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Urteil

11 K 8284/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0605.11K8284.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Vormerkungsberechtigte betreffend die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück M. 91 in L. (Gemarkung I. , Flur 39, Flurstück 268). Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt im Bereich des seit dem 25. Januar 1973 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 51 H „M. -H.----weg “, der es als reines Wohngebiet mit bis zu zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise ausweist. Des Weiteren setzt der Bebauungsplan in einer Tiefe von 40 m von der Straße M. eine private Grünfläche fest. Am 5. März 2012 wurde bei einer örtlichen Überprüfung festgestellt, dass zur Straße hin ein Anbau an das Hauptgebäude errichtet worden war. Nach Anhörung forderte die Beklagte die Grundstückseigentümerin mit Ordnungsverfügung vom 26. April 2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, sofort nach erfolgter Zustellung jegliche Nutzung des Anbaus einzustellen und dauerhaft zu unterlassen (Ziffer 1) und den Anbau innerhalb von drei Monaten nach Zustellung durch vollständigen Abbruch gänzlich und dauerhaft zu beseitigen. Für den Fall, dass sie den Anordnungen in Ziffer 1. und 2. nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- Euro an. Am 23. Mai 2012 beantragte Herr X. T. die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens in den Abmessungen 3,40 m x 4,62 m an der südöstlichen Seite des Hauses. Mit Bescheid vom 30. Oktober 2012 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans, weil es innerhalb der privaten Grünfläche errichtet werden solle. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lägen nicht vor. Herr X. T. hat am 27. November 2012 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 31. März 2014 haben die Kläger mitgeteilt, dass sie das streitbefangene Grundstück erworben haben und den Rechtsstreit als Hauptpartei übernehmen möchten. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 15. April 2014 ihr Einverständnis erklärt. Die Kläger machen zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend: Der Bebauungsplan sei funktionslos geworden. Im Planbereich ragten zahlreiche bauliche Anlagen über die Baugrenzen hinaus oder lägen vollständig außerhalb; in den als private Grünflächen festgesetzten Bereichen seien in erheblichem Umfang bauliche Anlagen vorhanden. Gehe man davon aus, dass die Siedlung entlang der Straßen M. , S. , L1. und An der M1. bereits Ortsteilqualität habe, sei das Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB genehmigungsfähig; anderenfalls ergebe sich die Genehmigungsfähigkeit aus § 35 Abs. 4 Ziffer 5 BauGB. Unterstelle man die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans, bestehe ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Für das Gebäude M. 87 a, das auf der Grundlage von Luftbildern zwischen 2002 und 2005 errichtet worden sei, müsse die Beklagte eine Befreiung erteilt haben. Hierdurch habe sie deutlich gemacht, dass sie die Festsetzung der privaten Grünfläche nicht als Grundzug der Planung ansehe. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei die hierdurch eingetretene Selbstbindung sowie des Weiteren zu berücksichtigen, dass der Bebauungsplan in den vergangenen 40 Jahren nicht geeignet gewesen sei, eine stringente städtebauliche Ordnung der Siedlung herzustellen. Der angefochtene Bescheid lasse dahingehende Ermessenserwägungen nicht erkennen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihre Bescheides vom 30. Oktober 2012 zu verpflichten, ihnen die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wintergartens auf dem Grundstück M. 91 in L. (Gemarkung I. , Flur 39, Flurstück 268) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft die Gründe des angefochtenen Bescheides. Ergänzend trägt sie vor: Die Kläger könnten sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Gebäude M. 85 a und 87 a geringfügig in die private Grünfläche hineinragten; im Gegensatz hierzu nehme der Wintergarten diese in seiner gesamten Ausdehnung in Anspruch. Auch auf der Grundlage der §§ 34 und 35 BauGB sei er nicht genehmigungsfähig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und 5 VwGO. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung, weil ihrem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil es den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 51 H widerspricht. Der zur Genehmigung gestellte und bereits errichtete Anbau befindet sich vollständig innerhalb der vom Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünfläche. Derartige Flächen müssen grundsätzlich frei von fester Bebauung, insbesondere geschlossenen Gebäuden bleiben. Zulässig sind lediglich bauliche Anlagen und sonstige Einrichtungen von untergeordneter Bedeutung, die der Zweckbestimmung Grünfläche dienen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2012 – 10 D 29/11.NE -, juris. Der Bebauungsplan Nr. 51 H ist nicht funktionslos geworden. Eine bauplanerische Festsetzung tritt nur dann außer Kraft, wenn und soweit die tatsächlichen Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Stand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient. Entscheidend ist, ob die jeweilige Festsetzung noch geeignet ist, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen sinnvollen Beitrag zu leisten. Die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. August 1999 – 7 A 4459/96 -, BRS 62 Nr. 155 m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine nach Rechtsverbindlichkeit des Bebauungsplans eingetretene bauliche Entwicklung, die der Verwirklichung der Festsetzung „private Grünfläche” dauerhaft entgegensteht, auf der Grundlage des dem Gericht vorliegenden Kartenmaterials nicht festzustellen. Nördlich der Straße M. ragen abgesehen vom Gebäude der Kläger die Häuser Nr. 87 a und Nr. 85 a sowie die Gebäude S. 3/3a geringfügig in die Grünfläche hinein. Im Übrigen zeigt das Kartenmaterial hier, im Bereich zwischen den Straßen M. und An der M1. sowie im Bereich zwischen den Straßen T1. und L2. -I1. -Weg innerhalb der Grünflächen vereinzelt kleinere, nach Planaufstellung entstandene bauliche Anlagen. Selbst wenn man unterstellt, dass es sich bei diesen um solche handelt, die der Zweckbestimmung „Private Grünfläche“ widersprechen, wird wegen ihres qualitativ und quantitativ nur geringen Umfangs die Grenze der Funktionslosigkeit nicht erreicht; diese Festsetzung, die sich über erhebliche Teile des Plangebiets erstreckt, ist weiterhin geeignet, zur städtebaulichen Ordnung beizutragen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erteilung einer Befreiung kommt hier bereits deshalb nicht in Betracht, weil sie Grundzüge der Planung berührt. Die Grundzüge der Planung bilden die den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegende und in ihnen zum Ausdruck kommende planerische Konzeption. Dabei kommt es darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet quasi wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weit reichenden Folgen führen würde, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2012 – 2 A 2667/11 -; BayVGH, Urteil vom 19. Oktober 1998 – 15 B 97.337 -, BayVBl 1999, 179; Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB und BauNVO, 7. Auflage 2013, § 31 BauGB Rn. 14. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Ausweislich der beigezogenen Aufstellungsvorgänge war es wesentliches Ziel des Plangebers, eine Ausuferung der Splittersiedlungen am M. , H1. und H.----weg zu verhindern und den land- und forstwirtschaftlichen Charakter des Gebietes im Hinblick auf noch anstehende Planungen für das Freizeit- und Erholungsgebiet I2. C. zu bewahren. In dieses Konzept würde in erheblichem Maße eingegriffen, wenn Gebäude ganz oder teilweise innerhalb der privaten Grünflächen, die gerade der Freihaltung von baulichen Anlagen dienen sollen, zugelassen würden. Darüber hinaus liegt auch keiner der Befreiungstatbestände der Nrn. 1-3 vor. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern die Befreiung nicht. Auch eine Befreiung nach Nr. 2 kommt nicht in Betracht. Städtebauliche Vertretbarkeit liegt nicht bereits dann vor, wenn die erwünschte Befreiung auch zulässiger Inhalt eines Bebauungsplans sein kann. Hinzukommen muss, dass auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls die Planfestsetzungen unangemessen sind und es sich mithin um einen atypischen Sonderfall handelt, vgl. VG München, Urteil vom 29. April 2008 – M 1 K 07.3558 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 14. September 2010 – W 4 K 09.478 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. September 2013, § 31 Rn 46; Jäde/Dirnberger/Weiss, a.a.O., § 31 BauGB Rn. 22 f. Anhaltspunkte hierfür sind weder von den Klägern vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mit der gleichen Begründung könnte auf sämtlichen Teilen des Plangebiets, die als private Grünfläche ausgewiesen sind, die Errichtung von Gebäuden oder Gebäudeteilen zugelassen werden. Schließlich liegt auch keine Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB vor. Erforderlich ist auch hier eine besondere Grundstückssituation, die die Bebauungsmöglichkeit im Vergleich zu anderen Grundstücken unangemessen einschränkt oder unmöglich macht. Diese Grenze ist hier ersichtlich nicht erreicht; das Grundstück der Kläger kann auch innerhalb des vorgesehenen Baufensters von 25 m Tiefe sinnvoll genutzt werden. Abgesehen hiervon ist die Ausnutzbarkeit des Grundstückes nur innerhalb der Baugrenzen ohne Inanspruchnahme der privaten Grünfläche vom Plangeber auch beabsichtigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.