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Urteil

13 K 6126/08.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0808.13K6126.08A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 0. Juli 1962 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Republik Kongo. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 10. Dezember 1998 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Zur Begründung seines am 14. Dezember 1998 gestellten Asylantrags machte er im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (seit dem 1. Januar 2005 umbenannt in Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) am 22. Dezember 1998 im Wesentlichen geltend: Er sei der Neffe des Generals Z. P. , eines engen Vertrauten des ehemaligen Präsidenten der Republik Kongo, M. . Z. P. sei der Bruder seines Vaters, sei also sein direkter Onkel. Seine – des Klägers - Ehefrau und zwei seiner Kinder seien bei den gewaltsamen Auseinandersetzungen im Dezember 1997 in Brazzaville von Regierungssoldaten getötet worden. Er selbst sei zu der Zeit auf dem Markt gewesen, sei aber nach der Rückkehr Zeuge des Massakers an seiner Familie geworden. Er sei geflüchtet, zunächst nach Point Noire. Als ihn dort Soldaten erkannt und angesprochen hätten, sei er erneut geflüchtet, diesmal nach Mayoumba, Gabun. Dort sei er im August 1998 angekommen und habe sich dort einige Monate bei einer Familie aufgehalten, die er über seinen Onkel Z. P. kennengelernt habe. Auch habe eine entfernte Verwandtschaft zu dieser Familie bestanden. Sein Onkel Z. sei die rechte Hand des ehemaligen Präsidenten M. gewesen. Leute, die mit M. regiert hätten, seien verfolgt worden. Die Mehrheit der Familien seiner engsten Mitarbeiter seien ausgelöscht worden. Wo sein Onkel Z. P. jetzt sei, wisse er nicht, da er ins Exil gegangen sei. Er habe Gerüchte gehört, dass M. in den Vereinigten Staaten sei. Die seien alle zusammen geflohen. Er selbst sei kein Politiker, er sei nur Sympathisant von einigen Parteien gewesen, er unterstütze sie. Er sei nicht Mitglied irgendeiner Partei. 4 Mit bestandskräftigem Bescheid vom 4. Februar 2003 lehnte das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ab, stellte aber das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Republik Kongo für ihn fest. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass aufgrund des vom Kläger geschilderten Sachverhaltes und der vorliegenden Erkenntnisse davon auszugehen sei, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Republik Kongo zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 51 Abs. 1 AuslG ausgesetzt sein würde. Er habe glaubhaft dargelegt, dass er sein Heimatland verfolgt verlassen habe. Seine Angaben über sein Verwandtschaftsverhältnis zu dem Z. P. und seiner daraus resultierenden Verfolgung sei hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Da der Kläger schon einmal politische Verfolgung erlitten habe, könne ihm asylrechtlicher Schutz nur versagt werden, wenn eine Wiederholung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Angesichts der sehr dürftigen Auskunftslage und der unübersichtlichen Situation im Heimatland des Klägers könne eine Verfolgungsgefahr nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Auch die gemäß § 27 Abs. 3 AsylVfG bestehende Vermutung einer hinreichenden Sicherheit in Gabun sei glaubhaft widerlegt. Aufgrund der familiären Verwandtschaftsverhältnisse zwischen den Machthabern in Gabun und der Republik Kongo könne eine hinreichende Sicherheit für Personen, die wegen politischer Verfolgung aus dem Kongo geflohen seien, nicht angenommen werden. Von Feststellungen zu § 53 AuslG werde aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG abgesehen. 5 Das Bundesamt leitete am 27. März 2008 ein Widerrufsverfahren ein. Auf schriftliche Anfrage teilte die Ausländerbehörde P1. dem Bundesamt am 10. April 2008 mit, dass der Kläger bislang keine Niederlassungserlaubnis beantragt habe und im Falle eines Widerrufs eine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. 6 Mit Schreiben vom 9. Mai 2008, das dem Kläger am 29. Mai 2008 mit Postzustellungsurkunde zuging, hörte das Bundesamt den Kläger zum beabsichtigten Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie zur beabsichtigten Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, an. Zur Begründung führte es an, dass einfache Angehörige von Oppositionsparteien, wie z.B. der MCDDI, in Kongo keiner Verfolgung mehr unterlägen. 7 Mit Schreiben vom 25. Juni 2008 wies der Kläger darauf hin, dass er kein Mitglied einer Oppositionspartei sei und es daher nicht darauf ankomme, ob einfache Angehörige von Oppositionsparteien in Kongo keiner Verfolgung mehr unterlägen. Er habe sein Asylbegehren auf die enge Verwandtschaft zu seinem Onkel, dem General Z. P. , einem engen Vertrauten des früheren Präsidenten M. , gestützt. Hiervon sei auch das Bundesamt selbst in seinem Bescheid vom 4. Februar 2003 ausgegangen. Zudem sei er Zeuge des Regierungsmassakers an seiner Familie geworden. Selbst wenn man eine Verbesserung der politischen Verhältnisse in Kongo attestieren wolle, fehle es jedenfalls an der für einen Widerruf erforderlichen nachhaltigen Verbesserung der Situation in Kongo. Von einer stabilen Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage sei die Republik Kongo noch weit entfernt. 8 Mit Bescheid vom 7. August 2008 widerrief das Bundesamt die im Bescheid vom 4. Februar 2003 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner sah das Bundesamt von einer Feststellung zu § 60 Absatz 2 bis 7 AufenthG ab, weil keine Aufenthaltsbeendigung beabsichtigt sei. 9 Auf den Hinweis der Ausländerbehörde P1. vom 15. August 2008, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen weiterhin beabsichtigt seien, erließ das Bundesamt am 19. August 2008 einen weiteren Bescheid, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. August 2008 zuging. Mit dessen Ziffer 1 wurde zunächst der Bescheid vom 7. August 2008 aufgehoben. Ferner widerrief das Bundesamt unter Ziffer 2 die im Bescheid vom 4. Februar 2003 getroffene Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Weiter stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 3 und 4). 10 Zur Begründung des Bescheides vom 19. August 2008 wurde ausgeführt, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen derzeit für Mitglieder des M.C.D.D.I, die bis zum Umsturz im Oktober 1997 mit dem Gründungspräsidenten L. den Ministerpräsidenten und mit Q. M. den Präsidenten gestellt hätten, keine Verfolgungsgefahr in der Republik Kongo mehr bestehe. Viele der MCDDI-Mitglieder seien inzwischen aus dem Ausland zurückgekehrt. Die Partei könne sich wie andere Parteien in der Republik Kongo betätigen. L. , der im Jahre 2000 zum Tode verurteilt worden sei, sei am 14. Mai 2005 mit Erlaubnis des jetzigen Präsidenten O. nach Kongo zurückgekehrt, um an der Bestattungsfeier für seine Ehefrau teilzunehmen. Auch wenn der Kläger sich nicht selbst politisch betätigt habe, beruhe seine Verfolgung letztlich auf der Einbeziehung in eine gegen seinen Onkel Z. P. gerichtete Verfolgung wegen dessen oppositioneller Betätigung. Wenn nach den obigen Ausführungen dem Onkel selbst nichts mehr drohe, könne auch für den Kläger eine Verfolgung ausgeschlossen werden. Allein der Umstand, dass er Zeuge eines Massakers an seiner Familie gewesen sein wolle, ändere nichts an dieser Prognose. Es sei schon nicht nachvollziehbar dargetan, welche Folgen sich daraus für den Kläger im einzelnen ergeben sollten. 11 Das zunächst gegen den Bescheid vom 7. August 2008 anhängig gemachte Verfahren 19 K 5838/08.A wurde aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten durch Beschluss vom 21. Oktober 2008 eingestellt. 12 Der Kläger hat am 1. September 2008 die vorliegende Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2008 erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen ausführt: Die nach der Rechtsprechung erforderliche nachhaltige Verbesserung der Lage im Verfolgerstaat sei jedenfalls noch nicht eingetreten. Im Übrigen verweise er auf seine Klagebegründung vom 26. August 2008 im Verfahren 19 K 5838/08.A. Es komme nicht darauf an, ob einfache Oppositionelle in Kongo keiner Verfolgung mehr unterlägen. Er habe aufgrund seiner engen verwandtschaftlichen Beziehungen zu General Z. P. , dem Bruders eines Vaters, um Asyl nachgesucht. Sein Onkel sei ein enger Vertrauter des ehemaligen Präsidenten M. gewesen. Außerdem habe er ein Massaker seitens der Regierungsarmee an seiner Großfamilie miterleben müssen. Aus den Ausführungen des Bundesamtes ergebe sich gerade kein Hinweis, ob dem Onkel Z. P. weiterhin Verfolgung drohe. Jedenfalls habe dieser es bis heute nicht riskiert, in die Republik Kongo zurückzukehren. Außerdem sei es wenig aussagekräftig für die Gefährdungslage anderer Personen, wenn der berühmte Politiker L. aus einem bestimmten Anlass unter den Augen der Weltöffentlichkeit ungehindert in die Republik Kongo einreisen dürfe. Außerdem verstoße die Widerrufspraxis der Beklagten ohnehin gegen die GFK und Europarecht, wie sich aus einem dem EuGH vorgelegten Gutachten des UNHCR ergebe. Schließlich sei die Erkenntnislage zur Republik Kongo ausgesprochen dürftig. Lageberichte des Auswärtigen Amtes gebe es seit vielen Jahren nicht mehr. 13 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 14 den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19. August 2008 aufzuheben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. 18 Nachdem das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 1. Oktober 2009 auf Antrag der Beteiligten wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften über die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33/07 -) ausgesetzt worden ist, hat das erkennende Gericht den Aussetzungsbeschluss - nachdem die vorgreiflichen Entscheidungen zwischenzeitlich ergangen sind - nach Anhörung der Beteiligten am 17. Juli 2014 zur Fortsetzung des Verfahrens aufgehoben. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. 20 Entscheidungsgründe: 21 Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit gemäß § 76 Absatz 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) durch Beschluss des Gerichts vom 17. Juli 2014 zur Entscheidung übertragen worden ist. 22 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, nachdem dieser in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 23 Entgegen der in der Klageschrift beantragten Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 19. August 2008 ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers zunächst davon auszugehen, dass nur eine Aufhebung der unmittelbar den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung betreffenden Regelungen der Ziffern 2 bis 4 gewollt ist. Denn die Aufhebung auch der Ziffer 1 des Bescheides vom 19. August 2008 hätte im Erfolgsfalle zur Folge, dass zugleich der – mit ihr aufgehobene - Bescheid des Bundesamtes vom 7. August 2008, mithin die erste Widerrufsentscheidung, wieder aufleben würde. Dies entspricht ersichtlich nicht dem Begehren des Klägers, von einem Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung verschont zu bleiben. Ferner ist das Klagebegehren nach § 88 VwGO im wohlverstandenen Interesse des Klägers dahin auszulegen, dass der Kläger hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG und die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG sowie die Feststellung des Vorliegens von Abschiebungsverboten nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG beantragt. 24 Die so verstandene, zulässige Klage ist im gemäß § 77 Absatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 19. August 2008 ist im hauptantraglich angefochtenen Umfang der Ziffern 2 bis 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 25 Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der unter Ziffer 2 getroffenen Aufhebungsentscheidung sind weder vorgetragen noch – mit Blick auf § 73 Absatz 4 Satz 1 AsylVfG und die im Widerrufszeitpunkt geltende Frist nach § 73 Absatz 7 AsylVfG a.F. – sonst ersichtlich. 26 Die Widerrufsentscheidung erweist sich auch in der Sache als rechtmäßig. 27 Nach § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG in der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung ermächtigt, ebenso wie die Vorgängerregelung, mithin auch zum Widerruf einer positiven Feststellung nach § 51 Absatz 1 AuslG 2002. Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG liegen die Voraussetzungen für einen Widerruf insbesondere vor, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Staates in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder wenn er als Staatenloser in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Gemäß Satz 3 gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 28 Mit § 73 Absatz 1 Satz 2 AsylVfG hat der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 11 Abs. 1 lit. e) und f) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304 vom 30.09.2004, S.12; berichtigt ABl. L 204 vom 5.08.2005, S. 24), sog. Qualifikationsrichtlinie (im Folgenden: QualfRL) umgesetzt. Die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 73 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG sind deshalb unionsrechtskonform im Sinne der entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie, nunmehr in der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (ABl. L 2337 vom 20. Dezember 2011, S. 9), auszulegen, die sich ihrerseits an Artikel 1 C Nr. 5 und 6 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) orientieren. Dies gilt auch für Fälle, in denen die zugrunde liegenden Schutzanträge – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten der Richtlinie gestellt worden sind. 29 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10-, juris, Rn 15, vom 1. März 2012 – 10 C 7/11-, juris, Rn 9, und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 -, juris, Rn 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A -, juris, Rn 33 f. 30 Die für einen Widerruf der Asyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung wegen einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Heimatland danach erforderliche signifikante und wesentliche, also entscheidungserhebliche Änderung der Grundlage der Verfolgungsprognose, ist anzunehmen, wenn sich die Änderung der Umstände als stabil erweist und von einer dauerhaften Beseitigung der Faktoren für die Verfolgungsfurcht ausgegangen werden kann, 31 vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 2. März 2010, C- 175/08 u.a., Abdulla u.a., juris und NVwZ 2010, 505; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10-, juris, Rn 19, 20; OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A -, juris, Rn 44 m.w.N. 32 Dies setzt eine individuelle Verfolgungsprognose voraus. Der insoweit anzuwendende Wahrscheinlichkeitsmaßstab für den Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung entspricht spiegelbildlich dem bei der Anerkennung zugrunde zu legenden Maßstab. Für den Widerruf der Flüchtlingsanerkennung gilt seit der Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG unabhängig von einer etwaigen Vorverfolgung der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Das Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft bestimmt sich folglich danach, ob zum nach § 77 Absatz 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung besteht. Dabei liegt die Beweislast bei der Behörde. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird in Artikel 4 Absatz 4 QualfRL (i.V.m. § 3e Absatz 2 AsylVfG; bis zum 30. November 2013: § 60 Absatz 1 Satz 5 und Abs. 11 AufenthG) vielmehr eine Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen, 33 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 – 10 C 11.09 -, juris, Rn 15, vom 22. November 2011 ‑ 10 C 29.10 -, juris, Rn 23, vom 1. März 2012 – 10 C 7.11-, juris, Rn 11 ff. (17, 18); OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A, juris. 34 Ausgehend von diesen Maßstäben erweist sich der Widerruf der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG (jetzt § 3 Absatz 1 AsylVfG) in der Person des Klägers als rechtmäßig. Die der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG durch das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Februar 2003 zugrunde liegenden Umstände, die die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründeten, sind dauerhaft entfallen. 35 Dem Kläger sind auf der Grundlage der in Bestandskraft erwachsenen Feststellungen des Bescheides des Bundesamtes vom 4. Februar 2003 die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG für die Republik Kongo zuerkannt worden, weil er als Neffe von General Z. -P. , einem engen politischen Vertrauten des früheren Präsidenten M. , nach dessen gewaltsamen Sturz im Oktober 1997 politischer Verfolgung durch den wieder an die Macht gelangten früheren Präsidenten E. T. -O. und seiner Anhänger ausgesetzt war. Das Bundesamt ging davon aus, dass die Frau des Klägers und zwei seiner Kinder ebenso wie weitere Familienmitglieder des selbst ins Exil geflohenen Onkels Z. -P. im Dezember 1997 in Brazzaville einem Massaker durch Soldaten des erneut an die Macht gekommenen Präsidenten T. -O. zum Opfer fielen und der Kläger selbst einer Tötung nur durch seine Flucht entgangen ist. 36 Nach der aktuellen Erkenntnislage droht dem Kläger aufgrund seiner Verwandtschaft zu Z. -P. im Rückkehrfalle jedoch heute nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer erneuten Verfolgung. 37 Zwar ist der nach dem Umsturz im Oktober 1997 an die Macht gelangte Präsident E. T. O. bis heute Staatsoberhaupt der Republik Kongo, 38 vgl. Länderinformation des Auswärtigen Amtes zur Republik Kongo, Stand Mai 2014, www.auswaertiges-amt.de . 39 Die politischen Gegner des gestürzten Präsidenten M. und seiner Anhänger, also auch des Onkels des Klägers, sind daher bis heute an der Regierung in der Republik Kongo beteiligt. 40 Allerdings hat die Regierung T. -O1. die politische Verfolgung ihrer einstigen politischen Gegner inzwischen erkennbar und dauerhaft aufgegeben. 41 Nachdem der ehemalige Präsident M. , sein ehemaliger Ministerpräsident L. sowie sein enger politischer Vertrauter und Unterstützer der damaligen Präsidentenmehrheit Joachim Z. -P. noch im Dezember 2001 während ihrer Zeit im Exil zu hohen Freiheitsstrafen - M. zusätzlich auch zu einer hohen Geldstrafe - u.a. wegen Veruntreuung staatlicher Gelder verurteilt worden waren, 42 vgl. Country Information and Policy Unit Immigration and Nationality Directorate, Home Office, United Kingdom, Stand April 2004, Annex A, Chronology of major events, 2001, abrufbar unter www.refworld.org ; U.S. Department of State, Background Note: Republic of Congo, August 2008, Abschnitt “History”; biographische Angaben zu Z. -P. unter http://en.wikipedia.org/wiki/Joachim_Z. -P. , 43 erhielten sie in den folgenden Jahren nacheinander auf Betreiben des Präsidenten T. -O. jeweils Amnestien. Als erster durfte der ehemalige Ministerpräsident L. im Oktober 2005 zur Beerdigung seiner Ehefrau nach Kongo einreisen. Auf Betreiben T. -Nguessos wurde L. anschließend im Dezember 2005 durch das Parlament eine Amnestie gewährt. Knapp zwei Jahre später, im September 2007, kündigte T. -O. an, dass M. nach Kongo einreisen dürfe und eine Begnadigung von der im Jahr 2001 gegen ihn verhängten Strafe erhalten werde. Der Onkel des Klägers, Joachim Z. -P. , kehrte im August 2007 nach Kongo zurück, nachdem der Ministerrat auch für ihn am 10. Mai 2007 eine Amnestie verkündet hatte, 44 vgl. zu allem: biographische Angaben zu Z. -P. unter http://en.wikipedia.org/wiki/K. _Z. -P. sowie unter http://fr.wikipedia.org/wiki/K. _Z. -P. ; U.S. Department of State, Background Note: Republic of Congo, August 2008, dort im Abschnitt “History”; Zeitungsartikel in Gaboneco vom 17. August 2008 “Congo Brazzaville: Retour de K. Z. -P. ”, abgerufen im Verfahren 19 K 5838/08.A am 28. August 2008; “L’ancien president K. Z1. P. amnistié par Brazzaville”, Zeitungsartikel abgerufen im Verfahren 19 K 5838/08.A am 28. August 2008 unter www.jeuneafrique.com . 45 Anhaltspunkte dafür, dass Z. -P. nach seiner Rückkehr nach Kongo erneut Repressalien oder Übergriffen der Regierung T. -Nguessos ausgesetzt war, liegen nicht vor. Im Gegenteil konnte Z. -P. sich nach seiner Rückkehr sogar wieder politisch in der Opposition betätigen. So übernahm er unmittelbar nach seiner Rückkehr im Jahr 2007 bereits wieder die Führung seiner Partei, der RDD (Rally for Democracy and Development), 46 vgl. http://en.wikipedia.org/wiki/K. _Z. -P. . 47 Entsprechendes gilt auch für die Oppositionspartei des ehemaligen Präsidenten M. , die UPADS (Union Panafrique pur la Démocratie Sociale). Sie gehört bis heute zu den in Kongo aktiven Oppositionsparteien und ist fester Bestandteil des politischen Systems, 48 vgl. Länderinformation des Auswärtigen Amtes zur Republik Kongo, Stand Mai 2014, www.auswaertiges-amt.de . 49 Die frühere Partei L. , die M.C.D.D.I., ist heute sogar neben der Partei PCT des Präsidenten T. O. unmittelbar an der Regierung beteiligt, 50 vgl. Länderinformation des Auswärtigen Amtes zur Republik Kongo, Stand Mai 2014, www.auswaertiges-amt.de . 51 Dass die Regierung T. –O1. bzw. der kongolesische Staat, obwohl sie den unmittelbaren früheren politischen Gegnern bereits vor Jahren Amnestien gewährt haben und insbesondere Z. -P. , der Onkel des Klägers, sich in Kongo seit langem wieder ungehindert politisch in der Opposition betätigen kann, noch ein Interesse daran haben sollten, den Kläger im Rückkehrfalle wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zu Z. -P. und immerhin mehr als 7 Jahre nach dessen Begnadigung und Rückkehr nach Kongo zu verhaften oder gar zu töten, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass der Kläger vor seiner Ausreise allein wegen dieser Verwandtschaftsbeziehung und nicht etwa auch wegen eigener politischer Aktivitäten in das Blickfeld des kongolesischen Staates geraten ist. 52 Diese Veränderung der Umstände im Heimatland des Klägers ist auch ausreichend dauerhaft. Seit August 2002 ist eine neue, durch Volksbefragung angenommene Verfassung in Kraft getreten. Nach der gewaltsamen Machtübernahme im Jahr 1997 fanden 2002 erstmals Präsidentschaftswahlen statt, in denen Präsident T. O. als Präsident der Republik Kongo gewählt wurde. Seine Wiederwahl erfolgte im Jahr 2009, während im Jahr 2012 Parlamentswahlen abgehalten wurden. Ungeachtet bei diesen Wahlen aufgetretener Unregelmäßigkeit zu Lasten der Oppositionsparteien, 53 vgl. Country Report on Human Rights Practices for 2013, Republic of the Congo, www.state.gov , 54 hat sich die politische Lage in Kongo damit gegenüber 1997/1998 deutlich stabilisiert. Der kongolesische Staat hat zudem jedenfalls seit der Wahl 2002 die gewaltsame und - spätestens im Sommer 2007 – erkennbar auch jede sonstige, insbesondere strafrechtliche, Verfolgung der 1997 gestürzten Regierung und ihrer Anhänger aufgegeben. Nach der derzeitigen Erkenntnislage bestehen keine Anhaltspunkte, dass Mitglieder oder Sympathisanten der RDD von Z. -P. oder der Oppositionspartei des ehemaligen Präsidenten Lissoubas, der UPADS, in Kongo seither erneut politischer Verfolgung der Regierung T. –O1. ausgesetzt waren. Im Jahr 2013 wurde sogar ein staatlich finanzierter nationaler Dialog unter Beteiligung aller Oppositionsparteien angestoßen, in dem ein Rahmen für lokale Wahlen erarbeitet werden sollte, 55 vgl. Country Report on Human Rights Practices for 2013, Republic of the Congo, Sectiono 3, Respect for political rights, www.state.gov. 56 Die Verhältnisse im Heimatland des Klägers erweisen sich insoweit daher auch bereits seit längerer Zeit als stabil. Da andererseits eine Garantie der Kontinuität veränderter politischer Verhältnisse auf unabsehbare Zeit nicht verlangt werden kann, 57 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2010 – 9 A 670/08.A -, juris, Rn 48; BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25.10, juris, Rn 24. 58 ergibt die vor diesem Hintergrund zu treffende Prognose, dass der Kläger nicht (erneut) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sein wird. Steht damit fest, dass der Kläger wegen seiner Verwandtschaft zu Z. -P. von keiner Seite im Kongo mehr Verfolgung zu befürchten hat, umfasst dies zugleich die Feststellung, dass mit der derzeitigen kongolesischen Regierung ein staatlicher Schutzakteur im Sinne von § 3d AsylVfG vorhanden ist, der die ehemals bestehenden Übergriffe auf Personen wegen deren unmittelbarer Verwandtschaft oder engen Verbindung zur gestürzten Vorgängerregierung abgeschafft hat und ausreichende Schritte eingeleitet hat, um die der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegende Verfolgung dauerhaft abzuschaffen. 59 Anhaltspunkte für Nachwirkungen der früheren Verfolgungshandlungen im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 3 AsylVfG sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 60 Der Widerruf setzt neben dem Wegfall der der Anerkennung zugrunde liegenden Verfolgungsgefahr weiter voraus, dass der Betreffende auch nicht wegen anderer Umstände begründete Furcht vor Verfolgung hat, 61 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2011 – 10 C 3/110-, juris, Rn 21. 62 Solche anderen Umstände hat der Kläger weder vorgetragen, noch sind solche Umstände für das Gericht sonst ersichtlich. 63 Erweist sich damit der Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 AuslG als rechtmäßig, so ist auch die in Ziffer 3 des Bescheides enthaltene Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Absatz 1 AufenthG (jetzt: § 3 AsylVfG) nicht vorliegen, rechtlich nicht zu beanstanden. Diese Feststellung hat ohnehin keinen selbständigen Regelungscharakter. Denn das Nichtvorliegen der genannten Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerruf ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des in Ziffer 2 des Bescheides ausgesprochenen Widerrufs und bereits in diesem Zusammenhang zu prüfen, 64 vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 2013 – 9 A 670/08.A -, juris, Rn 66. 65 Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für den von ihm sinngemäß hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf subsidiären Schutzes nach § 4 AsylVfG (bisher: § 60 Absatz 2, 3 und 7 Satz 2) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 Satz 1 AufenthG (Ziffer 4 des Bescheides) sind ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 66 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Streitwert ergibt sich aus § 30 RVG. 67 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. 68 Rechtsmittelbelehrung: 69 Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. 70 Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 71 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 72 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 73 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. 74 Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. 75 Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren eingeleitet wird. 76 Die Antragsschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.