Urteil
17 K 340/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0812.17K340.13.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks mit der postalischen Anschrift H.-----straße 105. Dieses grenzt unstreitig auf einer Länge von mindestens 8,80 Metern an die H.-----straße , die nach dem Straßenreinigungsverzeichnis, Anlage zur Straßenreinigungssatzung der Beklagten vom 13. Dezember 2004 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2010 (StrRS), zweimal pro Woche gereinigt wird, wobei die Reinigungsverpflichtung für die Fahrbahnen der Beklagten und für die Gehwege den Eigentümern obliegt. Mit Bescheid über Grundbesitzabgaben – Jahresbescheid 2013 – vom 11. Januar 2013 setzte die Beklagte für das klägerische Grundstück unter anderem Straßenreinigungsgebühren für das Jahr 2013 in Höhe von 58,96 Euro fest, ausgehend von 8,80 Frontmetern. Der Kläger hat am 16. Januar 2013 gegen den gesamten Jahresbescheid 2013 Klage erhoben, wovon die Verfahren betreffend andere Abgabenarten als Straßenreinigungsgebühren aber abgetrennt worden sind. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe einen Überschuss aus dem Jahr 2009 in Höhe von 436.000,00 Euro nicht binnen vier Jahren zurückgeführt. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid über Grundbesitzabgaben der Beklagten vom 11. Januar 2013 aufzuheben, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Nachdem die Beklagte ihre jeweils vor Beginn des Haushaltsjahres erstellten Gebührenbedarfsberechnungen für die Straßenreinigung Haushaltsjahre 2008 bis 2013 übersandt hatte, in denen für diese sechs Gebührenjahre jeweils eine Sonderpostenentnahme (Rücklage) in Höhe von 377.510,00 Euro, 436.030,00 Euro, 200.000,00 Euro, 106.500,00 Euro, 200.000,00 Euro und 71.800,00 Euro aufwandsmindernd aufgeführt ist, ist der Kläger auf die Rückführung von Überschüssen nicht mehr eingegangen, sondern hat stattdessen erstmals mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 die mangelnde Reinigung der Straße gerügt. Nach dem Reinigungsplan finde die Reinigung in der H.-----straße nämlich nur einmal monatlich statt, und zwar am zweiten Mittwoch links und am zweiten Donnerstag rechts. Darauf hat die Beklagte die bis auf den 27. September 2013 lückenlosen Reinigungsprotokolle der Wirtschaftsbetriebe P. GmbH (WBP) von Ende Juli bis Anfang Oktober 2013 sowie den Reinigungszustand dokumentierende Fotos vom 8. Januar 2014 übersandt. Die Reinigungsprotokolle weisen stets den Wochentag (Dienstag und Freitag) und bis auf den 16. August 2013 auch durchgängig den Fahrer aus, sind regelmäßig unterschrieben und enthalten für die H.-----straße – anders als etliche Male für andere Straßen – keine besonderen Vermerke über eine Reinigung an abweichenden Daten. Nur für den 13. August 2013 und den 10. September 2013 ist hinsichtlich der H.-----straße kein „Haken“ für eine erfolgte Reinigung gesetzt. Auf die Anregung, die Klage zurückzunehmen und andernfalls mitzuteilen, mit welchem substantiierten Vortrag die Klage fortgeführt werden solle, hat der Kläger hinsichtlich der H.-----straße mitgeteilt, dass dort Schilder aufgestellt seien, die ein absolutes Halteverbot auf der einen Straßenseite für jeden zweiten Mittwoch und auf der anderen für jeden zweiten Donnerstag auswiesen. Die Beklagte hat daraufhin erläutert, dass wegen des besonderen Sauberkeitsbedürfnisses in den Innenstadtbereichen zusätzlich zu den zweimal wöchentlichen Reinigungen in jeder zweiten Monatswoche eine Reinigung erfolge, die ermöglicht durch die Halteverbote auch Haltebuchten, Baumscheiben, Pflanzstreifen und schlecht zugängliche Stellen erreichen solle, und dies durch Vorlage einer Informationsschrift der WBP belegt. Der Kläger hat daraufhin geäußert, in der H.-----straße solle ausweislich der Halteverbotsschilder an einem Mittwoch und an einem Donnerstag gereinigt werden, folglich seien die Reinigungsprotokolle, die als Reinigungstage Dienstag und Freitag auswiesen, frei erfunden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die als Beiakten vereinnahmten Kalkulationsunterlagen und Reinigungsprotokolle der WBO Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte im Einverständnis mit den Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, §§ 87a Absätze 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). A. Die Anfechtungsklage hat keinen Erfolg, sie ist unbegründet. Der Bescheid über Grundbesitzabgaben der Beklagten vom 11. Januar 2013 ist, soweit darin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt sind, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Heranziehung des klägerischen Grundstücks zu Straßenreinigungsgebühren findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 5 ff. StrRS i.V.m. § 3 der Abgabesatz-Satzung 2013 der Beklagten (AbgS). I. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 StrRS liegen vor. Danach erhebt die Beklagte für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz (StrRG) NRW. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StrRG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des KAG NRW erheben. Die H.-----straße ist unstreitig eine öffentliche Straße. Dass sie in einem gewissen Umfang von der Beklagten gereinigt wird, stellt der Kläger nicht in Frage, sondern räumt ausdrücklich eine Reinigung einmal pro Monat ein. Das klägerische Grundstück ist auch unstreitig durch diese Straße erschlossen, § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW bzw. § 4 Abs. 2 StrRS, da es rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit zur Straße hat und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks schlechthin eröffnet wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 – 9 A 1974/87 –, NVwZ-RR 1990, 508; Urteil vom 9. Dezember 1991 – 9 A 1610/90 –, NWVBl. 1992, 257. Der Kläger ist als Eigentümer zudem der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 StrRS bzw. § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW für eine durchgeführte Reinigung Gebührenpflichtige. Bedenken gegen die Wirksamkeit der §§ 5 ff. StrRS sind weder vorgetragen noch ersichtlich. II. Für eine klägerische Gebührenpflicht dem Grunde nach fehlt es auch nicht an einem wirksamen Gebührensatz. Die Jahresgebührensätze 2013 sind der Regelung des § 8 Abs. 1 StrRS entsprechend in § 3 AbgS normiert. Sie sind auch wirksam. Ein zur Nichtigkeit der Gebührensätze führender Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW ist nicht ersichtlich. Selbst wenn bei der Bestimmung des Gebührensatzes zu hohe Kosten zugrunde gelegt worden wären, würde ein solcher Verstoß nur im Fall einer erheblichen oder gröblichen Verletzung vorliegen, die nicht gegeben ist, wenn die Kostenüberschreitung nicht mehr als 3 % beträgt und nicht auf willkürlichen, d.h. bewusst fehlerhaften Kostenansätzen beruht, denen schwer und offenkundig fehlerhafte Kostenansätze gleichstehen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 – 9 A 1248/92 –, NVwZ 1995, 1233. Anhaltspunkte für einen willkürlichen oder auch nur schlicht fehlerhaften Kostenansatz liegen nicht vor. Das ursprünglich klägerseits gerügte Unterbleiben einer Rückführung von Überschüssen aus dem Jahr 2009 innerhalb der Vier-Jahresfrist des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW liegt nicht vor. Anders als der Kläger zuerst annahm, handelt es sich bei dem in der Gebührenbedarfsberechnung 2009 aufgeführten Betrag in Höhe von 436.030,00 Euro nicht um einen Überschuss am Ende des Jahres 2009, sondern um die von ihm gerade gewünschte aufwands-/gebührenmindernde Rückführung früherer Überschüsse. Solche standen dem Gebührenhaushalt als Rücklage zur Verfügung. Diese Rücklage wurde zugunsten der Gebührenschuldner im Jahr 2009 in Höhe von 436.030,00 Euro aufgelöst. Dies scheint zwischenzeitlich auch der Kläger so zu sehen, da er auf diesen Gesichtspunkt nach der Übersendung der Gebührenbedarfsberechnungen nicht mehr eingegangen ist. Weitere Fehler bei der Ermittlung des Gebührensatzes hat er zu keinem Zeitpunkt gerügt. Das Gericht hat hier keine Veranlassung, eine – weiter gehende – Überprüfung der Gebührenkalkulation vorzunehmen. Es schließt sich in diesem Zusammenhang folgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. Urteil vom 1. Juli 1997 – 9 A 6103/95 –, NRWE, Rn. 40; ähnlich OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 – 9 A 3373/96 –, NRWE, Rn. 63 ff., sowie Beschlüsse vom 27. Juni 2008 ‑ 9 A 2606/06 ‑, juris, Rn. 10, und zuletzt vom 18. Juni 2014 – 9 A 534/12 –, n.v., zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte und zur Mitwirkungspflicht der Beteiligten bei der Überprüfung der Kostenansätze in Gebührenkalkulationen an: "Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden". Diese Voraussetzungen für eine Begrenzung der Amtsermittlung sind erfüllt. Weder nach Durchsicht der vom Gericht beigezogenen Gebührenbedarfsberechnungen noch aufgrund (substantiierten) klägerischen Sachvortrages drängen sich Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze auf. III. Bedenken gegen die konkret festgesetzte Gebührenhöhe bestehen ebenfalls nicht. Maßstab für die Benutzungsgebühr sind nach § 7 Abs. 1 StrRS die Grundstücksseite(n) entlang der Straße(n), durch die das Grundstück erschlossen wird (Frontlänge(n)), die Reinigungshäufigkeit und die Verkehrsbedeutung. Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Straßenarten sowie die Anzahl der wöchentlichen Reinigungen in den einzelnen Straßen ergeben sich aus dem Straßenreinigungsverzeichnis, § 8 Abs. 3 StrRS, der jeweilige Gebührensatz aus der Abgabesatz-Satzung für das entsprechende Jahr, § 8 Abs. 1 StrRS. Eine Überhöhung der festgestellten Frontmeter im zu veranlagenden Zeitraum ist, auch unter Beachtung der – zugunsten des Klägers wirkenden – Abrundungsregel des § 7 Abs. 4 StrRS (auf volle zehn Zentimeter), weder vorgetragen noch ersichtlich; Fehler bei der Anwendung des hier einschlägigen Gebührensatzes für Anliegerstraßen nach § 3 Sätze 1 und 2 AbgS (6,70 Euro pro Meter Straßenfrontlänge – Verdoppelung des Grundbetrages von 3,35 Euro wegen zweimaliger wöchentlicher Reinigung) ebenso wenig. IV. Dem kann der Kläger auch nicht ganz oder teilweise entgegenhalten, dass die Straße nur einmal monatlich gereinigt worden sei. Insofern kann dahinstehen, ob dieser Einwand gegen die Gebührenfestsetzung schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger nach § 9 Abs. 4 Satz 3 StrRS bei nicht nur vorübergehendem Unterbleiben der Reinigung einen Erstattungsantrag bei der Beklagten stellen kann, so bei vergleichbarer Satzungslage VG Gelsenkirchen, Urteil vom 21. Oktober 2010 – 13 K 283/10 –, juris, Rn. 17, was er zu keinem Zeitpunkt getan hat. Denn jedenfalls ist eine die volle Gebühr rechtfertigende Reinigungsleistung erst dann nicht erbracht worden, wenn nach Art und Umfang erhebliche Mängel der Reinigung der betreffenden Straße feststellbar sind. Unvollkommenheiten der Straßenreinigung sind erst dann von Bedeutung, wenn sie ein Ausmaß erreichen, das unter den Gesichtspunkten der Verkehrssicherheit bzw. Hygiene nicht hingenommen werden kann; erst wenn solche Zustände über längere Zeit, d. h. zumindest über mehrere Wochen andauern, kann sich die Frage nach einer Gebührenermäßigung stellen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2010 – 9 A 381/09 –, n.v., vom 21. Dezember 2009 ‑ 9 A 818/09 ‑, n.v., und vom 27. Mai 1994 – 9 A 199/94 –, juris, Rn. 3, sowie Urteil vom 2. März 1990 – 9 A 299/88 –, juris, Rn. 27. Dies ist für den Bereich der Beklagten durch § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 StrRS dahingehend konkretisiert worden, dass ein Reinigungsausfall in einem Zeitraum von bis zu vier Wochen unschädlich ist. Beachtliche Reinigungsmängel in diesem Sinne hat der Kläger nicht aufgezeigt. Seine auf die Halteverbotsschilder gestützte Behauptung, die Reinigung erfolge nur einmal monatlich, ist zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt. Zwar mag auf eine Anfechtungsklage gegen eine Gebührenfestsetzung im Grundsatz die Kommune als Gebührengläubiger die materielle Beweislast für den Sachverhalt tragen, der die Grundlage der Abgabenpflicht auch in ihrer konkreten Höhe bildet, vgl. VG Köln, Urteil vom 25. April 1986 – 11 K 4483/85 –, ZKF 1986, 280. Doch ist die Beklagte dem durch Vorlage detaillierter, schlüssiger und widerspruchsfreier Reinigungsprotokolle der WBP gerecht geworden. Diese sind von ihrem Aufbau mit der Notwendigkeit des „Abhakens“ jeder einzelnen Straße, der organisatorischen Vorkehrung einer Verantwortungszuweisung an den konkreten Fahrer durch Vorsehen einer Unterschrift und der konkreten Handhabung in Gestalt von regelmäßig aufgenommenen Anmerkungen bei abweichenden Reinigungstagen in einer Straße und dem so auch für die H.-----straße praktizierten Unterlassen des „Abhakens“ wenn tatsächlich eine Reinigung ausfiel, grundsätzlich geeignet, eine ordnungsgemäße Reinigung nachzuweisen. Erkennbar erfolgte stets eine Auseinandersetzung in Gestalt eines „Abhakens“ mit der konkreten Straße. Aus den vorgelegten Reinigungsprotokollen für einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als zwei Monaten ergibt sich eindeutig ein grundsätzlich eingehaltenes Reinigungsintervall von zweimal pro Woche. Zwar ist die Annahme des Klägers, dass die Halteverbotsschilder eine Straßenreinigung ermöglichen sollen, zutreffend. Seine Schlussfolgerung, es erfolge keine Reinigung außerhalb der auf den Halteverbotsschildern ausgewiesenen Zeiten, ist aber durch die Reinigungsprotokolle und die nachvollziehbaren sowie durch die Informationsschrift der WBO auch belegten Erläuterungen der Beklagten zu der bloß zusätzlichen Reinigung eindeutig widerlegt. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegen getreten. Er hat für kein einziges konkretes Datum eine von ihm oder irgendjemand anderem wahrgenommene Nicht- oder Schlechtleistung behauptet, geschweige denn näher dargelegt oder gar belegt. Seine pauschale Behauptung der Fälschung der Reinigungsprotokolle erfolgt „ins Blaue hinein“ und ist mangels jedweden konkreten Anhaltspunktes dafür unbeachtlich. Soweit sich auch aus den Reinigungsprotokollen ergibt, dass in mehr als zwei Monaten insgesamt zweimal die dienstägliche Reinigung unterblieb, ist dies schon dadurch ausgeglichen, dass unstreitig jeden Monat eine (zusätzliche) Reinigung am zweiten Mittwoch bzw. Donnerstag erfolgte. Selbst wenn das nicht vorgelegte Reinigungsprotokoll für den 27. September 2013 ebenfalls eine unterbliebene Reinigung ausweisen sollte, wäre dies bei einer planmäßigen Reinigungshäufigkeit von zweimal pro Woche, d.h. mindestens achtmal pro Monat und 21 vorgelegten Reinigungsprotokollen aus der Zeit von Ende Juli bis Anfang Oktober 2013 nicht beachtlich häufig und erforderte keine – wie auch immer geartete – Gebührenermäßigung. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 58,96 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.