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Beschluss

23 L 1397/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0730.23L1397.14.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 27.393,96 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 27.393,96 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 17. Juni 2014 sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsteller über den 1. April 2014 hinaus Versorgungsbezüge zu gewähren, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist nach § 123 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO gerichtet. Mit einem solchen Antrag kann der Antragsteller entgegen der gesetzlichen Regelung des § 59 Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBeamtVG NRW), nach der im Falle einer entsprechenden strafrechtlichen Verurteilung ein Ruhestandsbeamter seine Rechte als Ruhestandsbeamter - mithin auch seinen Versorgungsanspruch - verliert, erreichen, dass ihm - bis zur Entscheidung in der Hauptsache - weiterhin Versorgungsbezüge gewährt werden. Der Antrag ist indes nicht begründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller stehen für die Zeit nach der Rechtskraft (22. Oktober 2013) des Urteils des Landgerichts (LG) Wuppertal Versorgungsbezüge nicht mehr zu. Entsprechend ist der Bescheid der Antragsgegnerin vom 8. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Mai 2014, mit dem der Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter festgestellt wurde, nicht zu beanstanden. Nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) LBeamtVG NRW, das zum 1. Juni 2013 in Kraft trat, und abweichend von der Gesetzeslage bei Eintritt in den Ruhestand Anwendung findet, da der Landesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz mittlerweile Gebrauch gemacht hat, BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 2 B 23/13 -, in: juris (Rn. 9), verliert ein Ruhestandsbeamter seine Rechte, wenn er wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Der Antragsteller, der als Oberrechtsrat im Dienst der Antragsgegnerin stand und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in den Ruhestand versetzt worden war, erfüllt diese Voraussetzungen. Das LG Wuppertal hat ihn mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Oktober 2013 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Tat beging der Antragsteller am 14. Februar 2012, also zu einem Zeitpunkt als er sich im Ruhestand befand. Die Tat ist nach den Feststellungen des Landgerichts zu §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Ziff. 2 und Ziff. 5 Strafgesetzbuch (StGB) auch vorsätzlich begangen worden; allein im Hinblick auf den Straftatbestand des versuchten Totschlags verneinte das Landgericht einen auch nur bedingten Tötungsvorsatz. Der Antragsteller ist auch zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden. Die Verurteilung zu einer „Freiheitsstrafe von zwei Jahren“ erfüllt das Tatbestandsmerkmal einer Verurteilung zu „Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren“. Bereits nach dem Wortlaut ist ein Zeitraum von zwei Jahren eindeutig von der Formulierung von mindestens zwei Jahren erfasst. Hätte der Gesetzgeber dies anders verstehen wollen, hätte er die Formulierung „zu mehr als zwei Jahren“ verwendet. An dieser Feststellung ändert auch nichts, dass die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Urteil zur Bewährung ausgesetzt worden ist. An einer Aussetzung der Vollstreckung orientiert sich § 59 LBeamtVG NRW offensichtlich nicht. Der Gesetzgeber belässt es vielmehr bei der Verurteilung zur Freiheitsstrafe, ohne dass zwischen einer gewährten oder nicht gewährten Aussetzung der Vollstreckung differenziert wird. Dabei ist dem Gesetzgeber eine solche Differenzierung nicht fremd, wie etwa § 53 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz zeigt. Danach ist ein Ausländer auszuweisen, wenn eine Verurteilung nach den dort genannten Straftaten erfolgt ist „und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist“. Die Nichterwähnung in § 59 Abs. 1 LBeamtVG NRW lässt mithin nur den Rückschluss zu, dass der Strafausspruch als solcher ausreichend ist und es auf die Aussetzung der Vollstreckung nicht ankommt. Die gegenüber § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. a) LBeamtVG NRW mildere Verlustregelung des § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. b) BeamtVG beruht zudem auf der Erwägung, dass Ruhestandsbeamte nicht mehr im Dienst als Repräsentanten des Staates oder einer Gemeinde auftreten können. Sie können zwar keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzen, die die Dienstausübung betreffen. Gleichwohl hält der Gesetzgeber den Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter wegen einer im Ruhestand begangenen Straftat zur Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes für geboten, wenn die Freiheitsstrafe eine Höhe erreicht, die auf eine gravierende Verletzung der in der Strafrechtsordnung verankerten elementaren Regeln schließen lässt, BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 2013 - 2 B 23/13 -, in: juris (Rn. 14). Die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes hängt dabei allein von der Höhe der verhängten Strafe ab; diese spiegelt die Schuld des Täters wider, sie ist Grundlage für die Zumessung der Strafe (§ 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Demgegenüber wird bei der Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung berücksichtigt, ob zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird (§ 56 Abs. 1 StGB). Diese in die Zukunft gerichtete Prognose steht jedoch in keinem Zusammenhang mit dem Normzweck des § 59 LBeamtVG NRW, der lediglich den durch die in der Vergangenheit liegende und abgeurteilte Straftat eingetretenen Schaden am Ansehen des öffentlichen Dienstes in den Blick nimmt. Entsprechend kommt es auch nicht darauf an, dass - wie der Antragsteller vorträgt - der Verurteilung ein „deal“ zugrundegelegen habe, und das Strafgericht wie der Antragsteller und sein Verteidiger davon ausgegangen sind, dass weitere Folgen aus der Verurteilung nicht resultieren würden. Dafür könnte sprechen, dass die kleine Strafkammer bei den umfangreichen Gründen der Strafzumessung den § 59 LBeamtVG NRW nicht in den Blick genommen hat und damit - möglicherweise - entgegen § 46 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht alle Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, berücksichtigt hat. Entsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass auch die Folgen des § 59 LBeamtVG NRW bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1986 - 2 StR 501/86 -, in: juris (Rn. 5). Gleichwohl berührt eine solche - unterstellte - Fehlannahme nicht die Wirkung des § 59 LBeamtVG NRW. Dieser knüpft nach seinem schlichten Wortlaut an die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe an. Das entspricht - wie ausgeführt - dem Gesetzeszweck, da allein durch die Höhe das Ansehen des öffentlichen Dienstes beschädigt sein kann. Entsprechend kommt es hier nicht auf mögliche Fehlvorstellungen im Strafverfahren an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und wird im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes mit der Hälfte des zweifachen Jahreswertes der monatlichen Bezüge (2.282,83 Euro) angenommen.