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Gerichtsbescheid

6 K 5691/13

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0722.6K5691.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger war Halter des Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen W. -T. 000. Nachdem die B. -Versicherungs-AG dem Beklagten mitgeteilt hatte, dass für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz mehr bestehe, untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17. November 2008 jede weitere Benutzung des Fahrzeugs, forderte ihn auf, die Kennzeichenschilder sowie den Fahrzeugbrief zur Außerbetriebsetzung vorzulegen, und setzte Kosten in Höhe von 44,40 Euro fest. Da der Kläger dieser Verfügung nicht nachkam, erfolgte eine zwangsweise Außerbetriebsetzung, für welche der Beklagte Kosten in Höhe von 105,50 Euro festsetzte. Derzeit bestehen rückständige Gebühren und Auslagen zuzüglich Mahnkosten in Höhe von insgesamt 161,45 Euro. 3 Auf Antrag des Klägers wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Krefeld (Az. 90 IN 73/09) das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Der Beklagte meldete am 20. November 2009 seine Forderung gegen den Kläger in Höhe von 156,45 Euro zur Insolvenztabelle an. Am 27. August 2012 beschloss das Amtsgericht Krefeld die Aufhebung des Insolvenzverfahrens und kündigte auf Antrag des Klägers die Restschuldbefreiung an. Seitdem befindet sich der Kläger in der sog. Wohlverhaltensphase. 4 Im Mai 2013 stellte der Kläger zunächst mündlich und unter dem 31. Mai 2013 durch seine Prozessbevollmächtigten auch schriftlich den Antrag, das Fahrzeug der Marke Daihatsu, Fahrzeugidentifizierungsnummer JDAG301G000506501, auf den Kläger zuzulassen. 5 Mit Bescheid vom 20. Juni 2013 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass einer Zulassung § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Entbürokratisierung der Beitreibung von Gebühren- und Auslagenrückständen bei der Zulassung von Fahrzeugen (Beitreibungserleichterungsgesetz/Kfz-Zulassung - BEG NRW) entgegenstehe. Eine Zulassung eines Fahrzeugs sei danach zwingend zu versagen, wenn der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde rückständige Gebühren oder Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungs- und damit zusammenhängenden Verwaltungsvorgängen schuldet. Dass der Kläger sich in der Wohlverhaltensphase im Sinne von §§ 286 ff. InsO befinde, rechtfertige keine andere Entscheidung. Im Übrigen könne der Kläger die noch ausstehende Forderung mit Mitteln aus seinem pfändungsfreien Vermögen begleichen. Die Regelung des § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO stünde dem nicht entgegen, da eine Benachteiligung von Gläubigern dabei ausgeschlossen sei. 6 Am 8. Juli 2013 hat der Kläger einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und angekündigt, dass er beabsichtige, gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2013 Klage zu erheben, wenn der Antrag bewilligt werde. Mit Beschluss vom 19. November 2013, zugestellt am 20. November 2013, hat die Kammer für das Verfahren erster Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P. aus X. beigeordnet. Am 26. November 2013 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. 7 Zur Begründung trägt er vor, dass der Beklagte den Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs nicht unter Hinweis auf § 1 Abs. 1 BEG NRW habe ablehnen dürfen. Der Kläger habe gemäß § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO die Obliegenheit, während der Wohlverhaltensphase Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Der Beklagte sei als Insolvenzgläubiger gehalten, gemäß § 87 InsO seine Forderung nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren zu verfolgen. Indem der Beklagte nunmehr dem Kläger die Zulassung eines Kraftfahrzeugs unter Verweis auf § 1 Abs. 1 BEG NRW versage, versuche er, sich gegenüber den restlichen Gläubigern einen Vorteil zu verschaffen. Da der Kläger auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, stelle sich für ihn die Ablehnung der Neuzulassung bis zur Zahlung der ausstehenden Gebühren als Zwangslage dar, die einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gleichkomme. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seien aber nach § 294 Abs. 1 InsO während der Wohlverhaltensphase für einzelne Insolvenzgläubiger in das Vermögen des Schuldners nicht zulässig. Zudem würde der Kläger gegen seine Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO verstoßen, wenn er die Forderung des Beklagten begleichen würde. Damit würde er die Erteilung der Restschuldbefreiung aufs Spiel setzen. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2013 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Zulassung des Fahrzeugs Daihatsu, Fahrzeugidentifikationsnummer JDAG301G00050 zu erteilen, 10 und dem Kläger gegen die Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 11 Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme und Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren, 12 die Klage abzuweisen. 13 Die Beteiligten sind unter dem 7. Juli 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht kann nach Anhörung gem. § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften über Urteile entsprechend, § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO. 16 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. 17 Die Klage ist zulässig. 18 Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 60 VwGO). Der Kläger war ohne Verschulden verhindert, die Klagefrist einzuhalten. 19 Ein fehlendes Verschulden liegt grundsätzlich vor, wenn ein mittelloser Beteiligter bis zum Ablauf der Klagefrist einen Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat und darüber erst nach Ablauf der Frist entschieden worden ist. 20 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1963 – V C 105.61 –, juris Rn. 26 (= BVerwGE 15, 306-316). 21 Dies war hier der Fall. Der Kläger hat am 8. Juli 2013 und damit innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 und 2 VwGO) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, welcher nach Ablauf der Klagefrist mit Beschluss vom 19. November 2013 beschieden worden ist. Die Erhebung der Klage als versäumte Rechtshandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO erfolgte innerhalb der Antragsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe am 26. November 2013. 22 Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Juni 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zulassung seines Kraftfahrzeugs, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 23 Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG müssen Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, von der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum Verkehr zugelassen sein. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 StVG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) wird die Zulassung eines Fahrzeugs auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kfz-Haftpflichtversicherung besteht. Gemäß § 6a Abs. 8 StVG können die Länder darüber hinaus bestimmen, dass die Zulassung von Fahrzeugen von der Entrichtung der dafür bestimmten Gebühren und Auslagen sowie der rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen abhängig gemacht werden kann.Hiervon hat das Land Nordrhein-Westfalen durch Erlass des BEG NRW Gebrauch gemacht. Nach dessen § 1 Abs. 1 ist die Zulassungsbehörde verpflichtet, die Zulassung eines Fahrzeugs davon abhängig zu machen, dass der Fahrzeughalter der Zulassungsbehörde keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen schuldet. Als Gebühren aus Zulassungsvorgängen sind auch rückständige Gebühren und Auslagen anzusehen, die entstanden sind, weil die Zulassungsbehörde von Amts wegen auf Grund eines Fehlverhaltens des Fahrzeughalters gebührenpflichtig aktiv werden musste – etwa zur Stilllegung eines Kraftfahrzeugs. 24 Vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 6a Rn. 11. 25 § 1 Abs. 1 BEG NRW räumt der Zulassungsbehörde kein Ermessen ein. Erst wenn die noch ausstehenden Gebühren beglichen werden, darf die Zulassung des neuen Kraftfahrzeugs erfolgen. 26 Vgl. hierzu auch LT-Drucksache 14/2080 vom 13. Juni 2006, S. 5. 27 Die hierdurch der Behörde eingeräumte Möglichkeit, außerhalb des Zwangsvollstreckungsrechts den Schuldner zur Begleichung seiner offenen Rechnungen im Zulassungsbereich zu veranlassen, 28 vgl. LT-Drucksache 14/2080 vom 13. Juni 2006, S. 2, 29 steht nicht im Widerspruch zur bundesrechtlichen Regelung der Insolvenzordnung. 30 Gemäß § 87 InsO können Insolvenzgläubiger während eines laufenden Insolvenzverfahrens ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Zudem ist eine Zwangsvollstreckung für einzelne Insolvenzgläubiger gemäß § 89 Abs. 1 InsO weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Befindet sich der Schuldner im Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO), welches sich dem Insolvenzverfahren als eigenständiges Verfahren anschließt, ist den Insolvenzgläubigern nach § 294 Abs. 1 InsO weiterhin untersagt, in das Vermögen des Schuldners zu vollstrecken. Dem Schuldner obliegt während der sog. Wohlverhaltensphase nach § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO im Interesse der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung unter anderem, Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an einen Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen. Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit kann die Versagung der Restschuldbefreiung zur Folge haben, wenn durch die Obliegenheitsverletzung die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wird, § 296 Abs. 1 InsO. 31 Die Regelungen dienen dem insolvenzrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger und haben zum Ziel, während des Insolvenz- wie auch während des Restschuldbefreiungsverfahrens zu verhindern, dass sich die Befriedigungsaussichten der Gläubiger untereinander verschieben und den Bestand der Haftungsmasse zu sichern. Als Haftungsmasse dient während des Insolvenzverfahrens das gesamte Vermögen des Schuldners (§ 35 Abs. 1 InsO) bis auf solche Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 InsO i.V.m. §§ 850, 850a, 850c, 850e, 850 f Abs. 1, 850g bis 850k, 851c und 851d ZPO). Während des Restschuldbefreiungsverfahrens tritt der Schuldner gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO sein pfändbares Arbeitseinkommen oder diesem gleichgestellte Bezüge an einen Treuhänder ab, welcher die erlangten Beträge an die Insolvenzgläubiger nach § 292 Abs. 1 Satz 2 InsO verteilt. Die in § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Pfändungsfreigrenze für Arbeitseinkommen beträgt derzeit – soweit keine Unterhaltspflichten bestehen – 1.045,04 Euro monatlich (vgl. Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2013, BGBl I 2013, S. 710). Einkommen, das über der Freigrenze und unterhalb des Höchstbetrags von derzeit 3.203,67 Euro liegt, bleibt zu 30 Prozent unpfändbar (§ 850c Abs. 2 Satz 1 ZPO). Einkommen über dem Höchstbetrag wird voll gepfändet (§ 850c Abs. 2 Satz 2 ZPO). 32 Wurden Gebühren und Auslagen aus Zulassungsvorgängen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, handelt es sich um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO. Die Zulassungsbehörde ist damit in der Verfolgung ihrer noch rückständigen Forderungen nach den Vorschriften der Insolvenzordnung grundsätzlich beschränkt. 33 Die Versagung der Zulassung eines Fahrzeugs zum Verkehr wegen Insolvenzforderungen – wie hier auf der Grundlage des § 1 Abs. 1 BEG NRW – stellt aber weder eine Maßnahme der Geltendmachung noch eine nach § 89 Abs. 1 InsO bzw. § 294 Abs. 1 InsO unzulässige Form der Zwangsvollstreckung dar. 34 Vgl. zu § 89 InsO: BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – IX ZR 93/09 –, juris Rn. 9 (= ZInsO 2010, 376-377). 35 Indem die Behörde die Zulassung eines Kraftfahrzeugs auf den Gebührenschuldner davon abhängig macht, dass dieser zuvor seine Rückstände begleicht, wird zwar bewusst Druck auf diesen ausgeübt. Ein solches Vorgehen wird von der Insolvenzordnung aber auch nicht verboten. Ein Schuldner kann nicht erwarten, dass der Insolvenzgläubiger mit ihm ein weiteres Schuldverhältnis begründet, bevor nicht noch offene Forderungen beglichen worden sind. Insofern unterscheidet sich das Verhältnis zwischen dem Gebührenschuldner und der Zulassungsbehörde nicht von anderen Gegenseitigkeitsverhältnissen. 36 Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die Rückstände aus seinem pfändungsfreien Einkommen zu begleichen. Dabei kann offen gelassen werden, ob § 295 Abs. 1 Nr. 4 InsO Zahlungen des Schuldners auf die Forderung eines Insolvenzgläubigers aus seinem unpfändbaren und deshalb nicht von der Abtretungserklärung erfassten Vermögen verbietet. Eine solche Zahlung führt nämlich jedenfalls nicht zu einer Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO. Denn die Vermögensmasse, aus der die Gläubiger befriedigt werden sollen, wird hierdurch nicht berührt. Es kommt zu keinen wirtschaftlich messbaren Einbußen. 37 Vgl. Lang, in: Braun, Insolvenzordnung. Kommentar, 4. Aufl. 2010, § 295 Rn. 17, § 296 Rn. 3; Andres/Leithaus/Dahl, Insolvenzordnung. Kommentar, 2. Aufl. 2011, § 295 Rn. 7, § 296 Rn. 2; Haarmeyer, in: Smid, Insolvenzordnung. Kommentar, 2001, § 295 Rn. 14; offen gelassen BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – IX ZR 93/09 –, juris Rn. 10 (= ZInsO 2010, 376-377). 38 Da der Gebührenschuldner für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr auf die Zulassung durch die Zulassungsbehörde nach § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend angewiesen ist, der Zulassungsbehörde damit also eine Monopolstellung zukommt, dürfte eine einschränkende Auslegung des § 1 Abs. 1 BEG NRW allenfalls für die Fälle in Betracht kommen, in denen der Antragsteller auf die Zulassung des Fahrzeugs, etwa aus beruflichen Gründen (Art. 12 GG), zwingend angewiesen und ihm die Begleichung der rückständigen Gebühren und Auslagen unter Berücksichtigung seines berechtigten Interesses am Erhalt seines pfändungs- und damit insolvenzfreien Vermögens nicht zuzumuten ist. 39 Vgl. zu § 826 BGB: BGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – IX ZR 93/09 –, juris Rn. 11 m.w.N. (= ZInsO 2010, 376-377). 40 Dies zu Grunde gelegt, hat der Beklagte dem Kläger die Zulassung des Kraftfahrzeugs für den Verkehr zu Recht unter Berufung auf § 1 Abs. 1 BEG NRW versagt. 41 Der Kläger schuldet dem Beklagten noch rückständige Gebühren und Auslagen in Höhe von 161,45 Euro, die für die Stilllegungsverfügung sowie die sich daran anschließende Zwangsvollstreckung festgesetzt worden sind und damit aus einem vorausgegangenen Zulassungsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 BEG NRW stammen. 42 Dass es sich bei dieser Forderung um eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO handelt und sich der Kläger seit dem 27. August 2012 in der sog. Wohlverhaltensperiode befindet, steht – wie dargelegt – der Versagung der Zulassung des Fahrzeugs bis zu ihrer Begleichung nicht entgegen. Dem Kläger steht auch während der Wohlverhaltensperiode die Möglichkeit offen, mit dem ihm frei zur Verfügung stehenden Vermögen die noch rückständigen Gebühren und Auslagen zu begleichen, ohne eine Versagung der Restschuldbefreiung zu riskieren. Eine Verletzung des insolvenzrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger geht damit nicht einher. 43 Schließlich ist weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass er auf die Zulassung eines Fahrzeugs zwingend angewiesen ist. Auch erscheint die Bezahlung der rückständigen Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 156,45 Euro aus dem pfändungsfreien Vermögen in Anbetracht der typischen Anschaffungs- und monatlichen Unterhaltskosten eines Pkw nicht als unzumutbar. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 45 Beschluss: 46 Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. 47 Gründe: 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Interesse an der Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr wird in Anlehnung an Nr. 46.16 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 mit der Hälfte des Betrags des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt.