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Urteil

1 K 3069/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0711.1K3069.13.00
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Tenor

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Weiterbildungskollegs der Stadt N.               für die Zeit vom 17. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 9/10, der Kläger zu 1/10.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils betreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Februar 2013 verpflichtet, dem Kläger für den Besuch des Weiterbildungskollegs der Stadt N. für die Zeit vom 17. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 9/10, der Kläger zu 1/10. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils betreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der 1992 geborene, bei seinen Eltern wohnende Kläger besuchte im Schuljahr 2012/13 den Vorkurs der Abendrealschule des Weiterbildungskollegs der Stadt N. mit dem Ziel des Hauptschulabschlusses („HS 9“). Den von ihm am 17. September 2012 gestellten Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 6. Februar 2013, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 13. Februar 2013, ab. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass dieser Vorkurs zur Abendrealschule gemäß einer Verfügung der Bezirksregierung L. nicht förderungsfähig sei im Sinne von § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen vom 6. September 1971 (VorkurseVO). Mit weiterem Bescheid vom 27. Februar 2013 änderte der Beklagte den vorgenannten Bescheid dahingehend, dass die Versagung nur bis zum 31. Januar 2013 gelte. Der Vorkurs sei zu diesem Zeitpunkt beendet worden und die seit dem 1. Februar 2013 erfolgende Ausbildung im 1. Semester dieser Abendrealschule sei grundsätzlich förderungsfähig. Am 13. März 2013 hat der Kläger gegen den Versagungsbescheid vom 6. Februar 2013 Klage erhoben und Ausbildungsförderungsleistungen „mit Wirkung ab dem 17.09.2012“ begehrt. Er macht geltend: Ihm sei unverständlich, weshalb sein Antrag abgelehnt worden sei, da in vergleichbaren Fällen – für eben solche Vorkurse – durch andere BAföG-Ämter Bewilligungen erfolgt seien, wie auch das Weiterbildungskolleg N. bestätigt habe. Nach Mitteilung dieses Weiterbildungskollegs vom 18. Februar 2013 entspreche der besuchte Vorkurs in Inhalt und Stundenvolumen einem 1. Semester, so dass bereits nach einem weiteren Semester gemäß § 30 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg – APO-WbK) der Hauptschulabschluss zuerkannt werde. Mit Schriftsatz vom 18. April 2013 hat der Kläger erklärt, in Folge des Änderungsbescheides sei „streitig lediglich mehr der Zeitraum 23.8.2012 – 31.1.2013“. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 6. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Februar 2013 zu verpflichten, ihm für den Besuch des Weiterbildungskollegs der Stadt N. für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Der vom Kläger besuchte Vorkurs am Weiterbildungskolleg in N. sei im Verzeichnis der förderungsfähigen Ausbildungsstätten des Landes NRW nicht enthalten. Auf eine diesbezügliche Anfrage habe die Bezirksregierung L. mit Verfügung vom 1. Februar 2013 mitgeteilt, dieser Vorkurs sei nicht förderungsfähig im Sinne von § 2 Abs. 3 BAföG in Verbindung mit der VorkurseVO, da er eindeutig nicht unter die Regelung des § 1 Abs. 1 VorkurseVO falle. Zugleich habe die Bezirksregierung L. die anderen Ausbildungsförderungsämter darauf hingewiesen, dass die bisher gewährten Förderungen zu Unrecht erfolgt seien und in Zukunft keine Bewilligungen mehr erfolgen dürften. Die am Weiterbildungskolleg in N. durchgeführten Vorkurse seien, auch soweit sie auf Grund ihrer Ausgestaltung den Anforderungen des § 30 APO-WbK genügten, Vorkurse im Sinne des § 4 Abs. 4 APO-WbK. Diese Eigenschaft verliere ein Vorkurs auch dann nicht, wenn er im Nachhinein im Rahmen des § 30 Abs. 3 APO-WbK bei der Zuerkennung des Hauptschulabschlusses als Semester berücksichtigt werde, und auch nicht dadurch, dass die in § 22 Abs. 1 APO-WbK geregelten Mindestanforderungen so erhöht würden, dass sie einem (ersten) Semester der Hauptphase nach § 22 Abs. 2 APO-WbK entsprächen. Auch ein „ausgeweitetes Vorkurssemester“ bleibe immer ein Vorkurs nach § 4 Abs. 4 APO-WbK und erfülle nicht die ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1, 3 BAföG. Die Kammer hat schriftliche Auskünfte des Leiters des Weiterbildungskollegs der Stadt N. eingeholt und ihn in der mündlichen Verhandlung als sachverständigen Zeugen befragt. Wegen der von ihm gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Unzulässig ist sie, soweit der Kläger die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für die Zeit vor dem 17. September 2012 begehrt. Insoweit ist der Bescheid vom 6. Februar 2013 bestandskräftig geworden, weil die am 13. März 2013 erhobene Klage ausdrücklich nur auf die Gewährung von BAföG-Leistungen „mit Wirkung ab dem 17.09.2012“ gerichtet war. Eine dahingehende Auslegung des Klageantrags (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass der Kläger die Bewilligung von Ausbildungsförderung bereits ab dem 1. September 2013 begehrt (Beginn des Antragsmonats, vgl. § 15 Abs. 1 BAföG), kommt wegen des eindeutigen Wortlauts des von seinem Prozessbevollmächtigten formulierten Klageantrags nicht in Betracht. Der mit Schriftsatz vom 18. April 2013 bzw. in der mündlichen Verhandlung erklärten Klageerweiterung steht die Bestandskraft des Bescheides vom 6. Februar 2013 entgegen. Die im Übrigen zulässige Klage ist insoweit auch begründet. Die Versagung der vom Kläger beantragten Ausbildungsförderungsleistungen durch den Bescheid des Beklagten vom 6. Februar 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 27. Februar 2013 für die Zeit vom 17. September 2012 bis zum 31. Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Der Kläger hat für diesen Zeitraum dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für den Besuch des Vorkurses der Abendrealschule am Weiterbildungskolleg der Stadt N. . Ein solcher Anspruch ergibt sich zwar nicht – wie der Beklagte insoweit zutreffend ausgeführt hat – aus § 2 Abs. 3 BAföG in Verbindung mit der VorkurseVO. Diese Verordnung betrifft nach ihrem klaren Wortlaut nur die Teilnahme an (mindestens sechsmonatigen) Vorkursen, die die Zulassung zu einem Kolleg oder zu einer Hochschule ermöglichen oder in geeigneter Weise vorbereiten (§ 1 Abs. 1 S. 1 VorkurseVO). Vorkurse der Abendrealschule werden mithin nicht geregelt. Im Übrigen erfasst die dieser Verordnung zugrundeliegende Ermächtigung (§ 2 Abs. 3 BAföG) schon von ihrem Wortlaut nur „Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind“. Für Vorkurse an den Ausbildungsstätten, die in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind, bedarf es demgemäß schon rechtssystematisch keiner weiteren, besonderen (Verordnungs-)Regelung der Förderungsfähigkeit. Der Ausbildungsförderungsanspruch des Klägers ergibt sich jedoch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG i.V.m. § 9 Abs. 1 BAföG. Sein Besuch des im 1. Schulhalbjahr 2012/13 durchgeführten Vorkurses im Bildungsgang der Abendrealschule am Weiterbildungskolleg der Stadt N. war eine förderungsfähige Ausbildung im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG, die seine Arbeitskraft voll in Anspruch nahm (§ 2 Abs. 5 BAföG) und für die er auch die Eignungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 BAföG erfüllte. Gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung geleistet u.a. „für den Besuch von … 4. … Abendrealschulen“. Für die Zuordnung maßgebend sind hierbei Art und Inhalt der Ausbildung (§ 2 Abs. 1 S. 2 BAföG), nicht die formelle Bezeichnung der Ausbildungsstätte oder die organisatorische Eingliederung von Ausbildungsgängen in Ausbildungsstätten anderer Art. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1984 (5 C 3.82), FamRZ 1985, 112; OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 1984 ( 16 A 3052/83), FamRZ 1986, 110; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 2 Rn. 7. Dabei ist der Besuch einer Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 BAföG nur förderungsfähig, wenn die dort betriebene Ausbildung nach Art und Inhalt (von Anfang an) auf die Erreichung eines der spezifischen Ausbildungsstätte zuzuordnenden Ausbildungsziels angelegt ist. Welche Ausbildungsziele der jeweiligen Ausbildungsstätte zuzuordnen sind, ergibt sich aus den insoweit maßgeblichen landesrechtlichen Schulvorschriften. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1982 (5 C 64.80), Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 6; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1986 (5 B 31.86), Juris Rdnr. 6, 8; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Juli 2006 (7 S 2965/04), Juris Rdnr. 18; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 (12 B 466/14), S. 3 (betr. oberstufenbezogenen „Qualifikationsvermerk“). Nach der insoweit einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg – APO-WbK – vom 23. Februar 2000 (BASS 19–11 Nr. 1.1) führt der Bildungsgang der Abendrealschule Studierende, die unterschiedlich umfangreiche berufliche Vorerfahrungen einbringen oder die ihre Zugangsvoraussetzungen zu einer Berufsausbildung oder qualifizierenden Berufspraxis verbessern wollen, zum nachträglichen Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I gemäß § 12 Abs. 2 SchulG (§ 1 Abs. 3 APO-WbK), d.h. dem Hauptschulabschluss, dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 (bzw. jeweils ein ihm gleichwertiger Abschluss) oder dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife). Für die Förderungsfähigkeit maßgebliches Ausbildungsziel dieses Bildungsgangs ist nicht nur der höchste zu erreichende Abschluss, sondern auch schon ein minderrangiger Abschluss im Sinne von § 12 Abs. 2 SchulG wie der (einfache) Hauptschulabschluss (9. Klasse, HS 9). Soweit schulischer Unterricht unmittelbar diesem Abschluss dient, ist er grundsätzlich förderungsfähig. Dies ist bei einem solchen Vorkurs, wie ihn der Kläger besucht hat, der Fall. Bei dem Besuch von Vorkursen der Abendrealschule handelt es sich nicht schon um eine Zugangs-/Zulassungsvoraussetzung für die Abendrealschule (vgl. § 3 Abs. 1 APO-WbK). Die Vorkurse werden von der Schule angeboten (vgl. §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 APO-WbK) und haben das Ziel, auf den Unterricht der Hauptphase des Bildungsganges der Abendrealschule vorzubereiten (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 APO-WbK), wie im “3. Abschnitt. Besondere Bestimmungen für den Unterricht und die Prüfung im Bildungsgang der Abendrealschule“ (§§ 22 ff. APO-WbK) näher ausgeführt wird. Die Vorkurse der Abendrealschule gehören damit nicht nur zum „Vorfeld“ dieser Schule, sondern sind ihr unmittelbarer Bestandteil. Vgl. auch zum Besuch von Vorkursen an Hochschulen als Aufnahme der Ausbildung i.S.v. § 15 Abs. 1 BAföG: Tz. 15.1.1 BAföG-VwV und OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 (16 A 2396/93), Juris. Der vom Kläger besuchte Vorkurs war kein (Standard-) Vorkurs, der dem Leitbild des § 22 Abs. 1 S. 1 APO-WbK entspricht, bei dem schon wegen des geringen Unterrichtsumfangs von lediglich (mindestens) 12 Wochenstunden die ausbildungsförderungsrechtlichen Voraussetzungen einer Vollzeit-Ausbildung (vgl. § 2 Abs. 5 BAföG) nicht erfüllt werden. Vgl. dazu Tz. 2.5.2 BAföG-VwV; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 (6 S 26.07), Juris Rdnr. 5; ferner OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 1993 (16 A 1776/93), Juris Rdnr. 20. Der hier in Rede stehende Vorkurs an der Abendrealschule des Weiterbildungskollegs der Stadt N. stellte vielmehr eine – vom normativen Regelfall des § 22 Abs. 1 S. 1 APO-WbK ganz wesentlich abweichende – besondere Form eines Vorkurses dar, welcher zwar von der Schule nominell so bezeichnet wird, jedoch nach seinem Gehalt substantiell einem 1. (Hauptphasen-) Semester der Abendschule entspricht und unmittelbar dem Erwerb eines Abschlusses im Sinne von § 12 Abs. 2 SchulG, nämlich dem Hauptschulabschluss (HS 9), dient. Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs geht von zwei unterschiedlichen Arten von Vorkursen an Abendrealschulen aus. Neben dem Vorkurs, der „auf den Unterricht der Hauptphase des Bildungsganges der Abendrealschule vor(bereitet)“ (vgl. § 22 Abs. 1 S. 1 APO-WbK), wird in § 30 Abs. 3 S. 1 APO-WbK – unter dem Aspekt einer früheren Zuerkennung des Hauptschulabschlusses (bzw. des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 in Satz 2 jener Vorschrift) – auch von einem Vorkurs ausgegangen, dessen Unterricht in Verbindung mit einem (bzw. hinsichtlich des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 zwei) weiteren besuchten Semester in den Fächern und in dem Umfang dem entspricht, was in der Rahmenstundentafel (§ 22 APO-WbK) für diesen Abschluss vorgeschrieben ist. Ein solchermaßen qualifizierter Vorkurs entspricht demgemäß funktional – bezogen auf den angestrebten (nächsten) Abschluss – in vollem Umfang einem normalen 1. Semester der Hauptphase einer Abendrealschule. Um einen solchen qualifizierten Vorkurs, der unmittelbar dem Erwerb eines Abschlusses im Sinne von § 12 Abs. 2 SchulG – nämlich dem Hauptschulabschluss – dient, handelt es sich bei dem vom Kläger besuchten Vorkurs der Abendrealschule des Weiterbildungskollegs der Stadt N. . Gemäß den schriftlichen mitgeteilten, in der mündlichen Verhandlung eingehend erläuterten Angaben des Schulleiters wird der dortige Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK organisatorisch und personell vollkommen getrennt vom Standard-Vorkurs im Sinne von § 22 Abs. 1 APO-WbK durchgeführt. Der diesbezügliche Unterrichtsumfang geht mit üblicherweise 20-22 Wochenstunden weit über den in § 22 Abs. 1 APO-WbK vorgesehenen Mindestumfang von nur 12 Wochenstunden hinaus. Nach erfolgreichem Besuch dieses Vorkurses sowie der Absolvierung des folgenden 1. Semesters wird den Schülern des Vorkurses nach § 30 Abs. 3 APO-WbK sodann der Hauptschulabschluss zuerkannt. Eine Hauptphase im Sinne des § 22 Abs. 2 APO-WbK gibt es damit, wie der Schuleiter erklärt hat, an jenem Weiterbildungskolleg nicht; diejenigen Schüler, die zunächst den Standard-Vorkurs absolviert haben, besuchen anschließend den Vorkurs nach § 30 APO-WbK und erhalten schließlich nach erfolgreichem 1. Semester den Hauptschulabschluss. Diese gesamten Umstände zeigen, dass der Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK am Weiterbildungskolleg der Stadt N. in der Praxis – insbesondere im 1. Schulhalbjahr 2012/13 – in vollem Umfang die Funktion eines 1. Semesters im Sinne der in §§ 30 Abs. 1, 22 Abs. 2 APO-WbK regelhaft vorgesehenen Hauptphase übernommen hat. Auch der Schulleiter hat erklärt, dass es sich bei diesem Vorkurs gewissermaßen um ein „verkapptes Semester der Hauptphase“ handelt. Dem entspricht es im Übrigen, dass nach den Angaben des Schulleiters in den vergangenen Jahren an jener Schule ganz überwiegend der Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK und nur zu einem deutlich geringeren Teil (etwa im Verhältnis 3:1) der Vorkurs nach § 22 APO-WbK besucht wurde und dass mehr als 90 Prozent der Schüler nach der Zuerkennung eines Hauptschulabschlusses („HS 9“ bzw. „HS 10“) die Schule verlassen. Der vom Kläger besuchte Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK diente demgemäß unmittelbar dem angestrebten (nächsten) Abschluss „HS 9“ und stellte daher – ungeachtet der gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 BAföG förderungsrechtlich nicht maßgeblichen schulischen „Etikettierung“ – eine förderungsfähige Ausbildung dar. Unbeachtlich ist insoweit, ob der Auszubildende – wie hier gemäß der Formblatt-Bescheinigung der Ausbildungsstätte – von vornherein nur den geringsten Abschluss im Sinne von § 12 Abs. 2 SchulG angibt oder ein anderes weitergehendes (Folge-)Abschlussziel genannt wird. Der vom Kläger besuchte Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK entsprach auch den Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG, wonach Ausbildungsförderung nur geleistet wird, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Eine Rechtsvorschrift, die einer „Vollzeitausbildung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 BAföG entgegenstünde, besteht hinsichtlich Abendrealschulen (einschließlich der zugehörigen - einsemestrigen - Vorkurse) nicht. Zwar wird in den Verwaltungsvorschriften zum BAföG davon ausgegangen, bei Abendrealschulen seien die Auszubildenden - nur - „in den letzten zwei Schulhalbjahren vor der Abschlussprüfung in der Regel von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit“ (vgl. Tz. 2.1.11 BAföG-VwV). Hierauf verweisend (ohne weitere Begründung) Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Anm. 8.3; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 2 Rn. 27. Diese Verwaltungsvorschrift – die ohnehin nur eine (nachrichtliche) Bezugnahme auf anderweitige Regelungen darstellt – findet jedoch keine Grundlage in den (im hier maßgeblichen Schuljahr 2012/13 und auch aktuell) geltenden schulrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Anders als beim Bildungsgang des Abendgymnasiums, bei dem „die Studierenden bis zum dritten Semester einschließlich berufstätig oder von der Bundesagentur für Arbeit als arbeitssuchend anerkannt sein“ müssen (§ 3 Abs. 4 APO-WbK), ist bezüglich der Abendrealschule von einer schulbegleitenden Pflicht zur Berufstätigkeit in der APO-WbK keine Rede. Vgl. – mit Blick auf die explizite gesetzliche Pflicht zur Berufstätigkeit bei Abendgymnasiasten – OVG NRW, Beschluss vom 28. Oktober 1993 (16 A 1776/93), Juris Rdnr. 20: „Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ‘grundsätzlich mögliche Förderung des Besuchs des Abendgymnasiums‘ ... scheitert in der Anfangsphase lediglich daran, dass während dieser Zeit die Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht erfüllt werden. Der Besuch des Abendgymnasiums ist … daher insgesamt abstrakt förderungsfähig, auch wenn während der Vorkurse und der ersten drei Semester des Hauptkurses Ausbildungsförderung wegen § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht geleistet werden kann“. (Hervorhebungen hinzugefügt) . Eine „Vollzeitausbildung“ im Sinne von § 2 Abs. 5 BAföG kann allerdings grundsätzlich nur angenommen werden, wenn sie nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung insgesamt 40 Wochenstunden (einschließlich Vor- und Nachbereitung) erfordert; im schulischen Bereich ist dies (nur) anzunehmen, wenn die Unterrichtszeit mindestens 20 Wochenstunden beträgt. Vgl. Tz. 2.5.2 BAföG-VwV (nebst Sonderregelungen in Tz. 2.5.4 und 2.5.5). Dem folgend Rothe/Blanke, BAföG, § 2 Anm. 31-31.2; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, § 2 Rn. 105-107. Vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. April 2008 (6 S 26.07), Juris Rdnr. 5. Dies ist vorliegend der Fall. Gemäß der vom Kläger vorgelegten „Formblatt 2“-Bescheinigung seines Weiterbildungskollegs sollte „mindestens 20 Wochenstunden vorgeschriebener Unterricht erteilt“ werden bis zum voraussichtlichen Abschluss „HS 9“ (Hauptschulabschluss, 9. Klasse) im Juli 2013. Diesen Unterrichtsumfang hat der Schulleiter des Weiterbildungskollegs der Stadt N. in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt und erklärt, der vom Kläger besuchte Vorkurs nach § 30 Abs. 3 APO-WbK habe im 1. Schulhalbjahr 2012/13 21 Wochenstunden umfasst. Für das solchermaßen angestrebte förderungsfähige Ausbildungsziel – den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses (HS 9) als eine Form eines Abschlusses der Sekundarstufe I – lagen beim Kläger auch die Eignungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 1, 2 BAföG vor, so dass ihm ein Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderungsleistungen nach Maßgabe der §§ 11 ff. BAföG zusteht, dessen nähere Berechnung der Beklagte nach Vorlage insbesondere der entsprechenden Einkommenserklärungen der Eltern vorzunehmen haben wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Die Zulassung der Berufung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO mit Blick auf die erhebliche Zahl der Vorkurse nach § 30 Abs. 3 APO-WbK besuchenden Schüler – insoweit handelt es sich allein am Weiterbildungskolleg der Stadt N. nach Auskunft des Schulleiters um etwa 50 bis 90 Schüler pro Schulhalbjahr – , deren Förderungsfähigkeit von der Bezirksregierung L. - erstmals - seit Frühjahr 2013 generell abgelehnt wird und damit seither (zumindest potentiell) landesweit eine Förderung solcher Vorkurs-Schüler praktisch ausschließt.