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Beschluss

23 L 2111/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:0930.23L2111.14A.00
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Tenor

Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe - abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe - abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der am 11. September 2014 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5954/14.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 20. August 2014 (Gz. 5751094-221) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 34a Abs. 2 Satz 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG). Die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG stellt einen belastenden Verwaltungsakt dar, dessen Aufhebung im Hauptverfahren im Wege der Anfechtungsklage von dem Betroffenen verfolgt werden kann, OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A, in: nrwe.de (Rn. 30). Der Klage kommt nach §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung überwiegt bei einer an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientierten Abwägung das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Bundesgebiet (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylVfG an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen des §§ 27a, 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG liegen vor. Nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung ist (1.) die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig; auch kann (2.) die Abschiebung durchgeführt werden. 1. Die Schweiz ist gemäß § 27a AsylVfG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2, 18 Abs. 1 lit. b) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III‑VO), für die Durchführung des Asylverfahrens (Antragstellung im Bundesgebiet am 30. April 2014) zuständig. Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller sich vor der Antragstellung während eines Zeitraums von fünf Monaten ununterbrochen in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist gemäß Art. 13 Abs. 2 Dublin III-VO dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller hat gegenüber dem Bundesamt angegeben, sich in der Schweiz fünf Monate aufgehalten zu haben. Dort hat der Antragsteller auch zuerst einen Asylantrag gestellt. Das ist durch einen entsprechenden EURODAC-Treffer (CH1) auch belegt. Die Antragsgegnerin ist auch nicht nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 17 Dublin III-VO verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. In der Schweiz weisen die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende, die im Rahmen der Dublin-III-VO dorthin zurückkehren, keine systemischen Mängel auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der Art. 3 Abs. 2 Satz 2 bzw. Art. 17 Dublin III-VO und Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 2. Die Abschiebung kann auch durchgeführt werden. Die Durchführbarkeit der Abschiebung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG setzt voraus, dass weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungsverbote vorliegen, VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. April 2014 - 2 L 55/14.A -, in: nrwe.de (Rn. 42), und vom 8. Mai 2014 - 13 L 126/14.A -, in: nrwe.de (Rn. 56). Solche Abschiebungsverbote sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Da der Antrag somit keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet, ist auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzulehnen (§§ 166 VwGO, 114 ff. Zivilprozessordnung). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG). Der Gegenstandstreitwert ergibt sich aus § 30 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).