Beschluss
1 K 7188/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:0930.1K7188.13.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) abzulehnen, weil – ungeachtet der Frage, ob die von den Klägern gemachten Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen richtig und vollständig sind und als glaubhaft angesehen werden können – die Klage nicht die gemäß § 114 Satz 1 ZPO notwendige hinreichende Erfolgsaussicht hat. Das Klagebegehren, die Beklagte - unter Abänderung des (lediglich eine Wegstreckenentschädigung von 0,13 Euro je Kilometer Schulweg bewilligenden) Bescheides der Beklagten vom 21. August 2013 – zu verpflichten, den Klägern die tatsächlichen Beförderungskosten eines Taxis für ihren Sohn P. zum Besuch der Förderschule L.---------straße für das Schuljahr 2013/14 zu bewilligen, kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil den Klägern – wie sie mit Schriftsatz vom 9. September 2014 erklärt haben – „bisher keine Taxikosten entstanden sind“, vielmehr ihr Sohn P. entweder vom Vater, dem Kläger zu 1., oder von einer Nichte bzw. einem Bruder zur Schule gebracht bzw. abgeholt wurde. Ein Anspruch auf Übernahme bzw. Erstattung nicht entstandener Kosten kommt schon nach der Logik nicht in Betracht. Im Übrigen zeigt der Umstand, dass den Klägern eine Selbstorganisation des Transports im abgelaufenen Schuljahr 2013/14 – auf das allein sich der angegriffene Bescheid bezog – offenbar möglich war und daher auch die tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine – über die als Regelfall in § 16 Abs. 1 SchfkVO vorgesehene, von der Beklagten bereits im o.g. Bescheid zugebilligte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer hinausgehende – Übernahme weitergehender tatsächlich entstehender Taxikosten für die Fahrt zur Schule und zurück gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO in Betracht kommt, nicht vorgelegen haben. Nur wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheiden und (zudem) ein „besonders begründeter Ausnahmefall“ vorliegt, - vgl. näher zu diesem – eng auszulegenden – Begriff: OVG NRW, Urteile vom 26. September 1984 (8 A 2390/83) und vom 30. Januar 1997 (19 A 4243/95), JURIS, Rdnr. 14; eingehend dazu (im Einzelfall verneinend) VG Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2010 (12 K 4571/10), Juris Rdnr. 59 ff. kann der Schulträger – nach Ermessen – eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Beförderungskosten bewilligen (§ 16 Abs. 2 SchfkVO). - Vgl. zur Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung – sehr apodiktisch – VG Köln, Urteil vom 19. März 2014 (10 K 3120/13), Juris Rdnr. 24. Für eine Ermessensausübung ist daher von vornherein kein Raum, wenn – wie hier inzwischen in der Realität erwiesen – eine Beförderung durch die Eltern oder andere Personen möglich ist (Mitfahrgelegenheit) oder wenn es – wie hier ebenfalls – bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen eines „besonders begründeten Ausnahmefalls“ fehlt. Letzteres dürfte hier – ohne dass es für die Entscheidung aber noch darauf ankäme – schon deshalb der Fall sein, weil die Kläger keineswegs – wie nach der Rechtsprechung des OVG NRW u.a. erforderlich – „mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lage wären, ihr Kind zur Schule zu bringen“. - Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1984 (8 A 2390/83), S. 19 UA. Den Klägern standen vielmehr, wie sich aus den von ihnen vorgelegten Kontounterlagen ergibt, zu Beginn des hier betroffenen Schuljahres 2013/14 (und auch später) hinreichende finanzielle Mittel zur Verfügung, um den Schultransport ihres Sohnes P. selbst zu gewährleisten. Gemäß dem von ihnen vorgelegten Auszug ihres Kontos bei der Sparkasse E. vom 18. März 2014 mit den Buchungen des Zeitraums vom 1.5.2013 bis zum 31.12.2013 haben die Kläger in den Monaten Juli, August und September 2013 – d.h. in dem Zeitraum kurz vor bzw. nach der am 22. Juli 2013 erfolgten Stellung des Antrags auf Übernahme der Taxikosten für die Schulfahrten P1. bei der Beklagten – zahlreiche beträchtliche Einnahmen gehabt und Ausgaben getätigt, die belegen, dass die Kläger sehr wohl einen erheblichen finanziellen Spielraum hatten („free-cash-flow“), jedoch diesen Verfügungsrahmen eben für andere Dinge nutzten als den Transport ihres Sohnes zur Schule. Von dem am 1. Juli 2013 ausgezahlten Kredit der E1. -Bank in Höhe von 17.097,24 Euro wurden sogleich 10.000 Euro bar abgehoben. Am 11. Juli 2013 wurden dann die Kosten für eine Urlaubsreise überwiesen (P2. -U. , 1.756 Euro), wobei sich dieser Betrag nach den Angaben der Kläger im Schriftsatz vom 27. Juni 2014 nur auf die Hotelkosten bezog; am gleichen Tag wurden ferner 4.500 Euro auf das Konto bar eingezahlt. Wozu die restlichen 5.500 Euro aus der Barauszahlung vom 1.7. verwendet wurden, haben die Kläger nicht erklärt. Die am 24. Juli 2013 erfolgte weitere Barabhebung von 3.750 Euro soll nach den Angaben im o.g. Schriftsatz im Zusammenhang mit der taggleich gebuchten Gutschrift einer Versicherungsleistung (5.360 Euro) wegen eines Verkehrsunfalls gestanden haben; aber selbst wenn der Barbetrag einer Reparatur seines Pkw gedient haben sollte, bliebe immer noch ein Gutschriftsrest in Höhe von 1.610 Euro übrig, der mithin für andere Zwecke zur Verfügung stand. Auch die weiteren Bar-Einzahlungen vom 1.8. und 2.9.2013 (1.400 bzw. 2.600 Euro) sowie die Bar-Auszahlung von 4.500 Euro am 5.9.2013 zeigen, dass den Klägern – ganz unabhängig von den „normalen“ Bar-Abhebungen am Geldautomaten (z.B. am 5.7. [120,-]), 8.7. [850,-]), 10.7. [1.500,-]), 15.7. [530,-]), 22.7. [100,-]), 29.7. [200,-]), 1.8. [290,-]), 14.8. [394,80]), 20.8. [392,73]) und 10.9. [700,-]) – erhebliche Geldbeträge zur Verfügung standen und sie damit – zu welchen Zwecken auch immer – rege „jonglierten“. Auch am Jahresende 2013 (30.12.) wies das Konto der Kläger noch einen (positiven) Stand von 3.277,91 Euro aus. Angesichts dessen ist nichts dafür dargetan oder ersichtlich, dass es den Klägern objektiv nicht möglich gewesen wäre, die tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Transport ihres Sohnes P. zur Schule einzusetzen. Wenn die Kläger die ihnen tatsächlich zur Verfügung stehenden erheblichen finanziellen Mittel – gleichgültig, ob es sich dabei um Eigenmittel oder Fremdmittel (Darlehensbeträge) handelt – bewusst für anderweitige Zwecke einsetzen, denen sie Priorität einräumen wollen, ist dies ihre freie Entscheidung, für die sie dann aber auch schülerfahrkostenrechtlich die Verantwortung zu übernehmen haben und diese nicht auf die Allgemeinheit abwälzen können.