Urteil
13 K 4374/12
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0703.13K4374.12.00
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Januar 2012, vom 14. März 2012 und vom 11. April 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2012 verpflichtet, der Klägerin eine weitere Beihilfe in Höhe von 524,64 Euro zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin ist die Witwe und Erbin des verstorbenen S. K. aus S1. . Der verstorbene Ehemann der Klägerin stand als Beamter in den Diensten der Beklagten und war zuletzt mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. 3 Mit Antrag vom 29. Dezember 2011 stellte der verstorbene Ehemann der Klägerin bei der Wehrbereichsverwaltung Süd einen Beihilfeantrag, mit dem er Aufwendungen aus drei Rechnungen vom 20., 22., und 25. Dezember 2011 in einer Gesamthöhe von 602,78 Euro geltend machte. 4 Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 23. Januar 2012 eine Beihilfegewährung ab und verwies darauf, dass die Rechnungen wegen anerkannter Berufskrankheit bei der BG S2. vorzulegen seien. 5 Der verstorbene Ehemann der Klägerin erhob hiergegen unter dem 21. Februar 2012 Widerspruch. 6 Mit weiterem Beihilfeantrag vom 4. März 2012 beantragte der verstorbene Ehemann der Klägerin u. a. Beihilfe für entstandene Aufwendungen im Rahmen der ärztlichen Behandlung gemäß Rechnungen vom 22. November 2011 (349,81 Euro), vom 9. Januar 2012 (53,77 Euro) und vom 11. Januar 2012 (575,11 Euro). 7 Mit Schreiben vom 9. März 2012 wies die Beklagte Bezug nehmend auf den Beihilfeantrag vom 29. Dezember 2011 darauf hin, dass die BG S2. mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 bei dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine Berufskrankheit (maligne Erkrankung der Pleura) anerkannt habe. Deshalb sei die BG S2. der zuständige Kostenträger. Eine Kostenerstattung sei für Leistungen, die in Verbindung mit dieser Erkrankung stünden, nicht möglich. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 BBhV seien Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 SGB V nicht erstattungsfähig. Gleiches gelte, wenn mögliche Sachleistungen nicht in Anspruch genommen würden. Bezüglich des eingereichten Belegs über den Kauf von Medikamenten (Rezept vom 12. Januar 2012 über 18,38 Euro) sei darauf hinzuweisen, dass die Präparate „Perenterol“ und „Prospan“ als nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig seien. Sie seien auch nicht als Therapiestandard zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen in Anhang 4 aufgeführt. 8 Mit Bescheid vom 14. März 2012 lehnte die Beklagte Beihilfe für die mit Antrag vom 4. März 2012 geltend gemachten Rechnungen in Höhe von 349,81 Euro, 53,77 Euro und 575, 11 Euro (dort wohl irrtümlich als 571,16 Euro bezeichnet) ab. 9 Hiergegen erhob der verstorbene Ehemann der Klägerin am 15. März 2012 Widerspruch und wies darauf hin, dass die Anerkennung seiner Berufskrankheit mit Schreiben vom 12. Dezember 2011, bei ihm eingegangen am 16. Dezember 2011, rückwirkend zum 31. März 2011 erfolgt sei. Sämtliche ärztliche Behandlungen, für die Beihilfe begehrt werde, seien vor dem 16. Dezember 2011 erfolgt. Eine Behandlung nach der UV-GOÄ sei deswegen noch nicht möglich gewesen. Die Rechnungen seien nach den Gebührensätzen der RG GOÄ erstattet worden. 10 Mit weiterem Beihilfeantrag vom 16. März 2012 beantragte er Beihilfe u. a. für Rechnungen ärztlicher Behandlung vom 13. Februar 2012 in Höhe von 50,94 Euro sowie vom 10. Februar 2012 in Höhe von 383,71 Euro. 11 Mit Bescheid vom 11. April 2012 lehnte die Beklagte Beihilfeleistungen für die unter dem 16. März 2012 geltend gemachten Rechnungen in Höhe von 50,94 Euro und 383,71 Euro ab. 12 Der verstorbene Ehemann der Klägerin erhob gegen den Bescheid vom 11. April 2012 unter dem 15. April 2012 Widerspruch. 13 Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers vom 21. Februar 2012, vom 15. März 2012 und vom 15. April 2012 mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2012 zurück. Es bestehe wegen der anerkannten Berufskrankheit ein vorrangiger Anspruch auf Sachleistungen gegen die BG S2. . Beihilfe sei nur subsidiär zu gewähren. 14 Der verstorbene Ehemann der Klägerin hat am 8. Juni 2012 Klage erhoben, mit der er betont, dass die mit den Rechnungen geltend gemachten ärztlichen Behandlungen vor der Anerkennung der Berufskrankheit erfolgt seien. Nach Teilerstattungen durch die BG S2. sei der Beihilfeanspruch auf die verbliebenen Beträge reduziert worden. 15 Am 6. April 2013 ist der Ehemann der Klägerin verstorben. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 8. Mai 2014 einen auf sie lautenden Erbschein vorgelegt und erklärt, dass sie das Verfahren fortsetzen möchte. 16 Die Klägerin beantragt sinngemäß, 17 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 23. Januar 2012, vom 4. März 2012 und vom 11. April 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 18. Mai 2012 zu verpflichten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 524,64 Euro zu bewilligen. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie führt ergänzend zu ihrem Vorbringen im Verwaltungsverfahren aus, dass der Anspruch ausgeschlossen sei, weil § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV vorsehe, dass ein Beihilfeanspruch dann nicht bestehe bei Personen, die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, wenn Aufwendungen darauf beruhten, dass Versicherte die mögliche Sachleistung nicht in Anspruch genommen haben. Der verstorbene Ehemann der Klägerin habe aber einen Anspruch auf Heilbehandlung nach § 26 Abs. 1 SGB VII gehabt. Dies sei ein Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge im Sinne der genannten Vorschrift. Es bestehe auch kein Beihilfeanspruch bezüglich derjenigen Aufwendungen, die über die von der BG S2. erstatteten Beträge hinausgingen. Denn der Ausschluss der Leistungen sei allein durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Sachleistungen bedingt. Auf den Zeitpunkt des Zugangs der Bescheinigung der BG S2. komme es nicht an, weil diese nicht anspruchsbegründend sei. 21 Insgesamt habe der Kläger folgende Ansprüche geltend gemacht (Beträge in Euro): 22 Rechnungsdatum Rechnungsbetrag Erstattung BG S2. Beihilfefähig (bei unterstellter Berechtigung) Beihilfe (bei unterstellter Berechtigung) 20.12.2011 471,32 300,10 171,22 119,85 22.12.2011 18,51 Unbekannt - Beleg nicht Vorgelegt 25.12.2011 112,95 98,65 14,30 10,01 22.11.2011 349,81 225,29 124,52 87,16 09.01.2012 53,77 34,62 16,15 11,31 11.01.2012 575,11 434,92 140,19 98,13 10.02.2012 383,71 137,04 246,67 172,67 13.02.2012 50,94 14,50 36,44 25,51 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 24 Entscheidungsgründe: 25 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der nach dem Beschluss vom 2. Mai 2014 zuständige Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 26 Das Klagebegehren ist dahin auszulegen, dass die Klägerin eine Beihilfe entsprechend der von der Beklagten im Klageverfahren vorgelegten Aufstellung, mithin im Gesamtumfang der tenorierten Höhe entsprechend, begehrt. Das Gericht geht davon aus, dass das ursprünglich mit dem Antrag vom 29. November 2011 geltend gemachte Rezept vom 22. Dezember 2011 (18,51 Euro) nicht Gegenstand des Klageverfahrens geworden ist. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann sind hierauf nicht mehr eingegangen, nach der die Beklagte mit Schreiben vom 9. März 2012 ihre Auffassung begründet hat, nachdem die hiermit geltend gemachten Aufwendungen aus anderen als den hier streitigen Gründen nicht beihilfefähig seien. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann beziehen sich mit der Klage aber allein auf diejenigen Aufwendungen, die wegen der anerkannten Berufskrankheit nicht von der Beklagten als beihilfefähig angesehen werden. Dies sind allein die Übrigen in der genannten Aufstellung enthaltenen. 27 Die so verstandene Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide sind – soweit hier angegriffen – rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat einen Anspruch auf Bewilligung weiterer Beihilfe in der tenorierten Höhe. 28 Der Anspruch ergibt sich aus § 6 Abs. 1 Satz 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) in der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Fassung. Nach dieser Vorschrift sind grundsätzlich (nur) notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. 29 Unstreitig war der verstorbene Ehemann der Klägerin bis zu seinem Tode mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfefähig. Durch den Erbfall ist nun die Klägerin für vor dem Tode entstandene Aufwendungen anspruchsberechtigt. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C 77.08 –, BVerwGE 137, 30 = juris, Rn. 16. 31 Bei den Aufwendungen, welche aufgrund der Rechnungen vom 22. November, 20. und 25. Dezember 2011, 9. und 11. Januar, 12. und 13. Februar 2012 entstanden sind und welche von der Klägerin nur noch insoweit geltend gemacht werden, als keine Erstattung durch die BG S2. erfolgt ist, handelt es sich ebenso unstreitig und nachvollziehbar um notwendige und wirtschaftlich angemessene, somit dem Grunde nach beihilfefähige Aufwendungen. 32 Der Beihilfeanspruch ist auch nicht aufgrund der Anerkennung der malignen Erkrankung der Pleura als Berufskrankheit mit Bescheid vom 12. Dezember 2011, rückwirkend zum 31. März 2011, ausgeschlossen. Die von der Beklagten angeführten Ausschlusstatbestände greifen nicht. 33 Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 BBhV sind erbrachte Sach- und Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 SGB V nicht beihilfefähig. Solche Sach- und Dienstleistungen hat der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht erhalten. Sach- und Dienstleistungen in diesem Sinne sind ohnehin nur solche, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht werden. Hierzu war der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht anspruchsberechtigt, weil er nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung war. Sach- und Dienstleistungen im genannten Sinne zeichnen sich zudem dadurch aus, dass im Verhältnis zwischen dem Leistungserbringer (hier die behandelnden Ärzte) und dem Leistungsempfänger (hier der verstorbene Ehemann der Klägerin als Patient) keine Abrechnung erfolgt; diese wird zu Konditionen, die anders geregelt sind als bei einer Privatabrechnung, unmittelbar im Verhältnis zum Kostenträger (im Rahmen des § 2 Abs. 2 SGB V die gesetzliche Krankenversicherung) abgewickelt. Solche Sach- oder Dienstleistungen hat der Kläger unstreitig nicht erhalten. 34 Der Anspruch ist auch nicht aufgrund der Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift gelten bei Personen, denen ein Zuschuss oder Arbeitgeberanteil zum Krankenversicherungsbeitrag gewährt wird oder die einen Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge haben, als Sach- oder Dienstleistungen auch Aufwendungen, die darauf beruhen, dass Versicherte die ihnen zustehende Sach- und Dienstleistung nicht in Anspruch genommen haben. Ohne dass es im Ergebnis darauf ankommt, ist davon auszugehen, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin aufgrund der (nachträglich) anerkannten Berufskrankheit Anspruch auf beitragsfreie Krankenfürsorge gemäß § 26 Abs. 1 SGB VII hatte. Ebenso ist anzunehmen, dass ihm aufgrund § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII im Rahmen dieser Krankenfürsorge Sach- und Dienstleistungen im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 zustanden. Für die materielle Anspruchsberechtigung kommt es nach den Regelungen des SGB VII nicht auf die formale Anerkennung der Berufskrankheit an. 35 Gleichwohl kann der Ausschluss des § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV nicht greifen. Die Norm geht davon aus, dass Kosten („Aufwendungen“), die dadurch entstehen, dass der Beihilfeberechtigte freiwillig auf Sach- und Dienstleistungen, die ihm zustehen, verzichtet, nicht zu Lasten des Dienstherrn gehen dürfen. Damit folgt die Norm dem auch im Beihilferecht geltenden Sparsamkeitsprinzip. Unnötigerweise durch den Beihilfeberechtigten verursachte Kosten soll dieser nicht zu Lasten des Staatshaushalts geltend machen können. Das kann aber nur dann der Fall sein, wenn dem Beihilfeberechtigten auch faktisch die Möglichkeit offen stand, die sparsamere Alternative – hier Sach- oder Dienstleistungen nach § 26 Abs. 4 Satz 2 SGB VII – in Anspruch zu nehmen. Das war gerade nicht der Fall. Die Abrechnungsmodalitäten sind im Verhältnis zwischen dem behandelnden Arzt und dem Patienten regelmäßig vor der Behandlung zu klären. Dies folgt nicht nur daraus, dass der behandelnde Arzt sich hierüber vor der Behandlung Gewissheit verschaffen möchte, sondern vor allem deswegen, weil je nach der Art der Kostentragung unterschiedliche ärztliche Leistungen abrechenbar sind. Die Art der Kostentragung kann somit jedenfalls teilweise auch Einfluss auf die Art der ärztlichen Behandlung haben. Für den verstorbenen Ehemann der Klägerin war es von daher gerade nicht möglich, schon vor der formalen Anerkennung der Berufskrankheit unter dem 12. Dezember 2011 Sach- und Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Kein Arzt hätte sich auf die Behauptung des Klägers eingelassen, ihm stehe in materiell-rechtlicher Hinsicht ein Anspruch auf Sach- und Dienstleistung im Rahmen des SGB VII zu. Auch der verstorbene Ehemann der Klägerin konnte bis zur formalen Anerkennung der Berufskrankheit nicht mit Sicherheit von deren Vorliegen ausgehen. Er war daher auf die Behandlung gegen Privatrechnung angewiesen. Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sach- oder Dienstleistungen bestand gerade nicht. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, dass die Rechnungen auf einen Zeitpunkt nach demjenigen der Anerkennung der Berufskrankheit datieren. Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt der Behandlung, die unstreitig in allen Fällen vor dieser Anerkennung lag. 36 Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des § 8 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 BBhV kann offen bleiben, ob dasselbe Ergebnis auch aufgrund von Fürsorgegesichtspunkten anzunehmen wäre, sei es, dass die Norm grundgesetzkonform (Art. 33 Abs. 5 GG) in diesem Sinne auszulegen wäre oder sei es, dass sie im Falle fehlender Auslegungsfähigkeit in diese Richtung wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 GG zu verwerfen wäre. 37 Die Höhe des Beihilfeanspruchs ergibt sich in Übereinstimmung mit der von der Beklagten unter dem 6. Juli 2012 erstellen Aufstellung, indem von den Rechnungsbeträgen die Erstattung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 BBhV durch die BG S2. in Abzug gebracht und auf den verbleibenden Betrag der Beihilfesatz des verstorbenen Ehemanns der Klägerin angesetzt wird. Der sich hiernach ergebende Betrag in der von der Klägerin nicht in Zweifel gezogenen und vom Gericht geteilten Auffassung der Beklagten in der genannten Aufstellung beläuft sich auf 524,64 Euro. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).