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Beschluss

13 L 2080/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0909.13L2080.14A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1 Gründe: 2 Der am 8. September 2014 sinngemäß bei Gericht anhängig gemachte Antrag, 3 den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2014 (13 L 1502/14.A) abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4294/14.A gegen Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Juni 2014 anzuordnen, 4 zu dessen Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag nach § 80 Absatz 7 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist bereits unzulässig. 6 Die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses nach § 80 Absatz 5 VwGO kann ein Beteiligter nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen, § 80 Absatz 7 Satz 2 VwGO. Das Verfahren nach § 80 Absatz 7 VwGO stellt kein Rechtsmittelverfahren dar, sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Fortdauer der im Verfahren nach § 80 Absatz 5 VwGO getroffenen Entscheidung ist. 7 vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 29. Januar 1999, – 11 VR 13.98 – , juris; VG Augsburg, Beschluss vom 25. Juli 2014 – Au 7 S 14.50183 –, juris, Rn. 15; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, § 80 Rn. 197. 8 Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht der Hauptsache eröffneten Abänderungsbefugnis ist somit eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war. 9 Solche wurden jedoch vom Antragsteller nicht vorgetragen. Er hat sein früheres Vorbringen, eine objektive Beurteilung seines Asylbegehrens sei in Frankreich auf Grund der engen Verflechtung zu Guinea nicht gewährleistet, lediglich durch die Vorlage von entsprechenden Zeitungsberichten weitergehend substantiiert. 10 Ebenso wenig besteht für das Gericht eine Veranlassung, von seiner gemäß § 80 Absatz 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen bestehenden Abänderungsbefugnis Gebrauch zu machen. Auch auf der Grundlage der zwischenzeitlich eingereichten Berichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass in Frankreich systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes bestehen. 11 Vgl hierzu EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff. 12 Weiterhin ist dem Gericht nicht erkennbar, inwiefern dem Antragsteller und anderen Asylbewerbern aus Guinea durch eine etwaige Verbindung Frankreichs zu Guinea in Frankreich Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der EMRK entsprechenden Gravität drohen. Die vorgelegten - teilweise bereits veralteten - Berichte setzen sich mit der Frage, wie guineische Asylbewerber in Frankreich behandelt werden, erkennbar nicht auseinander. Sie enthalten lediglich Mutmaßungen über das Verhältnis des derzeitigen guineischen Präsidenten B. D. zu Frankreich und Frankreichs zu Guinea. Selbst wenn die in den Berichten aufgestellten Behauptungen zuträfen, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass der Antragsteller in Frankreich kein ordnungsgemäßes Asylverfahren erwarten könne. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 14 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).