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Beschluss

2 L 1284/14

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:0929.2L1284.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 3. Juni 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, 3 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, den Antragsteller polizeiamtsärztlich untersuchen zu lassen, 4 der den „hilfsweise“ geltend gemachten Aspekt der vorläufigen Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnung ohne Weiteres mitumfasst, hat keinen Erfolg. 5 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 6 An der Zulässigkeit, insbesondere der Statthaftigkeit, des Antrags auf Erlass einer einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO bestehen angesichts der nicht als Verwaltungsakt, sondern als gemischte dienstlich-persönliche Weisung zu qualifizierenden Untersuchungsaufforderung keine Zweifel. 7 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, NWVBl 2014, 223. 8 Im Hinblick darauf, dass die streitgegenständliche Untersuchung in Folge des an den Gutachter bereits erteilten Auftrags unmittelbar bevorsteht und die Nichtbefolgung der Untersuchungsaufforderung mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden kann, was jedenfalls bei aktiven Beamten möglich ist, 9 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2012 – 1 B 550/12 –, NVwZ-RR 2013, 139, 10 ist ein Anordnungsgrund gegeben. 11 Dem Antragsteller ist es allerdings nicht gelungen, den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. 12 Der Beamte ist verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle durch einen Arzt untersuchen zu lassen, wenn Zweifel über seine Dienstunfähigkeit bestehen. Für den Untersuchungsgegenstand der allgemeinen Dienstunfähigkeit folgt diese Verpflichtung aus § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Soweit nach Satz 2 dieser Norm gesetzliche Vorschriften unberührt bleiben, die für einzelne Beamtengruppen andere Voraussetzungen für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit bestimmen, gilt insoweit nichts anderes. Wenn nach § 116 Abs. 2 LBG NRW vor der Zurruhesetzung eines Polizeivollzugsbeamten wegen Dienstunfähigkeit die Einholung eines amtlichen Gutachtens der unteren Gesundheitsbehörde oder eines beamteten Polizeiarztes gefordert wird, setzt dies implizit die Verpflichtung des Polizeivollzugsbeamten voraus, sich auf Aufforderung seiner dienstvorgesetzten Stelle der Begutachtung des zuständigen Amts-/Polizeiarztes zu stellen. 13 Der Personalrat und die Gleichstellungsbeauftragte sind vor Erlass der Untersuchungsanordnung beteiligt worden. Der Personalrat hat zugestimmt. Soweit der Antragsteller die ordnungsgemäße Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten unsubstantiiert bestreitet, kommt dem keine Bedeutung zu. Die Personalratsvorlage zur Untersuchungsanforderung ist der Gleichstellungsbeauftragten zur Mitzeichnung/Stellungnahme vorgelegt worden. Die Paraphe „Bl 07/05“ ist eindeutig der Gleichstellungsbeauftragten, Polizeihauptkommissarin C. , zuzuordnen. Zweifel an der ergänzenden Stellungnahme des Antragsgegners auf die gerichtliche Verfügung vom 19. August 2014 sind nicht angebracht. 14 Der Antragsgegner hat auch die weiteren Verfahrensvorschriften, insbesondere die im Erlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. März 2006 – Gz.: 45.2/3 – 42.01.09 (3004/2 H) – geregelten, eingehalten. 15 Wegen ihrer erheblichen Folgen für den Beamten unterliegt die behördliche Anordnung einer ärztlichen Untersuchung – aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend – nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung formellen und inhaltlichen Anforderungen. 16 BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 17/10 -, NVwZ 2012, 1483 (Polizeivollzugsbeamter), Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68/11 –, NVwZ 2013, 1619 (Realschullehrerin), und Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80/13 -,NVwZ 2014, 892 (Rechtspfleger). Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2013 – 6 B 975/13 -, NWVBl 2014, 223. 17 Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben, d.h. die Anordnung muss aus sich heraus verständlich sein. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW - geheilt werden. 18 Diesen Anforderungen wird die an den Antragsteller gerichtete Untersuchungsaufforderung vom 20. Mai 2014 gerecht. Darin ist der Anlass für die Untersuchung der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit des Antragstellers konkret benannt worden. Inhaltlich wird eine mündliche Angabe des Antragstellers wiedergegeben, die er anlässlich einer anderen Untersuchung gegenüber der örtlichen Polizeiärztin des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium E. gemacht hat. Demzufolge sehe er sich nicht in der Lage, sich in neue Inhalte einzuarbeiten, Aufgaben mit hohem Verantwortungsniveau sowie Lehr- und Führungsaufgaben zu übernehmen. Dass der Antragsteller diese Äußerungen tatsächlich getätigt hat, steht nach seinen Einlassungen in der Antragsschrift fest. Allerdings führt er diesen Zustand darauf zurück, dass er die dafür erforderliche Aus- und Fortbildung nicht vorweise. Damit kann er im Ergebnis aber nicht durchdringen. Grundsätzlich ist der Beamte in der Lage, die mit dem statusrechtlichen Amt seiner Laufbahn verbunden Aufgaben zu erfüllen. Bei einem Dienstpostenwechsel liegt es auf der Hand, dass den Besonderheiten der neuen Aufgabe Rechnung getragen werden muss. Am Anfang steht ein Einarbeitungsprozess, der naturgemäß damit verbunden ist, dass noch nicht die volle Leistungsfähigkeit des Beamten abrufbar ist. Je nach Ausgestaltung des Dienstpostens kommt insbesondere die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen in Betracht. Insoweit weist der Antragsgegner zu Recht auf die in § 42 LBG NRW normierte Pflicht des Beamten hin, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen. Im Falle des Antragstellers ist besonders zu berücksichtigen, dass er in der Vergangenheit bereits im Bereich der Informationstechnik eingesetzt gewesen ist, und zwar sowohl als Sachbearbeiter als auch Lehrender in der Aus- und Fortbildung. Wenn der Antragsgegner zusammenfassend vorträgt, eine Ausbildung in der Wahrnehmung von Querschnittsaufgaben gebe es nicht, die nötige Erfahrung gewinne man sozusagen „on the job“, ist dem nichts hinzuzufügen. Im Übrigen ist der Anlass vom Antragsgegner sachgerecht gewählt worden, weil er dem bereits diagnostizierten „krankheitsbedingt eingeschränkten Umstellungs- und Anpassungsvermögen“ korrespondiert. Basierend auf einem Befundbericht im Anschluss an eine im Jahr 2012 beim Antragsteller durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme findet dieser Fachbegriff Eingang sowohl in einen früheren Arztbericht des örtlichen Polizeiarztes beim Polizeiärztlichen Dienst des Polizeipräsidiums N. als auch in den aktuellen Bericht der bereits erwähnten örtlichen Polizeiärztin beim Polizeipräsidium E. . Wenn der Antragsteller ohne nähere Begründung ausführt, auf seine Angabe gegenüber der örtlichen Polizeiärztin des Polizeiärztlichen Dienstes beim Polizeipräsidium E. könne nicht zurückgegriffen werde, so irrt er schlicht. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Antragsgegner im Zuge der Untersuchungsanordnung nicht auf die langjährige Erkrankung des Antragstellers abgestellt hat. 19 Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. 20 Auch insoweit ist die Untersuchungsanordnung vom 20. Mai 2014 nicht zu beanstanden. Die Grundzüge des Untersuchungsprogramms sind durch den Anlass vorherbestimmt. Das von den vorgeschalteten örtlichen Polizeiärzten beim Antragsteller übereinstimmend festgestellte „krankheitsbedingt eingeschränkte Umstellungs- und Anpassungsvermögen“, hat seine Wurzeln im geistig-seelischen Bereich. Folglich kommt nur eine fachpsychiatrische Begutachtung in Betracht. Zwar ist in der Untersuchungsaufforderung an den Antragsteller nicht ausdrücklich davon die Rede, dass eine fachpsychiatrische Untersuchung durchgeführt werden soll. Nachvollziehbar im Sinne der höchstrichterlichen Vorgaben ist dieser Schluss für den Antragsteller dennoch. Denn der vom Antragsgegner konkret benannte Untersuchungsanlass bietet offenkundig keinen Raum für Spekulationen. Im Übrigen räumt der Antragsteller selbst ein, dass eine „detailgetreue Aufschlüsselung“ nicht erforderlich sei. Zu Recht weist der Antragsgegner in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm eine weitergehende Differenzierung nicht möglich sei. Seine in der Untersuchungsaufforderung ausgesprochene Empfehlung, bereits vorhandene Untersuchungsberichte dem beauftragten Vollzugsarzt vorzulegen, ist geeignet, die Untersuchungsanordnung ihrer Art nach in diagnostischer Hinsicht weiter zu konkretisieren. Da dem Antragsgegner selbst entsprechende Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, kann es nur dem Antragsteller obliegen, hier konkrete Schritte zu unternehmen. 21 Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2013 – 13 L 1953/13 -, juris. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der in der Hauptsache anzunehmende gesetzliche Auffangwert unterliegt im Rahmen des Eilverfahrens einer Halbierung (vgl. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 24 Das Gericht lässt die Streitwertbeschwerde nicht gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 GKG zu, weil es die gesetzlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht.