Urteil
14 K 911/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0820.14K911.14.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Der am 00.0.1980 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L. Mit Schreiben vom 11.10.2013 teilte das Polizeipräsidium P. der Beklagten mit, dass der Kläger am Freitag, den 00.0.2013 um 14:50 Uhr auf der E. Straße/N. Straße in P. ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln geführt habe. Anlässlich der Verkehrskontrolle wurde dem Kläger eine Blutprobe zwecks Durchführung einer toxikologischen Untersuchung entnommen und ein Strafverfahren eingeleitet. Das Strafverfahren wurde gemäß Mitteilung der Staatsanwaltschaft E1. vom 28.10.2013 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Ausweislich des eingeholten toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der I. -I1. -Universität E2. vom 08.06.2013 ergab die Untersuchung der entnommenen Blutprobe einen Tetrahydrocannabinolwert (THC-Wert) von 2,1 ng/ml im Blutserum und einen THC-Metabolit-Wert (THC-COOH-Wert) von 44 ng/ml im Blutserum. Diesbezüglich führt der Sachverständige Univ.-Prof. Dr. U. E3. aus, die Befunde sprächen für einen vermutlich gelegentlichen Konsum von Cannabisprodukten. Mit Begutachtungsanordnung vom 06.11.2013, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 09.11.2013, ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Gutachtenanforderung an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, infolge des Führens eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis am 00.0.2013 bestünden Bedenken an der Kraftfahreignung des Klägers. Die auf Grundlage des toxikologischen Gutachtens festgestellten Werte sprächen für einen gelegentlichen Cannabiskonsum. Es solle gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV geklärt werden, ob der Kläger weiterhin Betäubungsmittel konsumiere und zu erwarten sei, dass er auch zukünftig unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Kraftfahrzeug führe. Sofern das angeforderte Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt werde, müsse die Fahrerlaubnis entzogen werden. Ferner wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Begutachtungsanordnung vom 06.11.2013 gleichzeitig als Anhörung gemäß § 28 VwVfG NRW gelte. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 12.12.2013 an die Vorlage des Gutachtens erinnert. Auf diese Erinnerung erfolgte seitens des Klägers keine Reaktion. Das angeforderte Gutachten wurde nicht vorgelegt. Mit Ordnungsverfügung vom 14.01.2014, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 24.01.2014, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L. Sie forderte ihn auf, seinen Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung bei ihr abzuliefern. Für den Fall, dass der Kläger der Verpflichtung zur Führerscheinabgabe nicht nachkomme, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 Euro angedroht. Zugleich setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 60,00 Euro fest und machte Postzustellauslagen in Höhe von 2,63 Euro geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei der Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht nachgekommen. Es werde daher gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Der Kläger hat am 11.02.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der nur gelegentliche Konsum von Cannabis rechtfertige es nicht, von einer fehlenden Kraftfahreignung auszugehen. Bei der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens handele es sich um eine Ermessensentscheidung. Es gehe aber weder aus der Begutachtungsanordnung noch aus der angefochtenen Ordnungsverfügung hervor, dass die Beklagte sich ihres Ermessens bewusst war. Der vorliegende Ermessensnichtgebrauch führe zur Rechtswidrigkeit der Fahrerlaubnisentziehung. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14.01.2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angefochtene Ordnungsverfügung. Ergänzend führt sie aus, der Kläger sei der Anordnung zur Vorlage des Gutachtens nicht nachgekommen. Die Beklagte habe daher zu Recht auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen. Es sei zwar zutreffend, dass der nur gelegentliche Konsum von Cannabis die Kraftfahreignung für sich genommen nicht entfallen lasse. Ein Verlust der Kraftfahreignung trete indes ein, wenn unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt werde. In diesem Fall fehle es nämlich an dem erforderlichen Trennungsvermögen zwischen dem gelegentlichen Cannabiskonsum und einer Teilnahme am Straßenverkehr. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 09.07.2014 (Beklagte) und 04.08.2014 (Kläger) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt ohne Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14.01.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.2008 – 3 C 26.07 –, Rn. 16, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 6, juris. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV –). Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist u.a. derjenige regelmäßig zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen, der gelegentlich Cannabis konsumiert und nicht zwischen Konsum und Fahren trennen kann. Es kann in formeller Hinsicht dahinstehen, ob allein durch den Hinweis in der Begutachtungsanordnung vom 06.11.2013, dass diese zugleich als Anhörung im Sinne von § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zu verstehen sei, eine ordnungsgemäße Anhörung durchgeführt wurde oder – wofür Einiges spricht – dem Kläger vor der Fahrerlaubnisentziehung durch gesondertes Schreiben eine Anhörungsmöglichkeit hätte eingeräumt werden müssen. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers ein Anhörungsmangel unterstellt wird, wäre dieser jedenfalls gemäß § 46 VwVfG NRW unbeachtlich und führte nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um eine gebundene Entscheidung. Der Behörde wird kein Ermessen eingeräumt. Aus diesem Grund schließt § 46 VwVfG NRW grundsätzlich die auf einen Verfahrensfehler gestützte Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis aus, wenn sich der betroffene Kraftfahrer – wie hier – als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat, weil dann keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.07.2013 – 16 B 718/13 –, Rn. 4, juris; VGH Hessen, Beschluss vom 08.03.1993 – 2 TH 135/93 –, Rn. 5, juris; VG Düsseldorf , Urteil vom 30.07.2013 – 14 K 6939/12 –, Rn. 23, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.10.2011 – 7 L 1038/11 –, Rn. 4, juris; allgemein zur Anwendung von § 46 VwVfG bei gebundenen Entscheidungen Schemmer , in: Bader/Ronellenfitsch, Beck’scher Online-Kommentar VwVfG, Stand: 01.10.2012, § 46 VwVfG, Rn. 36; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 13. Auflage 2012, § 46 VwVfG, Rn. 30 ff. In materieller Hinsicht sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage erfüllt. Der Kläger hat sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV), denn er ist gelegentlicher Cannabiskonsument und kann nicht zwischen Konsum und Fahren trennen. Es kann folglich dahinstehen, ob die Beklagte die Fahrerlaubnisentziehung – wie geschehen – auch auf § 11 Abs. 8 FeV stützen konnte, weil der Kläger das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsgerichte im Anfechtungsrechtsstreit von Amts wegen umfassend zu prüfen haben, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt. Daraus ergibt sich, dass das Gericht alle tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte, die bei Erlass der Verwaltungsentscheidung bereits vorlagen, auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Verwaltungsakt nicht auf sie gestützt war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn der Verwaltungsakt durch Auswechseln der Begründung in seinem Wesen verändert würde, was jedoch vorliegend, weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV um eine gebundene Entscheidung handelt, nicht der Fall ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.02.2013 – 16 B 1229/12 –, Rn. 4 ff., juris; VG Düsseldorf , Urteil vom 30.07.2013 – 14 K 6939/12 –, Rn. 25, juris. Ein gelegentlicher, d.h. mindestens zweimaliger Cannabiskonsum ist gegeben, denn der Kläger hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 04.04.2014 eingeräumt, gelegentlich Cannabis konsumieren. Dessen ungeachtet wäre selbst dann von einem gelegentlichen Cannabiskonsum des Klägers auszugehen, wenn ausschließlich auf die unstreitig feststehende Fahrt unter Cannabiseinfluss am 00.0.2013 abgestellt und der im gerichtlichen Verfahren eingeräumte gelegentliche Konsum von Cannabis außer Acht gelassen würde. Insoweit folgt das erkennende Gericht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 – 16 B 500/14 –, Rn. 3 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – 16 B 1294/11 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 17 ff., juris, wonach bereits die Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss des Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Vorgang zwar geltend macht, die Umstände des behaupteten Erstkonsums aber nicht konkret und glaubhaft darlegt. Denn es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum wieder ein Kraftfahrzeug führt und zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 – 16 B 500/14 –, Rn. 3 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.03.2013 – 16 B 1378/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.03.2012 – 16 B 1294/11 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2012 – 16 B 277/12 –, Rn. 7 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 17 ff., juris. Dies wiederum berechtigt zu der Erwartung, dass er sich ausdrücklich auf einen – für ihn günstigen – Erstkonsum beruft und zu den Einzelheiten der fraglichen Drogeneinnahme glaubhaft erklärt. Tut er es – wie hier der Kläger – wider Erwarten nicht, erscheint es zulässig, hieraus für ihn nachteilige Schlüsse zu ziehen. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 – 16 B 500/14 –, Rn. 7, juris. Konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer von einem lediglich einmaligen experimentellen Cannabiskonsum ausgegangen werden könnte, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen. Es fehlt an jeglicher Darlegung dazu, wie es wenige Stunden vor der polizeilichen Verkehrskontrolle im Einzelnen zu einem etwaigen Erstkonsum gekommen sein soll. Angesichts dessen spricht daher alles dagegen, dass der Kläger entgegen dem regelmäßig anzutreffenden Geschehensablauf ausgerechnet nach seiner allerersten (und einzigen) Cannabiserfahrung polizeilich kontrolliert wird. Mit der Fahrt unter Cannabiseinfluss am 00.0.2013 hat der Kläger zudem gezeigt, dass er den Konsum von Cannabis und das Führen eines Kraftfahrzeugs im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV nicht trennen kann. Das fehlende Trennungsvermögen ergibt sich bereits aus dem festgestellten THC-Wert von 2,1 ng/ml im Blutserum. Nach der fast einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt, führt schon ein THC-Wert ab 1,0 ng/ml im Blutserum – der vorliegend überschritten wurde – zur Annahme mangelnder Trennung im Sinne von Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 15 ff., juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2012 – 16 B 536/12 –, Rn. 5 ff., juris; OVG Thüringen, Beschluss vom 06.09.2012 – 2 EO 37/11 –, Rn. 16 ff., juris; OVG Bremen, Beschluss vom 20.07.2012 – 2 B 341/11 –, Rn. 14 ff., juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 – 3 Bs 214/05 –, Rn. 20, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.11.2012 – 10 S 3174/11 –, Rn. 30 ff., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006 – 10 S 2519/05 –, Rn. 7, juris; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.02.2009 – 4 LB 61/08 –, Rn. 35 f., juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2009 – 1 S 17.09 –, Rn. 6, juris; a.A. (mangelnde Trennung erst oberhalb von 2,0 ng/ml THC) VGH Bayern, Beschluss vom 11.11.2004 – 11 CS 04.2348 –, Rn. 16 ff., juris; VGH Bayern, Beschluss vom 25.01.2006 – 11 CS 05.1711 –, Rn. 17 ff., juris. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist, dass nach dem Beschluss der sog. Grenzwertkommission vom 20.11.2002 – aktualisiert durch Beschluss vom 22.05.2007, Blutalkohol 44 (2007), 311 – der Grenzwert für die Annahme einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG für THC bei 1 ng/ml Serum liegen soll. Eine solche Konzentration kann – einschließlich eines entsprechenden Sicherheitszuschlags – sicher nachgewiesen und quantitativ präzise bestimmt werden. Insbesondere erscheint bei Erreichen einer derartigen Konzentration eine Einschränkung der Fahrtauglichkeit möglich. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2012 – 16 A 2075/11 –, Rn. 17 ff., juris, unter Bezugnahme auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2004 – 1 BvR 2652/03 –, Rn. 9, 29 f., juris und die dort in Bezug genommenen wissenschaftlichen Stellungnahmen. Nimmt ein Fahrerlaubnisinhaber trotz eines nicht lange zurückliegenden Cannabiskonsums und einer deshalb jedenfalls möglichen cannabisbedingten Fahrungeeignetheit am Straßenverkehr teil, ist das als ein hinreichend aussagekräftiger Beleg dafür zu werten, dass ihm das zu fordernde Trennungsvermögen fehlt. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 38, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.03.2012 – 16 B 237/12 –, Rn. 9, juris. Folglich kann bereits bei einem THC-Wert von 1,0 ng/ml im Blutserum ein Verstoß gegen das in Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV zum Ausdruck gebrachte Trennungsgebot als im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV erwiesen angesehen werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 54, juris. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob der Cannabiskonsum tatsächliche Auswirkungen auf die Fahrtauglichkeit gezeitigt hat und bereits eine konkrete Gefährdung des Straßenverkehrs eingetreten ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, da bei der Frage der Entziehung der Fahrerlaubnis Gefahrenabwehrrecht in Rede steht, dass ab dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml im Blutserum eine Wirkung und damit eine drogenkonsumbedingte Gefährdung des Straßenverkehrs möglich ist. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.03.2013 – 16 A 2006/12 –, Rn. 34 ff., juris. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung die Kraftfahreignung mit hoher Wahrscheinlichkeit wiedererlangt haben könnte, sind nicht ersichtlich. Zwingende Voraussetzung für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung ist der Nachweis, dass der Kläger in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln dauerhaft ganz zu verzichten bzw. bei fortgesetzter gelegentlicher Einnahme von Cannabis ein nach den Wertungen der FeV hinnehmbares Konsummuster (Verzicht auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Trennung zwischen dem gelegentlichen Konsum und dem Fahren, keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust) einzuhalten. Dieser Nachweis kann grundsätzlich nur im Rahmen des Neuerteilungsverfahrens durch die Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 2 FeV geführt werden. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.04.2012 – 16 B 356/12 –, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.10.2006 – 16 B 1538/06 –, Rn. 4, juris. Einen derartigen Nachweis hat der Kläger vorliegend nicht ansatzweise geführt. Er hat weder durch die Vorlage von Drogenscreenings, die den forensischen Anforderungen genügen, den Nachweis einer stabilen Drogenabstinenz erbracht, noch hat er ein mit Blick auf die Wiedererlangung der Kraftfahreignung positives medizinisch-psychologisches Gutachten vorgelegt. In diesem Zusammenhang wird nochmals zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass der Kläger die Wiedererlangung der Kraftfahreignung, angesichts des im Anfechtungsprozess für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung, nur und ausschließlich durch Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens im Neuerteilungsverfahren belegen kann. Vgl. VG Düsseldorf , Beschluss vom 01.10.2013 – 14 L 1810/13 –, Rn. 49, juris. Rechtliche Bedenken gegen die in der Ordnungsverfügung vom 14.01.2014 getroffenen sonstigen Entscheidungen bestehen ebenfalls nicht. Die Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Die mit der Fahrerlaubnisentziehung verbundene Zwangsgeldandrohung ist gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) rechtmäßig. Schließlich beruht die Gebührenfestsetzung in Höhe von 60,00 Euro auf § 6a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StVG, § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und Nr. 206 der Anlage zu § 1 GebOSt. Die Verpflichtung zum Ersatz der Auslagen für die Zustellung in Höhe von 2,63 Euro ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).