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Gerichtsbescheid

18 K 304/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0710.18K304.14A.00
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Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 0. Oktober 1985 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger und tamilischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er einen Asylantrag stellte. Zur Begründung trug er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) unter anderem vor, srilankische Soldaten hätten ihn im September 2008 wegen des Verdachts der LTTE-Unterstützung festgenommen und in ein Lager gebracht. Dort habe man ihn mehrfach unter Folter verhört. Mit Bescheid vom 14. Januar 2010 erkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten an und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Im Juli 2013 leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Bescheid vom 7. Januar 2014 widerrief das Bundesamt die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Nummer des Bescheidtenors) und die Anerkennung als Asylberechtigter (Nr. 2); zugleich stellte es fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3 und 4). Zur Begründung führte es aus, die erforderliche Prognose drohender politischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen, weil sich die Sachlage inzwischen entscheidungserheblich geändert habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Bescheides (Seiten 7 bis 17 Beiakte Heft 1) verwiesen. Der Kläger hat am 17. Januar 2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, es sei kein Widerrufsgrund gegeben. Die Widerrufsentscheidung stütze sich im Wesentlichen auf eine angeblich durchgreifende Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage in Sri Lanka. Es könne dahingestellt bleiben, ob dies zutreffe, weil in seinem Fall die damalige Anerkennung als politischer Flüchtling maßgeblich wegen individueller Verfolgungsgründe erfolgt sei. Für tamilische Volkszugehörige aus Sri Lanka, die ‑ wie er - vor der Ausreise persönlich von Verfolgungsmaßnahmen staatlicher Sicherheitskräfte wegen LTTE-Verdachts betroffen gewesen seien, sei keinesfalls von einer unumkehrbaren Verbesserung der Situation auszugehen. Menschenrechtsverletzungen der in Rede stehenden Art kämen immer noch in größerem Umfang vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Januar 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Januar 2014 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person subsidiäre Abschiebungshindernisse nach europäischem Recht vorliegen, äußerst hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 7. Januar 2014 zu verpflichten festzustellen, dass bei ihm subsidiäre Abschiebungshindernisse nach nationalem Recht vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Der Kläger ist unter dem 20. Mai 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Die Beklagte hat sich allgemein mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 7. Januar 2014 ist hinsichtlich der unter den Ziffern 1. und 2. des Tenors getroffenen Widerrufsentscheidungen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 AsylVfG, der allein als Rechtsgrundlage für den angefochtenen Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt, liegen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung nach § 73 Abs. 1 AsylVfG setzt hiernach voraus, dass durch eine erhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung der Situation im Herkunftsland diejenigen Umstände weggefallen sind, auf Grund derer der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung hatte und als Flüchtling anerkannt worden war. Eine erhebliche Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände liegt vor, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland deutlich und wesentlich geändert haben. Dauerhaft ist eine Veränderung, wenn eine Prognose ergibt, dass sich die Änderung der Umstände als stabil erweist, d.h. der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Darüber hinaus setzt der Widerruf der Asyl‑ und Flüchtlingsanerkennung voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat. Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2012 ‑ 10 C 4.11 ‑, juris (Rn. 20 ff.), vom 1. März 2012 ‑ 10 C 7.11 ‑, juris (Rn. 9 ff.), vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29.10 ‑, juris (Rn. 15 ff.), vom 1. Juni 2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, juris (Rn. 17 ff.) und vom 24. Februar 2011 ‑ 10 C 3.10 ‑, juris (Rn. 12 ff.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Nach den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Erkenntnissen lässt sich nicht feststellen, dass sich die Sicherheitslage für tamilische Volkszugehörige in Sri Lanka in einem solchen Ausmaß stabilisiert hat, dass die Annahme gerechtfertigt wäre, es handele sich um eine erhebliche und dauerhafte Veränderung der verfolgungsbegründenden Umstände. Zwar hat sich die Sicherheitslage in Sri Lanka verbessert. Dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil. Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weit gehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption. In jüngerer Vergangenheit hat es zudem erneut ernst zu nehmende Berichte über extralegale Tötungen gegeben, die von Menschenrechtsorganisationen auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Sri Lanka vom 30. Oktober 2013 (Stand: Juni 2013), S. 9; UNHCR, Eligibility Guidelines for assessing the International protection needs of asylum-seekers from Sri Lanka, 21. December 2012, S. 16 f. Der Ausnahmezustand besteht seit September 2011 nicht mehr. Allerdings sind zahlreiche Bestimmungen der Notstandsgesetzgebung in anderen Gesetzen enthalten, z.B. im Antiterrorgesetz (Prevention of Terrorism Act). Die Sicherheitskräfte haben damit weitgehende Ausnahmerechte. Übergriffe von Polizei und Militär haben zwar nachgelassen. In den Einzelfällen, in denen auf die Notstands‑ bzw. Antiterrorgesetze zurückgegriffen wurde und die bekannt werden, gingen die Sicherheitskräfte jedoch in einer vergleichbaren Weise vor wie früher. Presse‑, Meinungs‑ und Informationsfreiheit sind weiter eingeschränkt. Oppositionspolitiker, Menschenrechtsverteidiger und kritische Journalisten müssen mit erheblichen Repressionen rechnen. Menschenrechtsverletzungen werden kaum untersucht oder strafrechtlich verfolgt; auch die jüngsten Verschwundenenfälle sind noch ungeklärt. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 5 u. 9; Amnesty International Report 2012, Sri Lanka. Von staatlich repressiven Maßnahmen sind überwiegend Tamilen betroffen. Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft bzw. Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE‑Nähe geriet ‑ auch wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte ‑, muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte leicht identifizierbar. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 6, 12 u. 13. Auch tamilische Personen mit niedrigem Profil sind verdächtig und werden überwacht und auf mögliche Kontakte mit der LTTE‑Diaspora überprüft. Dazu zählen Personen, die freiwillig oder zwangsweise von der LTTE rekrutiert wurden. Verdächtig sind auch Personen mit zivilen Funktionen in der LTTE, wie etwa Buchhalter, Köche, Fahrer oder Hilfsarbeiter bei Bauarbeiten. Auch Bekanntschaft oder gar Verwandtschaft mit ehemaligen LTTE‑Mitgliedern ist den Behörden verdächtigt. Eine Verhaftungswelle gegen geschätzt 150 bis 200 ehemalige LTTE‑Mitglieder fand im Mai 2012 im Osten des Landes statt. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Update, 15. November 2012, S. 12. In den ehemaligen Kerngebieten der LTTE im Norden (Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaittivu) ist nach wie vor eine hohe Präsenz des Militärs zu verzeichnen. Hier hat das Militär auch Einfluss auf Angelegenheiten der Zivilverwaltung, die Wiederaufbaumaßnahmen und Polizeiangelegenheiten. Die Gouverneure in den Provinzen Norden und Osten sind ehemalige Militärs. Das Militär und die Task Force des Präsidenten (PTF) hat im Norden die Kontrolle darüber, welche Entwicklungsprojekte und humanitären Aktivitäten ausgeführt werden. Insgesamt sind Administration, Entwicklung und humanitäre Aktivitäten im Norden in hohem Maße militarisiert. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 3. Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter den Notstandsbestimmungen, heutzutage dem Antiterrorgesetz, nicht ausreichend gewährleistet. Während Obergerichte immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive. Präventive Verhaftungen, die nach diesen Bestimmungen zulässig sind, sind vor Gericht zwar anfechtbar, es gab in den letzten Jahren aber keinen Fall, der zum Erfolg führte. Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Die zulässige Haftdauer bis Anklageerhebung beträgt 12 Monate - verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft die Notwendigkeit versichert. Auch bei Inhaftierungen unter den damaligen Notstandsbestimmungen und dem noch gültigen Antiterrorgesetz kam es oft zu längeren Gefängnisaufenthalten ohne Gerichtsurteil. Human Rights Watch geht von mehreren tausend Fällen von Inhaftierten aus, die bisher weder angeklagt noch verurteilt sind. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 14. Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen. In der Haft kommt es sehr oft zu Misshandlungen und Folter. Zahlreiche Berichte belegen, dass die verschiedenen Sicherheitskräfte Sri Lankas Folter häufig oder gar systematisch anwenden, um Geständnisse zu erpressen. Folter ist ein gesellschaftlich anerkanntes Mittel während polizeilicher Untersuchungen und gängige Praxis insbesondere im Rahmen der Terrorismusbekämpfung. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15, 22; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 10. Im Zeitraum 2012/2013 gab es erneut Todesfälle in Polizeigewahrsam, deren Untersuchungsergebnisse noch ausstehen. Im Jahr 2013 sollen Recherchen von Amnesty International zufolge mindestens fünf Personen nach Misshandlungen im Polizeigewahrsam ums Leben gekommen sein. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 15; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 8. Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo‑Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE‑Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben. Vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13. Insgesamt lässt sich hiernach feststellen, dass die Gefahr für tamilische Volkszugehörige, in Sri Lanka wegen eines Verdachts der LTTE‑Unterstützung asylrechtlich relevanten Repressalien ausgesetzt zu werden, zwar geringer geworden ist, aber nicht in einem solchen Ausmaß abgenommen hat, dass von einem dauerhaften und stabilen Wegfall der verfolgungsbegründenden Umstände die Rede sein kann. Dies sieht das Bundesamt im Ergebnis offenbar nicht anders, da es auch noch in jüngster Zeit tamilische Asylbewerber aus Sri Lanka wegen an den Verdacht der LTTE‑Zugehörigkeit anknüpfender Verfolgungsmaßnahmen als politische Flüchtlinge anerkannt hat. Vgl. etwa den Anerkennungsbescheid vom 19. Mai 2014 (Gz. 5579216 - 431). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Hinblick auf die Kostenentscheidung erübrigt sich eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag.