Beschluss
2 L 1911/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0829.2L1911.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 7.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 19. August 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zum 1. September 2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen einzustellen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO die Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Antrag des Antragstellers ist auf eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Mit der begehrten Einstellung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen als Kommissaranwärter würde der in einem Klageverfahren zu verfolgende Anspruch jedenfalls weitgehend erfüllt. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Durchbrechung des Grundsatzes des Verbots der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache liegen nicht vor. Zwar wäre aufgrund des Fortschreitens der Ausbildung wirksamer Rechtsschutz in einem erst noch anhängig zu machenden Klageverfahren aller Voraussicht nach nicht rechtzeitig zu erreichen und sind die im Falle einer ablehnenden Entscheidung im vorliegenden Eilverfahren eintretenden Folgen für den Antragteller schwerwiegend, weil sich eine weitere Einstellungsmöglichkeit frühestens in einem Jahr eröffnen wird. Die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache ist aber jedenfalls deshalb nicht geboten, weil der Antragsteller in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach unterläge. Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller zum 1. September 2014 nicht als Kommissaranwärter in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen, steht nach der im vorliegenden Verfahren und angesichts der besonderen Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und verletzt den Antragsteller nicht in seinem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgendem Anspruch auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 LVOPol kann in den Vorbereitungsdienst für den Laufbahnabschnitt II (gehobener Dienst) nur eingestellt werden, wer polizeidiensttauglich ist. Diese Voraussetzung erfüllt der Antragsteller derzeit nicht. Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Die Entscheidung darüber, ob jemand als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Diesem ist es überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung umsetzt, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867. Der Dienstherr obliegt es hiernach auch, bestimmte Anforderungen an die körperliche Konstitution des Bewerbers zu stellen. Insoweit steht ihm ein weiter Einschätzungsfreiraum zu, bei dessen Wahrnehmung er sich am typischen Aufgabenbereich der Ämter der Laufbahn zu orientieren hat. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem in einem ersten Schritt die aktuelle körperliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers zu messen ist. Nur dann, wenn der Bewerber zum Einstellungstermin die Anforderungen erfüllt, die die Ämter der betreffenden Laufbahn an die Dienstausübung stellen, ist weiter – in einem zweiten Schritt – zu beurteilen, ob der Bewerber diesen Anforderungen voraussichtlich bis zum Eintritt in den Ruhestand gewachsen sein wird. Für die Prüfung der aktuellen und der zukünftigen Leistungsfähigkeit des Bewerbers steht dem Dienstherrn kein Beurteilungsfreiraum zu. Vielmehr hat über die gesundheitliche Eignung des Antragstellers das Gericht zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn 12 f., 24. Das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 3. August 2012 (Az.: 413-60.03.08) angeordnet, dass die PDV 300 („Ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Polizeidienstfähigkeit“, Ausgabe 2012) zur Anwendung gelangt. Die PDV 300 fasst aufgrund besonderer Fachkunde gewonnene, die spezifischen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes berücksichtigende ärztliche Erfahrungssätze zusammen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris Rn. 22, vom 26. August 2005 - 6 E 889/05 -, juris, und vom 10. November 1998 - 6 B 2200/98 -. Der Polizeivollzugsdienst stellt besondere Anforderungen an die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit sowie an die seelische Belastbarkeit, die deshalb nach besonderen Maßstäben zu beurteilen sind (vgl. Nr. 1.2 PDV 300). Hiernach ist der Antragsteller gegenwärtig polizeidienstuntauglich. Nr. 2.4.2 PDV 300 bestimmt, dass ein bei der zu Beginn des Auswahlverfahrens durchgeführten polizeiärztlichen Untersuchung als polizeidiensttauglich beurteilter Bewerber, bei dem anlässlich der abschließenden Einstellungsuntersuchung Erkrankungen festgestellt werden, nur dann polizeidiensttauglich „bleibt“, wenn es sich um „leichte und vorübergehende Erkrankungen“ handelt, „die die Polizeidienstfähigkeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht beeinträchtigen werden“. Gegen die auf die Stellungnahme des Polizeiarztes vom 19. August 2014 gestützte Einschätzung des Antragsgegners, die zwischenzeitlich eingetretene gesundheitliche Beeinträchtigung des Antragstellers sei weder „leicht“, noch bleibe die Polizeidiensttauglichkeit hiervon mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unberührt, ist von Gerichts wegen nicht zu erinnern. Der Antragsteller erlitt am 4. August 2014 bei einem Fußballspiel einen Schien- und Wadenbeinbruch. Am 14. August 2014 wurde er im Katholischen Klinikum F. – St. W. Krankenhaus – operiert. Hierbei wurde nach dem Bericht der behandelnden Ärzte vom 18./19. August 2014 eine „intramedulläre T2-Tibiaschaft-Marknagelung“ durchgeführt. Der Antragsteller wurde am 19. August 2014 aus der stationären Behandlung in die ambulante Weiterbehandlung entlassen. Die Kammer tritt der Einschätzung des Antragsgegners bei, dass eine derartige Unterschenkelfraktur auch dann, wenn es sich um einen „glatten“ und geschlossenen Bruch ohne gleichzeitige Beschädigung von Bändern oder Sehnen handelt, bereits angesichts der damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Mobilität keineswegs eine „Kleinigkeit“ ist. Zudem kann bei einer derartigen Verletzung die vollständige Wiederherstellung der Gesundheit und somit auch der Polizeidienstfähigkeit schwerlich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden. Der Polizeiarzt hat hierzu in seiner Stellungnahme vom 19. August 2014 einleuchtende Gründe aufgezeigt: „Die bestehende Verletzung ist jedoch keine leichte Verletzung, sondern eine schwere Verletzung, die mehrmalige operative Eingriffe mit den dazugehörigen Risiken sowie Risiken einer Knochenbruchheilung umfasst […]. Es kann zum jetzigen Zeitpunkt also nicht hinreichend sicher vorhergesagt werden, ob die Knochenbruchheilung erfolgreich verlaufen ist, da die typischen Risiken (Gestörte Knochenbruchheilung, Op.-Risiko, Infektionsrisiko) fortbestehen.“ Derartige Risiken werden auch nicht durch den Klinikbericht vom 18./19. August 2014 ernsthaft in Frage gestellt. Mit dem Hinweis darauf, die Unterschenkelfraktur werde „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innerhalb von 3 Monaten folgenlos mit dann gegebener voller Belastbarkeit des rechten Beines ausgeheilt sein“, hat offenkundig nicht zum Ausdruck gebracht werden sollen, der Antragsteller werde in diesen drei Monaten auch wieder die volle Polizeidienstfähigkeit erlangen. Denn ausweislich des nachfolgenden Satzes ist das Erreichen der „Außendiensttauglichkeit“ erst „ nach (Hervorhebung durch das Gericht) dem 3.post-OP-Monat […] anzunehmen; eine genauere zeitliche Perspektive zeigen auch die behandelnden Ärzte nicht auf. Darüber hinaus erscheint eine bereits vier Tage nach dem operativen Eingriff erfolgte Prognose wenig verlässlich. Das gilt auch dann, wenn – wie in der ärztlichen Stellungnahme ausgeführt wird – der postoperative Verlauf sich komplikationsfrei gestaltete, die Wunden eine primäre Heilungstendenz erkennen ließen und die radiologische Kontrolle eine regelrechte Lage des Tibiamarknagels zeigte. Der frühzeitige Ausschluss sämtlicher Zweifel an der folgenlosen Heilung überzeugt zudem deshalb nicht, weil der Arztbericht nach dem Ergebnis der radiologischen Kontrolle lediglich eine „weitgehend“ regelrechte anatomische Frakturstellung festgestellt hat. Weitere Risiken bestehen deshalb, weil auch nach der Darstellung der behandelnden Ärzte in 18 Monaten – also nach Beginn der praktischen Ausbildung – ein weiterer operativer Eingriff bevorsteht, bei dem die metallene „Tibiaschaft-Marknagelung“ (Zusammenfügung des gebrochenen Schienbeins mittels eines Nagels – Osteosynthese) entfernt werden muss. Darüber hinaus steht bereits der Umstand, dass die Fraktur mittels der Tibiaschaft-Marknagelung fixiert worden ist, als solcher gegenwärtig der Annahme der Polizeidiensttauglichkeit entgegen. Der Antragsgegner hat zutreffend darauf verwiesen, dass nach Nr. 2.3.3 PDV 300 ein Bewerber als polizeidienstuntauglich zu beurteilen ist, wenn ein oder mehrere Fehler festgestellt werden, die in der Anlage 1.1 unter einer Merkmalnummer aufgeführt sind. Nach der Merkmalnummer 4.1.4 Spiegelstrich 3 ist im Hinblick auf die Bewegungsorgane ein die Polizeidiensttauglichkeit ausschließendes Merkmal gegeben, wenn sich im Körper „noch zu entfernendes oder funktionsbeeinträchtigendes Osteosynthesematerial“ befindet. Hierum handelt es sich bei der „Tibiaschaft-Marknagelung“. Im Hinblick darauf, dass die PDV 300 – quasi als einzelfallübergreifendes Sachverständigengutachten – bestimmte Gesundheitsbeeinträchtigungen generalisierend und typisierend aufführt, bei denen aufgrund der in polizeilicher Praxis gewonnenen Erfahrungssätze nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Bewerber die Anforderungen an den Polizeivollzugsdienst erfüllt, vgl. zu den Bestimmungen der PDV 300 bezüglich der Polizeidienstfähigkeit: BVerwG, Beschluss vom 3. Juni 2004 - 2 B 52.03 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. November 2012 - 1 B 1166/12 -, juris, ist – zumal im vorliegenden Eilverfahren – auch kein Raum für die von dem Antragsteller beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens. Soweit der Antragsteller sich diesbezüglich auf das Verfahren VG Düsseldorf - 2 L 19043/13 - beruft, verkennt er, dass das seinerzeit vom Gericht in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten nicht die Frage klären sollte, ob die PDV 300 eine bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigung zurecht als Einstellungshindernis aufführt, sondern lediglich, ob die Voraussetzungen eines in dem Katalog der PDV 300 aufgeführten Hindernisses, dessen Vorliegen oder Nichtvorliegen durch eine wenig aufwendige Untersuchung festgestellt werden konnte, tatsächlich gegeben waren. Ist hiernach der Einschätzung des Antragsgegners zu folgen, dass der Antragsteller jedenfalls zum Einstellungstermin die gesundheitlichen Voraussetzungen für die uneingeschränkte Verwendung im Amt eines Kommissaranwärters nicht erfüllt, bedarf es keiner Entscheidung, ob eine auf den Zeitraum bis zu Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze bezogene Prognose gleichfalls negativ ausfiele. Es kann daher entgegen der Ansicht des Antragstellers letztlich auch dahinstehen, ob der von dem Bundesverwaltungsgericht für aktuell dienstfähige Bewerber entwickelte Prognosemaßstab, wonach die gesundheitliche Eignung nur dann nicht gegeben ist, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Dienstunfähigkeit eintritt wird oder jedenfalls in erheblichem Maße krankheitsbedingte Ausfälle zu befürchten sind, Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Juli 2013 - 2 C 12.11 -, juris Rn. 16, und - 2 C 18.12 -, juris Rn. 16 sowie Urteil vom 30. Oktober 2013 - 2 C 16.12 -, juris Rn. 26, auch bei der Überprüfung der gesundheitlichen Eignung (Polizeidiensttauglichkeit) eines Bewerbers für den Polizeivollzugsdienst Anwendung findet. So VG Berlin, Urteil vom 22. Januar 2014 - 7 K 117.13 -, juris Rn. 22. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 sowie Sätze 3 und 3 GKG. Eine Reduzierung des sich hiernach ergebenden Streitwertes (Hälfte der Jahresbezüge eines Anwärters) im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kommt mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.