Urteil
13 K 7254/13
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; das Gericht prüft insbesondere auf Verfahrensfehler, Sachverhaltsfehler, Missachtung normativer Maßstäbe oder sachfremde Erwägungen.
• Ein Beurteilungsverfahren, das das Gesamturteil vorab in einer Gremiumsbesprechung bindend festlegt und die Einzelmerkmale erst danach finalisiert, verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese und verletzt das höchstpersönliche Werturteil des dienstlichen Bewerters.
• Die Vergabe von Gesamturteilen darf nicht ausschließlich an ein begrenztes Beförderungskontingent gebunden werden; das Gesamturteil muss vorrangig die individuelle Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten abbilden.
Entscheidungsgründe
Rechtswidriges Beurteilungsverfahren: Vorabfestlegung der Gesamtnote und Quotenausrichtung • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar; das Gericht prüft insbesondere auf Verfahrensfehler, Sachverhaltsfehler, Missachtung normativer Maßstäbe oder sachfremde Erwägungen. • Ein Beurteilungsverfahren, das das Gesamturteil vorab in einer Gremiumsbesprechung bindend festlegt und die Einzelmerkmale erst danach finalisiert, verstößt gegen das Gebot der Bestenauslese und verletzt das höchstpersönliche Werturteil des dienstlichen Bewerters. • Die Vergabe von Gesamturteilen darf nicht ausschließlich an ein begrenztes Beförderungskontingent gebunden werden; das Gesamturteil muss vorrangig die individuelle Leistung, Eignung und Befähigung des Beamten abbilden. Der Kläger, seit 1982 Beamter und seit 2007 abgeordnet, rügte seine dienstliche Beurteilung für den Zeitraum 1.1.2010–31.12.2012, die ihm am 23.4.2013 mit der Gesamtnote "sehr gut oberer Bereich" ohne Aufstiegseignung erteilt wurde. Zuvor war er in der Periode 2007–2009 mit der Note "hervorragend" beurteilt worden. Dienststellenintern war ursprünglich ein Vorschlag mit der Note "hervorragend" und 45 Punkten erfolgt; in überörtlichen Gremien wurde jedoch eine Beschränkung der Vergabe von Spitzennoten vorgenommen. Der Kläger beantragte die Aufhebung der Beurteilung und erneute, ermessensfehlerfreie Beurteilung mit der Gesamtnote "hervorragend unterer Bereich" und Zuerkennung der Aufstiegseignung. Die OFD lehnte ab und verwies auf überregionalen Vergleich, Quoten und Ermessen bei der Ausschöpfung der Richtsätze. Das Gericht hat Beweis erhoben und die Klage für begründet erklärt. • Anwendbare Prüfungsgrenzen: Die gerichtliche Überprüfung dienstlicher Beurteilungen ist auf Verfahrensfehler, Verkennung des anzuwendenden Begriffsrahmens, unrichtige Sachverhaltsgrundlagen oder sachfremde Erwägungen beschränkt. • Verfahrensrechtlicher Fehler: Die BuBR 2011 regelten ein Verfahren, bei dem in Gremien verbindlich die Gesamtnote festgelegt wurde und die Einzelmerkmale erst danach endgültig zu beurteilen waren. Diese Reihenfolge verletzt das Gebot der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG, weil dadurch die eigenständige Aussagekraft der Einzelmerkmale für künftige Auswahlentscheidungen verloren geht. • Verletzung des höchstpersönlichen Werturteils: Die Bindungswirkung der Gremiumsentscheidung entzieht dem zuständigen Beurteiler dessen Aufgabe, ein eigenverantwortliches, höchstpersönliches Urteil zu bilden; Personen ohne hinreichende Kenntnis der Beurteilten mischen sich unzulässig in die Beurteilung ein. • Fehlerhafte Quotenausrichtung: Die Entscheidung, die Zuerkennung der Aufstiegseignung vorab zu begrenzen und das Gesamturteil hieran auszurichten, machte die Beurteilung abhängig von personalpolitischen Kontingenten statt von individueller Leistung, Eignung und Befähigung; damit wurde der Beurteilungsmaßstab verfehlt. • Feststellungen aus der Beweisaufnahme: Die Zeugenvernehmung ergab, dass Gesamturteile in der Gremiumsbesprechung festgelegt wurden, schriftliche Entwürfe erst danach erstellt wurden und der konkrete Beurteiler nicht an der finalen Gremienentscheidung teilgenommen hatte, was die Rechtswidrigkeit des Verfahrens bestätigt. • Rechtsfolge: Angesichts dieser Verfahrens- und Bewertungsfehler ist die dienstliche Beurteilung rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; deshalb besteht ein Anspruch auf Aufhebung und erneute ermessensfehlerfreie Beurteilung gemäß §113 Abs.5 S.2 VwGO. Die Klage ist erfolgreich. Das Gericht verurteilte den Beklagten, die dienstliche Beurteilung vom 26.03.2013 aufzuheben und den Kläger für den Beurteilungszeitraum 01.01.2010–31.12.2012 unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu beurteilen. Begründet wurde dies damit, dass das angewandte Beurteilungsverfahren rechtswidrig war: Die Gremiumsbesprechung hatte verbindlich das Gesamturteil festgelegt, die Einzelmerkmale wurden erst danach endgültig bestimmt, und die Beurteilung wurde von einer vorab getroffenen Quotierung der Aufstiegseignungen mitbestimmt. Dadurch wurden das höchstpersönliche Urteil des Beurteilers und das Erfordernis, die individuelle Leistung, Eignung und Befähigung des Klägers vorrangig zu bewerten, verletzt. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.