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Urteil

26 K 6442/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0714.26K6442.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist im Hauptberuf abhängig beschäftigter Rechtsanwalt mit den regelmäßigen vertraglichen wöchentlichen Arbeitszeiten montags bis freitags 9 – 13 Uhr und montags, dienstags, donnerstags und freitags zusätzlich 14 – 18 Uhr, also wöchentlich 36 Stunden. 3 Außerdem ist der Kläger Mitgesellschafter der M. und N. GbR, welche u.a. im Internet unter „B. W. “ firmiert. Geschäftsfeld ist laut Internetauftritt u.a. der Verleih von Ton- und Lichtanlagen sowie Geschirr und Partyequipmet (Stehtische, Bierzeltgarnituren, Zelte), der Betrieb eines Spülmobils und die komplette Veranstaltungsplanung und -durchführung. Die Hauptgeschäftstätigkeit besteht dabei nach Angaben des Klägers in der Vermietung von Geschirr, welches die Kunden nach der jeweiligen Veranstaltung verschmutzt an die GbR zurückreichen, welche sodann mit dem vorhandenen Spülmobil das Spülen übernimmt. Den jährlichen Umsatz der GbR beziffert der Kläger auf 10.000,00 bis 25.000,00 EUR. 4 Sämtliche im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GbR anfallenden Arbeiten übernimmt nach Angaben des Klägers ausschließlich er selbst, und zwar im Rahmen regelmäßiger Arbeitszeiten von montags bis freitags 18:30 bis 21:00 Uhr, also wöchentlich 12,5 Stunden. Der Kläger bezeichnet sich insoweit selbst als Geschäftsführer der GbR. 5 Der Kläger ist seit 14 Jahren außerdem ehrenamtlicher Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten im aktiven Dienst mit der Zugehörigkeit zum Löschzug S. -L. . 6 Gemäß dem Dienstplan 2012 für diesen Löschzug fanden in der Regel mittwochs ab 18:30 Uhr und freitags ab 18:00 Uhr Dienstveranstaltungen für die Löschzugmitglieder in Form von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (sog. Übungsabenden), welche mittwochs bis ca. 21:15 Uhr und freitags bis ca. 20:30 Uhr dauerten, oder in Form von Pflegediensten (Allgemeine Reinigung, Wartung, Instandsetzung, Prüfung und Kontrolle von Einsatzmitteln/Ausrüstung, Gerätehaus und Außengelände, je nach Lage auch Aus- und Fortbildung), welche mittwochs bis ca. 20:30 Uhr und freitags bis ca. 20:00 Uhr dauerten, statt. Im Dienstplan 2012 sind sämtliche Dienstveranstaltungen einzeln aufgelistet. Insgesamt fanden im Jahr 2012 demnach 41 Übungsabende und 19 Pflegedienste statt. Darüber hinaus fanden im Jahr 2012 9 Sonderveranstaltungen dieses Löschzuges statt und es kam zu 32 Löschzugeinsätzen. 7 Anwesenheitspflicht für die Löschzugmitglieder an einzelnen Übungsabenden und Pflegediensten besteht nicht. Jedoch regelt die Dienstanweisung „VA Feu S 2/3/8“ der Beklagten vom 23. Juni 2000 mit dem Titel „Aufrechterhaltung der Einsatzbereitschaft der Einsatzkräfte der Freiwilligen Feuerwehr“ unter Punkt „2 – Mitwirkungspflichten“: „Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr verpflichtet zur aktiven Teilnahme am Dienstbetrieb und an Einsätzen. Die Mitwirkung fehlt, wenn das Mitglied nicht mehr in dem Umfang zur Verfügung steht und Dienst leistet, in dem dies für die ordnungsgemäße Ausbildung und zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist. (…) Überschreiten die Fehlzeiten des Mitgliedes die Hälfte der Gesamtzahl der Dienstveranstaltungen innerhalb eines Halbjahres, so kann für diesen Zeitraum von einer Mitwirkung nicht mehr gesprochen werden.“ Unter Punkt „3 – Ausnahmen von der Mitwirkungspflicht“ dieser Dienstanweisung ist ergänzend bestimmt: „In begründetem Einzelfall kann ein Mitglied der freiwilligen Feuerwehr für ein halbes Jahr beurlaubt werden. Ausnahmeregelungen sind möglich, sofern dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Die Entscheidung trifft der Amtsleiter.“ 8 Der Kläger hat laut Dienstanwesenheitsliste der Beklagten im Jahr 2012 an folgenden 17 Übungsabenden mit einer Gesamtdauer von 40 Stunden teilgenommen: 9 10 Freitag, 13. Januar, 18:00 – 20:30 Uhr (Dauer 2,5 Stunden), 11 Freitag, 20. Januar, 18:00 – 20:30 Uhr (Dauer 2,5 Stunden), 12 Freitag, 10. Februar, 18:00 – 20:30 Uhr (Dauer 2,5 Stunden), 13 Mittwoch, 29. Februar, 18:30 – 20:30 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 14 Mittwoch, 2. Mai, 18:30 – 21:30 Uhr (Dauer 3,0 Stunden), 15 Mittwoch, 16. Mai, 18:30 – 20:30 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 16 Mittwoch, 6. Juni, 18:30 – 20:30 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 17 Mittwoch, 18. Juli, 18:30 – 20:30 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 18 Mittwoch, 15. August, 18:30 – 20:30 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 19 Freitag, 14. September, 18:00 – 21:00 Uhr (Dauer 3,0 Stunden), 20 Freitag, 28. September, 18:00 – 20:30 Uhr (Dauer 2,5 Stunden), 21 Mittwoch, 17. Oktober, 18:30 – 20:30 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 22 Freitag, 19. Oktober, 18:00 – 20:00 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 23 Mittwoch, 21. November, 18:30 – 21:00 Uhr (Dauer 2,5 Stunden), 24 Freitag, 23. November, 18:00 – 21:00 Uhr (Dauer 3,0 Stunden), 25 Mittwoch, 5. Dezember, 18:30 – 20:30 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 26 Mittwoch, 19. Dezember, 18:30 – 21:00 Uhr (Dauer 2,5 Stunden). 27 An einem weiteren Übungsabend am Freitag, den 30. November 2012, 18:00 bis 21:00 Uhr (Dauer 3,0 Stunden) hat der Kläger laut Dienstanwesenheitsliste der Beklagten hingegen nicht teilgenommen. 28 Der Kläger hat laut Dienstanwesenheitsliste der Beklagten im Jahr 2012 darüber hinaus an folgenden sieben Pflegediensten mit einer Gesamtdauer von 14,5 Stunden teilgenommen: 29 30 Mittwoch, 11. Januar, 18:30 – 21:00 Uhr (Dauer 2,5 Stunden), 31 Freitag, 17. Februar, 18:00 – 19:30 Uhr (Dauer 1,5 Stunden), 32 Mittwoch, 7. März, 18:30 – 20:30 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 33 Freitag, 23. März, 18:00 – 20:00 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 34 Freitag, 29. Juni, 18:00 – 20:00 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 35 Freitag, 12. Oktober, 18:00 – 20:00 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 36 Freitag, 21. Dezember, 18:00 – 20:30 Uhr (Dauer 2,5 Stunden) 37 Darüber hinaus hat der Kläger laut Dienstanwesenheitsliste der Beklagten im Jahr 2012 an folgenden Sonderdiensten mit einer Gesamtdauer von 18 Stunden teilgenommen: 38 39 Brandschutzerziehung in einer Schulklasse am Dienstag, 27. März, 7:00 – 15:00 Uhr (Dauer 8,0 Stunden), 40 Hochzeit am Samstag, 14. Juli, 14:00 bis 17:00 Uhr (Dauer 3,0 Stunden), 41 Brandsicherheitswache am Montag, 5. November, 17:00 bis 18:30 Uhr (Dauer 1,5 Stunden), 42 Brandsicherheitswache am Dienstag, 6. November, 17:00 bis 20:00 Uhr (Dauer 3,0 Stunden), 43 Brandsicherheitswache am Donnerstag, 8. November, 17:00 bis 19:30 Uhr (Dauer 2,5 Stunden). 44 Schließlich hat der Kläger laut Dienstanwesenheitsliste der Beklagten im Jahr 2012 an folgenden 18 Einsätzen mit einer Gesamtdauer von 21,35 Stunden teilgenommen: 45 46 Neujahrssonntag, 1. Januar, 8:22 – 8:52 Uhr (Dauer 0,5 Stunden), 47 Dienstag, 17. Januar, 20:00 – 21:30 Uhr (Dauer 1,5 Stunden), 48 Mittwoch, 8. Februar, 11:17 – 11:47 Uhr (Dauer 0,5 Stunden), 49 Freitag, 9. März, 13:13 – 13:58 Uhr (Dauer 0,75 Stunden), 50 Donnerstag, 5. April, 17:09 – 18:39 Uhr (Dauer 1,5 Stunden), 51 Montag, 14. Mai, 18:40 – 18:57 Uhr (Dauer 0,3 Stunden), 52 Montag, 21. Mai, 10:55 – 11:12 Uhr (Dauer 0,3 Stunden), 53 Pfingstmontag, 28. Mai, 0:00 – 1:00 Uhr (Dauer 1,0 Stunden), 54 Sonntag, 1. Juli, 18:58 – 21:28 Uhr (Dauer 2,5 Stunden), 55 Samstag, 21. Juli, 21:46 – 22:46 Uhr (Dauer 1,0 Stunden), 56 Sonntag, 9. September, 10:52 – 11:22 Uhr (Dauer 0,5 Stunden), 57 Mittwoch, 7. November, 17:01 – 18:31 Uhr (Dauer 1,5 Stunden), 58 Mittwoch, 14. November, 18:54 – 19:24 Uhr (Dauer 0,5 Stunden), 59 Montag, 19. November, 5:04 – 7:04 Uhr (Dauer 2,0 Stunden), 60 Mittwoch, 21. November, 12:01 – 12:31 Uhr (Dauer 1,0 Stunden), 61 Dienstag, 27. November, 17:27 – 23:27 Uhr (Dauer 5,0 Stunden), 62 Dienstag, 4. Dezember, 13:34 – 14:04 Uhr (Dauer 0,5 Stunden), 63 Sonntag, 16. Dezember, 7:12 – 7:42 Uhr (Dauer 0,5 Stunden). 64 Unter dem 28. Februar 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erstattung des ihm aufgrund der Teilnahme am Dienstbetrieb der Freiwilligen Feuerwehr während der Zeiten seiner selbständigen Tätigkeit für die M. & N. GbR entstandenen Verdienstausfalls. Die während dieser Zeiten wahrgenommenen Feuerwehr-Dienststunden im Rahmen von Übungsdiensten (40 Stunden), Pflegediensten (14,5 Stunden) und Sonderdiensten (18 Stunden) bezifferte er auf insgesamt 72,5 Stunden und errechnete multipliziert mit einem von ihm benannten Mindeststundensatz von 8,25 EUR eine Gesamtforderung von 598,13 EUR. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 12. April 2013, welcher keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, ab mit der Begründung, für normale Dienstabende gebe es keine Entschädigung. 65 Unter dem 18. April 2013 stellte der Kläger bei der Beklagten den Antrag, den Bescheid vom 12. April 2013 abzuändern und ihm den geltend gemachten Verdienstausfall zu ersetzen. Der Kläger führte aus, die getroffene Ablehnungsentscheidung sei rechtlich nicht haltbar, weil sämtliche in seinem Antrag in Bezug genommenen Feuerwehr-Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, Bestandteil des Feuerwehr Dienstplans gewesen seien und deshalb im Rechtssinne auf Anforderung der Gemeinde erfolgt seien. Daraufhin bat die Beklagte den Kläger unter dem 21. Juni 2013 zunächst um Darlegung, inwiefern in den geltend gemachten Zeiten nicht nachholbare Geschäftsführertätigkeiten angefallen seien, deren Unterbleiben zu einem Verdienstausfall geführt habe. Der Kläger antwortete unter dem 27. Juni 2013, ob eine Tätigkeit nachholbar sei oder nicht, spiele für den von ihm geltend gemachten Verdienstausfall rechtlich keine Rolle; außerdem sei die Beklagte darauf hingewiesen, dass jede Arbeit nachholbar sei. Durch Bescheid vom 1. Juli 2013, dem Kläger zugestellt am 8. Juli 2013, lehnte die Beklagte sodann den Abänderungsantrag des Klägers ab mit der Begründung, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch setze voraus, dass die Gemeinde den Angehörigen der Feuerwehr konkret zu Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen angefordert habe; derartige Anforderungen seien für die vom Kläger wahrgenommenen Feuerwehrdienstabende nicht ausgesprochen worden, so dass der jeweilige Feuerwehrdienst nicht als vorrangig gegenüber der normalen Tätigkeit des Klägers anzusehen sei. 66 Am 8. August 2013 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Verdienstausfallersatzbegehren weiterverfolgt. 67 Der Kläger bezieht dieses Begehren ausdrücklich auf die 17 Übungsabende (insgesamt 40 Stunden), sieben Pflegedienste, (insgesamt 14,5 Stunden) sowie die vier Sonderdienste vom 27. März sowie vom 5., 6. und 8. November (insgesamt 15 Stunden), an denen er laut Dienstanwesenheitsliste der Beklagten 2012 teilgenommen hat, darüber hinaus auf den Übungsabend vom 30. November 2012 (3 Stunden), an dem er laut Dienstanwesenheitsliste der Beklagten nicht teilgenommen hat. 68 Zur Begründung führt er aus: 69 Ihm stehe für die geltend gemachten Stunden jedenfalls der in der maßgeblichen Satzung der Beklagten vorgesehene Mindeststundensatz zu, ohne dass es der konkreten Darlegung eines tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls bedürfe; die Satzung enthalte insoweit eine Beweislastumkehr, wonach die Beklagte beweispflichtig sei, dass ihm keine finanziellen Nachteile entstanden seien. Derartige Nachteile seien ihm im Übrigen auch tatsächlich entstanden, indem die ausgefallenen Arbeitszeiten während der Feuerwehrdienstzeiten zur Ablehnung von Aufträgen geführt hätten, weil etwa währenddessen Anrufe und Anfragen gar nicht oder erst zu spät hätten beantwortet werden können. Aufgrund der durch die Feuerwehrdienstzeiten bedingten zeitlichen Einschränkungen hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit habe er die Anzahl pro Wochenende verliehener Gedecke bereits von maximal 1000 auf 300 reduziert. Die selbständige Geschäftstätigkeit habe auch nicht auf andere zeitliche Bereiche ausgedehnt werden können, weil seine gesamte Berufstätigkeit auf eine 51-Stundenwoche ausgelegt sei – 36 Stunden als Rechtsanwalt zuzüglich üblicher Überstunden und 12,5 Stunden in der M. & N. GbR. Es sei davon auszugehen, dass eine Verlegung der Arbeitstätigkeit „unter Beachtung der Ruhezeiten nicht möglich sein“ dürfte. 70 Bei sämtlichen in sein Verdienstausfallbegehren einbezogenen Feuerwehrdienststunden handele es sich um durch den Dienstplan angeordnete Veranstaltungen, so dass im Rechtssinne jeweils eine Anforderung durch die Gemeinde vorliege. Im Übrigen komme es im Falle von Einsätzen, Übungen und Lehrgängen, welche das Gros der einbezogenen Dienststunden ausmachten, gar nicht auf eine ausdrückliche Anforderung an, sondern es genüge insoweit eine behördliche Veranlassung oder Anerkennung. Insbesondere handele es sich nicht nur bei den sog. Übungsabenden, sondern auch bei den Pflegediensten um Übungen im Rechtssinne, weil die Pflegetätigkeiten als Nebenzweck auch der Aus- und Fortbildung dienen würden und je nach Lage und Personal im Rahmen von Pflegedienstabenden auch explizit zusätzlich Ausbildung betrieben werde, z.B. in Form von praktischen Übungen an der Kletterwand des Löschzug-Gerätehauses zum Thema Absturzsicherung. 71 Von den insgesamt von ihm wahrgenommenen 72,5 Übungs-, Pflegedienst- und Sonderdienststunden mache er mit der Klage die von der Beklagten intern bestätigten 70,5 Stunden, multipliziert mit einem in Euro umgerechneten satzungsmäßigen Mindestregelstundensatz von 16,50 DM geltend. 72 Der Kläger beantragt, 73 die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 12. April und 1. Juli 2013 zu verpflichten, ihm – dem Kläger – als Dienstausfallersatz eine Geldsumme in Höhe von 581,63 Euro zu gewähren. 74 Die Beklagte beantragt, 75 die Klage abzuweisen. 76 Sie verbleibt bei ihrer Ansicht, der vom Kläger geltend gemachte Anspruch setze die Teilnahme an Feuerwehrdiensten auf Anforderung der Gemeinde voraus. Eine solche liege vor bei Einsätzen und ausdrücklich angeordneten Übungen und Lehrgängen, nicht jedoch bei den vom Kläger in Bezug genommenen regelmäßigen Dienstabenden, weil bei diesen keine Anwesenheitspflicht bestehe. Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr hätten deshalb die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob sie einem Dienstabend aus triftigen Gründen fernbleiben oder nicht. Auch der Kläger habe im Jahr 2012 für eine Vielzahl von Dienstabenden, an denen er nicht teilnahm, offenbar die Entscheidung getroffen, dass für ihn vorrangige Angelegenheiten zu erledigen waren. 77 Darüber hinaus sei die selbständige Tätigkeit des Klägers – anders als etwa ein Geschäftsbetrieb mit festen Ladenöffnungszeiten – nicht durch zeitliche Festlegungen vorbestimmt. Der Kläger habe nichts dafür vorgetragen, dass die angegebenen Zeiten zwischen 18:30 und 21:00 Uhr unabänderlich seien; insbesondere handele es sich insoweit nicht um publik gemachte feste Geschäftszeiten für Geschäftspartner. Für die Bejahung eines Ersatzanspruchs müsse anzunehmen sein, dass gerade unter Berücksichtigung der grundsätzlichen zeitlichen Verschiebbarkeit der vom Kläger wahrzunehmenden Arbeiten ein Verdienstausfall tatsächlich eingetreten sei, wozu der Kläger nichts vorgetragen habe. 78 Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung zu seiner beruflichen und selbständigen Tätigkeit befragt. Wegen der insoweit vom Kläger gemachten Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. 79 Entscheidungsgründe: 80 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 81 Die den vom Kläger gestellten Antrag ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 12. April und 1. Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund der Teilnahme an Feuerwehrveranstaltungen im Jahr 2012. 82 Rechtliche Grundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist § 12 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG NRW) in Verbindung mit der Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall an beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt E. (Verdienstausfallsatzung) vom 16. Dezember 1998 (Amtsblatt für die Stadt E. 42/1998, S. 329). 83 Nach diesen Vorschriften gilt Folgendes: (Beruflich) selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht (§§ 12 Abs. 3 S. 1 FSHG, 1 Abs. 1 Verdienstausfallsatzung). Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht (§§ 12 Abs. 3 S. 2 FSHG NRW, 1 Abs. 2 Verdienstausfallsatzung). Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln (§§ 12 Abs. 3 S. 3 FSHG NRW, 1 Abs. 3 Verdienstausfallsatzung). Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind (§ 12 Abs. 3 S. 4 FSHG NRW); dieser Regelstundensatz beträgt gemäß § 2 Abs. 1 Verdienstausfallsatzung in E. 16,50 DM. Auf Antrag ist anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird (§§ 12 Abs. 3 S. 5 FSHG NRW, 2 Abs. 2 Verdienstausfallsatzung). Durch Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf (§ 12 Abs. 3 S. 6 FSHG NRW); dieser Höchstbetrag beträgt gemäß § 2 Abs. 3 Verdienstausfallsatzung in E. 33,00 DM je Stunde. Ergänzend bestimmt § 2 Abs. 4 Verdienstausfallsatzung, dass bei der Berechnung der Verdienstausfallentschädigung die letzte angefangene Stunde der versäumten regelmäßigen Arbeitszeit voll angerechnet wird, wenn die angefangene Stunde mehr als die Hälfte beträgt, ansonsten zur Hälfte angerechnet wird. 84 Das Gericht lässt in rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob sich die Tatbestandsvoraussetzung „auf Anforderung der Gemeinde“ im Rahmen der §§ 12 Abs. 3 S. 1 FSHG, 1 Abs. 1 Verdienstausfallsatzung allein auf das letzte Tatbestandsmerkmal der „sonstigen Veranstaltungen“ bezieht, 85 die vom Wortlaut her leicht abweichende Norm des § 12 Abs. 2 S. 2 FSHG NRW in diesem Sinne auslegend OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2003 – 1 A 1016/02 -, juris (Rn. 5 ff.), 86 oder auf sämtliche vorangestellten Tatbestandsmerkmale, also auch auf „Einsätze, Übungen und Lehrgänge“, und geht zugunsten des Klägers davon aus, dass es hinsichtlich der von ihm im Jahr 2012 wahrgenommenen Einsätze – als welche das Gericht neben den von der Beklagten ausdrücklich als solche bezeichneten Dienste auch die drei vom Kläger wahrgenommenen Brandsicherheitswachen ansieht –, Übungsabende und Pflegedienste – hinsichtlich derer das Gericht desweiteren zugunsten des Klägers davon ausgeht, dass es sich im Rechtssinne um Übungen handelt – keiner ausdrücklichen Teilnahmeanordnung durch den Wehrführer gegenüber dem Kläger bedurfte, sondern eine behördliche Veranlassung oder Anerkennung, deren Bestehen das Gericht insoweit als unzweifelhaft ansieht, ausreicht. Auszugehen ist zugunsten des Klägers somit davon, dass es sich bei sämtlichen im Tatbestand aufgeführten, von ihm im Jahr 2012 wahrgenommenen Feuerwehrveranstaltungen um von den §§ 12 Abs. 3 S. 1 FSHG, 1 Abs. 1 Verdienstausfallsatzung erfasste Veranstaltungen handelt mit Ausnahme der Brandschutzerziehung in einer Schulklasse am 27. März 2012 und der – vom Kläger ohnehin nicht in den geltend gemachten Anspruch einbezogenen – Hochzeit am 14. Juli 2012. Bei letzteren beiden Veranstaltungen handelte es sich nämlich offensichtlich weder um Einsätze noch um Übungen noch um Lehrgänge im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 FSHG. Denkbar ist damit nur die Annahme von sonstigen Veranstaltungen im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 FSHG, für die jedoch die zusätzliche Voraussetzung der Anforderung durch die Gemeinde zu beachten ist, welche jedoch insoweit ersichtlich nicht erfüllt ist. 87 Es verbleiben damit Übungsabende mit einer Gesamtdauer von 40 Stunden, Pflegedienste mit einer Gesamtdauer von 14,5 Stunden, und Sonderdienste in Form von Brandsicherheitswachen mit einer Gesamtdauer von 7 Stunden, an denen der Kläger im Jahr 2012 teilnahm und welche das Gericht zugunsten des Klägers als von § 12 Abs. 3 S. 1 FSHG erfasste Veranstaltungen ansieht. 88 Jedoch hat das Gericht aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung die volle Überzeugung gewonnen, dass dem Kläger weder durch die Teilnahme an den vorgenannten, vom Kläger ausdrücklich in die Klage einbezogenen Veranstaltungen noch durch die zusätzliche Teilnahme an 18 Einsätzen mit einer Gesamtdauer von 21,35 Stunden im Jahr 2012 im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit für die M. & N. GbR ein Verdienstausfall im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 FSHG NRW entstanden ist. 89 Weil § 12 Abs. 3 FSHG NRW den im Jahr 1997 bzw. 1998 – der Zeit des Entwurfs bzw. Inkrafttretens der Vorschrift – geltenden Bestimmungen für die Entschädigung der Ratsmitglieder gemäß § 45 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) nachgebildet ist, 90 so die Begründung im Gesetzentwurf vom 2. Mai 1997, LT-Drs. 12/1993, S. 48, 91 lassen sich die zur Auslegung letzterer Norm und vergleichbarer Vorschriften zur Entschädigung beruflich selbständiger Mitglieder von Organen kommunaler Gebietskörperschaften entwickelten Grundsätze auch im Rahmen des § 12 Abs. 3 FSHG NRW heranziehen. Regelungszweck ist nämlich in beiden Fällen der Ersatz des durch die ehrenamtliche Tätigkeit tatsächlich ausgefallenen Gewinns bzw. Einkommens, nicht hingegen eine Entschädigung für entfallene Freizeit oder des mit dem Ehrenamt verbundenen Aufwands, 92 vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 1. Februar 2006 - 9 A 370/04 -, juris (Rn. 19). 93 Nach der im kommunalrechtlichen Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung wird Verdienstausfall definiert als ein tatsächlich infolge der Sitzungsteilnahme des Selbständigen ausgebliebener Verdienst, der sich unmittelbar und dem Grunde nach messbar gewinnmindernd auswirkt. 94 Vgl. VG Stade, Urteil vom 20. Dezember 2001 – 1 A 1334/00 -, Nds. Rpfl. 2003, 48, und VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2010 – 1 A 235/09 -, juris (Rn. 18). 95 Diese Definition hält das Gericht für unmittelbar auch auf den hier vorliegenden Regelungszusammenhang übertragbar. Verdienstausfall im Sinne der §§ 12 Abs. 3 S. 1 FSHG, 1 Abs. 1 Verdienstausfallsatzung ist demnach ein tatsächlich infolge der Teilnahme des Selbständigen an von der Norm erfassten Feuerwehrveranstaltungen ausgebliebener Verdienst, der sich unmittelbar und dem Grunde nach messbar gewinnmindernd auswirkt. 96 Eine unmittelbar und dem Grunde nach messbare gewinnmindernde Auswirkung besteht dabei in den Fällen nicht, in denen die während der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der wahrgenommenen ehrenamtlichen Tätigkeit – hier für die freiwilligen Feuerwehr, in anderen Fällen im Rahmen der Kommunalpolitik – unterbliebene Arbeit im Rahmen der selbständigen Berufstätigkeit zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden und dadurch eine Gewinnminderung vermieden werden kann. 97 Eine derartige Möglichkeit zur Nachholbarkeit unterbliebener Arbeit ist bei Selbständigen typischerweise anzunehmen. Selbständige können nämlich – im Gegensatz zu den meisten abhängig Beschäftigten – typischerweise über ihre Arbeitszeiten weitgehend frei verfügen. 98 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1989 – 7 C 4.89 -, NVwZ 1990, 155 ff. = juris (Rn. 19 f.). 99 Soweit dies der Fall ist, sind Selbständige deshalb dazu verpflichtet, ihre Arbeitszeit so einzuteilen, dass eine Kollision von ehrenamtlicher Tätigkeit – sei es im Rahmen der Kommunalpolitik oder im Rahmen des freiwilligen Feuerwehrdienstes – und beruflichen Verpflichtungen möglichst weitgehend vermieden wird. Selbstständige können damit das Entstehen von Einkommensverlusten jedenfalls dann typischerweise vermeiden, wenn es um die Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen ehrenamtlichen Tätigkeit geht, die terminlich vorbestimmt sind und dementsprechend eine an diese feststehenden Termine angepasste zeitliche Planung der im Rahmen der selbständigen Tätigkeit wahrzunehmenden Arbeiten ermöglichen. 100 Vgl. VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2010, a.a.O. (juris Rn. 21); VG Magdeburg, Urteil vom 1. Februar 2006, a.a.O. (juris Rn. 18). 101 Maßgebliches Kriterium für das Entstehen eines Anspruchs auf Verdienstausfallersatz bei Selbständigen muss vor diesem Hintergrund die Frage sein, ob im konkreten Einzelfall die Arbeit tatsächlich nachholbar ist, 102 vgl. VG Hannover, Urteil vom 18. Februar 2010, a.a.O. (juris Rn. 22). 103 Ist dies nämlich der Fall und sieht ein Selbständiger dennoch bewusst von der ihm möglichen Nachholung derjenigen Arbeit ab, deren Verrichtung ihm aufgrund der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen ehrenamtlichen Tätigkeit (zunächst) nicht möglich war, würde es sich ggf. um einen vermeidbar und damit treuwidrig in Kauf genommenen Verdienstausfall handeln, dessen Ersatz vom Normzweck nicht gedeckt ist. 104 Angesichts dessen folgt auch aus der Regelung des § 12 Abs. 3 S. 4 FSHG NRW, wonach als Ersatz des Verdienstausfalls mindestens ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt wird, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind, nicht, dass der jeweilige Anspruchsteller davon befreit ist, darzulegen, dass es ihm nicht möglich war, ggf. versäumte Arbeit nachzuholen. Die Vorschrift setzt nämlich voraus, dass jedenfalls dem Grunde nach ein Verdienstausfall, also eine kausal durch die jeweilige Veranstaltungsteilnahme bedingte Gewinnminderung, vorliegt. Lediglich für den Fall eines dem Grunde nach anzunehmenden Verdienstausfalls erleichtert die Vorschrift dem Anspruchsteller die Geltendmachung seines Anspruchs, indem der Anspruch auch ohne Angaben zur Höhe des Verdienstausfalls mindestens in Höhe des durch Satzung festzulegenden Regelstundensatzes – im Falle der Beklagten 16,50 DM – besteht, wenn nicht der Anspruchsgegner den Beweis führt, dass ausnahmsweise überhaupt kein Verdienstausfall entstanden ist. Auch wenn es dem Antragsteller gelungen ist, die fehlende Nachholbarkeit versäumter Arbeit darzulegen, wird es ihm in vielen Fällen nämlich kaum möglich sein, einen auf einen bestimmten Zeitraum bezogenen Verdienstausfall der Höhe nach zu bestimmen. Zieht man etwa als typischen Fall einer selbständigen Tätigkeit ohne Möglichkeit der Nachholbarkeit versäumter Arbeit einen Alleininhaber eines Ladengeschäfts ohne Angestellte mit festen Öffnungszeiten heran, 105 vgl. zu einem solchen Fall BVerwG, Urteil vom 7. September 1989, a.a.O., 106 lässt sich zwar dem Grunde nach darlegen, dass während der Zeiten der (notwendigen) Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten, während derer das Ladengeschäft geschlossen werden musste, Umsatz und damit Gewinn dadurch entfallen ist, dass (Lauf-)Kundschaft ausgeblieben ist, die auch an den Folgetagen nicht das während der Schließungszeit beabsichtigte Geschäft – beispielswiese einen Einkauf oder die Inanspruchnahme einer Dienstleistung – nachgeholt hat, weil sie das jeweilige Geschäft zwischenzeitlich andernorts getätigt hat. Um aber den Verdienstausfall der Höhe nach exakt darzulegen, müsste der Geschäftsinhaber wissen, wieviele Geschäfte in welcher Höhe während der jeweiligen Schließungszeit „geplatzt“ sind, was ihm jedenfalls im Falle von Laufkundschaft gänzlich unmöglich ist. Deshalb besteht das normative Bedürfnis, Selbständige in derartigen und vergleichbaren Lagen von der Last des Beweises des Verdienstausfalls der Höhe nach zu befreien, nicht jedoch von der Last, dem Grunde nach Umstände darzulegen, welche zumindest typischerweise zum Entstehen von nicht vermeidbarem Verdienstausfall führen. 107 Von erheblicher Relevanz für die Frage, ob versäumte Arbeit eines Selbständigen nachholbar ist, ist die Tatsache, dass die jedem Menschen verfügbare Zeit endlich ist. Neben täglichen biologischen Grundbedürfnissen wie ausreichend Schlaf, Ruhe und Entspannung bedarf jeder Mensch nämlich auch eines Mindestmaßes an Freizeit, welche der Wahrnehmung nicht berufsbezogenen Tätigkeiten dient und welches überdies von ehrenamtlicher Arbeit verschont bleibt. Das Ausmaß des erforderlichen Mindestmaßes an Freizeit hält das Gericht nicht für generell und taggenau bestimmbar, denn etwaige Vielarbeit an einem bestimmten Tag kann u.U. durch Wenigerarbeit an einem anderen Tag kompensiert werden. Es wird jedoch davon auszugehen sein, dass jeden Menschen bei wöchentlicher Betrachtung ein Mindestmaß an Freizeit verbleiben muss. Dabei geht das Gericht ebenso wie das VG Magdeburg, 108 Urteil vom 1. Februar 2006, a.a.O. (Leitsatz; juris Rn. 18), 109 davon aus, dass die Beschneidung von Freizeit durch verlagerte Arbeitszeiten und die Wahrnehmung ehrenamtlicher Aufgaben erst ab einem zeitlichen Umfang von wesentlich mehr als 15 Stunden pro Woche die Zumutbarkeitsschwelle überschreitet. 110 An der vom Gericht vorgenommenen Auslegung, dass eine unmittelbar und dem Grunde nach messbare gewinnmindernde Auswirkung der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen ehrenamtlichen Tätigkeit und damit ein Verdienstausfall in den Fällen nicht besteht, in denen die unterbliebene Arbeit zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden und dadurch eine Gewinnminderung vermieden werden kann, ändert sich schließlich auch nicht dadurch etwas, dass § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FSHG NRW bestimmen, dass Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, außer Betracht bleibt, und dass dabei die regelmäßige Arbeitszeit individuell zu ermitteln ist. 111 Im Rahmen seiner kommunalrechtlichen Rechtsprechung zur Frage eines Verdienstausfalls geht das OVG NRW, 112 vgl. Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 15 A 79/10 -, NVwZ-RR 2011, 245 f. = juris (Rn. 17), 113 davon aus, dass als regelmäßige Arbeitszeit diejenige Arbeitszeit anzusehen ist, während der jemand für gewöhnlich und dem jeweiligen Berufsbild entsprechend tatsächlich Arbeit leisten muss und dass – bezogen auf einen abhängig Beschäftigten – die Ausübung einer Mandatstätigkeit nur dann während der regelmäßigen Arbeitszeit erforderlich ist, wenn die Arbeitszeit nicht durch entsprechende flexible Arbeitszeitregelungen auch zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt werden kann. 114 Das OVG NRW geht damit selbst im Falle eines abhängig Beschäftigten, bei dem ja typischerweise von festen Arbeitszeiten auszugehen ist, die sich der Einflussnahme durch den jeweiligen Arbeitnehmer entziehen, davon aus, dass in den von dieser Typik abweichenden Fällen, in denen der jeweiligen Arbeitnehmer im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitregelungen jedenfalls in einem gewissen Maß selbst Einfluss auf die Lage der Arbeitszeiten nehmen kann, nur dann eine Betroffenheit regelmäßiger Arbeitszeiten von der Mandatstätigkeit anzunehmen ist, wenn die Arbeit, die während der Mandatstätigkeit verrichtet werden könnte, nicht auch zu einer anderen Zeit verrichtet werden könnte. Das OVG NRW überträgt damit den Ansatz der Ermittlung einer unmittelbar und dem Grunde nach messbaren verdienstmindernden Auswirkung der Teilnahme an Veranstaltungen im Rahmen der jeweiligen ehrenamtlichen Tätigkeit auf den begrifflichen Kontext der regelmäßigen Arbeitszeit. 115 Daraus leitet das Gericht folgende Auslegung des § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FSHG NRW ab: Indem § 12 Abs. 3 S. 2 FSHG NRW regelt, dass Verdienst, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, außer Betracht bleibt, soll nicht etwa die Möglichkeit der Vermeidung einer Gewinnminderung durch Nachholung von Arbeit zu anderen als den gemäß Satz 3 der Vorschrift individuell ermittelten Zeiten ausgeblendet werden, denn eine derartige Betrachtung liefe dem oben dargelegten Normzweck zuwider, vermeidbaren und damit treuwidrig in Kauf genommenen Verdienstausfall nicht in den Ersatzanspruch einzubeziehen. Vielmehr sollen durch die Vorschrift die dem Grunde nach ersatzfähigen Zeiten auf die individuell als regelmäßige Arbeitszeiten ermittelten Zeiten, also diejenigen Zeiten, zu denen der Selbständige typischerweise und durch das jeweilige Berufsbild bzw. durch die jeweiligen Einzelumstände der konkreten selbständigen Tätigkeit vorgegeben regelmäßig seine Arbeit verrichtet, eingegrenzt werden. Dadurch will § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FSHG NRW der Gefahr entgegenwirken, wegen der bei Selbständigen typischerweise bestehenden weitgehend freien Verfügbarkeit über ihre Arbeitszeiten die dem Grunde nach ersatzfähigen Zeiten unbegrenzt sind. 116 In Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze geht das Gericht im vorliegenden Fall von Folgendem aus: 117 Die für die Ersatzfähigkeit dem Grunde nach maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit des Klägers im Sinne des § 12 Abs. 3 Sätze 2 und 3 FSHG NRW liegt montags bis freitags zwischen 18:30 und 21:00 Uhr. Letzteres sind nämlich die Zeiten, zu denen der Kläger typischerweise durch die Einzelumstände seiner konkreten selbständigen Tätigkeit und durch seinen Hauptberuf als abhängig beschäftigter Rechtsanwalt vorgegeben regelmäßig seine Arbeit als Selbständiger verrichtet. Montags, dienstags, donnerstags und freitags ist dem Kläger wegen seiner regemäßig erst um 18:00 Uhr endenden Arbeitszeit als Rechtsanwalt ein Beginn seiner selbständigen Arbeit vor 18:00 Uhr verwehrt. Verwehrt ist es dem Kläger darüber hinaus, einen nicht unerheblichen Teil der im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit zu verrichtenden Arbeiten an den Wochenenden vorzunehmen, weil nach seinen Angaben – denen das Gericht folgt – das Hauptgeschäftsfeld der GbR in der Vermietung von Geschirr während der Wochenenden als Mietzeiten besteht, welches am Ende der oder nach den Wochenenden verschmutzt von den Kunden zurückgereicht wird und sodann unter der jeweiligen Woche von ihm selbst – dem Kläger – mittels des firmeneigenen Spülmobils gespült werden muss, um rechtzeitig bis zum nächsten Wochenende wieder vermietfähig zu sein. Angesichts dieser vorgegebenen Einschränkungen hält das Gericht die vom Kläger angegebenen Arbeitszeiten montags bis freitags zwischen 18:30 und 21:00 Uhr für im individuellen Fall regelmäßig in dem Sinne, dass der Kläger zwar gewisse Spielräume hat, auch außerhalb dieser Arbeitszeiten zu arbeiten, etwa mittwochs nachmittags und hinsichtlich nicht zwingend unter der Woche zu verrichtenden Tätigkeiten, etwa Büroarbeiten, an den Wochenenden, und dass es darüber hinaus sogar teilweise Zwänge gibt, im Einzelfall zu anderen Zeiten zu arbeiten, etwa wenn die Anlieferung oder Abholung von Mietsachen, welche von der selbständigen Geschäftstätigkeit umfasst ist, im Einzelfall am Wochenende erfolgen muss, dass jedoch abgesehen von diesen Ausnahmen die angegebenen Zeiten das feste, vom Kläger unter Berücksichtigung der vorgegebenen Zwänge selbst bestimmte zeitliche Korsett bilden, in dem die anfallenden Arbeiten üblicherweise größtenteils erledigt werden. 118 Einen Verdienstausfall im Sinne von § 12 Abs. 3 S. 1 FSHG NRW hat der Kläger deshalb nicht erlitten, weil das Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles und insbesondere der vom Kläger selbst gemachten Angaben nicht erkennen kann, dass es dem Kläger nicht möglich war, Arbeiten im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit, welche er aufgrund der Teilnahme an von § 12 Abs. 3 S. 1 FSHG NRW erfassten Feuerwehrveranstaltungen im Zeitfenster montags bis freitags zwischen 18:30 und 21:00 Uhr nicht ausführen konnte, nicht zu anderen Zeiten – nötigenfalls kurzfristig – nachzuholen und dadurch eine Gewinnminderung, sofern eine solche überhaupt gedroht haben sollte, zu verhindern. 119 Das Gericht sieht es als nicht einmal ansatzweise substanziiert vom Kläger dargelegt an, dass die feuerwehrveranstaltungsbedingt von ihm versäumten Arbeitszeiten montags bis freitags zwischen 18:30 und 21:00 Uhr überhaupt geeignet waren, sich gewinnmindernd im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit auszuwirken. 120 Anders als im vom Bundesverwaltungsgericht, 121 vgl. Urteil vom 7. September 1989, a.a.O., 122 entschiedenen Fall handelt es sich bei dem vom Kläger betriebenen Geschäft nicht um ein Ladengeschäft mit noch dazu festen Öffnungszeiten. Den Angaben des Klägers zufolge besitzt die M. & N. GbR zwar ein Betriebsgelände, jedoch dient dieses lediglich – so das Verständnis des Gerichts – der Lagerung der Mietsachen, insbesondere des Geschirrs, und des Spülmobils, der Durchführung der Spülarbeiten sowie ggf. der Übergabe und Entgegennahme der Mietsachen gegenüber den Kunden, sofern nicht eine Anlieferung und Abholung durch den Kläger selbst erfolgt. Der Kundenkontakt erfolgt dabei jedoch nicht gewissermaßen zufällig wie im Falle von Laufkundschaft in einem Ladenlokal, sondern aufgrund von Terminsabsprachen nach vorheriger Vertragsanbahnung. Letztere erfolgt jedoch gerade nicht auf dem Betriebsgelände, sondern telefonisch, schriftlich oder elektronisch per E-Mail. Jeder Kunde bzw. Interessent kann also zu frei bestimmten Zeiten mit der M. & N. GbR Kontakt aufnehmen, welcher sodann vom Kläger typischerweise, aber nicht zwingend, während der regelmäßigen Arbeitszeiten erwidert wird. Dabei erfolgt der Großteil der Buchungen durch Kunden längerfristig, hingegen nur 20 % kurzfristig. Die Ausbuchungsquote ist unterschiedlich. Während zu bestimmten Stoßzeiten insbesondere in den Monaten Mai und Juni das Geschirr typischerweise weitgehend ausgebucht ist, gibt es auch Phasen, in denen nur ein Vermietgeschäft pro Woche zustande kommt. 123 Aufgrund dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass im Rahmen der selbständigen Tätigkeit des Klägers eine Umsatz- und infolgedessen Gewinnminderung nur dadurch entstehen kann, dass Vermietungsgeschäfte, die zu erfüllen die Firma kapazitätsmäßig in der Lage ist, nicht zustande kommen. Die Möglichkeit der Annahme einer derartigen Gewinnminderung hält das Gericht deshalb zunächst für die vom Kläger selbst benannten Stoßzeiten für ausgeschlossen, solange der Kläger – was ihm oblegen hätte – nicht konkret darlegt hat, ob und in welchem Umfang überhaupt noch Vermietungskapazitäten vorhanden waren, für die dazu eine konkrete Nachfrage bestand. Umgekehrt hält das Gericht zugleich die Möglichkeit der Annahme einer Gewinnminderung für Zeiten geringer Nachfrage für ausgeschlossen, solange der Kläger nicht konkret dargelegt hat, dass überhaupt Kundeninteresse über die abgeschlossenen Geschäfte hinaus bestand. 124 Soweit die Annahme einer Gewinnminderung nicht bereits an diesen Umständen scheitert, muss hinzukommen, dass konkret die Teilnahme des Klägers an Feuerwehrveranstaltungen während der regelmäßigen Arbeitszeiten für die GbR den Abschluss eines Vermietungsgeschäfts verhindert hat. Auch dies hält das Gericht bereits vom Ansatz her für die vom Kläger benannten überwiegend längerfristigen Buchungen für ausgeschlossen. Übrig bleiben kurzfristige Buchungen zu einem Gesamtanteil von ca. 20 % der Geschäftstätigkeit der GbR, die damit mengenmäßig bereits eher die Ausnahme im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Klägers darstellen. Soweit der Kläger hinsichtlich solcher kurzfristigen Geschäfte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass diese u.U. aufgrund nicht genügend schneller Rückmeldungen auf Anfragen hin nicht zustande kommen, ist zu beachten, dass anders als bei selbständig betriebenen Ladengeschäften mit festen Öffnungszeiten, welche während der Teilnahme an Feuerwehrveranstaltungen geschlossen werden müssen, bei dem vom Kläger betriebenen Geschäftsmodell das Bestehen einer Geschäftsanbahnung an einem bestimmten Tag, die gleichzeitige Nichterwiderung dieser Geschäftsanbahnung am selben Tag und das schließliche Ergebnis des Nichtzustandekommens des Geschäfts nicht genügt, um eine Kausalität mit der Teilnahme an einer Feuerwehrveranstaltung herzustellen. Da es sich bei der selbständigen Tätigkeit des Klägers nicht um eine Vollzeittätigkeit mit üblichen Geschäftszeiten montags bis freitags vormittags und nachmittags handelt und die GbR auch erst gar keine Zeiten der Erreichbarkeit publik macht, birgt das Geschäftsmodell bereits per se das Risiko in sich, dass Kunden bzw. Interessenten, die tagsüber unter der Woche vor 18:30 Uhr keinen Ansprechpartner erreichen, jedoch an einem schnellen Geschäftsabschluss interessiert sind, im Falle der Parallelanfrage bei mehreren Anbietern noch vor einer Rückmeldung durch den Kläger mit einem anderen Anbieter, der wochentags vor 18:00 Uhr erreichbar ist, einig geworden sind. Dass in einem solchen Fall ein Geschäft tatsächlich konkret an der Teilnahme des Klägers an einer Feuerwehrveranstaltung gescheitert ist, und nicht etwa – was das Gericht als falltypisch annehmen würde – anwaltsberufsbedingt bereits daran, dass Kontaktaufnahmen durch den Kläger generell nicht vor 18:30 Uhr erfolgen, bedürfte zunächst der konkreten Darlegung durch den Kläger, die jedoch nicht erfolgt ist. Selbst wenn eine solche Darlegung erfolgen würde, müsste hinzukommen, dass der Kläger die ggf. erforderliche Rückmeldung nicht noch zeitnah hätte nachholen können, um das jeweilige Geschäft noch zum Abschluss zu bringen. Sollte der Kläger im Jahr 2012 nämlich tatsächlich befürchtet haben, dass gerade während der Teilnahme an einer der 24 Feuerwehrveranstaltungen, welche an einem Tag zwischen Montag und Freitag die gesamte oder zumindest überwiegende Zeit zwischen 18:30 und 21:00 Uhr eingenommen hat, eine Geschäftsanbahnung erfolgt ist, welche eine schnellstmögliche Reaktion erfordert, damit das Geschäft zustande kommt, hätte es aus Sicht des Gerichts nahegelegen, unmittelbar nach dem Ende der Feuerwehrveranstaltung oder spätestens am nächsten Morgen noch vor Arbeitsbeginn als Rechtsanwalt kurz die Mailbox des Firmentelefonanschlusses abzuhören, was der Kläger nach eigenen Angaben ohnehin grundsätzlich von zuhause aus tut, um notwendigenfalls spontan auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten für die GbR ein gewolltes Geschäft zustandezubringen. Soweit der Kläger einwendet, er vermeide grundsätzlich Anrufe bei Kunden nach 20:00 Uhr, hält das Gericht im Falle hier in Rede stehender Kunden, die ja selbst erst zwischen 18:30 und 21:00 Uhr eine Nachricht beim Kläger hinterlassen und daraufhin eine schnellstmögliche Rückmeldung erwarten, nicht für ein einer in solchen Fällen auch nach 20:00 Uhr erfolgenden Rückmeldung entgegenstehendes Argument. Sollte der Kläger jedoch bewusst von der Möglichkeit einer schnellstmöglichen Rückmeldung bei einem Spontangeschäftsinteressenten auch außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten abgesehen haben, hätte es sich um einen vermeidbaren und damit treuwidrig in Kauf genommenen Verdienstausfall gehandelt, der von § 12 Abs. 3 S. 1 FSHG NRW nicht erfasst ist. 125 Auch kann das Gericht keinen Ansatz erkennen, wonach vom Kläger feuerwehrveranstaltungsbedingt versäumte Arbeitszeiten montags bis freitags zwischen 18:30 und 21:00 Uhr unabhängig von Geschäftsanbahnungen konkret zu einer Gewinnminderung hätten führen können. Dies hätte nur dann der Fall sein können, wenn die GbR ihren Verpflichtungen aus bereits abgeschlossenen Mietverträgen feuerwehrveranstaltungsbedingt nicht hätte nachkommen können. Abgesehen davon, dass dies nicht einmal der Kläger vorgetragen hat, wäre dies auch grundsätzlich nur für spontane Feuerwehreinsätze in Frage gekommen, wenn diese etwa dazu geführt hätten, dass der Kläger konkret vereinbarte Vermieungstermine nicht hätte einhalten können. Auf die terminlich bereits lange im Vorhinein feststehenden Übungsabende, Pflegedienste und Sonderveranstaltungen, auf die der Kläger seinen Anspruch allein stützt, konnte sich der Kläger hingegen bei seiner geschäftlichen Terminplanung einstellen. Auch hat der Kläger nicht vorgetragen, dass er in einer bestimmten Woche etwa feuerwehrveranstaltungsbedingt nicht in der Lage war, rechtzeitig bis zum nächsten Vermietungsbeginn mit dem Spülen des schmutzigen Geschirrs fertig zu werden. Selbst wenn eine solche Gefahr gedroht haben sollte, hätte der Kläger darlegen müssen, nicht in der Lage gewesen zu sein, ausnahmsweise zusätzlich außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeiten die notwendigen Spülarbeiten zu verrichten, namentlich während seiner Freizeit an einem Mittwochnachmittag, währenddessen er nach eigenen Angaben üblicherweise ausgiebig mit seinem Hund spazieren geht. Auch ist insoweit zu berücksichtigen, dass der Kläger keine Pflicht zur Teilnahme an einem einzelnen Übungsabend oder einem einzelnen Pflegedienst hat. Sollte es im Einzelfall also tatsächlich einmal „eng“ geworden sein, rechtzeitig mit dem Spülen fertig zu werden, hätte der Kläger die Möglichkeit gehabt, an dem betreffenden Mittwoch oder Freitag nicht zum Feuerwehrdienst zu erscheinen und stattdessen, sofern im Rahmen seiner Dienstpflicht zur grundsätzlichen Teilnahme an mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Dienstveranstaltungen innerhalb eines Halbjahres erforderlich, bei nächster Gelegenheit zusätzlich an einem Übungsabend oder einem Pflegedienst teilzunehmen. Selbst wenn Letzteres für den Kläger nicht möglich gewesen sein sollte, wäre nach Punkt 3 Satz 3 der Dienstanweisung „VA Feu S 2/3/8“ der Beklagten eine Ausnahmeregelung von der Pflicht zur Teilnahme an mindestens der Hälfte der Gesamtzahl der Dienstveranstaltungen innerhalb eines Halbjahres durch den Amtsleiter in Betracht gekommen. Von derartigen Ausnahmeregelungen scheint im Falle des Löschzuges des Klägers ohnehin reger Gebrauch gemacht zu werden, denn gemäß der im beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten befindlichen Dienstanwesenheitsliste aller Mitglieder des Löschzuges des Klägers hat über das Gesamtjahr 2012 hinweg betrachtet die überwiegende Zahl an Mitgliedern an teilweise deutlich weniger als der Hälfte der Gesamtzahl der Dienstveranstaltungen teilgenommen; von insgesamt 38 aufgelisteten Löschzugmitgliedern war der Kläger hingegen am zwölfthäufigsten anwesend. 126 Soweit der Kläger ganz allgemein darauf hinweist, dass im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit regelmäßig Arbeit liegen bleibt, die sinnvollerweise noch zusätzlich erledigt werden müsste, aber dann auch die jeweils nachfolgende Woche verschoben wird, ergibt sich auch daraus nicht ansatzweise die Annahme einer feuerwehrveranstaltungsbedingten Gewinnminderung. Dies folgt bereits daraus, dass aus dem vom Kläger dargelegten steten Verschieben von Arbeiten auf die jeweils nachfolgende Woche nicht abzuleiten ist, dass notwendige Arbeiten in gewinnrelevanter Weise gänzlich unerledigt bleiben, oder dass das stete Verschieben von Arbeiten irgendwann zu einem Arbeitsrückstand führt, der in gewinnrelevanter Weise einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf nicht mehr gewährleisten würde. Selbst wenn der Kläger derartiges behaupten würde, wäre in Rechnung zu stellen, dass die vom Kläger wahrgenommenen Feuerwehrdienstzeiten, die im Jahr 2012 in das Zeitfenster montags bis freitags 18:30 bis 21:00 Uhr fielen und damit mit den regelmäßigen Arbeitszeiten des Klägers im Rahmen seiner selbständigen Tätigkeit kollidierten, auch unter Einrechnung der Zeiten spontaner Einsätze aufgerundet (nur) 69,5 Stunden betrugen, was umgerechnet 1,33 Stunden pro Kalenderwoche entspricht. Das Gericht hält auch unter ausdrücklicher Berücksichtigung der Arbeitszeiten des Kläger im Rahmen seiner Rechtsanwaltstätigkeit den Gedanken für abwegig, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sein will, Arbeit in einem derartigen wöchentlichen Umfang auch außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeiten montags bis freitags zwischen 18:30 bis 21:00 Uhr nachzuholen. Neben der grundsätzlich denkbaren Möglichkeit, die tägliche Arbeitszeit im Einzelfall in relativ geringfügigem Umfang über 21:00 Uhr hinaus zu verlängern, ist insoweit insbesondere die mittwochs nachmittags und an Wochenenden bestehende Freizeit des Klägers in den Blick zu nehmen, die sich selbst bei einer allwöchentlichen Abzweigung von 1,33 Stunden für die Erledigung der bei der M. & N. GbR anfallenden Arbeiten nicht über Gebühr verringern würde. Von einem zeitlichen Umfang seine Freizeit beschneidender verlagerter Arbeitszeiten und Feuerwehrdienstzeiten von wesentlich mehr als 15 Stunden pro Woche war der Kläger im Jahr 2012 ohnehin weit entfernt. Selbst wenn man insoweit unter Außerachtlassung des hinsichtlich sonstiger Veranstaltungen bestehenden Erfordernisses der Anforderung durch die Gemeinde sämtliche vom Kläger wahrgenommenen Dienste in die Betrachtung einbezieht, ergeben sich 93,85 vom Kläger im Jahr 2012 geleistete Feuerwehrdienststunden, die, soweit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten des Klägers geleistet, eine Verlagerung von Arbeitszeit in die Freizeit in maximal gleichem Umfang herbeiführen konnten. Rein rechnerisch konnten Feuerwehrdienstzeiten und aufgrund selbiger verlagerte Arbeitszeiten des Klägers diesen lediglich in einem maximalen Umfang von durchschnittlich wöchentlich 1,8 Stunden in seiner Freizeit beschneiden. Soweit der Kläger darüber hinaus davon ausgeht, eine Verlegung seiner Arbeitstätigkeit dürfte „unter Beachtung der Ruhezeiten nicht möglich sein“, sieht das Gericht jedenfalls keine normativen Einschränkungen, die den Kläger an der Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit in dem von ihm frei gewählten zeitlichen Maß hindern würden. Namentlich enthalten die Richtlinie 2003/88/EG vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung und das auf der Grundlage dieser Richtlinie erlassene Arbeitszeitgesetz (ArbZG) lediglich Arbeitnehmer, nicht hingegen Selbständige betreffende Regelungen. 127 Schließlich führt auch der Vortrag des Klägers, er habe aufgrund der durch die Feuerwehrdienstzeiten bedingten zeitlichen Einschränkungen hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit die Anzahl pro Wochenende verliehener Gedecke von maximal 1000 auf 300 reduziert, nicht zur Annahme einer Gewinnminderung. Zunächst hält es das Gericht für maßlos übertrieben, wenn der Kläger einer Verringerung seines Vermietungsgeschäfts um 70 % auf die von ihm im Jahresschnitt lediglich einmal pro Zweiwochenzeitraum während des Zeitfensters seiner regelmäßigen Arbeitszeit montags bis freitags zwischen 18:30 und 21:00 Uhr, also im Umfang von gerade einmal 10 % seiner regelmäßigen selbständigen Arbeitszeit wahrgenommenen Feuerwehrdiensttermine zurückführt; die weitaus größere zeitliche Einschränkung in Bezug auf sein Vermietungsgeschäft besteht nicht in der Feuerwehrdiensttätigkeit, sondern in seinem Hauptberuf als Rechtsanwalt. Vor allem aber hängt die Frage, inwieweit eine Gewinnminderung möglich ist, ab von der maximal möglichen Gewinnerzielung. Gewinn erzielen kann der Kläger aber nur mit vorhandenen Vermietungsgegenständen. Mit 700 von vornherein nicht mehr für das Vermietungsgeschäft verfügbaren Gedecken kann der Kläger deshalb auch von vornherein keinen Gewinn (mehr) erzielen. 128 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.