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Urteil

13 K 5823/13.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0815.13K5823.13A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.0.1993 geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Fulla an. Er reiste nach eigenen Angaben Anfang Juni 2011 auf dem Seeweg von Conakry in die Bundesrepublik Deutschland ein. 3 Der Kläger beantragte am 8. Juni 2011 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung führte er zu seinem Verfolgungsschicksal in seiner Anhörung vom 16. Juni 2011 wie folgt aus: 4 Er sei bis 2007 zur Schule in L. gegangen und habe danach eine Lehre bei einem LKW-Fahrer namens N. D. angefangen. Er sei seit ungefähr Juni 2010 zwischen H. und Conakry mit seinem Lehrer unterwegs gewesen, ohne dass er einen festen Lebensmittelpunkt gehabt habe. 5 Im August 2010 hätten er und ein weiterer Lehrling den LKW u.a. mit Kartons unbekannten Inhalts beladen. Der Chef des Klägers habe den LKW gesteuert, während sich die beiden Lehrlinge im Warenteil aufgehalten hätten. Unterwegs – in M. – sei der LKW an eine allgemeine Kontrollstelle der Gendarmerie gekommen. Der Chef des Klägers habe sich geweigert der Aufforderung zum Anhalten Folge zu leisten, weshalb der LKW von der Gendarmerie mit Streifenwagen und Motorrädern verfolgt worden sei. Als der LKW eingeholt worden sei, habe der Chef angehalten und sei zu Fuß weggelaufen. Der Kläger und der andere Lehrling seien hingegen erwischt worden. Die Kontrolle habe ergeben, dass in den Kisten Waffen gewesen seien. Die beiden Lehrlinge seien dann mitgenommen und zur Wache nach M. gebracht worden. Sodann seien sie in ein Gefängnis nach Conakry gebracht worden. Der Kläger sei ungefähr einen Monat dort geblieben, während weiterhin nach seinem Chef gefahndet worden sei. Er selbst sei nicht verhört oder befragt worden. Er habe sich in seiner Zelle aufgehalten und gewartet. 6 Als er ganz schlimme Bauchschmerzen bekommen habe, sei er in das J. E. -Krankenhaus in Conakry gekommen und sofort operiert worden. Innerhalb der nächsten Wochen sei er noch zwei Mal operiert worden. Das Krankenhauszimmer habe er sich mit seinem Wächter geteilt. Im Krankenhaus habe er N1. C. kennengelernt. Diese habe vorgeschlagen so zu tun, als müsse er auf die Toilette, um dann aus dem Krankenhaus in ein Taxi zu fliehen. Er sei dem Plan gefolgt und sei dann mit dem Taxi zum Haus von N1. C. gefahren. Dort habe er sich versteckt und sei behandelt worden. 7 Vor ca. fünf Wochen sei dann ein Weißer gekommen und habe ihn abgeholt und zum Hafen auf ein Schiff gebracht. Dort sei er in einen Raum gekommen, wo man ihm bis zur Ankunft in Deutschland etwas zu essen gegeben und ihn behandelt habe. Der Weiße habe ihn wieder aus dem Raum geholt und an Deck gebracht. Dann habe er ihn mit einem Auto zur Meldestelle für Asylbewerber gebracht. 8 Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte die Abschiebung nach Guinea an. 9 Am 12. Juli 2013 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. 10 Zu Begründung führt er aus, die Beklagte habe seinen Vortrag anlässlich seiner Anhörung offensichtlich rechtsfehlerhaft gewürdigt. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 1. Juli 2013 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, 13 hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, 14 hilfsweise festzustellen, dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 und 7 AufenthG bestehen. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung bezieht sie sich auf ihr Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe: 20 Die zulässige Klage ist unbegründet. 21 Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 1. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Absatz 1 und 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). 22 Das Gericht entscheidet Asylstreitigkeiten nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG). Deshalb findet die seit dem 1. Dezember 2013 durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) veränderte Rechtslage Anwendung. Der Kläger vermag auf dieser Grundlage mit Erfolg weder seine Anerkennung als Asylberechtigter noch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylVfG begehren, denn er ist jedenfalls nicht politisch Verfolgter im Sinne der asylrechtlichen Vorschriften. 23 Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale, d.h. an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an andere Merkmale, die für ihn unverfügbar sind und die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Voraussetzungen und Umfang des politischen Asyls sind wesentlich bestimmt von der Unverletzlichkeit der Menschenwürde. 24 Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24, vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 – juris, Rn. 38 ff., und vom 2. Juli 1980 – 1 BvR 147/80 –, juris, Rn. 46; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 23. 25 Nach § 3 Absatz 1 AsylVfG ist einem Ausländer weiter die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylVfG ausgehen von einem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylVfG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Weiter darf für den Ausländer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen, § 3e AsylVfG. 26 Maßgeblich ist, ob der Asylsuchende bei der Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt wäre, wobei auf den Sachstand im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen ist (§ 77 Absatz 1 Satz 1 AsylVfG). Hat der Ausländer sein Heimatland bzw. den Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen, besteht Anspruch auf Verfolgungsschutz bereits dann, wenn er bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Prognosemaßstab). Ist der Ausländer hingegen unverfolgt ausgereist, hat er einen Anspruch auf Schutz nur, wenn ihm aufgrund asylrechtlich beachtlicher Nachfluchttatbestände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht (gewöhnlicher Prognosemaßstab), 27 BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, BVerfGE 80, 315 (344); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Mai 1990 – 9 C 17.89 –, BVerwGE 85, 139 (140) und Urteil vom 20. November 1990 – 9 C 74.90 –, InfAuslR 1991, 145 (146). 28 Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss dabei von der Wahrheit – nicht nur von der Wahrscheinlichkeit – des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals die volle Überzeugung gewinnen. Es muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen. 29 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 –, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris, Rn. 3 f.; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. 30 Ausgehend von diesen Grundsätzen führt das Begehren des Klägers nicht zum Erfolg. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Guinea oder im Falle einer Rückkehr nach Guinea landesweit von politischer Verfolgung betroffen war bzw. bedroht sein würde. 31 Dahingestellt bleiben kann, ob das Vorbringen des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal glaubhaft ist. Es handelt sich jedenfalls um keinen Fall politischer Verfolgung, da keine Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale vorliegt. 32 Bei Maßnahmen der Strafverfolgung, sofern diese – wie hier – allein der Ahndung kriminellen Unrechts dienen, fehlt es an der erforderlichen Asylerheblichkeit. Die Bestimmung der mit den Mitteln des Strafrechts zu schützenden Rechtsgüter der Einzelnen oder der Allgemeinheit obliegt grundsätzlich dem Staat. 33 Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg), Urteil vom 28. September 1995 – 12 L 2034/95 –, juris, Rn. 31 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 86. Ergänzungslieferung Juni 2014, Artikel 16a, Rn. 69. 34 Staatliche Strafverfolgungsmaßnahmen im Bereich des "politischen Strafrechts" im engeren Sinne hingegen können sich grundsätzlich dann als zielgerichtete staatliche Handlungen darstellen, wenn sie an Taten anknüpfen, die aus sich heraus eine Umsetzung politischer Überzeugungen darstellen – insbesondere separatistische und politisch-revolutionäre Aktivitäten –, und zwar auch dann, wenn der Staat hierdurch das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität verteidigt. 35 BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 –, – 2 BvR 1000/86 –, – 2 BvR 961/86 –, BVerfGE 80, 315-353 = juris, Rn. 48 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. September 1995 – 12 L 2034/95 –, juris, Rn. 33. 36 Eine hiernach nicht asylrelevante Strafverfolgung kann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene gleichwohl wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt wird. Das ist insbesondere dann zu vermuten, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als die sonst zur Verfolgung ähnlicher – nicht politischer – Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat übliche, oder sich erweist, dass in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale für vergleichbare Straftaten eine deutlich härtere Bestrafung erfolgt. 37 OVG NRW, Urteil vom 2. Juli 2013 – 8 A 2632/06.A –, juris, Rn. 49; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. September 1995 – 12 L 2034/95 –, juris, Rn. 33 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 86. Ergänzungslieferung Juni 2014, Artikel 16a, Rn. 70. 38 Vorliegend wurde der Kläger – nach eigenen Angaben – aufgrund eines Verstoßes gegen das Waffenrecht verhaftet. Der Kläger schilderte in der mündlichen Verhandlung, dass die Gendarmerie im Warenteil des LKW´s, in dem er als Lehrling unterwegs gewesen sei, Waffen gefunden habe. Da sein Lehrmeister geflohen sei, seien er und ein weiterer Lehrling verhaftet worden. Anhaltspunkte für eine staatliche Strafverfolgungsmaßnahme im Bereich des "politischen Strafrechts" im engeren Sinne sind insoweit von vornherein nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist eine deutlich härtere Bestrafung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale erkennbar. Der Kläger hat hierzu nichts vorgetragen. 39 Der Kläger ist auch nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne des § 4 AsylVfG. Nach dessen Satz 1 ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Solches ist weder ersichtlich noch seitens des Klägers vorgetragen worden. 40 Grund für die Annahme von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besteht ebenfalls nicht. 41 Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Ein solches Abschiebungshindernis ergibt sich weder aus der Schilderung des Kläger zu seinem derzeitigen Gesundheitszustand (dazu unter 1.), noch aus der derzeitigen Ebola-Epidemie in Guinea (dazu unter 2.). 42 1. Gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine Gefahr im Sinne von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG ist zu bejahen, wenn die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der drohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen Eintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit des Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine tatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus. Darüber hinaus statuiert der Begriff der 'Konkretheit' der Gefahr in § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten, erheblichen Gefährdungssituation. 43 OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 59/04.A –, juris, Rn. 31 ff. m.w.N. 44 Eine Krankheit kann nur dann ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG begründen, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Asylbewerbers unmittelbar nach seiner Rückkehr in sein Heimatland wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil er dort auf unzureichende Möglichkeiten der Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. 45 OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 – 8 A 59/04.A –, juris, Rn. 41 m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 27. März 2014 –13 K 3163/13.A –, Seite 12 des Urteilabdrucks. 46 Der Kläger hat nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass er (aktuell noch) an einer behandlungsbedürftigen Erkrankung der von § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Schwere leidet. Der Kläger hat zwar in Übereinstimmung zu seinem bisherigen Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er in Guinea vor seiner Ausreise innerhalb von zwei Wochen drei Mal am Bauch operiert worden sei. Es habe sich um eine Blinddarminfektion gehandelt; der Blinddarm sei bereits geplatzt gewesen. In Deutschland angekommen habe er noch immer Schmerzen gehabt, weshalb er zur Untersuchung in ein Krankenhaus gegangen sei. Dort habe man ihm Medikamente gegeben und gesagt, dass eine vierte Operation erforderlich sei, wenn diese nicht hülfen. Insoweit enthält der Verwaltungsvorgang einen Ambulanzbericht des Helios Klinikum Wuppertal vom 1. Juni 2011 (Bl. 29 Heft 1 der Beiakten), woraus sich ebenfalls ergibt, dass sich der Kläger mit chronischen Schmerzen im Bereich einer Narbe vorgestellt hat. 47 Indes hat weder der Kläger selbst vorgetragen noch ist dem Gericht ersichtlich, inwieweit ihm infolge der Blinddarmentzündung nunmehr, nach über drei Jahren eine (weitere) Lebensgefahr in Guinea droht. Dem Ambulanzbericht lässt sich diesbezüglich entnehmen, dass der Kläger nach Infiltration mit Xylonest 2 % beschwerdefrei sei. Empfohlen wurde allein eine Analgetische Therapie z.B. mit Ibuhexal 400 und Pantozol 400. Auch der weitere Vortrag des Klägers, wonach er zwar zu einer weiteren Untersuchung gehen sollte, er zurzeit jedoch mit den Ohren beschäftigt sei, spricht dafür, dass es sich um eine abgeschlossene Behandlung handelt und der Kläger hierdurch nicht mehr beeinträchtigt wird. Weshalb sich sein Gesundheitszustand in Guinea insoweit wieder verschlechtern sollte, ist nicht ersichtlich. Da der Blinddarm entfernt worden ist, muss der Kläger keine erneute Blinddarmentzündung befürchten. Die Folgen der Blinddarmentzündung sind nach der Überzeugung des Gerichts mittlerweile abgeklungen bzw. jedenfalls nicht (mehr) von einer lebensgefährdenden Intensität. Dies belegt nicht zuletzt der Umstand, dass seit dem Ambulanzbericht inzwischen mehr als drei Jahre vergangen sind, ohne dass der Kläger sich – soweit erkennbar – erneut in Behandlung begeben musste. 48 2. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG nur bei Anordnungen nach § 60a Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG folgt der Ausschluss der Berufung auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder – wie vorliegend – nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG befunden wird. 49 BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, BVerwGE 147, 8-19 = juris, Rn. 13 m.w.N.; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand: 86. Ergänzungslieferung Juni 2014, § 60a AufenthG, Rn. 79 m.w.N. 50 Vorliegend greift die Sperrwirkung des § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG, da die Gefahr sich mit dem Ebola Virus anzustecken, keine individuelle, nur dem Kläger drohende, sondern eine allgemeine Gefahr darstellt, der zurzeit die gesamte Bevölkerung in Guinea ausgesetzt ist. 51 Diese Sperrwirkung kann zwar aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt aber nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. 52 BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 – 10 C 24.10 –, juris, Rn. 20; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 24. Oktober 2013 – 13a B 12.30421 –, juris, Rn. 19 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 4. Januar 2013 – 13 A 2635/12.A –, juris, Rn. 11. 53 Diese Voraussetzungen liegen – zumindest nach derzeitigem Erkenntnisstand – nicht vor. Dem Kläger droht trotz des nach den derzeitigen Erkenntnissen erschreckenden Ausmaßes der Ebola-Epidemie in Guinea – und den Nachbarländern Sierra Leone, Liberia und Nigeria –, nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, nach seiner Rückkehr nach Guinea in eine solche lebensgefährliche Situation zu gelangen. Ihm droht bereits nicht, sich nach seiner Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Virus zu infizieren. Ausweislich des Updates der World Health Organisation (WHO) vom 15. August 2014 gibt es in den vier betroffenen Ländern 2.137 Verdachtsfälle von mit dem Ebola Virus infizierten Menschen; 1.145 Menschen sind bereits an diesem Virus verstorben. In Guinea selbst beträgt die Zahl der Verdachtsfälle 519 und die Zahl der bisherigen Todesfälle 380. 54 http://www.afro.who.int/en/clusters-a-programmes/dpc/epidemic-a-pandemic-alert-and-response/outbreak-news/4256-ebola-virus-disease-west-africa-15-august-2014.html. 55 Ausgehend von einer Einwohnerzahl von 10,9 Millionen Menschen, 56 http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/01-Laender/Guinea.html, 57 ist die Ausbreitung des Virus noch überschaubar, auch wenn keinesfalls vernachlässig- oder verharmlosbar. 58 Vor allem aber ist ein Schutz vor einer Infektion mit einfachen Mitteln möglich: 59 Die Menschen können sich vor Infektionen schützen, indem sie den direkten Kontakt mit Infizierten so gut wie möglich vermeiden. Eine Übertragung von Mensch zu Mensch ist durch den ungeschützten Kontakt mit Blut oder anderen Körperflüssigkeiten von erkrankten Menschen oder Verstorbenen möglich. Es gibt bisher keine Hinweise auf eine Übertragung der Viren auf den Menschen durch die Atemluft. Schließlich korreliert das Übertragungsrisiko zum einen mit der Schwere der Erkrankung und zum anderen mit der Phase in der sie sich befindet. Das Übertragungsrisiko ist in der Spätphase der Erkrankung am größten. Die Ansteckung erfolgt häufig über den Kontakt zu den Körpern Verstorbener. 60 http://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/E/Ebola/Uebersicht.html. 61 Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung deutlich auf die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen hingewiesen worden. 62 Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf § 34 Absatz 1 AsylVfG und § 59 AufenthG. 63 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1 VwGO. Die Nichterhebung von Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Satz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 64 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Absatz 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).