Beschluss
7 L 1754/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0804.7L1754.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 1. August 2014 sinngemäß gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, „aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragsteller zu 1. bis 4. bis zur Unanfechtbarkeit des Asylverfahrens des Herrn P. S. (geb. 00. Juli 1972, Amtsaktenzeichen 5721202) zu unterlassen“, hat keinen Erfolg. Er ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, da das Ziel des Antrags, Abschiebemaßnahmen bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Asylverfahren des Herrn S. zu verhindern, nicht mehr erreicht werden kann. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hat den Asylantrag des Herrn P. S. bereits mit Bescheid des vom 8. Juli 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dieser Bescheid ist nach Aktenlage mittlerweile unanfechtbar. Er wurde am 18. Juli 2014 als Einschreiben zur Post gegeben (Bl. 133 R des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesamtes 5721202 – 160) und gilt daher als am 21. Juli 2014 als zugestellt, vgl. § 4 Abs. 1 VwZG. Die einwöchige Klagefrist (§ 74 Abs. 1 2. Halbsatz AsylVfG) war demnach am Montag, dem 28. Juli 2014 abgelaufen. Nach telefonischer Auskunft des insoweit zuständigen Verwaltungsgerichts Braunschweig vom heutigen Tage ist eine Klage des Herrn S. gegen den Bescheid vom 8. Juli 2014 dort nicht anhängig. Darüber hinaus wäre der Antrag auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO voraus, dass das Bestehen eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch), und die besondere Eilbedürftigkeit im Sinne einer Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat. Im Unterschied zum Beweis verlangt die bloße Glaubhaftmachung keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten Anspruchs müssen jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben sein und bei der dann vorzunehmenden vollen Rechtsprüfung zu dem Anspruch führen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt; die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch in diesem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist aufgrund der gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG erfolgten Anordnung der Abschiebung durch das Bundesamt berechtigt, die Antragsteller nach Polen abzuschieben. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedurfte es gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nicht. Diese Anordnung durch das Bundesamt ist bestandskräftig. Es hat mit Bescheid vom 14. März 2014 die Unzulässigkeit der Asylfolgeanträge der Antragsteller festgestellt und gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihre Abschiebung nach Polen angeordnet, wo sie bereits Asylanträge gestellt haben, über die noch nicht entschieden ist. Gegen diesen am 28. März 2014 zugestellten Bescheid wurde kein Rechtsbehelf eingelegt, so dass er am 12. April 2014 bestandskräftig wurde. Ob darüber hinaus neben der Vollziehbarkeit die weiteren, in § 58 AufenthG geregelten Abschiebungsvoraussetzungen vorliegen müssen, kann das Gericht offenlassen. Jedenfalls bedarf die Ausreise, wie von § 58 Abs. 1 AufenthG vorausgesetzt, der Überwachung, weil die Antragsteller zu erkennen gegeben haben, ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen zu wollen (§ 58 Abs. 3 Nr. 7 AufenthG). Sie haben mit anwaltlichem Schriftsatz vom 13. März 2014 geltend gemacht, nicht ohne den Ehemann bzw. Vater P. S. ausreisen zu wollen, eine beabsichtigte Abschiebung möge daher vorübergehend ausgesetzt werden. Einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Nach der insoweit nur in Betracht kommenden Vorschrift des § 60a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Dafür, dass die Abschiebung aus tatsächlichen Gründen unmöglich wäre, ist nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass rechtliche Gründe der Abschiebung der Antragsteller entgegenstehen. Zwar haben sie aus Gründen der Familieneinheit (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) geltend gemacht, nicht ohne ihren Ehemann bzw. Vater abgeschoben zu werden. Indes steht der Antragsgegnerin eine Prüfung derartiger Umstände aus Rechtsgründen nicht zu. Derartige Fragen waren vielmehr in dem – mittlerweile unanfechtbar abgeschlossenen – Verfahren beim Bundesamt zu prüfen. Gegenstand einer Entscheidung des Bundesamtes, mit der eine Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG angeordnet wird, hat auch die Prüfung zu sein, ob sich der Asylbewerber auf humanitäre und persönliche Gründe, die zur Erteilung einer Duldung führen würden, beruft. Vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, Rn. 180; OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 1996 – 13 B 410/96.A, juris, Rn. 14; Müller, in: Hoffmann, Ausländerrecht, 2008, § 34a AsylVfG Rn. 10. Nur das Bundesamt ist im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zur Prüfung und ggf. Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen verpflichtet. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 -, www.nrwe.de; vom 7. Juni 2010 – 18 B 630/10 -; vom 9. April 2009 – 17 B 449/09 -, vom 7. September 2009 – 17 B 159/09 – und vom 15. Oktober 2008 – 17 B 1517/08 -; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 – m.w.N., Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.