Urteil
13 K 4659/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Ausgleichsbetrag nach § 2a ATZV bemisst sich durch Gegenüberstellung fiktiver Vollzeitbezüge und tatsächlich gezahlter Altersteilzeitbezüge; Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase bleiben bei der Ermittlung der fiktiven Bezüge unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten.
• § 2a Satz 2 ATZV widerspricht nicht der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie; die Vorschrift differenziert nicht nach Ursache der vorzeitigen Beendigung und ist sachlich gerechtfertigt.
• § 2a ATZV verletzt nicht das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Altersteilzeitzuschlag keinen Alimentationscharakter hat und der Anspruch auf Dienstbezüge durch die Regelung nicht berührt wird.
• Hat der Beamte infolge Dienstunfähigkeit länger als sechs Monate in der Arbeitsphase keinen Dienst geleistet, mindert dies zwar den Ausgleichsbetrag, nicht aber seinen Anspruch auf die Dienstbezüge.
Entscheidungsgründe
Ausgleich bei vorzeitigem Block-Altersteilzeitende: Sechsmonatsgrenze für unberücksichtigte Dienstzeit • Ein Ausgleichsbetrag nach § 2a ATZV bemisst sich durch Gegenüberstellung fiktiver Vollzeitbezüge und tatsächlich gezahlter Altersteilzeitbezüge; Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase bleiben bei der Ermittlung der fiktiven Bezüge unberücksichtigt, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. • § 2a Satz 2 ATZV widerspricht nicht der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie; die Vorschrift differenziert nicht nach Ursache der vorzeitigen Beendigung und ist sachlich gerechtfertigt. • § 2a ATZV verletzt nicht das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG, weil der Altersteilzeitzuschlag keinen Alimentationscharakter hat und der Anspruch auf Dienstbezüge durch die Regelung nicht berührt wird. • Hat der Beamte infolge Dienstunfähigkeit länger als sechs Monate in der Arbeitsphase keinen Dienst geleistet, mindert dies zwar den Ausgleichsbetrag, nicht aber seinen Anspruch auf die Dienstbezüge. Die Klägerin war Beamtin in Altersteilzeit im Blockmodell mit Arbeitsphase bis Mai 2014 und Freistellungsphase danach. In der Arbeitsphase erkrankte sie und leistete ab dem 22.11.2011 mehr als sechs Monate keinen Dienst; ein Wiedereingliederungsversuch im Februar 2012 scheiterte. Aufgrund Dienstunfähigkeit wurde sie zum 31.08.2012 in den Ruhestand versetzt. Die Dienststelle bzw. die Dienstherrin berechnete bei vorzeitiger Beendigung der Altersteilzeit einen Ausgleichsbetrag nach § 2a ATZV, wobei Zeiten ohne Dienstleistung über sechs Monate in der Arbeitsphase unberücksichtigt blieben. Die Klägerin begehrte mit Klage einen höheren Ausgleichsbetrag von 18.265,18 € und rügte unter anderem Europarechts- und Verfassungsrechtsverstöße. Das Gericht hat die Berechnung der Beklagten geprüft und die Klage abgewiesen. • Rechtliche Grundlage ist § 6 Abs.2 Satz4 BBesG i.V.m. § 2a ATZV; der Ausgleich bemisst sich als Differenz zwischen fiktiven Vollzeitbezügen (Hätte-Bezüge) und tatsächlich gezahlten Altersteilzeitbezügen inklusive Zuschlag. • § 2a Satz 2 ATZV sieht vor, dass bei der Ermittlung der Hätte-Bezüge Zeiten ohne Dienstleistung in der Arbeitsphase unberücksichtigt bleiben, soweit sie insgesamt sechs Monate überschreiten. Gesetzgeberische Intention ist Vorteilsausgleich, nicht vollständig nachträgliche Wiederherstellung einer Vollzeitstellung. • Die Kammer folgt der einschlägigen Rechtsprechung, wonach dem Beamten für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten voll angerechnete Hätte-Bezüge zugutekommen; darüber hinaus fehlt es an einer ausgleichsfähigen Vorleistung des Beamten. • Europarechtliche Bedenken wegen einer angeblichen mittelbaren Diskriminierung wegen Behinderung sind unbegründet: die Regelung differenziert nicht nach Ursachen und kann auch andere Störfälle betreffen; sie ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. • Kein Verstoß gegen Art. 33 Abs.5 GG, weil der Altersteilzeitzuschlag keinen Alimentationscharakter hat und die Zahlung der Dienstbezüge der Klägerin durch die Regelung nicht in Frage gestellt wird. • Die rechnerische Umsetzung durch die Beklagte ist nach Prüfung richtig: fiktive Vollzeitbezüge wurden für die maßgeblichen Zeiträume zutreffend angesetzt, für Zeiten nach Überschreiten der Sechsmonatsgrenze wurden keine Hätte-Bezüge angesetzt, und die Gegenüberstellung ergibt den bereits gewährten Ausgleichsbetrag von 5.448,69 €. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf den zusätzlichen Ausgleichsbetrag in Höhe von 18.265,18 €. Das Gericht bestätigt die Anwendung von § 2a ATZV in Verbindung mit § 6 Abs.2 Satz4 BBesG und sieht in der Sechsmonatsgrenze eine verfassungsgemäße und europarechtskonforme Regelung. Die Berechnung der Beklagten ist materiell und rechnerisch zutreffend; zwar mindern die mehr als sechsmonatigen Dienstausfälle den Ausgleichsbetrag, sie entziehen der Klägerin jedoch nicht ihren Anspruch auf bereits gezahlte Dienstbezüge. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.