 47 Auf die mindernde Berücksichtigung von eventuellen Überdeckungen aus den Jahren 2011 ff. in der Kalkulation des Jahres 2014 hätten die Gebührenzahler (an sich noch) keinen Anspruch, da der Zeitpunkt, zu dem der Ausgleich einer eventuellen Überdeckung im Vier-Jahres-Zeitraum erfolgt, im Ermessen der Gemeinde steht. Da die Beklagte ihr Ermessen bei der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2014 aber dahingehend ausgeübt hat, eine aus dem Jahr 2012 herrührende Unterdeckung bereits mit der Gebührenbedarfsberechnung 2014 kostensteigernd auszugleichen und zwar Höhe von 338.540,- Euro (vgl. Nr. 2.5 der Ratsvorlage DrS. B 15/3132-01 vom 16. Dezember 2013, Beiakte Heft 1 zu 5 K 828/14), ist für die anstehende Prüfung der Kalkulation 2014 die Rechtmäßigkeit der Ausgleichsberechnungen auch für dieses Jahr von Bedeutung. 48 Die Beschränkung der Pflicht der Gemeinde nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG, entstandene Überdeckungen auszugleichen, und die Beschränkung des damit auf der Grundlage des Kostenüberschreitungsverbots korrespondierenden Anspruchs der Gebührenzahler auf den Ausgleich auf den dargelegten Vier-Jahres-Rahmen ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut: „Kostenüberdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraums sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraums ausgeglichen werden.“ Dass der Gesetzgeber etwaige Verstöße gegen diese Ausgleichspflicht mit fortbestehenden Ansprüchen künftiger Gebührenzahler auf einen gebührenkalkulatorischen Ausgleich, um den es im Rahmen des § 6 Abs. 2 KAG allein geht, über den Vier-Jahres-Zeitraum hinaus bewehren wollte, wie die Klägerseite meint, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Unter (zeitlich umgrenzter) Durchbrechung des gebührenrechtlichen Grundsatzes der Periodengerechtigkeit der Gebührenkalkulation, nach dem die Gebührenzahler regelmäßig (nur) mit den Kosten zu belasten sind, die den Nutzungen in der betreffenden Kalkulationsperiode entsprechen, weil sie auch nur die in dieser Periode erbrachten Leistungen in Anspruch nehmen, führt die Regelung über den Kostenüber-/-unterdeckungsausgleich in § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG zu einer ausgewogeneren Gebührenberechnung: Während bis zur Einfügung des § 6 Abs. 2 Satz 3 in das KAG zum Jahre 1999 bei der Gebührenkalkulation nur periodenscharf auf die vorkalkulatorisch veranschlagten, voraussichtlichen Kosten der Leistung im Kalkulationszeitraum abgestellt werden konnte, können nunmehr über den Ausgleichsmechanismus der Kostenüber-/-unterdeckung noch die sich nachkalkulatorisch ergebenden (tatsächlichen) Kostenänderungen aus einem vergangenen Kalkulationszeitraum – in den unter b. noch darzustellenden Grenzen – für einen späteren Kalkulationszeitraum gebührenkalkulationswirksam werden. Dieser Ausgleichsmechanismus wirkt sich im Fall einer Kostenüberdeckung zugunsten der Gebührenzahler künftiger Kalkulationszeiträume, im Fall einer Kostenunterdeckung aber zu ihren Lasten aus. Daher hat der Gesetzgeber die Anwendbarkeit des Ausgleichsmechanismus sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten der Gebührenzahler auf den zeitlichen Rahmen von (jetzt) vier Jahren nach dem Ende eines Kalkulationszeitraums beschränkt. Der Gesetzgeber hat durch diese zeitliche Rahmenbildung sicher gestellt, dass die Gebührenkalkulation nur in einem noch vertretbaren Umfang vom Grundsatz der Periodengerechtigkeit abweicht. Da der Ausgleich nur die Gruppe der Gebührenzahler künftiger Kalkulationszeiträume trifft, die nicht identisch ist mit der Gruppe der Gebührenzahler in dem Kalkulationszeitraum, um dessen Ausgleich es geht, löst sich mit zunehmender zeitlicher Distanz zwischen ursprünglichem Kalkulationszeitraum und dem Kalkulationszeitraum, in dem die Kostenüber-/-unterdeckung ausgeglichen wird, der Zusammenhang zwischen Inanspruchnahme der Einrichtungsleistung und der „abschließend ausgleichenden Entgeltung“ ihrer Kosten immer mehr und nimmt dem Ausgleich zunehmend seine innere Rechtfertigung. Mit dem gewählten Vier-Jahres-Rahmen hat der Gesetzgeber eine Lösung gefunden, die ausgewogen zwischen berechtigten und nicht mehr berechtigten Ausgleichserwartungen unterscheidet. 49 Dementsprechend hat ein Gebührenschuldner, der der Auffassung ist, dass ein Anspruch auf Ausgleich einer Überdeckung, die in einem Kalkulationszeitraum entstanden sein soll, innerhalb der Vier-Jahres-Frist nicht erfüllt worden ist, diesen Einwand – unter Berufung auf eine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbotes – mit einer Anfechtung seiner Veranlagung in dem und für den (aktuellen) Kalkulationszeitraum geltend zu machen, mit dem die Vier-Jahres-Frist des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG endet und in dem die Gemeinde eine eventuell bestehende Überdeckung aus dem viertletzten Vorjahr in der Kalkulation des Gebührensatzes für den (aktuellen) Kalkulationszeitraum durch einen gebührenmindernden Kostenansatz spätestens hätte zum Ausgleich bringen müssen. Für spätere Kalkulationszeiträume ist die Berufung auf einen unterlassenen Ausgleich nicht mehr möglich. Denn Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Pflicht der Gemeinde zum Ausgleich von Überdeckungen über den Vier-Jahres-Zeitraum hinaus hätte erstrecken und sie damit – wie die Klägerseite es erstrebt – hätte gleichsam „verewigen“ wollen, bestehen vor dem dargelegten Regelungshintergrund nicht. 50 Die Vier-Jahres-Frist ist im Übrigen keine „Verjährungsfrist“, wie die Klägerseite meint, sondern eine materielle Frist, innerhalb derer allein der (rein gebührenkalkulatorisch vorzunehmende) Ausgleichsanspruch besteht und innerhalb derer die Gebührenzahler auch nur den Anspruch auf seine Beachtung gegenüber einer Gebührenkalkulation geltend machen können. 51 Gemäß diesem Verständnis der Pflicht der Gemeinde nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG, entstandene Überdeckungen auszugleichen, ist eine fehlerhafte Kalkulation der Gebührensätze des Jahres 2014 hier also weder aus (vermeintlich unausgeglichen gebliebenen) Kostenüberdeckungen der Jahre 2001 bis 2009 herzuleiten, weil auf deren Berücksichtigung wegen des Ablaufs der Vier-Jahres-Frist kein Anspruch mehr besteht, noch aus (vermeintlichen) Kostenüberdeckungen der Jahre 2011 und 2013 (oder gar der im Beweisantrag zu I. zudem angesprochenen Jahre 2014 und 2015), auf deren Berücksichtigung noch kein Anspruch besteht, da der Zeitpunkt, zu dem der Ausgleich einer eventuellen Überdeckung im Vier-Jahres-Zeitraum erfolgt, im Ermessen der Gemeinde steht. 52 Mithin sind nach dem Dargelegten für die Prüfung der Gebührenkalkulation des Jahres 2014 lediglich die Über-/Unterdeckungsberechnungen der Beklagten für die Jahre 2010 (s. dazu b. und c.) und 2012 (s. dazu d.) bedeutsam. 53 b. 54 Soweit die Beklagte nach ihren eigenen Angaben in vorangegangenen Verfahren die kalkulatorischen Zinsen für das Jahr 2010 mit Blick auf Anlagevermögen, das auf der Grundlage von Vorhaben- und Erschließungsplänen von Dritten finanziert worden und anschließend in das Anlagevermögen der Stadt übergegangen ist, versehentlich überhöht angesetzt hatte und zwar um 712.701.- Euro, zieht dieser versehentlich überhöhte Ansatz der kalkulatorischen Verzinsung keinen entsprechenden Anspruch auf Berücksichtigung der überhöht angesetzten Beträge bei der Berechnung der Über- bzw. Unterdeckung des Jahres 2010 nach sich. Denn dieser Fehler ist aus folgenden Gründen nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG in den Folgejahren ausgleichbar. 55 Der gesetzlichen Konzeption des Unter-/ Überdeckungsausgleichs nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG, der eine umgrenzte Ausnahme von dem Prinzip der Periodengerechtigkeit der Gebührenerhebung darstellt, liegt die gesetzgeberische Absicht zugrunde, den Ausgleich ungewollter Planungs- oder Prognose-„fehler“ bei dem kalkulatorischen Ansatz der Kosten oder der Bemessungseinheiten vergangener Kalkulationszeiträume, d.h. den Ausgleich (in diesem Sinne) ungewollter Abweichungen zwischen der ihrer Natur nach mit Abschätzungsrisiken verbundenen Prognose dieser Faktoren für den Kalkulationszeitraum und der tatsächlichen Entwicklung der Faktoren im Kalkulationszeitraum innerhalb eines Vier-Jahres-Zeitraumes zu ermöglichen; war das „Geschäftsergebnis“ der gebührenfinanzierten öffentlichen Einrichtung in einem Kalkulationszeitraum aus sonstigen, nicht im genannten Sinne kalkulations(-unsicherheits-)bedingten Gründen defizitär (oder für den spiegelbildlichen Fall – überdeckend) ist diese Entwicklung für den Unterdeckungs-/Überdeckungsausgleich unbeachtlich. § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG begründet keine Ausgleichsmöglichkeit und –pflicht für jene Kalkulationsfehler früherer Veranlagungszeiträume, die nicht auf prognosebedingten Unwägbarkeiten beruhen. 56 Vgl. in diesem Sinne: OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2010 – 9 A 1496/08 – (S. 8 f. des Urteilsabdruckes) und Beschluss vom 30. November 2010 – 9 A 1579/08 – (S. 3 ff. des Urteilsabdruckes). 57 Der hier in Rede stehende Kalkulationsfehler eines überhöhten Ansatzes der kalkulatorischen Verzinsung, der auf der versehentlichen Mitberücksichtigung von Anlagevermögen, das auf der Grundlage von Vorhaben- und Erschließungsplänen von Dritten finanziert worden und anschließend (kostenfrei) in das Anlagevermögen der Stadt übergegangen ist, bei der Zinsberechnung beruht, gründet in einem seinerzeit zwar rechtsfehlerhaften Kalkulationsverhalten der Beklagten, aber nicht auf einer „fehlerhaften“ Prognose. Derartige, nicht prognose(-unsicherheits-)bedingte Fehler unterliegen unmittelbar der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle und ggf. der inzidenten Verwerfung des Gebührensatzes nach Maßgabe des Kostenüberschreitungsverbots, der – und dies sei mit Blick auf die Erörterung in der mündlichen Verhandlung klarstellend hervorgehoben – für das von dem nicht prognose(-unsicherheits-)bedingten Fehler selbst betroffene Veranlagungsjahr gilt ; derartige Fehler haben darüber hinaus aber keine Folgen für spätere Gebührenperioden und lösen vor allem keinen Ausgleichsbedarf in Folgejahren mehr aus. 58 c. 59 Mithin könnte sich die Klägerseite in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs auf einen Überdeckungsausgleich – vorbehaltlich der Ausführungen unter d. zu dem hier aus den oben genannten Gründen ausnahmsweise ebenfalls zu berücksichtigenden Jahr 2012 – nur darauf berufen, dass die Beklagte im Kalkulationszeitraum des Jahres 2010 entstandene Kostenüberdeckungen in der Kalkulation für das Jahr 2014, mit der der Vier-Jahres-Zeitraum nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG endete, nicht in einer (aus – gegenüber dem unter b. Behandelten – sonstigen Gründen) dem Kostenüberschreitungsverbot genügenden Weise berücksichtigt hätte. 60 Dies ist für den hier allein zu betrachtenden Leistungsbereich der Schmutzwasserentsorgung jedoch nicht der Fall. 61 Im Leistungsbereich der Schmutzwasserentsorgung ergab die Über-/-Unterdeckungsberechnung für das Jahr 2010 zwar eine Überdeckung in Höhe von 150.324,- Euro. Dieser Betrag ergibt sich aus der Abrechnung dieses Kalkulationszeitraumes, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. April 2014 vorgelegt hat (vgl. BA Heft 2 zu 5 K 828/14). 62 Gegen die Methodik, mit der die Beklagte die Kostenüber-/-unterdeckung berechnet, bestehen keine Bedenken mehr. 63 Nachdem das erkennende Gericht die Beklagte 64 - in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2011, die u.a. klägerseitig geführte Verfahren bzgl. der erstmaligen Veranlagung zum Gebührenjahr 2011 betraf, mit der Folge der Aufhebung der Veranlagungen durch die Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass die seinerzeit angewandte Abrechnungsmethode zur Ermittlung der Kostenüber-/-unterdeckung nicht sicher stellte, dass leistungsspezifisch nach Schmutz- und Niederschlagswasserentsorgungskosten und veranlagungsperiodengerecht abgerechnet wurde (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2011 in den Verfahren 5 K 1005/12 u.a. Bl. 7), 65 und 66 - in der mündlichen Verhandlung vom 12. Dezember 2012, die Verfahren bzgl. des Gebührenjahrs 2012 betraf, am Rande darauf hingewiesen hatte, dass bei der nachkalkulierenden Berechnung der Über-/Unterdeckung kalkulatorische Kosten gegenüber der Vorkalkulation des Gebührenbedarfs nur insoweit verändert angesetzt werden dürften, als auch diese Kosten bei der Vorkalkulation nicht „fest gesetzt“ gewesen seien, sondern auf einer Prognose über deren Entwicklung im Veranlagungszeitraum beruht und damit einer zum Ausgleich berechtigenden Prognoseunsicherheit unterlegen hätten, 67 hat die Beklagte ihre Berechnungsmethode diesen Hinweisen folgend geändert. 68 Gegen die nunmehr angewandte Methode, bei der die Über-/Unterdeckung u.a. leistungsspezifisch und veranlagungsperiodenscharf zurechnend ermittelt wird, ist auch im Übrigen rechtlich nichts zu erinnern. Dies hat das erkennende Gericht bereits in seinen, den Beteiligten bekannten Urteilen vom 24. September 2013, die die neuerliche Gebührenkalkulation für das Jahr 2011 betrafen, festgestellt. 69 Vgl. z.B. das Urteil vom 24. September 2013 – 5 K 3764/13 – (S. 19 ff. des Urteilsabdruckes). 70 Da die dort angewandte Methode auch der hier betrachteten Über-/Unterdeckungsberechnung zugrunde liegt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden. 71 Zweifel daran, dass die der Abrechnung zugrunde gelegten Zahlen als solche zutreffen, bestehen nicht. Derartige Zweifel sind auch nicht substantiiert geltend gemacht, so dass das Gericht nach dem oben zum Umfang der Amtsermittlungspflicht Dargelegten insoweit keine Veranlassung zu einer weiteren Überprüfung hat oder dazu, den auf eine weitere Aufschlüsselung des hoch verdichteten Zahlenwerks gerichteten, ausforschenden Beweisanträgen nachzugehen. 72 Soweit die Klägerseite in vorliegendem Verfahren vorträgt, dass die Zu- und Abgänge in dem Anlagengitter, das für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten bedeutsam ist, in der Vergangenheit nicht korrekt erfasst worden seien, geht es um einen Vorwurf, der bereits in früheren Verfahren und auch in den Verfahren 5 K 3764/13 u.a. in anderem Gewande erfolglos erhoben wurde. 73 Vgl. z.B. die einschlägigen Ausführungen in dem Urteil vom 24. September 2013 – 5 K 3764/13 – (S. 18 unten ff. des Urteilsabdruckes). 74 An seiner Einschätzung, dass die klägerischen Zweifel an der gebührenkalkulationsrelevanten Anlagenbuchführung nicht durchgreifen, hält das Gericht weiterhin fest; über das in dem zitierten und den Beteiligten bekannte Urteil Niedergelegte hinaus sei dazu auf die ergänzenden Ausführungen unter 2.a. (s.u.) Bezug genommen. 75 Ergab sich somit aus dem Kalkulationszeitraum des Jahre 2010 im Bereich der Schmutzwasserentsorgung eine Überdeckung in Höhe von 150.324,- Euro, so haben die Gebührenzahler nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG einen Anspruch darauf, dass diese Überdeckung in den folgenden Kalkulationszeiträumen bis spätestens zur Kalkulation für das Jahr 2014 im Bereich der Schmutzwasserentsorgung gebührenbedarfsmindernd berücksichtigt, d.h. die Kostenüberdeckung des Jahres 2010 wieder abgebaut wird. 76 Diesen Anspruch hat die Beklagte aber erfüllt. 77 Einen Teilbetrag der Überdeckung hat sie den Gebührenzahlern bereits im Rahmen der Schmutzwassergebührenkalkulation für das Jahr 2013 gut gebracht, indem sie bei der Gebührenbedarfsberechnung für die Leistung der Schmutzwasserentsorgung einen aus der Überdeckung des Jahres 2010 herrührenden Betrag in Höhe von 61.390.- Euro gebührenbedarfsmindernd angesetzt hat (vgl. Nr. 2.7 und Anlage 5 Seiten 1 und 3 der der Ratsvorlage DrS. B/15/2418-02 vom 17.12.2012 – Beiakte Heft 3 zu 5 K 828/14). 78 Den Restbetrag in Höhe von (150.324,- Euro - 61.390.- Euro =) 88.934.- Euro hat die Beklagte mit der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2014 den Gebührenzahlern gut gebracht, indem sie ihn im Rahmen des Unterdeckungsausgleichs für das Jahr 2012, den sie bereits mit der Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 durchführte, bei der Berechnung der für das Jahr 2012 angefallenen Unterdeckung mindernd berücksichtigte (vgl. dazu des Näheren d.). 79 d. 80 Da die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausgeübt hat, den Über-/Unterdeckungsausgleich für das Jahr 2012 bereits im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2014 durchzuführen, ist auch die Richtigkeit der zu diesem Jahr angestellten Ausgleichsberechnung für die Gebührensätze des Jahres 2014 von Bedeutung. 81 In die hier zu prüfende Kalkulation der Schmutzwassergebühr für das Jahr 2014 hat die Beklagte dabei kostensteigernd eine für das Jahr 2012 angefallene Unterdeckung in Höhe von 338.540.- Euro eingestellt (vgl. Nr. 2.5 der Ratsvorlage DrS. B 15/3132-01 vom 16. Dezember 2013, Beiakte Heft 1 zu 5 K 828/14). 82 Dieser Betrag ergibt sich aus der Abrechnung des Kalkulationszeitraumes des Jahres 2012, die die Beklagte mit Schriftsatz vom 8. April 2014 vorgelegt hat (vgl. BA Heft 2 zu 5 K 828/14). Gegen die Berechnung der Unterdeckung des Jahres 2012 ist aus den oben unter c. genannten, hier entsprechend geltenden Gründen nichts einzuwenden. 83 Ergänzend sei lediglich darauf hingewiesen, dass die Unterdeckung 2012 um einen Betrag von 88.934.- Euro höher ausgefallen wäre, hätte die Beklagte bei der Berechnung die Unterdeckung nicht um den entsprechenden Restbetrag aus der Überdeckung 2010 gemindert. Durch diese Minderung ist sicher gestellt, dass den Gebührenzahlern mit der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2014 und damit innerhalb des Vier-Jahres-Rahmens nach § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG auch der Restbetrag aus der Überdeckung 2010 in Höhe von 88.934.- Euro gut gebracht worden ist. 84 2. 85 Zu den kalkulatorischen Kosten 86 Die Bedenken der Klägerseite gegen den Ansatz der kalkulatorischen Kosten der Beklagten in der Gebührenbedarfsberechnung 2014 teilt das Gericht nicht. 87 Ausweislich der beigezogenen Ratsvorlagen sind die kalkulatorischen Abschreibungen auf der Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte und die kalkulatorische Verzinsung auf der Basis der Anschaffungsrestwerte des städtischen Anlagevermögens berechnet worden. Diese Berechnungsmethodik ist nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW rechtlich zulässig. 88 Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, NWVBl. 1994, 428 ff. 89 Mit Blick auf den klägerischen Vortrag sei zu den kalkulatorischen Kosten noch Folgendes näher ausgeführt: 90 a. 91 (Zur Führung des gebührenkalkulationsrelevanten Anlagengitters) 92 Soweit die Klägerseite in vorliegendem Verfahren vorträgt, dass die Zu- und Abgänge in dem Anlagengitter, das für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten bedeutsam ist, in der Vergangenheit nicht korrekt erfasst worden seien, geht es um einen Vorwurf, der bereits in früheren Verfahren und auch in den Verfahren 5 K 3764/13 u.a. in anderem Gewande erfolglos erhoben wurde. 93 Vgl. z.B. die einschlägigen Ausführungen in dem Urteil vom 24. September 2013 – 5 K 3764/13 – (S. 18 unten ff. des Urteilsabdruckes). 94 Dort hat das Gericht dazu bereits Folgendes ausgeführt: 95 „Soweit die Klägerseite meint, den Schriftsätzen der Beklagten vom 18. Juli bzw. 21. August 2013 in dem Verfahren 5 K 3764/13 u.a. entnehmen zu können, dass die „Anlagen im Bau“ in den abschreibungsrelevanten Kalkulationen seit dem Jahre 2007 weder endabgerechnet noch preisindiziert wurden, sondern lediglich mit Prognosewerten angesetzt blieben, sieht das Gericht dafür keinen Ansatz. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 21. August 2013 dienten lediglich der Erläuterung der Frage, warum in den nachkalkulatorischen Abrechnungen für die Jahre 2007 bis 2009 die Ansätze der „kalkulatorischen Abschreibungen“ anders als die der „kalkulatorischen Verzinsungen“ gegenüber den vorkalkulatorischen Ansätzen unverändert gelassen wurden. In diesem Zusammenhang hatte die Beklagte sinngemäß darauf hingewiesen, dass sie bei den Jahresabrechnungen zum Unter/-Überdeckungsausgleich bei den „kalkulatorischen Abschreibungen“ anders als bei den übrigen Werten nicht die „Ist“-Werte angesetzt hat, weil sie insoweit aufgrund ihres vorkalkulatorischen Verhaltens Zweifel hatte, ob dieser Ansatz kalkulationsunsicherheitsbedingt war und damit ausgleichsfähig wäre; „zur Sicherheit“ hat sie diesen Ansatz in den Ausgleichsberechnungen unverändert gelassen. Zu der Frage, wie die „Anlagen im Bau“ nach ihrer Fertigstellung mit Blick auf ihre tatsächlichen Herstellungswerte im Übrigen, d.h. insbesondere in den der Fertigstellung folgenden Zeiträumen abschreibungstechnisch behandelt werden, verhält sich die Beklagte dabei gerade nicht. Insoweit hatte die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2013 vielmehr das Selbstverständliche klargestellt: „Sobald die Anlagen fertiggestellt sind, werden für die Folgezeit die Kosten in das Anlagegitter übernommen. Ab dieser Zeit wird der Herstellungswert im Anlagegitter geführt und zur Erfassung des Wiederbeschaffungszeitwerts nach Maßgabe der Bauindizes fortgeführt.“ Daran, dass fertige Anlagen nicht lediglich mit den prognostischen Werten, sondern mit den „endabgerechneten“ und (bzgl. der Abschreibungsbasis auch) „preisindizierten“ Werten in die künftige Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten eingehen, soweit sie im Kalkulationszeitpunkt bereits bekannt sind, bestehen also keine Zweifel. Solche Zweifel begründet auch der klägerseitige Hinweis nicht, dass sich aus einschlägigen Rechnungsprüfungsberichten der Stadt ergebe, dass die Beklagte über Jahre hinweg fertiggestellte Anlagen nicht aus dem Prognosezustand in den Zustand der Endabrechnung überführt habe. Zu diesem Einwand, der bereits in den früheren, gegen die ursprüngliche Veranlagung zu den Gebühren für das Jahr 2011 gerichteten Verfahren erhoben worden war, hatte die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beanstandungen auf die (städtische) Bilanz(-rechnung) bezogen, aber nicht mit der Gebührenkalkulation zu tun hatten (vgl. Protokoll vom 23. November 2011 in den Verfahren 5 K 1005/11 und andere, Seite 6 unten). Dass sich die klägerseits seinerzeit angesprochenen Beanstandungen des Rechnungsprüfungsamtes tatsächlich nur auf die Aufstellung der gemeindehaushaltsrechtlichen Bilanz bezog, ergab sich auch aus den klägerseitig vorgelegten Unterlagen, in denen von der fehlenden „Aktualisierung des Kanalvermögens zum Bilanzstichtag“ die Rede war.“ 96 An der Einschätzung, dass die klägerischen Zweifel an der gebührenkalkulationsrelevanten Anlagenbuchführung nicht durchgreifen, ändert es nichts, dass die Klägerseite sich zum Beleg ihres Vortrages nunmehr auf die Ratsvorlage B/15/3160-01 vom 16.12.2013 beruft. Danach war dem Rat der Stadt – als Konsequenz aus einer Beanstandung des Rechnungsprüfungsamtes – vorgeschlagen worden, „zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgabe „Verbuchung des Anlagevermögens aus Kanal- und Straßenbau“ eine zusätzliche Vollplanstelle … einzurichten …“. Aus dieser Vorlage kann aber nicht gefolgert werden, dass die gebührenkalkulationsrelevante Anlagenbuchführung fehlerhaft sei. 97 Dazu hat die Beklagte überzeugend dargelegt: Der angeführte Bericht des Rechnungsprüfungsamtes und die aus ihm mit der Ratsvorlage gezogen Konsequenzen betrafen nicht die Gebührenkalkulation. Die Beanstandungen bezogen sich auf die Anlagenbuchhaltung bei der Stadt und auf Buchungsrückstände hinsichtlich des in der (NKF-)Bilanz der Stadt ausgewiesenen Kanalvermögens. Für die Gebührenkalkulation wird nicht auf diese Zahlen zurückgegriffen. Vielmehr werden die Grundlagen für den Ansatz der kalkulatorischen Kosten von der X. GmbH für die Zwecke der Gebührenkalkulation ermittelt und von dort der Kämmerei geliefert. 98 Diese Darlegung wird auch durch die Beschlussvorlage selbst bestätigt. Denn dort heißt es: 99 100 … 101 102 Dies belegt, dass es bei der Schaffung der Stelle lediglich um die Bewältigung von Problemen bei der Aufstellung der städtischen Bilanz ging, die im Zusammenhang mit der Aufarbeitung der von der X. GmbH bereit gestellten Daten zu den Anlagewerten aus Straßen- und Kanalbau für die städtische Bilanz standen. Die festgestellten Probleme lagen nicht in der Sphäre der X. GmbH, sondern in der der Stadt; dementsprechend ist die Stelle auch nicht bei der X. GmbH, sondern bei der Stadt geschaffen worden. 103 Auch die Rüge, ausweislich des städtischen Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2010 sei zu beanstanden gewesen, dass seit drei Jahren keine Aktualisierung des Kanalvermögens mehr stattgefunden habe, ist nicht geeignet, die Richtigkeit der Berechnung der kalkulatorischen Kosten in Frage zu stellen. Denn die in Rede stehende Beanstandung betraf ebenfalls nur die Führung und unterlassene Aktualisierung des Kanalvermögens in der städtischen Bilanz und nicht die des Anlagengitters, das gesondert durch die X. GmbH zu gebührenkalkulatorischen Zwecken geführt wird. 104 Eine andere Einschätzung zu der Frage, ob die klägerischen Zweifel an der gebührenkalkulationsrelevanten Anlagenbuchführung durch die X. GmbH durchgreifen, ergibt sich schließlich auch nicht aus der Rüge, dass ausweislich des städtischen Berichtes über die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 festzustellen gewesen sei, dass in der Bilanzposition „Anlagen im Bau“ (immer) noch aktivierungsfähige Straßenbaumaßnahmen enthalten seien, die im Zusammenhang mit Kanalbaumaßnahmen durchgeführt worden seien, weil hierzu noch nicht geklärt sei, welche Kostenanteile dem Kanalvermögen zuzurechnen seien. Dem lag nach dem Bericht zugrunde, dass eine „Aktivierung“ dieser Straßenbaumaßnahmen bis zum Bilanzstichtag 31.12.2011 nicht möglich gewesen sei, da die aufwendige Kostenaufteilung (Kanäle/Straßen) durch den zuständigen Fachbereich aus personellen Gründen nicht rechtzeitig habe vorgenommen werden können (vgl. Berichtsauszüge in der Anlage zum Schriftsatz der Klägerseite vom 20. Mai 2014 – Bl. 50 bis 51 der Gerichtsakte 5 K 828/14). 105 Auch dieser – ersichtlich nur Neuanlagen betreffende – Umstand ist im Ergebnis nicht geeignet, die Richtigkeit der Berechnung der kalkulatorischen Kosten in Frage zu stellen. Denn die Anlagenbuchführung durch die X. GmbH ist insbesondere auch mit Blick auf die gebührenkalkulationsrelevante Behandlung von neu erstellten Anlagen nicht zu beanstanden. 106 Wie die Vertreter der Beklagten und der X. GmbH im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014 in Verbindung mit der Stellungnahme der X. GmbH vom 23. Mai 2014 (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Mai 2014 – Bl. 72 ff. der Gerichtsakte 5 K 828/14) dargetan haben, werden die kalkulatorischen Kosten des Kanalanlagenvermögens mit Blick auf das Anlagengitter wie folgt ermittelt: 107 Die (vor dem Kalkulationszeitraum bekanntermaßen) betriebsfertig hergestellten, in Betrieb genommenen u n d schlussabgerechneten „Altanlagen“, die der (gebührenfinanzierten) Grundstücksentwässerung dienen, werden mit ihrem tatsächlichen Herstellungs-/Anschaffungswert in dem von der X. GmbH im Auftrag der Beklagten gepflegten Anlagengitter, das der Kalkulation der kalkulatorischen Kosten zugrunde liegt, geführt. Aus diesem Anlagengitter mit seinen tatsächlichen Herstellungs-/Anschaffungswerten entwickelt die X. GmbH auftragsgemäß auch die Abschreibungen – und zwar auf der Grundlage der jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwerte – sowie die Anschaffungsrestwerte, die für diese Anlagen jeweils auf den bevorstehenden Kalkulationszeitraum entfallen. Sie teilt diese Werte der Beklagten rechtzeitig vor Beginn eines Veranlagungs-/Kalkulationszeitraumes zu Kalkulationszwecken mit. Die Beklagte übernimmt die mitgeteilten Abschreibungswerte in ihrer Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum in den Ansatz der kalkulatorischen Abschreibungen und errechnet aus den von der X. GmbH mitgeteilten Anschaffungsrestwerten die in die Gebührenbedarfsberechnung einzustellenden kalkulatorischen Zinsen. 108 Neue Anlagen werden von der X. GmbH in städtischem Auftrag geplant, ausgeschrieben, vergeben und schlussabgerechnet. Die der (gebührenfinanzierten) Grundstücksentwässerung dienenden neuen Anlagen, die zwar im Kalkulationszeitraum betriebsfertig hergestellt und in Dienst gestellt sind oder in dessen Verlauf voraussichtlich in Dienst genommen sein werden und damit (ggf. nur anteilige) kalkulatorische Kosten auslösen, die aber noch n i c h t s c h l u s s a b g e r e c h n e t sind, sind in dem soeben erwähnten Anlagengitter und in der Mitteilung der X. GmbH an die Beklagte zu den daraus entwickelten Werten – d.s. die Abschreibungen und Anschaffungsrestwerte der „Altanlagen“ – nicht enthalten. Für die noch nicht schlussabgerechneten Neuanlagen führt die X. GmbH eine „Nebenrechnung“. Mit ihr teilt die X. GmbH der Beklagten rechtzeitig vor dem Kalkulationszeitraum die geschätzten Herstellungskosten dieser Neuanlagen nebst der – nur nach Maßgabe des geschätzten Herstellungswertes ohne Beaufschlagung nach einem etwaigen Wiederbeschaffungszeitwert ermittelten – Abschreibungen mit, die für diese Anlagen für den bevorstehenden Kalkulationszeitraum (ggf. anteilig) anfallen werden. Der prognostischen Schätzung der Herstellungskosten liegen die tatsächlich submittierten Werte zugrunde, zu denen der Auftrag an einen Tiefbauunternehmer vergeben ist; bei einheitlichen Straßen- und Kanalbaumaßnahmen werden zur Schätzung der auf die (gebührenfinanzierte) Grundstücksentwässerung entfallenden Baukostenanteile von den so prognostizierten Gesamtbaukosten auf der Grundlage von Erfahrungswerten pauschal 30 % als Straßenbauanteil in Abzug gebracht. Die Beklagte übernimmt die für diese in Betrieb befindlichen, aber noch nicht schlussabgerechneten Neuanlagen mitgeteilten Abschreibungswerte in ihre Gebührenbedarfsberechnung für den Kalkulationszeitraum; in ihre Gebührenbedarfsberechnung stellt die Beklagte kalkulatorische Zinsen für in Betrieb befindliche, aber noch nicht schlussabgerechnete Neuanlagen nicht ein. Ebensowenig fließt in die Gebührenbedarfsberechnung für den Fall, dass sich die Schlussabrechnung über das Jahr der Inbetriebnahme hinaus hinziehen sollte (vgl. dazu das Beispiel der Anlage U.--ringer Straße; s. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Mai 2014 – Bl. 72 ff. der Gerichtsakte 5 K 828/14), ein Aufschlag mit Blick auf den gestiegenen Wiederbeschaffungszeitwert ein. 109 Sobald die X. GmbH die Neuanlage schlussabgerechnet hat, wird diese in das Anlagengitter mit den oben beschriebenen Folgen für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten übernommen; sie taucht dann nicht mehr in der Nebenrechnung auf. 110 Es besteht kein Anlass, an der tatsächlichen Übung des beschriebenen Kalkulationsverhaltens durch die X. GmbH und die Beklagte zu zweifeln. Die Vertreter der Beklagten und der X. GmbH haben ihre Vorgehensweise im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28. Mai 2014 in Verbindung mit der Stellungnahme der X. GmbH vom 23. Mai 2014 überzeugend dargelegt. Die Klägerseite hat dem nichts Substantiiertes entgegengesetzt, das dem Gericht zu Zweifeln Anlass geboten hätte. Die Hinweise auf die Rechnungsprüfungsberichte sind ungeeignet, Zweifel an den in Rede stehenden Darlegungen zu wecken, weil die Prüfungsberichte – wie bereits dargelegt – lediglich Beanstandungen zu der städtischen Bilanz und der dortigen Anlagenbuchführung enthielten, sich aber nicht zu der getrennt davon zu betrachtenden, zu Kostenkalkulationszwecken dienenden Anlagenbuchführung durch die X. GmbH verhielten. 111 Das beschriebene Kalkulationsverhalten ist keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt. 112 Die Basis für die Veranschlagung der kalkulatorischen Kosten in der Gebührenbedarfsberechnung bilden bzgl. der kalkulatorischen Abschreibung die Wiederbeschaffungszeitwerte und bzgl. der kalkulatorischen Verzinsung die Anschaffungsrestwerte der Anlagen, die im Kalkulationszeitraum zur Leistungserbringung eingesetzt sind und deren kalkulatorische Kosten daher als leistungsbedingt auch über die Gebühren zu finanzieren sind. 113 Soweit der tatsächliche Herstellungswert einer einzelnen Anlage im Kalkulationszeitpunkt (bereits) bekannt ist, sind zur Gebührenbedarfsberechnung deren Wiederbeschaffungszeitwert und deren Anschaffungsrestwert für den Leistungs-/Kalkulationszeitraum auf der Grundlage dieses tatsächlichen Herstellungswerts fortschreibend zu entwickeln. Diesen Vorgaben entspricht die oben beschriebene Handhabung für die schlussabgerechneten „Altanlagen“. 114 Auch die oben beschriebene Behandlung der in Dienst gestellten, aber noch nicht schlussabgerechneten „Neuanlagen“, für die die Beklagte in der Gebührenbedarfsberechnung ohnehin nur kalkulatorische Abschreibungen nach Maßgabe des geschätzten Herstellungswertes ansetzt, ist nicht zu beanstanden. 115 Sind der tatsächliche Herstellungswert und der sich daraus für den Kalkulationszeitraum ggf. ableitende Wiederbeschaffungszeitwert und Anschaffungsrestwert für einzelne, kurz vor dem (oder im) Kalkulationszeitraum in Betrieb genommene und damit bereits eine gebührenrelevante Leistung erbringende (Neu-) Anlagen im Zeitpunkt der Gebührenkalkulation noch nicht bekannt, sind diese Werte sachgerecht zu prognostizieren, um den auch für diese Anlagen (ggf. zeitanteilig) entstehenden Gebührenbedarf vorkalkulatorisch veranschlagen zu können. Die sich aus der sachgerechten Prognose ergebenden Werte bilden dann die Basis für die Berechnung der kalkulatorischen Kosten, weil im Kalkulationszeitpunkt, d.h. im Zeitpunkt der vorkalkulatorisch-prognostischen Veranschlagung des nach Maßgabe der ansatzfähigen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 KAG zu ermittelnden Gebührenbedarfs genauere Werte (ggf. weiterhin) noch nicht bekannt sind. Diese Prognosemöglichkeit besteht daher grundsätzlich auch dann weiter, wenn sich die Ermittlung der tatsächlichen Herstellungskosten über das Jahr der Indienststellung der Anlage hinauszögern sollte. 116 Dürfen die Herstellungskosten von Neuanlagen also zunächst sachgerecht geschätzt werden, bestehen angesichts des oben dargelegten regelmäßigen Schätzverfahrens keine Anhaltspunkte dafür, dass die zur Erstellung der oben angeführten „Nebenrechnung“ vorgenommenen Schätzungen der Herstellungswerte der Höhe nach fehlerhaft gewesen wären. 117 Von den geschätzten Herstellungswerten darf die Beklagte zur Ermittlung der kalkulatorischen Kosten von Neuanlagen auch in den Fällen für eine angemessene Zeit weiter ausgehen, in denen der von der Beklagten mit der Schlussrechnung beauftragten X. GmbH die tatsächlichen Gesamtbaukosten der Neuanlagen, die im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen fertiggestellt worden sind, im Kalkulationszeitpunkt schon bekannt gewesen sein sollten und lediglich der auf die gebührenfinanzierte Kanalbaumaßnahme entfallende Kostenanteil noch nicht ermittelt worden sein sollte. Denn der Beklagten bzw. der X. GmbH ist für die hier betrachteten Fälle, in denen Kanalbaumaßnahmen im Zusammenhang mit Straßenbaumaßnahmen stehen, eine angemessene Zeit nach Fertigstellung zur Ermittlung der tatsächlichen Herstellungskosten zuzubilligen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass die in derartigen Fällen notwendige Kostenaufteilung wegen der erforderlich werdenden sachgerechten Zuordnung der Kostenmassen auf die verschiedenen betroffenen Kostenträger aufwendig und arbeitsintensiv ist. 118 Gleiches gilt für die Fälle, in denen sich die Schlussabrechnung neuer Anlagen aus anderen, entsprechend nachvollziehbaren Gründen verzögert, wie es zum Beispiel im Fall der V. Straße (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 26. Mai 2014 – Bl. 72 ff. der Gerichtsakte 5 K 828/14) geschehen ist, in dem die 2011 hergestellte Anlage erst im Jahre 2012 schlussabgerechnet wurde, weil sich die Abrechnung offenbar nicht nur wegen der Schwierigkeit der Kostenaufteilung zwischen Straßen- und Kanalbau, sondern auch wegen Nachbesserungsfragen verzögerte. 119 Anhaltspunkte dafür, dass die damit beauftragte X. GmbH den für die schlussrechnende Ermittlung der tatsächlichen Herstellungskosten neuer Anlagen zuzubilligenden zeitlichen Rahmen regelmäßig überschritte, bestehen hier nicht. Solche Anhaltspunkte bieten auch die klägerseits angesprochenen Prüfungsberichte des Rechnungsprüfungsamtes zur städtischen Bilanz nicht, weil sie sich wie bereits dargelegt nur auf die von der Stadt selbst geführte Bilanz und nicht auf die davon unabhängig bei der X. GmbH zu Gebührenkalkulationszwecken geführten Anlagengitter zu den schlussgerechneten „Altanlagen“ und „Nebenrechnungen“ zu den noch nicht schlussgerechneten „Neuanlagen“ beziehen. 120 An dieser Stelle sei noch angemerkt, dass weder die X. GmbH noch die Beklagte ein Interesse an einer verzögerten Übernahme in das Anlagengitter haben dürften. Denn neue Anlagen dürften selten billiger als veranschlagt werden, so dass die X. GmbH daher ein eigenes Interesse an einer zügigen Abrechnung gegenüber der Stadt haben dürfte; die Beklagte hat ein Interesse an einer zügigen Schlussrechnung, weil sie nach ihrer Kalkulationspraxis Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten und kalkulatorische Verzinsungen für neue Anlagen erst vornimmt, wenn sie als schlussgerechnete Anlagen in das Anlagengitter der X. GmbH aufgenommen worden sind. 121 Anhaltspunkte dafür, dass die X. GmbH – entgegen der von ihrem Vertreter im Verhandlungstermin mitgeteilten Praxis – nach durchgeführter Schlussrechnung die Herstellungskosten von Neuanlagen nicht in der ermittelten tatsächlichen Höhe in das gebührenkalkulationsrelevante Anlagengitter zur weiteren Auswertung übernähme und die Neuanlagen nicht aus der „Nebenrechnung“ entfernte, bestehen ebenfalls nicht. 122 Da die Mitteilung über die Werte des Anlagengitters und die der Nebenrechnung in der Hand der X. GmbH liegt, ist der Gefahr einer doppelten Berücksichtigung einer neuen Anlage durch die Beklagte in ihrer Gebührenbedarfsberechnung zum einen in Auswertung des Anlagengitters und zum anderen in Auswertung der Nebenrechnung schon im Ansatz begegnet. 123 Soweit die Klägerseite mithin im Zusammenhang mit der Führung des Anlagengitters gerügt hat, dass nach den von ihr angeführten Prüfberichten die Bilanzwerte 2010 und 2011 fehlerhaft gewesen seien und eine geprüfte Bilanz für das Jahr 2012 nicht vorgelegen habe und daher die Gebührenkalkulation für das Jahr 2014 nicht richtig sein könne, greift ihre Argumentation nicht durch. Da es sich bei der Gebührenkalkulation um eine betriebswirtschaftliche Kostenrechnung handelt, bei der der Gebührenbedarf in der Regel vorkalkulatorisch veranschlagt wird, kommt es auf das Vorhandensein oder Fehlen „geprüfter Bilanzen“ als solche nicht an. Aus den soeben genannten Gründen ergeben sich aus den Rügen der Klägerseite aber auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die der Berechnung der kalkulatorischen Kosten zugrunde gelegten Herstellungskosten fehlerhaft gewesen wären; denn ein vorübergehendes Fortarbeiten mit Schätzwerten trotz Fertigstellung der Anlagen ist aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden. 124 Soweit die Klägerseite in der Vergangenheit zudem geltend gemacht hatte, die Ermittlung der kalkulatorischen Kosten durch die Beklagte sei fehlerhaft, weil bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen auf der Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte und bei der kalkulatorischen Verzinsung auf der Basis der Anschaffungsrestwerte des städtischen Anlagevermögens unterschiedliche Abschreibungszeiten zugrunde gelegt worden seien, hat die Beklagte diese Bedenken im Laufe der Klageverfahren zerstreut, die gegen die Veranlagung zu den Schmutzwassergebühren 2012 geführt worden waren. Dementsprechend ist das Gericht davon überzeugt, dass die Beklagte bzw. die für sie rechnende X. GmbH bei der Berechnung beider kalkulatorischer Kostenarten für den gleichen Abschreibungsgegenstand, d.h. für jede Anlage wie nach § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG geboten die gleiche Abschreibungszeitdauer zugrunde legen und dass auch das für die Abschreibungsberechnungen verwendete SAP-Programm sicherstellt, dass für jedes Anlagenobjekt die „kalkulatorische Abschreibung“ nach Wiederbeschaffungszeitwerten und die gleichmäßige oder „handelsrechtliche Abschreibung“, die für die kalkulatorische Verzinsung von Bedeutung ist, wie erforderlich gleichzeitig enden. 125 Da zur Begründung der vorliegenden Klage diesbezüglich nichts Neues vorgetragen wurde und nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen die Klagen gegen die Veranlagungen für die Jahre 2012 bzw. 2013 auch zurückgenommen worden sind, sieht das Gericht keinen Anlass, diese Überzeugung hier über den Hinweis hinaus näher zu begründen, dass sie sich stützt auf die diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen der Vertreterin der Beklagten und des Dipl. Ing. I. im Termin zur mündlichen Verhandlung in den Verfahren 5 K 1418/12 u.a. sowie den diesbezüglichen nachvollziehbaren Erläuterungen, Tabellen und Beispielsfällen aus den Schriftsätzen der Beklagten vom 27. August, 25. Oktober und 3. Dezember 2012 nebst Anlagen in den Verfahren 5 K 1418/12 u.a., die Inhalt der beigezogenen Gerichtsakten sind. 126 b. 127 (Zum kalkulatorischen Zinssatz) 128 Der von der Beklagten bei der Berechnung der kalkulatorische Verzinsung eingestellte Zinssatz von 6,7 % (vgl. Nr. 2.6 der Ratsvorlage vom 16. Dezember 2013 (Ratsdrucksache Nr. B/15/3132-01), Beiakte Heft 1 zu 5 K 828/14) entspricht den rechtlichen Anforderungen gemäß der soeben zitierten Rechtsprechung des OVG NRW. 129 Der Zinssatz bestimmt sich nämlich nicht nach den in der jeweiligen Gebühren (-erhebungs-)periode am Kapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden Verhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt; dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters – und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, 130 vgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 – rechte Spalte), 131 sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt. Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten. 132 Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 – mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. 133 Die Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen Durchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt waren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die angefallen waren in den vergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. 134 Dem OVG NRW wie dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede stehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren Klageverfahren mitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004; die Werte für die Folgezeit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de, Sachgebiet; Volkswirtschaft – statistische Beihefte – Kapitalmarktstatistik: dort unter: Festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten) veröffentlicht (gewesen). 135 Ausgehend von den (im Kalkulationszeitpunkt bekannten) Emissionsrenditen der genannten Finanzanlagen in dem 50-Jahres-Zeitraum bis zu dem Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen, ergibt sich unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulation des streitigen Veranlagungsjahres 2014 ein zulässiger Zinssatz von 6,78 %; der in der Kalkulation angesetzte Wert von 6,7 % ist damit nicht überhöht. 136 c. 137 (Zur kalkulatorischen Abschreibung) 138 Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, dass bei der Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen (für die schlussgerechneten Anlagen des Anlagengitters !) – gemäß Nr. 2.7 der Ratsvorlage vom 16. Dezember 2013 (Ratsvorlage DrS. Nr. B/15/3132-01, Beiakte Heft 1 zu 5 K 828/14) nunmehr und entgegen der bisherigen Praxis der Beklagten, nach der die im Folgenden angesprochene Prognose bis zum Ende des Kalkulationszeitraums unterblieb,– von dem jeweiligen Wiederbeschaffungszeitwert zum 31.12. des Kalkulations-/Bemessungszeitraums (d.i. hier das Jahr 2014) ausgegangen wird, d.h. der Wiederbeschaffungszeitwert nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt prognostizierten Entwicklung des Baupreisindexes für Ortskanäle des Statistischen Landesamtes – und zwar auf der Grundlage des Durchschnitts der Baupreisindices der letzten drei bekannten Jahre – fortgeschrieben wird. Dies entspricht dem Prognosecharakter der vorkalkulatorischen Gebührenbedarfsberechnung, bei der die im Kalkulationszeitraum voraussichtlich anfallenden Kosten zu veranschlagen sind. 139 II. 140 Sonstige Bedenken gegen die individuelle Heranziehung der Klägerseite zu den Schmutzwassergebühren dem Grunde und der Höhe nach sind weder geltend gemacht noch ersichtlich; der Beklagte hat der Festsetzung die Gebührenmaßstäbe und die Gebührensätze zugrunde gelegt, wie sie in der Satzung vorgesehen sind. Insbesondere ist auch die Klägerseite persönlich gebührenpflichtig, da sie im Heranziehungs- und Erhebungszeitraum unstreitig Eigentümer des an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossenen streitgegenständlichen Grundstückes war. 141 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 142 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO). 143 Beschluss: 144 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 757,56 Euro festgesetzt. 145 Gründe: 146 Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt nach § 52 Abs.3 GKG.