Beschluss
2 L 1911/14
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Eilverfahren ist eine vorweggenommene Erledigung der Hauptsache durch vorläufige Einstellung unzulässig, wenn der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen wird.
• Polizeidiensttauglichkeit ist zum Einstellungstermin nach spezialgesetzlichen Maßstäben zu prüfen; bei Vorliegen der in der PDV 300 genannten Einstellungshindernisse ist der Dienstherr zu einer Ablehnung berechtigt.
• Bei schwerwiegenden, operativ behandelten Verletzungen, die die Mobilität beeinträchtigen und Osteosynthesematerial enthalten, kann Polizeidienstuntauglichkeit vorliegen und ein summarischer Rechtsschutz im Eilverfahren ausgeschlossen sein.
Entscheidungsgründe
Einstweilige Einstellung abgelehnt bei operativ behandelter Unterschenkelfraktur und fehlender Polizeidiensttauglichkeit • Im Eilverfahren ist eine vorweggenommene Erledigung der Hauptsache durch vorläufige Einstellung unzulässig, wenn der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich unterliegen wird. • Polizeidiensttauglichkeit ist zum Einstellungstermin nach spezialgesetzlichen Maßstäben zu prüfen; bei Vorliegen der in der PDV 300 genannten Einstellungshindernisse ist der Dienstherr zu einer Ablehnung berechtigt. • Bei schwerwiegenden, operativ behandelten Verletzungen, die die Mobilität beeinträchtigen und Osteosynthesematerial enthalten, kann Polizeidienstuntauglichkeit vorliegen und ein summarischer Rechtsschutz im Eilverfahren ausgeschlossen sein. Der Antragsteller begehrte im Wege einstweiliger Anordnung seine vorläufige Einstellung zum 1. September 2014 als Kommissaranwärter im gehobenen Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Der Antragsgegner verweigerte die Einstellung wegen mangelnder Polizeidiensttauglichkeit nach den Bestimmungen der PDV 300. Anlass war eine am 4. August 2014 erlittene Unterschenkelfraktur, operativ mit Tibiaschaft-Marknagelung versorgt; der Bewerber wurde am 19. August 2014 aus stationärer Behandlung entlassen. Der Antragsteller machte Eilbedürftigkeit und seinen Anspruch auf Einstellung geltend. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren insbesondere die Frage der aktuellen Polizeidiensttauglichkeit und die Zulässigkeit einer Vorwegnahme der Hauptsache. • Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO setzt Eilbedürftigkeit und einen ernstlichen Anordnungsanspruch voraus; eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur in Ausnahmen gerechtfertigt. • Die begehrte vorläufige Einstellung würde die Hauptsache im Wesentlichen vorwegnehmen; eine Durchbrechung des Verbots der Vorwegnahme ist nicht geboten, weil der Antragsteller in der Hauptsache aller Voraussicht nach unterliegen würde. • Rechtliche Grundlage für die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit sind die PDV 300 und landesrechtliche Vorschriften (§ 11 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 3 Abs.1 Nr.3 LVOPol); danach ist Polizeidiensttauglichkeit Voraussetzung des Einstellungsanspruchs. • Die medizinischen Befunde und die Stellungnahme des Polizeiarztes führen zu der überzeugenden Feststellung, dass die Unterschenkelfraktur eine schwerwiegende Verletzung darstellt, deren komplikationsfreie und folgenlose Heilung nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden kann. • Die Tibiaschaft-Marknagelung stellt nach Anlage/Merkmalnummern der PDV 300 Osteosynthesematerial dar, das als Einstellungshindernis gelten kann und derzeit der Annahme der Polizeidiensttauglichkeit entgegensteht. • Im summarischen Eilverfahren besteht kein Raum für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens, weil die PDV 300 als fachliche Leitlinie typisierend anwendbar ist und die vorgelegten medizinischen Unterlagen ausreichend sind, die Entscheidung des Dienstherrn gestützt zu bestätigen. • Da der Antragsteller zum Einstellungstermin die Anforderungen an die uneingeschränkte Verwendung im Kommissarsamt nicht erfüllt, bedarf es keiner abschließenden Prognose zur Dienstfähigkeit bis zur Altersgrenze. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde bis 7.000 Euro festgesetzt. Das Gericht folgte der Einschätzung des Antragsgegners, dass der Bewerber zum Einstellungstermin nicht polizeidiensttauglich ist, weil eine operativ versorgte Unterschenkelfraktur mit Tibiaschaft-Marknagelung vorliegt und keine verlässliche Prognose einer vollständigen und folgenlosen Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit besteht. Eine vorläufige Einstellung würde die Hauptsache vorwegnehmen, zumal der Antragsteller in der Hauptsache voraussichtlich keinen Erfolg hätte. Damit war der begehrte einstweilige Rechtsschutz nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt.