Urteil
26 K 8868/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn setzt schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, Verschulden und adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden voraus.
• Vor Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs ist dem Beamten grundsätzlich zumutbar, gegen einen ablehnenden verwaltungsrechtlichen Bescheid Rechtsbehelfe einzulegen; Unterlassene Rechtsverfolgung kann den Anspruch entfallen lassen.
• Fehlende gesetzliche Anspruchsgrundlage rechtfertigt die Ablehnung von Vorschüssen oder Bürgschaftsübernahmen; Verwaltungsvorschriften (Vorschussrichtlinien, Unterstützungsgrundsätze) binden die Verwaltung intern und können mittelbar Anspruchserwartungen prägen, eröffnen aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch, wenn eng begrenzte Tatbestände nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Amtshaftung wegen unterbliebener Vorschussgewährung an Ruhestandsbeamten • Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn setzt schuldhaftes Verhalten eines Amtswalters, Verschulden und adäquate Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden voraus. • Vor Erhebung eines Amtshaftungsanspruchs ist dem Beamten grundsätzlich zumutbar, gegen einen ablehnenden verwaltungsrechtlichen Bescheid Rechtsbehelfe einzulegen; Unterlassene Rechtsverfolgung kann den Anspruch entfallen lassen. • Fehlende gesetzliche Anspruchsgrundlage rechtfertigt die Ablehnung von Vorschüssen oder Bürgschaftsübernahmen; Verwaltungsvorschriften (Vorschussrichtlinien, Unterstützungsgrundsätze) binden die Verwaltung intern und können mittelbar Anspruchserwartungen prägen, eröffnen aber keinen materiell-rechtlichen Anspruch, wenn eng begrenzte Tatbestände nicht erfüllt sind. Der Kläger, ein im Ruhestand befindlicher Beamter, beantragte wegen eines krankheitsbedingten Umzugs bei seinem ehemaligen Dienstherrn Vorschussleistungen und die Übernahme einer Bürgschaft für die Mietkaution. Der Beklagte lehnte die Anträge mit Bescheid ab und verwies auf fehlende gesetzliche Grundlage sowie auf einschlägige Vorschussrichtlinien und Unterstützungsgrundsätze, außerdem auf bestehende Pfändungen des Klägers. Der Kläger behauptete gesundheitliche und immaterielle Schäden durch die fehlende Hilfe, machte Fürsorgepflichtverletzung geltend und forderte 10.000 Euro Schadensersatz, zahlbar an seine Enkeltochter. Er rügte ferner Ermessensfehler in der Anwendung der Richtlinien. Der Beklagte hielt entgegen, die Richtlinien verbieten Vorschüsse an Versorgungsempfänger und eine sonstige Unterstützung wäre wegen Pfändungen wirkungslos gewesen. Das Gericht entschied im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung. • Die Klage ist unbegründet, weil ein Anspruch aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht nicht dargelegt ist; hierfür wären Pflichtverletzung durch einen Amtswalter, Verschulden und adäquate Kausalität erforderlich. • Nach herrschender Rechtsprechung ist ein Schadensersatzanspruch ausgeschlossen, wenn der Beamte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, gegen einen ablehnenden Bescheid Rechtsmittel bzw. einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, ohne hinreichenden Grund hierfür (§ 839 Abs. 3 BGB-Rechtsgedanke). • Der Kläger hat keine Rechtsmittel gegen den ablehnenden Bescheid vom 28.06.2013 eingelegt und auch nicht einstweiligen Rechtsschutz beantragt; hierfür ist kein zureichender Rechtfertigungsgrund ersichtlich. • Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte für schuldhaft rechtswidriges Handeln von Bediensteten des Beklagten vor, das eine Fürsorgepflichtverletzung und daraus folgenden Schaden begründen würde. • Die begehrten Leistungen konnten dem Kläger nicht zugestanden werden, weil eine gesetzliche Anspruchsgrundlage fehlt und die einschlägigen Verwaltungsvorschriften (Vorschussrichtlinien, Unterstützungsgrundsätze) die Gewährung bei Versorgungsempfängern ausgeschlossen oder eng begrenzt regeln. • Verwaltungsvorschriften binden die Verwaltung intern und prägen die antizipierte Verwaltungspraxis; ihre Anwendung war hier nicht erkennbar rechtswidrig oder willkürlich und verstieß nicht gegen Art. 3 GG. • Soweit der Kläger die Auszahlung an eine Dritte verlangte, ist zu beachten, dass solche Zahlungen nach den Unterstützungsgrundsätzen nur unter engen Voraussetzungen zulässig sind und vor dem Hintergrund ungeordneter wirtschaftlicher Verhältnisse des Klägers eine zweckentsprechende Verwendung nicht gesichert gewesen wäre. • Schließlich fehlt die erforderliche adäquate Kausalität zwischen der Nichtgewährung der beantragten Leistungen und den behaupteten Schäden; konkrete und zureichende Tatsachen, die den behaupteten Schaden kausal zurechnen, wurden nicht substantiiert vorgetragen. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass kein Anspruch auf Schadensersatz aus einer Verletzung der Fürsorgepflicht besteht, weil weder eine schuldhafte Pflichtverletzung durch Bedienstete des Beklagten vorliegt noch adäquate Kausalität zwischen dem behördlichen Verhalten und den behaupteten Schäden dargelegt wurde. Zudem hat der Kläger die ihm grundsätzlich zumutbaren Rechtsbehelfe gegen den ablehnenden Bescheid nicht ergriffen, was einen Anspruch ausschließt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; der Streitwert wurde auf 10.000,00 Euro festgesetzt.