Gerichtsbescheid
7 K 9652/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0814.7K9652.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht als Träger der LVR–Klinik C. -I. gegen die Beklagte mit der Klage die Kosten für eine Unterbringung der Beklagten in dieser Klinik im Zeitraum vom 21. Dezember 2010 bis zum 6. Januar 2011 geltend. 3 Die Beklagte wurde am 20. Dezember 2010 gegen 15:00 Uhr im ICE-Zug 000 von Amsterdam nach Frankfurt zwischen Emmerich und Wesel aufgegriffen. Nach den Feststellungen der Bundespolizeidirektion Sankt Augustin – Bundespolizeiinspektion Kleve – ist die Beklagte am 2. Februar 1982 in Kinshasa geboren und kongolesische Staatsangehörige. Sie sei im französischen Ausländerzentralregister für die zweite Jahreshälfte 2004 erfasst, aber seit dieser Zeit nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels für Frankreich und ohne feststellbaren Wohnsitz. Beim Aufgriff sei die Beklagte spärlich bekleidet gewesen, habe über keine Papiere verfügt und die Polizeibeamten mit Bissen und Kratzen angegriffen. Nach eigener Auskunft sei sie an HIV erkrankt.Die Bundespolizei erstatte Strafanzeige wegen Körperverletzung, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, unerlaubter Einreise und unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet. 4 Nach Untersuchung durch Dr. E. aus H. , der unter dem 21. Dezember 2010 eine Erkrankung an „psychotischer Reaktion mit Gewalttätigkeiten“ diagnostizierte, wurde die Beklagte durch das Ordnungsamt der Stadt F. auf Grundlage des § 14 PsychKG in der LVR-Klinik C. -I. untergebracht.Mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 18 XIV 457/10.L – des Amtsgerichts Kleve wurde die vorläufige Unterbringung der Beklagten nach Anhörung in der LVR-Klinik C. -I. für die Dauer von bis zu längstens sechs Wochen angeordnet. 5 Unter dem 5. Januar 2011 unterzeichnete die Beklagte eine Einverständniserklärung über den freiwilligen Verbleib in einer geschlossenen Station oder Bereich und wurde am 6. Januar 2011 auf eigenen Wunsch gegen ärztlichen Rat ohne weitere Anzeichen von akuter Eigen- oder Fremdgefährdung entlassen. 6 Einen anschließenden Aufenthaltsort hat der Kläger seither nicht ermitteln können. 7 Mit Schreiben vom 19. September 2011 lehnte der Bürgermeister der Gemeinde C. -I. gegenüber dem Kläger die Kostenübernahme der stationären Behandlung für die Beklagte im Zeitraum vom 21. Dezember 2010 bis 6. Januar 2011 ab. In der Begründung wird ausgeführt, die Angaben zur Sachverhaltsüberprüfung bezüglich der Beklagten seien zu vage, selbst bei unterstellter Leistungsberechtigung sei die Frage der örtlichen Zuständigkeit ungeklärt. 8 Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben. Die Beklagte sei in seiner LVR-Klinik im fraglichen Zeitraum vollstationär auf Grundlage der Einweisung nach PsychKG behandelt worden. Für diese Behandlung seien Kosten in Höhe von 4.375,18 Euro entstanden. Es handele sich der Höhe nach um die mit den Krankenkassen ausgehandelten Pflegesätze, die als übliche Vergütung anzusehen seien. 9 Die Beklagte sei in dem fraglichen Zeitraum nicht krankenversichert gewesen und habe die Mitarbeit an der Beantragung von Sozialleistungen (Sozialhilfe, Arbeitslosengeld II) verweigert. 10 Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 11 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.375,18 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte stellt keinen Antrag. 13 Mit Beschluss vom 11. Februar 2014 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. 14 Mit gerichtlicher Verfügung vom 11. Februar 2014 sind die Beteiligten zur Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt (soweit entscheidungserheblich) geklärt ist. 18 Die Klage hat keinen Erfolg. 19 Sie begegnet allerdings nicht schon durchgreifenden Bedenken gegen ihre Zulässigkeit. 20 Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und die Streitigkeit nicht durch Gesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch findet seine rechtliche Grundlage im öffentlichen Recht, nämlich in § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG NRW. Bei einer zwangsweisen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sind die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhausträger und Patient dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil der Krankenhausträger insoweit dem Patienten im Rahmen eines Über- und Unterordnungsverhältnisses gegenüber tritt und es sich hierbei um die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe handelt. 21 Vgl. VG Minden, Gerichtsbescheid vom 5. Januar 2007 - 6 K 553/05 -, GesR 2007, 537 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Juli 1990 - 10 S 763/89 -, NJW 1991, 2985; Fischer/Mann, Rechtsbeziehungen zwischen Psychiatrischen Landeskrankenhäusern und ihren Patienten, NJW 1992, 1539 ff. (1540) m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 9. April 2008, - 7 K 492/07 – (n.v.). 22 Das allgemeine Rechtsschutzinteresse fehlt nicht deshalb, weil der Kläger die erhobene Forderung möglicherweise im Wege eines Leistungsbescheides hätte geltend machen und nach dessen Bestandskraft im Verwaltungsvollstreckungsverfahren hätte beitreiben können. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein Westfalen, besteht für den Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheides durch den Kläger keine Ermächtigungsgrundlage. 23 OVG NRW, Urteil vom 26. September 1991 - 13 A 876/90 -, JMBl NW 1992, 70 ff. 24 Die Klage ist auch nicht wegen einer mangelbehafteten Bezeichnung der Beklagten unzulässig. Nach § 82 Abs. 1 VwGO muss die Klage den Beklagten bezeichnen, wozu neben dem Namen auch die Anschrift („ladungsfähige Anschrift“), unter der der Beteiligte zu erreichen ist, gehört. 25 Vgl. Kopp, Kommentar zur VwGO, 19. Auflage 2013, § 82 Rz. 4. 26 Diese Pflicht darf allerdings nicht dazu führen, dass der Kläger rechtsschutzlos gestellt wird, wenn ihm die Erfüllung dieser Pflicht ausnahmsweise unmöglich ist. 27 Vgl. Kopp, a.a.O.. 28 So liegt der Fall hier. Der Kläger hat mit seinem Antrag auf öffentliche Zustellung der Klage dargetan, dass er alle ihm zur Verfügung stehenden Quellen und Mittel ausgeschöpft hat, um die Anschrift der Beklagten in Erfahrung zu bringen. So haben das Bundesamt für Justiz, das Einwohnermeldeamt und das Sozialamt der Stadt C. -I. , die Staatsanwaltschaft Kleve, die Kreispolizeibehörde Kleve sowie das Ausländeramt des Kreises Kleve auf entsprechende Anfragen des Klägers mitgeteilt, über keine aktuelle Anschrift der Beklagten zu verfügen. Nach dem Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge bieten sich auch keine weiterführenden Erkenntnismöglichkeiten oder Anhaltspunkte für weitere erfolgversprechende Recherchen. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht auch die öffentliche Zustellung u.a. der Klage mit Beschluss vom 11. Februar 2014 angeordnet. 29 Die Klage ist indes unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Zahlung von 4.375,18 Euro für die stationäre Unterbringung im Zeitraum vom 21. Dezember 2010 bis zum 6. Januar 2011. 30 Der geltend gemachte Anspruch des Klägers lässt sich nicht auf die allein in Betracht zu ziehenden §§ 32, 33 PsychKG NRW stützen. Danach sind die Kosten einer nach diesem Gesetz durchgeführten Unterbringung in einem Krankenhaus sowie die der ärztlichen und psychotherapeutischen Behandlung von den Betroffenen zu tragen, soweit sie nicht von Unterhaltspflichtigen, einem Träger der Sozialversicherung, einem Träger der Sozialhilfe oder anderen zu zahlen sind. 31 Allerdings resultieren die in Rede stehenden Kosten aus einer nach dem PsychKG NRW durchgeführten Unterbringung. Denn die Ordnungsbehörde der Stadt F. hat die sofortige Unterbringung der Beklagten am 21. Dezember 2010 gem. § 14 Abs. 1 PsychKG auf einer geschlossenen Station der in der Trägerschaft des Klägers stehenden LVR-Klinik C. -I. angeordnet. Das Amtsgericht Kleve hatte darüber hinaus durch Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 18 XIV 457/10.L – die vorläufige Unterbringung der Beklagten längstens bis zu sechs Wochen gemäß §§ 10 bis 13 PsychKG NRW angeordnet. 32 Dem geltend gemachten Anspruch steht jedoch entgegen, dass mit der für die Beklagte während ihres Aufenthalts zuständigen Gemeinde ein nach den Vorschriften der §§ 32,33 PsychKG NRW vorrangig Verpflichteter vorhanden ist.Die Beklagte war im Zeitraum der Unterbringung nicht krankenversichert. Sie unterlag nach § 5 Abs. 11 Satz 3 SGB V 33 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.1133) geändert worden ist, 34 auch nicht der Versicherungspflicht. Nach dieser Vorschrift unterliegen Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht der Versicherungspflicht nach § 13 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Denn eine Absicherung im Krankheitsfall besteht bereits dann, wenn ein Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes dem Grunde nach besteht.Vielmehr war die Beklagte im Zeitraum der Unterbringung Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG, 35 Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist. 36 Nach dieser Vorschrift sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und vollziehbar ausreisepflichtig sind (Nr. 5) leistungsberechtigt nach diesem Gesetz. Nach den Feststellungen der Bundespolizei, die sich der Kläger zu eigen macht und an denen berechtigte Zweifel nicht ersichtlich sind, ist die Beklagte kongolesische Staatsangehörige und wurde ohne Pass (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) und einen Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) für Deutschland bei vollzogener Einreise angetroffen. Sie ist damit gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG unerlaubt eingereist und nach § 58 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Da für eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylBlG keine Anhaltspunkte vorliegen, stand der Beklagten ein Anspruch nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu. Danach waren ihr zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände die erforderliche ärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren.Das Gericht hat keinen Zweifel, dass die durch den Kläger bzw. sein LVR-Krankenhaus gegenüber der Beklagten erbrachten Leistungen, die er gemäß der Rechnung vom 5. Februar 2014 ihr gegenüber geltend macht, zur Behandlung ihrer akuten psychotischen Erkrankung erforderlich waren und damit dem Leistungskatalog des § 4 Abs. 1 AsylbLG unterfallen. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass diese Unterbringungs- und Behandlungskosten durch das ordnungsbehördliche Eingreifen des Bürgermeisters der Stadt F. veranlasst wurden. Denn der Bedarf der Leistungsberechtigten wird damit nicht zu einem anderen Erstattungsregime unterliegenden Kosten der Gefahrenabwehr. Die Anordnung der sofortigen Unterbringung nach § 14 PsychKG bzw. die folgende Anordnung des AG Kleve nach §§ 10 bis 13 PsychKG ersetzt lediglich die freie Entscheidung der Beklagten, sich dieser Unterbringung und Behandlung zu unterziehen. Die hieraus entstehenden Kosten sind verursacht durch den Bedarf nach § 4 Abs. 1 AsylbLG.Damit stand der Beklagten ein Anspruch auf Gewährung der Unterbringungskosten gegenüber der nach §§ 10, 10a AsylbLG i. V. m. §§ 1 und 2 AG AsylBlG NRW 37 Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) vom 29. November 1994, GV.NW S. 1087, 38 zuständigen Behörde zu. 39 Hieran ändert sich auch nichts, wenn man das Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde C. -I. vom 19. September 2011 als Verwaltungsakt ansieht, der in Bestandskraft erwachsen sein kann. In diesem Schreiben hat die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde in C. -I. dem Kläger gegenüber die Übernahme der Unterbringungskosten auf der Grundlage des AsylbLG abgelehnt. Dies kann aber einen Anspruch der Beklagten nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen stellt der Gesetzeswortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG (am Ende) mit der Formulierung „zu zahlen sind“ ersichtlich auf die rechtliche Verpflichtung zur Leistung ab, und nicht darauf, ob tatsächlich diese Leistungen erfolgt sind. 40 War damit die für Leistungen nach dem AsylbLG zuständige Behörde verpflichtet die Unterbringungskosten als Leistungen nach § 4 Abs. 1 AsylbLG zu gewähren, scheidet gem. § 32 Abs. 1 Satz 1 PsychKG ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus. 41 Ein Anspruch auf geltend gemachte Zinsen kommt mangels tenorierter Hauptforderung nicht in Betracht. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO. 44 Beschluss: 45 Der Streitwert wird auf 4.375,18 Euro festgesetzt. 46 Gründe: 47 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.