Urteil
26 K 6183/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0702.26K6183.13.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides ihrer Oberbürgermeisterin vom 9. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 16.853,34 Euro für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und verurteilt, dem Kläger bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab dem 30. Juli 2013 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides ihrer Oberbürgermeisterin vom 9. Juli 2013 verpflichtet, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 16.853,34 Euro für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu gewähren und verurteilt, dem Kläger bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab dem 30. Juli 2013 in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger stand bis zu seiner Zurruhesetzung zum 1. Oktober 2009 als Beamter - im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 als Brandoberinspektor (Besoldungsgruppe A10 BBesG) - im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst der Beklagten. Bis zum Ende des Jahres 2006 leistete er regelmäßig Dienst in einem wöchentlichen Umfang von durchschnittlich 54 Stunden in Form von Bereitschaftsdienstanteile enthaltenden 24-Stunden-Dienstschichten. Im Dezember 2005 wies der Kläger – wie viele andere Feuerwehrbeamte auch - die Beklagte schriftlich auf die Rechtswidrigkeit der über 48 Stunden in der Woche hinausgehenden Arbeit hin und beantragte, ihm hierfür Freizeitausgleich, hilfsweise Mehrarbeitsvergütung, zu gewähren. Die Beklagte verzichtete daraufhin in einem Schreiben ihrer Oberbürgermeisterin vom 6. Januar 2006 gegenüber sämtlichen Antragstellern und damit auch gegenüber dem Kläger auf die Einrede der Verjährung, soweit sie nicht im Zeitpunkt der Antragstellung bereits eingetreten war, und stellte die Bescheidung der Anträge zurück. Mit Schreiben ihrer Oberbürgermeisterin vom 21. Juni 2013 erklärte die Beklagte, sie sei zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen bereit, die mit den aktiven Feuerwehrbeamten ausgehandelte Regelung auch bei ausgeschiedenen Feuerwehrbeamten und Versorgungsempfängern anzuwenden, wenn diese die Zuvielarbeit - wie der Kläger - schriftlich gerügt hätten. Die Abgeltung erfolge pauschaliert auf Basis der seit 2007 geltenden Opt-Out-Regelung und belaufe sich auf 20,00 Euro pro Dienstschicht für 86 Dienstschichten pro Jahr. Hieraus ergebe sich ein Gesamtbetrag von 6.880,00 Euro brutto. Dieser Betrag werde überwiesen, wenn der Kläger eine schriftliche Erklärung abgebe, wonach mit dieser Zahlung alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Zuvielarbeit vor 2006 vollständig abgegolten seien. Dieses Angebot nahm der Kläger nicht an, sondern machte mit Schreiben vom 3. Juli 2013 einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich in Höhe von 17.028,89 Euro geltend. Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch gegen das Schreiben vom 21. Juni 2013 und wies diesen Widerspruch durch Widerspruchsbescheid der Oberbürgermeisterin vom 9. Juli 2013 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus: Ein Ausgleichsanspruch wegen rechtswidriger Zuvielarbeit bestehe erst ab dem Folgemonat des Eingangs einer Rüge, im Falle des Klägers also nicht für Zeiten vor dem Jahr 2006. Die Zuvielarbeit 2006 sei bereits ausgeglichen worden. Selbst wenn man einen Anspruch des Klägers für Zeiten vor dem Jahr 2006 bejahen würde, erfordere es der Grundsatz von Treu und Glauben, das Risiko der Anhäufung von Zuvielarbeit in einem Zeitraum beiderseitiger rechtlicher Ungewissheit zwischen Stadt und Beamten aufzuteilen. Deshalb werde das Angebot eines Ausgleichs auf der Basis des „Bescheides“ vom 21. Juni 2013 aufrecht erhalten, sofern die diesem beigefügte „Erledigt-Erklärung“ unterschrieben werde. Weitergehende Ausgleichszahlungen würden mangels Anspruchs abgelehnt. Der Kläger hat am 29. Juli 2013 Klage erhoben. Er trägt zur Begründung vor, dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Abgeltung für in den Jahren 2002 bis 2005 rechtswidrig zuviel geleistete Arbeit stehe nicht entgegen, dass er erst im Dezember 2005 erstmals einen Antrag gestellt habe. Soweit die Beklagte den rückwirkenden Freizeitausgleich bzw. finanziellen Ausgleich auf den Folgemonat des Eingangs der schriftlichen Rüge begrenzen wolle, fehle es an einer ausreichenden Begründung hierfür. Ansprüche aus dem Zeitraum 2002 bis 2005 nicht seien nicht verjährt. Jedenfalls habe die Beklagte auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides ihrer Oberbürgermeisterin vom 9. Juli 2013 zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in Höhe von 17.028,89 Euro für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 zuviel geleistete Arbeit zu zahlen, und die Beklagte zu verurteilen, ihm bezogen auf diesen Betrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in dem Bescheid vom 21. Juni 2013 und dem Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mehr als den angebotenen 6.880,00 EUR. Die Beteiligten haben sich schriftsätzlich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. Die Klage hat im tenorierten Umfang – und damit ganz überwiegend – Erfolg. Die Klage, die auf Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit gerichtet ist, ist in Gestalt der Verpflichtungsklage, vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2009 – 1 A 2652/07 - juris, m.w.N., zulässig. Es kann offenbleiben, ob das allein für sich nicht als verbindliche Regelung zu verstehende Schreiben der Oberbürgermeisterin vom 19. Juni 2013 durch den Widerspruchsbescheid vom 9. Juli 2013 die Gestalt eines förmlichen Ablehnungsbescheides erhalten hat, oder ob der Widerspruchsbescheid mangels vorangegangenen rechtsmittelfähigen Bescheides in einen erstmaligen Ablehnungsbescheid umzudeuten ist, zumal gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 LBG NRW kein Widerspruchsverfahren durchzuführen war, weil es sich bei einem Anspruch auf Freizeitausgleich bzw. Ausgleich in Geld hierfür nicht um eine besoldungsrechtliche Angelegenheit, sondern um eine beamtenrechtliche Angelegenheit handelt. Jedenfalls ist die Klagefrist, des § 74 Abs. 2, Abs. 1 S. 2 VwGO – wenn die Frist überhaupt wirksam in Gang gesetzt wurde - eingehalten. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Entscheidung der Beklagten, dem Kläger die Zahlung eines finanziellen Ausgleichs wegen Mehrarbeit zu gewähren, die in den Jahren 2002 bis 2005 rechtswidrig gleistet wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; dem Kläger steht der Zahlungsanspruch in der tenorierten Höhe zu, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 regelmäßig anstelle der unionsrechtlich höchstens zulässigen 48 Wochenstunden durchschnittlich wöchentlich 54 Stunden Dienst geleistet. Die Verpflichtung zur wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden ging zurück auf § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren der Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu NRW) in der bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung. Die über 48 Wochenstunden hinausgehende Verrichtung des Dienstes verstieß gegen Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 93/104/EG, ABl. EG Nr. L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) sowie Art. 6 Buchst. b der insoweit inhaltsgleichen Nachfolge-Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG, ABl. EG Nr. L 299 vom 18. November 2003 S. 9, Arbeitszeitrichtlinie), so dass die entgegenstehende Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AZVOFeu NRW außer Betracht zu bleiben hat. Nach der Begriffsbestimmung des Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG sowie Art. 2 Nr. 1 RL 93/104/EG sind Zeiten des Bereitschaftsdienstes in vollem Umfang in die Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit einzubeziehen, da die Beamten in der Dienststelle anwesend und jederzeit einsatzbereit sein mussten. Die Umsetzungsfrist der im Wesentlichen wortgleichen Vorgängerrichtlinie war bereits seit 1996 abgelaufen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. a RL 93/104/EG). Eine Rechtfertigung der unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit als Mehrarbeit war nicht möglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 - NVwZ 2012, 1472 ff. Für diese unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit steht dem Kläger ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch zu. Der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch entsteht nach der gefestigten Rechtsprechung des EuGH, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: Die unionsrechtliche Norm, gegen die verstoßen worden ist, verleiht dem Geschädigten Rechte, der Verstoß gegen diese Norm ist hinreichend qualifiziert, und zwischen dem Verstoß und dem Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang. Vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Rs. C-429/09, Fuß - NZA 2011, 53 Rn. 47 f. m.w.N.. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Art. 6 Nr. 2 RL 93/104/EG sowie Art. 6 Buchst. b RL 2003/88/EG verleihen mit der Festsetzung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit dem Einzelnen Rechte, die dieser nach Ablauf der Frist zur Umsetzung in das maßgebliche nationale Arbeitszeitrecht des Beklagten unmittelbar vor den nationalen Gerichten geltend machen kann, EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O. Rn. 49 f.. Auch die zweite Voraussetzung ist erfüllt. Die Überschreitung der unionsrechtlich vorgegebenen Wochenarbeitszeit begründet seit dem 1. Januar 2001 – und damit auch im hier klagegegenständlichen Zeitraum – einen hinreichend qualifizierten Verstoß. Spätestens zum 1. Januar 2001 hätte das Arbeitszeitrecht für die Feuerwehrbeamten an die unionsrechtlichen Vorgaben angepasst werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, waren Behörden und Gerichte aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts gehalten, die Vorgaben der maßgeblichen Richtlinie zu befolgen und entgegenstehendes nationales Recht unangewendet zu lassen. Ein Träger öffentlicher Gewalt ist auch in seiner Eigenschaft als öffentlicher Arbeitgeber zur Umsetzung des Unionsrechts verpflichtet. Danach hat die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Dienstherrin durch die Nichtbeachtung des Anwendungsvorrangs hinreichend qualifiziert gegen das Unionsrecht verstoßen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 - a.a.O.. Schließlich besteht auch im Sinne der dritten Voraussetzung unzweifelhaft ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen diese Richtlinien und dem Schaden, der durch den Verlust der Ruhezeit entstanden ist, die dem Kläger zugestanden hätte, wenn die in dieser Bestimmung vorgesehene wöchentliche Höchstarbeitszeit eingehalten worden wäre. Dabei ist es unerheblich, dass zusätzlicher Dienst eines Beamten und der damit verbundene Verlust an Freizeit und Erholungszeit nach nationalem Recht keinen Schaden im Sinne des zivilrechtlichen Schadensersatzrechts darstellt, denn auch insoweit ist allein auf das Unionsrecht abzustellen, das hierin einen Schaden sieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 - a.a.O., m.w.N. An weitere Voraussetzungen – etwa an ein Antrags- oder Rügeerfordernis – ist der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht gebunden. Vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O., Rn. 78, 84, 86 f., 90; BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 - a.a.O., unter Aufgabe der in seinem Urteil vom 29. September 2011 - 2 C 32.10 - BVerwGE 140, 351 ff zum Ausdruck kommenden gegenteiligen Ansicht. Die Rechtsfolgen des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs richten sich nach dem nationalen Recht, wobei Form, Art und Weise der Berechnung der Entschädigung in einem angemessenen Verhältnis zum Schaden stehen müssen, sodass ein effektiver Schutz der Rechte des Einzelnen gewährleistet ist. Danach ist es Sache des nationalen Rechts, ob der Schadensersatz in Form von Freizeitausgleich oder in Form einer finanziellen Entschädigung zu gewähren ist, vgl. EuGH, Urteil vom 25. November 2010 - Fuß - a.a.O., Rn. 92, ff. m.w.N. Da der Verlust an Freizeit nach nationalem Recht kein Schaden ist, ist zur Ausfüllung des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf die Rechtsfolgen aus dem national-beamtenrechtlichen Billigkeitsanspruch zurückzugreifen. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 - a.a.O.. Letzterer ist auf zeitlichen Ausgleich in angemessenem Umfang gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn über mehrere Jahre Zuvielarbeit geleistet wurde. Als angemessen ist der zeitliche Ausgleich von Zuvielarbeit grundsätzlich dann anzusehen, wenn er ebenso lang ist wie der zuvor geleistete rechtswidrig geforderte Dienst. Zeiten des Bereitschaftsdienstes sind in vollem Umfang auszugleichen; ein Abzug von monatlich fünf ausgleichslos zu leistenden Stunden ist nicht zulässig. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 - a.a.O., m.w.N. Die Zuvielarbeit ist pauschal unter Abzug des sechswöchigen Urlaubsanspruchs sowie einer weiteren Woche für die Wochenfeiertage zu errechnen. Darüber hinausgehende Anwesenheitstage sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Abwesenheitszeiten aufgrund von Krankheit, Sonderurlaub, Abordnungen, Fortbildungen, etc. sind nur dann abzuziehen, wenn sie im Jahr einen erheblichen Umfang erreichen. Dies ist anzunehmen, wenn der Beamte deshalb mindestens in Höhe des Jahresurlaubs von sechs Wochen ununterbrochen keinen Feuerwehrdienst geleistet hat. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 - a.a.O.. Im Falle des Klägers sind damit pauschalierend von 52 Wochen im Jahr sieben Wochen abzuziehen, sodass der Berechnung der auszugleichenden Zuvielarbeit pro Jahr 45 Wochen (mit je sechs Stunden Differenz zwischen tatsächlich durchschnittlich pro Woche geleisteten 54 Stunden und pro Woche höchstzulässigen 48 Stunden Dienst) zugrunde zu legen sind. Damit hat der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum, da Abwesenheitszeiten in erheblichem Umfang nicht vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich sind, jährlich 270 Stunden bzw. monatlich 22,5 Stunden rechtswidrig zu viel gearbeitet, insgesamt im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 (vier Jahre) also 1080 Stunden. Die so errechneten Zuvielarbeitsstunden sind zwar vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Kann aber aus vom Beamten nicht zu vertretenden Gründen ein Freizeitausgleich nicht in angemessener Zeit gewährt werden, so gebieten sowohl der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich als auch der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, dass die Ansprüche nicht untergehen, sondern sich in solche auf finanziellen Ausgleich umwandeln. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 - a.a.O.. Hiernach hat sich der Anspruch des Klägers auf 1080 Stunden Freizeitausgleich in einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich umgewandelt, weil für ihn angesichts des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis zu der Beklagten ein Ausgleich in Freizeit nicht mehr in Betracht kommt. Zudem hat die Beklagte in vergleichbaren Fällen Ausgleichsansprüche ihrer Bediensteten regelmäßig durch Zahlung von Geld ausgeglichen, so dass sich das grundsätzlich gegebene Ermessen hinsichtlich der Art des zu leistenden Freizeitausgleichs auf diese Leistungsform verdichtet hat. Als Anknüpfungspunkt für den danach zu gewährenden Geldausgleich bieten sich allein die im jeweiligen Zeitpunkt der Zuvielarbeit geltenden Sätze der Mehrarbeitsvergütung an, wobei eine Ermäßigung des Ausgleichs durch eine geringere Gewichtung des Bereitschaftsdienstes (vgl. § 5 MVergV) unzulässig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 70/11 - a.a.O., m.w.N. Für einen Beamten der Besoldungsgruppe A 10 nach der dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Bezüge gezahlt wurden, betrug die Vergütung gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 4 MVergV in der jeweils gültigen Fassung in der Zeit bis 20. August 2002 je Stunde 14,45 Euro, ab dem 21. August 2002 je Stunde 15,47 Euro und ab dem 1. April 2004 je Stunde 16,15 Euro. Im Falle des Klägers sind demnach zugrundezulegen für den Zeitraum 1. Januar 2002 bis einschließlich 20. August 2002 pro Stunde 14,45 Euro; hieraus ergeben sich für diesen Zeitraum insgesamt 2.487,21 Euro (14,45 Euro x 7,65 Monate x 22,5 Stunden pro Monat), für den Zeitraum 21. August 2002 bis einschließlich 31. März 2004 pro Stunde 15,47 Euro; hieraus ergeben sich für diesen Zeitraum insgesamt 6.735,25 Euro (15,47 Euro x 19,35 Monate x 22,5 Stunden pro Monat), für den Zeitraum 1. April 2004 bis einschließlich 31. Dezember 2005 pro Stunde 16,15 Euro; hieraus ergeben sich für diesen Zeitraum insgesamt 7.630,88 Euro (16,15 Euro x 21 Monate x 22,5 Stunden pro Monat). Dem sich hieraus errechnenden Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von insgesamt 16.853,34 Euro für in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 im Umfang von 1.080 Stunden zu viel geleistete Arbeit steht der Grundsatz von Treu und Glauben nicht entgegen. Die Argumentation der Beklagten, die Anhäufung von Zuvielarbeit in einem Zeitraum beiderseitiger rechtlicher Ungewissheit erfordere eine Risikoverteilung zwischen ihr und den Beamten, verfängt bereits deshalb nicht, weil seit dem 1. Januar 2001 nicht mehr von einer rechtlichen Ungewissheit hinsichtlich der Frage des Bestehens eines unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs für rechtswidrige Zuvielarbeit auszugehen ist: Nachdem der EuGH bereits 1991 den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch entwickelt hatte, vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1991 - C-6/90 und C 9/90, Francovich u.a. -, Slg. 1991, I 5357, Rn. 35, ist ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Beklagten gegen Unionsrecht jedenfalls seit dem Urteil des EuGH vom 3. Oktober 2000 - C-303/98, Simap -, Slg. 2000, I-7997, anzunehmen, so dass spätestens seitdem hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch wegen der Zuvielarbeit erfolgversprechend sein könnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 a.a.O. Ob in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche Verjährung eingetreten ist, kann vorliegend dahingestellt bleiben, weil die Beklagte die – ein Leistungsverweigerungsrecht begründende - Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) nicht erhoben hat. Bei der Erhebung der Einrede der Verjährung durch einen Hoheitsträger – wie die Beklagte – handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 32/81 - BVerwGE 66, 256 ff., die das Gericht nicht anstelle des Hoheitsträgers treffen kann. Aber auch dann, wenn in Bezug auf öffentlich-rechtliche Ansprüche die Verjährung als anspruchsvernichtende Einwendung grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen wäre, vgl. Bay.VGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - 4 ZB 05.740 - juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 11 A 1648/06 – juris, so wäre der Beklagten in der vorliegenden Fallgestaltung die Berufung auf den Eintritt der Verjährung verwehrt, weil sie gegenüber dem Kläger durch ein an den Personalrat gerichtetes und zur Weiterleitung bestimmtes Schreiben vom 6. Januar 2006 auf diese Einrede verzichtet hat, soweit Verjährung nicht im Zeitpunkt des Antragseingangs bereits eingetreten war. Verjährung war noch nicht eingetreten, als die Rüge des Klägers bei der Beklagten einging. Da es sich weder beim nationalen Ausgleichsanspruch noch beim unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch um einen Schadensersatzanspruch im Sinne der zivilrechtlichen Vorschriften (§ 199 Abs. 2 und 3 BGB) handelt, unterliegen beide Ansprüche den allgemeinen Verjährungsregelungen und damit nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Vorher entstandene Ansprüche unterlagen der 30jährigen Verjährungsfrist, die aber nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auf die ab dem 1. Januar 2002 gemäß § 195 BGB geltende und an diesem Tage beginnende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren verkürzt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O., m.w.N. Bei den monatsweise entstandenen Ausgleichsansprüchen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des jeweiligen Jahres (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Außerdem muss der Gläubiger von der Person des Schuldners und den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder diese ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen können (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch unter Berücksichtigung, dass die Rechtslage hinsichtlich des Ausgleichsanspruches längere Zeit noch uneinheitlich beurteilt wurde, bestehen zumindest seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 3. Oktober 2000 - Rs. C 303/98, Simap - juris, hinreichende Anhaltpunkte dafür, dass ein unionsrechtlicher Ausgleichsanspruch erfolgsversprechend sein könnte, so dass seitdem die erforderliche Kenntnis anzunehmen ist. Vgl. zur Frage der Verjährung: BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012, a.a.O. Für die ab dem Kalenderjahr 2002 entstandenen Ansprüche begann die Verjährungsfrist folglich mit dem Schluss des jeweiligen Jahres zu laufen und endete jeweils mit dem Schluss des dritten darauffolgenden Jahres. Dies bedeutet, dass für alle hier geltend gemachten Ansprüche Verjährung nicht vor dem Schluss des Kalenderjahres 2005 eintrat. Mithin erfasst der Verzicht auf die Einrede der Verjährung alle streitgegenständlichen Ansprüche. Da die Beklagte zwar sowohl im Schreiben vom 21. Juni 2013 als auch im Klageverfahren das Bestehen eines Anspruchs des Klägers zumindest in Höhe von 6.880,00 EUR eingeräumt hat, die Bedienung dieses Anspruchs jedoch sinngemäß von einer Erklärung des Verzichts auf über diese Summe hinausgehende Ansprüche abhängig gemacht hat, handelt es sich nicht um ein Teilanerkenntnis, so dass die Beklagte zu einer Geldzahlung in der vollen Anspruchshöhe zu verpflichten war (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit der Kläger ergänzend beantragt, die Beklagte zu verurteilen, bezogen auf den Entschädigungsbetrag Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, ist die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ebenfalls ganz überwiegend – im tenorierten Umfang – begründet. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 291 S. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juli 2012 – 2 C 29/11 – juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Angesichts des nur äußerst geringfügigen Unterliegens des Klägers in Höhe von ca. 1 % der Klagesumme hat das Gericht sein Ermessen dahin ausgeübt, die Kosten des Verfahrens vollständig der Beklagten aufzuerlegen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO, 709 ZPO.