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Urteil

2 K 8397/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0805.2K8397.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Der Bescheid des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 31. Oktober 2012 wird teilweise aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände pro Schicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten erbracht hat. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu zwei Dritteln und dem Kläger zu einem Drittel auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger steht seit 1982 im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und verrichtet seit Oktober 2000 (wieder) Dienst bei dem Landrat als Kreispolizeibehörde X. (Kreispolizeibehörde). Von August 2006 bis Januar 2014 wurde er als Dienstgruppenleiter (Dienstgruppe A) in der zur damaligen Polizeiinspektion West gehörigen Polizei(haupt)wache N. verwendet. Mit Schreiben vom 22. April 2008 stellte er unter Bezugnahme auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Münster und Aachen den Antrag, seit dem 1. Januar 2005 bei der Berechnung der Arbeitszeitkonten pauschale Übergabe- und Ankleidezeiten vor und nach der Dienstschicht in Höhe von insgesamt 15 Minuten pro Diensttag zu berücksichtigen. Das An- und Ablegen der Dienstkleidung und die notwendigen Übernahmegespräche seien reguläre Dienstzeit. Er benötige ca. 10 Minuten, um sich streifenfertig zu machen und weitere 5 Minuten, um zum Ende des Dienstes die Ausstattung wieder abzulegen. Die Entscheidung über diesen Antrag wurde im Hinblick auf weitere verwaltungsgerichtliche Verfahren zunächst einvernehmlich zurückgestellt. 3 Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) und das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die grundlegenden Rechtsfragen geklärt und das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (Innenministerium) diese Entscheidungen mit Erlass vom 28. November 2011 umgesetzt hatten, lehnte die Kreispolizeibehörde nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz und nach Anhörung des Klägers durch Bescheid vom 31. Oktober 2012 dessen Antrag vom 22. April 2008 mit im Wesentlichen folgender Begründung ab: Eine rückwirkende Arbeitszeitgutschrift sei in seinem Fall nicht möglich, weil das An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel für die Beamten im Wachdienst der Kreispolizeibehörde auch bereits in der Vergangenheit durchgängig im Rahmen der planmäßigen Schichtdauer erfolgt seien. Die Übergabegespräche der Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer würden seit langem – der aktuellen Erlasslage entsprechend – mit pauschalierten 15 Minuten auf die Arbeitszeit dieser Kräfte angerechnet. Während des Schichtwechsels sei die Präsenz im Außendienst durch so genannte Lapperfahrzeuge/Frühwagen gewährleistet. 4 Der Kläger hat am 30. November 2012 die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass rückwirkend ab dem 22. April 2008 pro Arbeitstag 15 Minuten als Arbeitszeit für die vor Schichtbeginn gelegenen Rüstzeiten (für An- und Ablegen der Dienstkleidung und der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie für die Übernahme der sonstigen Arbeitsmittel) anzuerkennen seien. In der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, er beschränke sein Klagebegehren auf die Anrechnung der für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände benötigten Zeit (10 Minuten). 5 Zur Begründung seiner Klage führt er aus: Nach der Rechtsprechung des OVG NRW und der Erlasslage seien Rüstzeiten auf die Arbeitszeit anzurechnen. Dem werde aber in der Praxis nicht Rechnung getragen. Für ihn wie für alle Beamten der Polizeiwachen der Kreispolizeibehörde habe die Verpflichtung bestanden, vor dem tatsächlichen Schichtbeginn zu erscheinen, um das Aufrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen rechtzeitig zum Schichtbeginn abgeschlossen zu haben. Es habe zwar keine entsprechende „Verfügungslage“, wohl aber eine dahingehende allgemeine Erwartungshandlung der Behördenleitung bestanden. Die uneingeschränkte Einsatzbereitschaft bereits zu Beginn der Schicht sei zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs auch unerlässlich. Würden nämlich die Beschäftigten erst zu Beginn der Schicht mit der Aufrüstung beginnen, könnte die tatsächliche Dienstaufnahme erst ungefähr 7 bis 10 Minuten später erfolgen. Damit wäre aber eine „Deckungslücke“ von rund 15 Minuten gegeben, wenn die Beamten der abgelösten Schicht sich bereits vor Ende ihrer Schicht abgerüstet hätten. Die vom Beklagten ins Feld geführten Frühwagen seien nicht in der Lage, die Übergangszeit aufzufangen, da solche nicht in ausreichender Zahl vorgehalten würden. 6 Die von ihm beantragte Dauer der Rüstzeit von 10 Minuten sei auch angemessen, weil jeder Polizeibeamte eine Vielzahl von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen an- bzw. bereitlegen müsse. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang, dass ein vorheriges Anziehen der Uniform keinen wesentlichen Zeitgewinn bringe, weil Hemd und Binder ohnehin wieder ausgezogen werden müssten, um die Unterziehweste anlegen zu können. 7 Zwar seien ihm als Dienstgruppenleiter zusätzlich 15 Minuten Übergabezeit pro Schicht zugestanden worden. Diese Zeit werde aber dafür benötigt, laufende Vorgänge (z.B.: häusliche Gewalttaten mit Wohnungsverweisung, Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen, Gefangene, Asservate) an den Folgedienst zu übergeben und die Probleme um den täglichen Dienst, wie z.B. Kräftegestellung nach Erkrankungen, besondere Einsatzlagen etc. zu erörtern. Er und die übrigen Dienstgruppenleiter hätten das Aufrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen deshalb vor Aufnahme der Übergabegespräche erledigt. Demnach nähmen also etwa bei dem um 6.30 Uhr beginnenden Frühdienst die übernehmenden Dienstgruppenleiter die Übernahmegespräche schon um 6.15 Uhr voll ausgerüstet auf. Das sei auch deshalb erforderlich, weil die nachfolgenden Dienstgruppenleiter, was regelmäßig vorgekommen sei, bereits die neuen Einsätze übernommen hätten, die sich während der Übergabezeit ergeben hätten. Entgegen der Darstellung des Beklagten bestehe während der Übergabezeit gar nicht die Möglichkeit, die Ausrüstungsgegenstände anzulegen. 8 Der Kläger beantragt nunmehr, 9 unter Aufhebung des Bescheides des Landrates als Kreispolizeibehörde X. vom 31. Oktober 2012 festzustellen, dass er als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände pro Dienstschicht zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten erbracht hat. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er führt ergänzend aus: 13 Der Kläger habe bereits keinen konkreten Nachweis der Zeiten erbracht, in denen in der Vergangenheit durch das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände sowie durch die Übernahme von Führungs- und Einsatzmitteln seine persönliche Schichtdauer tatsächlich verlängert worden sei, ohne dass dies über die Zeiterfassung berücksichtigt worden wäre. 14 Es gebe keine allgemeine Weisung oder auch nur eine allgemeine Erwartungshaltung der Behördenleitung, dass Dienstgruppenleiter bereits eine viertel Stunde vor dem üblichen Dienstbeginn die Übergabegespräche aufzunehmen hätten. Es bestehe auch weder eine Verpflichtung noch das Erfordernis, Übergabegespräche und -handlungen bereits vollausgerüstet durchzuführen. Es werde zwar nicht bestritten, dass der Kläger seinen Dienst tatsächlich jeweils bereits eine viertel Stunde vor dem Schichtwechsel aufgenommen habe. Er habe es aber nicht vermocht, einen konkreten Nachweis dafür zu erbringen, dass er in der Vergangenheit sofort nach Dienstantritt (in der Übergabezeit) voll ausgerüstet einen Einsatz hatte übernehmen müssen. Derartige Einsätze wären zudem auf die Arbeitszeit angerechnet worden. Im Übrigen reiche die mit 15 Minuten vergütete Übergabezeit aus, um auch die Ausrüstungsgegenstände an- bzw. abzulegen, zumal die Dauer der Übernahmegespräche und -handlungen variiere. Zudem erscheine die von dem Kläger für das Aufrüsten angesetzte Zeit von 10 bis 15 Minuten lebensfremd. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben über die Verfügungslage und Praxis des An- und Ablegens von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen bei Dienstgruppenleitern der Polizeiwache N. durch Vernehmung der früheren Leiterin der Polizeiinspektion West sowie des Leiters und zweier Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom heutigen Tag verwiesen. 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Eine (konkludente) Klagerücknahme liegt vor, soweit der Kläger sein ursprüngliches Begehren nicht mehr weiterverfolgt. Das betrifft insbesondere die Anerkennung von Rüstzeiten für das An- und Ablegen der Uniform und die Übernahme der Führungs- und Einsatzmittel. 19 Die fortgeführte Klage, die demnach nur noch auf die Feststellung gerichtet ist, dass die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendeten Zeit von 10 Minuten je Dienstschicht als Arbeitszeit anzuerkennen ist, ist gemäß § 43 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet. 20 Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der entsprechenden gerichtlichen Feststellung. Denn hat der Kläger mit den vorgenannten Verrichtungen auf seine Dienstzeit anzurechnende, tatsächlich aber nicht angerechnete Arbeitszeit erbracht, kommt ein auf Dienstbefreiung gerichteter Ausgleichsanspruch in Betracht. 21 Vgl. VG Münster, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 K 1753/08 -, juris Rn.12. 22 Die Frage, ob die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände aufgewendete Zeit dem Kläger als zusätzliche Arbeitszeit anzurechnen ist, war auch bereits Gegenstand des dem Klageverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Zwar hatte der Kläger in seinem Antrag vom 22. April 2008 zunächst lediglich auf „das An- und Ablegen der Dienstkleidung“ und die „notwendigen Übergabegespräche“ abgestellt. Mit dem nachfolgenden Hinweis darauf, dass er nach dem Betreten der Dienststelle ca. 10 Minuten benötige, um sich „streifenfertig zu machen“, hat er aber gerade auch die vorliegend streitige Rüstzeit einbezogen. Dementsprechend ist der Beklagte in dem ablehnenden Bescheid auch ausdrücklich auf das „An- und Ablegen persönlich zugewiesener Ausrüstungsgegenstände“ eingegangen. 23 Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. 24 Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass er als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. in der Zeit von April 2008 bis Januar 2014 durch das Auf- und Abrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen, die er eine viertel Stunde vor dem üblichen Schichtwechsel sowie vor Beginn der Übergabegespräche angelegt und erst nach dem Ende der Dienstschicht abgelegt hat, zusätzliche regelmäßige Arbeitszeit im Umfang von 10 Minuten pro Dienstschicht erbracht hat. 25 Nach Maßgabe der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung, 26 vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2012 – 6 A 1546/10 – und BVerwG, Beschluss vom 25. August 2011 - 2 B 38.11 -, jeweils juris, 27 und des Erlasses des Innenministeriums vom 28. November 2011 ist unter anderem die für das An- und Ablegen von persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen benötigte Zeit auf die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des § 1 AZVOPol NRW anzurechnen. Denn diese Tätigkeiten haben keinen Bezug zur Freizeit des Beamten, sondern sind Teil der Dienstausübung. 28 Der Kläger war gehalten, für das Aufrüsten vor und das Abrüsten nach jeder Dienstschicht insgesamt jeweils 10 Minuten seiner Freizeit aufzubringen. 29 Das erkennende Gericht folgt zunächst der Darstellung des Klägers, dass für ihn als Dienstgruppenleiter die Dienstschicht eine viertel Stunde vor dem üblichen Schichtwechsel begonnen hat, weil dieser Zeitraum für das Übernahmegespräch mit dem Dienstgruppenleiter der abgebenden Schicht anzusetzen war. Auch der Beklagte hat ausdrücklich nicht in Zweifel gezogen, dass der Kläger seinen Dienst tatsächlich regelmäßig bereits um 6.15 Uhr (Frühdienst), 13.15 Uhr (Spätdienst) bzw. 21.15 Uhr (Nachtdienst) aufgenommen hat. Der Dienstbeginn bereits zu diesen um eine viertel Stunde früheren Zeitpunkten trägt auch dem Umstand Rechnung, dass nach dem Erlass des Innenministeriums vom 28. November 2011 für die Übernahme bzw. Übergabe der Dienstgeschäfte im Wachdienst durch die Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer – auf die Arbeitszeit anzurechnende – Übergabezeiten vorzusehen sind und die Kreispolizeibehörde in Umsetzung und Konkretisierung dieser Regelung für die betreffenden Beamten in der Zeiterfassung pauschal 15 Minuten je Dienstschicht berücksichtigt. Der unmittelbare Vorgesetzte und die übrigen Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. , die das erkennende Gericht als Zeugen hierzu gehört hat, haben glaubhaft bekundet, dass dieser um eine viertel Stunde vorgezogene Dienstbeginn der Dienstgruppenleiter nicht nur der ständigen Praxis entspricht, sondern auch allgemein erwartet wird. 30 Das erkennende Gericht hat darüber hinaus die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger als Dienstgruppenleiter der Polizeiwache N. der Kreispolizeibehörde ebenso wie die übrigen Dienstgruppenleiter bei Aufnahme der Übergabegespräche regelmäßig bereits vollständig mit den ihm persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen (insbesondere Pistole mit Holster, Reservemagazin mit Tasche, Handfessel Stahl mit Tragevorrichtung, Reizstoffsprühgerät, Tragevorrichtung für den Einsatzmehrzweckstock, Unterziehweste, Taschenlampe) ausgestattet war und diese frühzeitige Herstellung der Einsatzbereitschaft nicht im Belieben der Beamten stand, sondern einer allgemeinen Erwartungshaltung der Behördenleitung entsprach. 31 Zwar hat die Beweisaufnahme die – im Übrigen auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogene – Darstellung des Beklagten bestätigt, dass es insoweit seitens der Behördenleitung oder sonstiger Vorgesetzter keine ausdrückliche Weisung („Verfügungslage“) gegeben hat. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an. Ein Beamter muss bei seiner Dienstverrichtung nicht nur ausdrücklich erlassenen Anordnungen seines Dienstvorgesetzten nachkommen, sondern er ist aufgrund seiner Gehorsamspflicht und seiner Verpflichtung, sich mit vollem persönlichen Einsatz seinem Beruf zu widmen (vgl. § 35 Satz 2 und § 34 Satz 1 BeamtStG), auch gehalten, seinen Dienst an allgemeinen, von seinen Vorgesetzten erwarteten dienstlichen Gepflogenheiten auszurichten. Hierzu gehörte es im hier fraglichen Zweitraum und gehört es auch heute noch, dass Dienstgruppenleiter der Polizeiwachen der Kreispolizeibehörde ihren Dienst eine viertel Stunde vor dem allgemeinen Schichtwechsel voll ausgerüstet aufnehmen. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass seitens der Leitung der Kreispolizeibehörde eine solche Erwartungshaltung in Bezug auf den Kläger und seine Kollegen in gleicher Funktion besteht. 32 Zwar konnte die Zeugin G. , die in den Jahren 2008 bis 2011 als Leiterin der früheren Polizeiinspektion West weitere Vorgesetzte des Klägers war, die Darstellung des Klägers nicht bestätigen. Sie hat ihr aber auch nicht widersprochen, vielmehr bekundet, dass sie seinerzeit keine Kenntnis von den dienstlichen Gepflogenheiten hatte, weil der Dienst reibungslos lief und demnach kein Anlass bestand, sich mit dieser Frage zu beschäftigen. Der Umstand, dass die Rüstzeiten für die Zeugin „nie ein Thema“ waren, weil es insoweit „keine Probleme“ gab, deutet immerhin darauf hin, dass die Einsatzbereitschaft bereits damals auch anlässlich des Wechsels der Dienstgruppenleiter gewährleistet war. Die Zeugin hat im Übrigen für ihren heutigen Aufgabenbereich als Leiterin der Direktion Kriminalität und somit auch als Vorgesetzte der Beamten der Kriminalwache immerhin die Erwartung geäußert, dass die auslaufende Schicht bis Schichtende voll ausgerüstet ist. Weiterführende Erkenntnisse hat indessen der Zeuge Hohmann, der langjährige Leiter der Polizeiwache N. , beisteuern können. Er ist dem Einwand des Beklagten, es habe nie eine ausdrückliche Anordnung gegeben, dass der übernehmende Dienstgruppenleiter bereits eine viertel Stunde vor dem Schichtwechsel das Übernahmegespräch ausgerüstet aufnehme, mit dem Hinweis entgegengetreten, für eine derartige Weisung habe nie die Notwendigkeit bestanden, weil dies ständige Praxis sei und es sich hierbei um ein eingespieltes System handele. Das entspreche auch seiner Erwartung als Vorgesetzter der Dienstgruppenleiter. Der Zeuge hat zwar auf Befragen des Beklagten eingeräumt, dass auch im Falle der vollen Ausrüstung nur eines der beiden Dienstgruppenleiter während des Übergabegesprächs die Dienstbereitschaft gewährleistet gewesen wäre. Er hat aber die ständige Übung, dass gleichwohl auch der übernehmende Dienstgruppenleiter das Übergabegespräch voll ausgerüstet in Angriff nimmt, nicht nur bestätigt, sondern auch die Gründe für diese Verfahrensweise aufgezeigt: Der übernehmende Dienstgruppenleiter solle in der Lage sein, die gegen Ende der auslaufenden Schicht während des Übernahmegesprächs auflaufenden Einsätze zu übernehmen. Damit werde auch vermieden, dass der abgebende Dienstgruppenleiter über das Schichtende hinaus Dienst verrichten und somit Mehrarbeit leisten müsse. Die Zeugen L. und O. , die auch heute noch Dienstgruppen der Polizeiwache N. führen, haben diese Darstellung ausdrücklich bestätigt. Der Zeuge O. erläuterte zudem das Erfordernis, bereits bei seinem Dienstbeginn die persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen angelegt zu haben, anschaulich anhand des Beispiels, dass er in der Lage sein müsse, auch einen Einsatz wahrzunehmen, der eine halbe Minute nach viertel nach erforderlich werde. 33 Vor diesem Hintergrund vermag die bloße Behauptung des Beklagten, er habe weder eine entsprechende Anordnung erlassen noch eine dahingehende Erwartungshaltung zum Ausdruck gebracht, vielmehr sei es die freie Entscheidung der Dienstgruppenleiter, in dieser Weise zu verfahren, nicht zu überzeugen. Bereits der – vom Beklagten nicht, jedenfalls nicht substantiiert bestrittene – Umstand, dass eine entsprechende Übung bereits seit vielen Jahren unverändert existiert, legt nahe, dass die Behördenleitung nicht nur Kenntnis von den üblichen Abläufen in den Polizeiwachen hat, sondern diese Übung auch gefördert hat. Sie stand bereits in der Vergangenheit (vgl. hierzu auch die Erlasse des Innenministeriums vom 13. Dezember 2007 – Az.: 41–60.01.10 – und vom 21. Dezember 2009 – Az.: 45.2-42.02.03 –) in der Pflicht, die hier streitigen „Rüstzeiten“ bzw. „Rüsthandlungen“ als Teil der Dienstzeit zu organisieren. Es kann dahinstehen, ob sie dies in Bezug auf die nicht mit Führungsaufgaben betrauten Streifenbeamten mit dem Einsatz sog. Frühwagen (Lapperfahrzeuge) erreicht hat. Jedenfalls für die Dienstgruppenleiter gab und gibt es aber keine Regelung, die gemäß der Erlasslage sicherstellt, dass das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände innerhalb der Schichtdauer stattfinden kann. 34 Soweit der Beklagte die Dienstgruppenleiter und Wachdienstführer darauf verweisen will, sich während der ihnen im Umfang von 15 Minuten auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Übergabezeit auf- bzw. abrüsten, verhält er sich zum einen widersprüchlich und verkennt zum anderen die Bedeutung der Übergabe der Dienstgeschäfte. Mit der Einräumung der Übergabezeit in Form einer 15-minütigen „Pauschale“ hat sich die Kreispolizeibehörde gerade einer konkreten Betrachtung des für die Übernahmegespräche bzw. -geschäfte benötigten Zeitraums enthalten und zwar offenbar deshalb, weil die hierfür aufzuwendende Zeit nach den jeweiligen Gegebenheiten – dem konkreten Geschäftsanfall – schwankt. Entscheidet sich aber der Dienstvorgesetzte zu einer – wenn auch aus seine Sicht „großzügigen“, gleichwohl auf hinreichenden Erfahrungswerten beruhenden – pauschalen „Zeitgutschrift“ für die Übergabegespräche, kann er mit seiner im Klageverfahren zumindest mittelbar zum Ausdruck gebrachte Einschätzung, in den 15 Minuten könne ohne Weiteres auch noch das An- und Ablegen der Ausrüstungsgegenstände bewerkstelligt werden, kein Gehör finden; dies umso weniger angesichts der von den Zeugen L. und O. bestätigten und das Gericht auch ansonsten überzeugenden Darstellung des Klägers, die viertel Stunde werde für die Übergabe der Dienstgeschäfte aufgrund deren Umfangs zumeist voll ausgeschöpft, weil laufende Vorgänge (z.B.: häusliche Gewalttaten mit Wohnungsverweisung, Bearbeitung von schweren Verkehrsunfällen, Gefangene, Asservate) an den Folgedienst zu übergeben und die Probleme um den täglichen Dienst wie z.B. Kräftegestellung nach Erkrankungen, besondere Einsatzlagen etc. zu erörtern seien. Wie daneben Raum sein soll für das An- bzw. Ablegen der Ausrüstungsgegenstände, ist nicht erfindlich. Der Beamte muss zum Anlegen seiner persönlichen Ausrüstungsgegenstände das Dienstzimmer verlassen und einen besonderen Raum aufsuchen. Die – wiederum in einem anderen Raum aufbewahrte – Waffe muss zudem überprüft werden. Dass alle diese erforderlichen Verrichtungen (An- und Ablegen der Ausrüstung und Übergabegespräch) in 15 Minuten zu absolvieren sind, liegt auch dann mehr als fern, wenn die einzelnen Räumlichkeiten – wie in der Polizeiwache N. – nicht weit entfernt voneinander liegen. 35 Die von dem Kläger für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände in Ansatz gebrachte Zeit von insgesamt 10 Minuten erweist sich als angemessen. Die Zeugen L. und O. haben einen entsprechenden Zeitaufwand bestätigt, indem sie bekundet haben, dass sie die Dienststelle etwa zur vollen Stunde bzw. 5 Minuten später aufsuchen und, mit Uniform und persönlichen Ausrüstungsgegenständen ausgestattet, um viertel nach zum Übergabegespräch erscheinen. Bringt man die für das ‑ außerhalb der Dienstzeit vorzunehmende – Anlegen der Uniform aufzuwendende Zeit in Abzug, sind mit dem Zeugen L. für das Ausrüsten etwa 6 oder 7 Minuten zu veranschlagen. Für das nach dem Ende der Schicht erforderliche Ablegen der Ausrüstung wird etwas weniger Zeit benötigt, sodass die von dem Zeugen L. genannten 4 bis 5 Minuten zutreffend erscheinen. Diese Betrachtung entspricht im Übrigen den Feststellungen der Kammer im Verfahren – 2 K 7657/12 – (veröffentlicht in juris). Dort wurde ein Zeitrahmen von 15 Minuten für das Aufrüsten mit den persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenständen und die – vorliegend nicht im Streit stehende – Übergabe der Führungs- und Einsatzmittel als angemessen erachtet. 36 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 1 VwGO. 37 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 38 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO nicht als gegeben ansieht. 39 Beschluss: 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000 Euro festgesetzt.