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Urteil

7 K 5722/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1008.7K5722.12.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. September 1988 in Lahore geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und begehrt die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Er reiste am 28. Juni 2009 mit einem Visum zu Studienzwecken in das Bundesgebiet ein und ist seit dem Wintersemester 2009/2010 an der Universität E. -F. für den Studiengang Bachelor of Science, Electric Engineering eingeschrieben. Im Zuge des Verfahrens zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis leitete ihm die Beklagte ein Merkblatt zu, wonach zu Beginn des Studiums davon ausgegangen werde, dass es in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich abgeschlossen sein werde. Angemessen sei es, wenn die durchschnittliche Studiendauer nicht um mehr als drei Semester überschritten werde. Am 13. November 2009 erteilte die Ausländerbehörde der Beklagten (nachfolgend: ABH) dem Kläger eine bis zum 12. November 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis, die am 10. November 2010 bis zum 9. November 2011 verlängert wurde. Im September 2011 reichte der Kläger zur Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis weitere Unterlagen ein, darunter eine Bescheinigung der Universität vom 21. September 2011 (Ende des vierten Fachsemesters), wonach er zu diesem Zeitpunkt 20 Credit-Points (nachfolgend: CP) erreicht hatte, aber noch weitere 160 CP benötige; die durchschnittliche Studiendauer betrug nach dieser Auskunft 5,68 Semester, mit einem Abschluss des Studiums sei im Sommersemester 2014 zu rechnen. Bei einer Vorsprache am 13. Dezember 2011 konkretisierte der Kläger sein Anliegen, die Aufenthaltserlaubnis solle gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG verlängert werden. Die ABH teilte ihm bei dieser Gelegenheit mit, es bestünden Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Studienabsichten. Er erhalte eine Fiktionsbescheinigung bis zum 31. März 2012 und solle bis dahin nachweisen, mindestens 30 weitere CP erreicht und sich für weitere Prüfungen angemeldet zu haben. Andernfalls müsse über seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet entschieden werden. Im November 2011 (fünftes Fachsemester) ging bei der ABH eine Mitteilung der Universität ein, die dem Kläger zum 5. März 2012 24 CP bescheinigte. Im Mai 2012 (Anfang des sechsten Fachsemesters) reichte der Kläger bei der ABH eine weitere Bescheinigung der Universität vom 2. Mai 2012 ein, wonach er inzwischen über 29 CP verfügte und noch 151 CP benötigte; die durchschnittliche Studiendauer betrage nunmehr 10,64 Semester, mit einem Abschluss des Studiums sei im Wintersemester 2014/2015 zu rechnen. Auf das Anhörungsschreiben der ABH vom 6. Juni 2012 hieß es im Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2012, im Juli und August 2012 stehe eine Reihe von Prüfungen an. Es werde angeregt, diese vor einer Entscheidung abzuwarten. Zwar treffe es zu, dass seine Studienleistungen bisher unterdurchschnittlich seien, doch habe dies persönliche Gründe. Seine Schwester sei am 5. Mai 2010 in Pakistan an Krebs gestorben und er habe sich vom 2. März bis zum 12. Mai 2010 in Pakistan aufgehalten. Mit den nun bevorstehenden Prüfungen wolle er aber beweisen, dass er sein Studium in der vorgesehenen Dauer abschließen könne. Aus der beigefügten Bescheinigung der Universität vom 21. Juni 2012 ergab sich nach wie vor ein Stand von 29 CP. Mit Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 , zugestellt am 27. Juli 2012, lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab (1.) und forderte den Kläger auf, bis zum 31. August 2012 das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist drohte sie ihm die Abschiebung nach Pakistan an oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist (2.). Zur Begründung hieß es im Wesentlichen: Die Verlängerung einer zu Studienzwecken erteilten Aufenthaltserlaubnis komme nur in Betracht, wenn der Aufenthaltszweck fortbestehe und in einem angemessenen Zeitraum erreicht werden könne. Daran fehle es. Der Kläger habe in seinen bisherigen sechs Fachsemestern kaum Studienleistungen erbracht. Er habe lediglich fünf von fünfzehn Prüfungen bestanden und nur 29 CP erzielt, im Wintersemester 2011/2012 lediglich 4 CP. Obwohl ihm habe klar sein müssen, dass er sich zu steigern habe, habe er lediglich drei Leistungsversuche unternommen, eine Prüfung nicht bestanden und sei von weiteren Prüfungen, zu denen er angemeldet gewesen sei, zurückgetreten. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass er sein Studium in einem angemessenen Zeitraum erfolgreich werde abschließen können. In den ersten fünf Semestern habe er durchschnittlich 5,8 CP erzielt. Daraus ergäbe sich eine weitere Studiendauer von 26 Semestern. Wolle er das Studium in der noch als angemessen anzusehenden Zeit bis zum 14. Fachsemester abschließen, müsse er in den kommenden neun Semestern durchschnittlich 16,78 CP erzielen. Das habe er bisher in noch keinem Semester geschafft. Der bisherige Studienverlauf lasse daher nicht den Schluss zu, er könne den Abschluss in einem angemessenen Zeitraum erreichen. Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 und Abs. 6 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor. Auch der Einwand, der Kläger habe durch den Verlust seiner Schwester einen höheren Zeitbedarf, führe nicht zu einer anderen Entscheidung. Vielmehr habe er spätestens nach dem Hinweis der ABH im Dezember 2011 zureichende Studienleistungen erbringen müssen. Selbst unter Berücksichtigung der Möglichkeit, durch die nun im Juli und August 2012 anstehenden fünf Prüfungen weitere CP zu erzielen, könne er höchstens 21 weitere CP erhalten. Wenn er nur eine Prüfung nicht bestehe oder nicht daran teilnehme, werde er nicht die für die notwendige Leistungssteigerung erforderliche Punktzahl erreichen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß Art. 8 EMRK komme schließlich ebenfalls nicht in Betracht. Der Kläger habe seine prägenden Lebensabschnitte in seinem Heimatland verbracht und sei dort nicht entwurzelt. Demgegenüber sei er nur zu Studienzwecken, also aus einem vorübergehenden Grund, im Bundesgebiet, sodass er nicht darauf habe vertrauen können, hier zu bleiben. Der Kläger hat gegen die Ordnungsverfügung am 14. August 2012 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Gleichzeitig hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (7 L 1333/12). Er weist darauf hin, dass seine bisherigen Studienergebnisse hinter den geforderten Leistungen zurückgeblieben seien, weil seine Schwester am 5. Mai 2010 an Krebs gestorben sei. Er habe sich deshalb zwischen dem 2. März 2010 und dem 12. Mai 2010 in Pakistan aufgehalten und sehr viel Zeit benötigt, um über den Tod seiner Schwester hinweg zu kommen. An den zum Ende des Wintersemesters 2009/2010 stattfindenden Prüfungen habe er nicht teilnehmen können. Auch habe er sich nicht auf die Prüfungen des Sommersemesters 2010 vorbereiten können. Nunmehr sei er im Sommersemester 2012 zu fünf Prüfungen angemeldet und könne damit bis zu 30 CP erreichen. Er müsse noch 151 CP erzielen, was bei einer angemessenen Studiendauer von 14 Semestern unter Berücksichtigung von drei Semestern für die Sprachförderung einem Durchschnitt von 18 CP je verbleibendem Semester entspreche. Das sei noch nicht unwahrscheinlich. Soweit es in dem Bescheid heiße, bei der Beurteilung, ob ein erfolgreicher Studienabschluss in angemessener Zeit erreicht werden könne, komme es nur auf objektive Gesichtspunkte ohne Berücksichtigung persönlicher Belange des Studenten an, stehe dies nicht in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung. Das erkennende Gericht hat den Eilantrag 7 L 1333/12 mit Beschluss vom 17. Dezember 2012 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne den mit dem Studium verfolgten Aufenthaltszweck der Erlangung des Abschlusses des Bachelor in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr erreichen, weil seine bisherigen Leistungen nicht genügen, um anzunehmen, dass er die noch fehlenden CP in angemessener Zeit erreichen wird, um sein Studium abzuschließen. Er habe bis zum Ende seines sechsten Fachsemesters (Sommersemester 2012) insgesamt 40 Kreditpunkte erreicht, doch fehlten immer noch 140 CP. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 18 B 6/13 – die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 angeordnet, nachdem sich aus nachgereichten Unterlagen des Klägers ergeben hatte, dass sein Gesamtkonto am 18. November 2013 einen Stand von insgesamt 83 CP aufwies. Zur Begründung hat das OVG ausgeführt, der Kläger habe in den vergangenen drei Semestern mit steigender Tendenz Studienleistungen erbracht, sodass davon auszugehen sei, dass er – bei gleichen Leistungen in der Zukunft – das Studium in einem angemessenen Zeitraum von nunmehr noch fünf bis sechs Semestern werde beenden können. Der Kläger weist im weiteren Verlauf ergänzend darauf hin, dass er seine Examensprüfungen im Wintersemester 2014/15 ablegen wolle und für die Anmeldung 120 CP benötige, wobei er ausweislich der Auskunft vom 18. November 2013 bereits über 83 CP verfüge. Zwischen dem 25. Juni 2014 und dem 22. August 2014 nehme er an Prüfungen teil; die Ergebnisse lägen bis Mitte September 2014 vor. Nachdem der Kläger ausweislich einer weiteren „Übersicht über alle Leistungen“ vom 2. Juni 2014 insgesamt 87 CP erreicht hatte, hat er der ABH einen „Study Plan“ vorgelegt, der für das Sommersemester 2014 das Erreichen von insgesamt 42 CP vorsah, für das Wintersemester 2014/15 23 CP, für das Sommersemester 2015 10 CP und für das Wintersemester 2015/16 20 CP; der Plan endet mit einem handschriftlichen Vermerk des Prof. I. vom 11. Juni 2014, wonach das Vorhaben „theoretisch machbar“ sei. Aus einer diesen Unterlagen beigefügten „Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde der Stadt E. “ der Universität E. -F. vom 11. Juni 2013 (es muss wohl heißen: 2014) beträgt die durchschnittliche Studiendauer 10,64 Semester. Ferner macht der Kläger bei Gericht geltend, zwischen dem 25. Juli 2014 und dem 22. August 2014 an weiteren Prüfungen teilzunehmen, deren Ergebnisse bis Mitte September 2014 vorlägen. In der mündlichen Verhandlung hat er eine auf den 7. Oktober 2014 datierte, weitere „Übersicht über alle Leistungen“ vorgelegt. Daraus ergibt sich für sein Gesamtkonto ein Stand von 90 CP. Von den in dieser Übersicht enthaltenen zwischen dem 25. Juli 2014 und dem 22. August 2014 abgelegten acht Prüfungen wurde eine als bestanden gewertet und mit 3 CP berücksichtigt. Auf Befragen erklärte er, er habe zunächst auch eine weitere Prüfung im Fach Design Theory 1 am 22. August 2014 ablegen wollen. Da er diese Prüfung aber schon zweimal nicht bestanden und nun nur noch einen Versuch habe, habe er hiervon angesichts der Belastung durch die übrigen Prüfungen wieder Abstand genommen. Wegen seiner weiteren Ausführungen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihrer Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2012 zu verpflichten, die ihm, dem Kläger, bis zum 9. November 2011 erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG bis zum Abschluss des Studiums Ende des Sommersemesters 2016 zu verlängern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angegriffene Ordnungsverfügung. Ergänzend trägt sie später vor, dass der Kläger seit dem von ihm vorgelegten Notenspiegel von November 2013 kaum weitere CP habe erreichen können. Er könne daher sein Studienziel allenfalls theoretisch noch erreichen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die ablehnende Ordnungsverfügung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Er hat keinen Anspruch auf weitere Verlängerung der zuletzt bis zum 9. November 2011 verlängerten Aufenthaltserlaubnis. Diese war ihm zum Zweck des Studiums „Bachelor of Science, Electric Engineering“ erteilt worden. Als Anspruchsgrundlage kommt insoweit nur § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger kann den von ihm seit seiner Einschreibung für das Fach Electric Engineering zum Wintersemester 2009/2010 verfolgten Aufenthaltszweck der Erlangung des Bachelor-Abschlusses in dieser Disziplin in einem angemessenen Zeitraum nicht mehr erreichen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit des Zeitraums ist nicht die Gesamtdauer des Studiums maßgeblich, sondern der Zeitraum, der ausgehend von dem bereits erreichten Ausbildungsstand bis zu dessen Abschluss voraussichtlich noch verstreichen wird. Bei der danach anzustellenden Prognose ist allerdings insbesondere auf den bisherigen Studienverlauf abzustellen. Denn eine insgesamt schon überlange Studiendauer schließt regelmäßig die Annahme aus, die Ausbildung werde nunmehr in angemessener Zeit beendet werden können. Abweichendes kann gelten, wenn nachgewiesene Ursachen für bisher eingetretene Studienverzögerungen weggefallen und auf Grund einer inzwischen eingetretenen deutlichen Leistungssteigerung weitere Studienverzögerungen nicht zu erwarten sind sowie mit einem erfolgreichen Abschluss des Studiums zu rechnen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 – 18 B 6/13 – (im Eilverfahren gleichen Rubrums); vom 1. Oktober 2009 – 18 B 938/09-, vom 24. Oktober 2008 ‑ 18 B 875/08 ‑, juris und vom 9. März 2007 – 18 B 1885/06 -, juris sowie vom 21. August 1998 ‑ 17 B 2314/96 -, InfAuslR 1998, 493. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt hier die Prognose zu Lasten des Klägers aus. Der bisherige Verlauf seines Studiums lässt nicht die Annahme zu, er werde das Studium noch in angemessener Zeit beenden. Er befindet sich derzeit im beginnenden 11. Fachsemester des Bachelor-Studienganges Electrical and Electronic Engeneering (Wintersemester 2014). Bei einem ordnungsgemäßen Studium müsste er den Abschluss im 13., spätestens im 14. Fachsemester (Sommersemester 2016) erreicht haben. Ein ordnungsgemäßes Studium liegt regelmäßig vor, solange der Ausländer die durchschnittliche Studiendauer an der betreffenden Hochschule in dem jeweiligen Studiengang nicht um mehr als drei Semester überschreitet (Nr. 16.1.1.6.2 AufenthG-VwV). Da die durchschnittliche Studiendauer in diesem Studiengang ausweislich der zuletzt vorgelegten Bescheinigung der Universität E. /F. 10,64 Semester beträgt, ergibt sich rechnerisch bei Addition von drei Semestern eine angemessene Studienzeit von 13 bis 14 Semestern. Die bisherigen Studienleistungen insbesondere der jüngeren Vergangenheit lassen jedoch nicht den Schluss zu, der Kläger könne bis zum Sommersemester 2016 das Studium erfolgreich abschließen. Derzeit liegen seine Studienleistungen deutlich hinter dem Erreichbaren zurück. Insgesamt müssen zur Erlangung des Bachelor-Abschlusses 180 CP erzielt werden. Die Universität E. /F. empfiehlt auf ihrer Homepage für diesen Studiengang ( www.uni-due.de/ise/curriculum/b-eee.shtml ) im ersten Studienjahr 60 CP und im zweiten und dritten Studienjahr 83 CP, mithin insgesamt 143 CP nach sechs Semestern. Der Kläger hat demgegenüber zum Zeitpunkt der heutigen mündlichen Verhandlung, also nach Abschluss des zehnten Fachsemesters, erst 90 CP erreicht. Bei Beibehaltung dieses Studientempos hätte er rein rechnerisch die erforderlich 180 CP erst nach zwanzig Semestern erreicht. Damit liegt er nicht nur deutlich hinter den Vorgaben der Universität zurück, sondern auch hinter dem von ihm selbst aufgestellten „Study Plan“ vom Juni 2014. Danach hätte er am Ende des Sommersemesters 2014 über 127 CP verfügen müssen, wobei allein für das Sommersemester 2014 vom Kläger 42 CP einkalkuliert waren. Hinzu kommt, dass gerade die jüngsten Studienleistungen, die wegen ihrer zeitlichen Nähe besonders geeignet erscheinen, künftige Leistungen abzuschätzen, wenig erfolgversprechend sind. So hat der Kläger zwischen den beiden Leistungsbescheinigungen vom 18. November 2013 und dem 2. Juni 2014 seinen Punktestand um lediglich 4 auf 87 CP verbessert. Seitdem hat er trotz mehrerer Versuche bis zur heutigen mündlichen Verhandlung nur 3 weitere CP erzielen können, weil er aus den für Juli und August 2014 angekündigten insgesamt neun Prüfungen lediglich in einem Fall (40061 Mobilkommunikationstechnik, 15. August 2014) erfolgreich war. Zu einer Prüfung ist er nicht erschienen (40003 Mathematik E3 für Ingenieure, 25. Juli 2014) und hat sie deshalb nicht bestanden, sechs weitere Prüfungen hat er nicht bestanden. In einem Fall hat er die im „Study Plan“ angekündigte Prüfung im Fach Design Theory I1 am 22. August 2014, zu der er sich nach eigenem Bekunden schon angemeldet hatte, aus Angst vor dem dritten und damit endgültigem Nichtbestehen wieder zurückgezogen. Mit diesem Verhalten zeigt er darüber hinaus, dass er dazu neigt, die (Studien-)Probleme vor sich her zu schieben, anstatt sie anzugehen. Dieser Umstand gewinnt für die Leistungsprognose vor dem Hintergrund der jüngsten Prüfungsergebnisse besondere Bedeutung. Die Anzahl der Prüfungen, die er nunmehr zum zweiten Mal nicht bestanden und für die er daher nur noch jeweils einen Versuch hat, hat sich auf insgesamt sechs erhöht: 42037 Mechanik I 1 (später freilich Mechanik I 2 bestanden) 42006 Design Theory 1 41014 Objektorientierte Programmierung 40003 Mathematik E3 für Ingenieure (Elektrotechnik) 40069 Regelungstechnik E 40007 Signalübertragung und Modulation In diesen Fällen besteht nicht nur die Tendenz des Klägers, die anstehenden Prüfungen noch weiter hinauszuschieben. Auch die durch die gestiegene Anzahl der „letzten Versuche“ erhöhte Wahrscheinlichkeit, in einem Fall oder gar in mehreren Fällen endgültig nicht zu bestehen, steigert die Aussichten auf einen erfolgreichen Studienabschlusses in angemessener Zeit nicht. Erkennbare, mittlerweile weggefallene Ursachen für die bisher eingetretene Studienverzögerung sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf den Tod seiner Schwester am 5. Mai 2010 verweist, kann auf die Ausführungen im Eilbeschluss des Gerichts vom 17. Dezember 2012 – 7 L 1333/12 – verwiesen werden; überdies liegt dieses Ereignis mittlerweile solange zurück, dass es für die jüngsten Leistungseinbrüche nicht mehr ursächlich sein kann. Dass sich der Kläger durch den Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens belastet fühlt, ist zwar nachvollziehbar, reicht aber als Grund für die Verzögerungen nicht aus, weil dieser Druck jeden in Deutschland studierenden Ausländer gleichermaßen trifft. Besonders von einer für eine positive Prognose erforderlichen Leistungssteigerung kann nach dem jüngsten – erneuten – Einbruch der Studienleistungen des Klägers nicht (mehr) die Rede sein. Auch die vom OVG NRW im Beschluss vom 19. Dezember 2013 – 18 B 6/13 – bei seiner Bewertung aufgestellte Voraussetzung von „gleichen Leistungen in der Zukunft“ ist nicht eingetroffen. Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf weitere Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG. Die ablehnende Entscheidung in der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 26. Juli 2012 ist nicht zu beanstanden. Auch im Übrigen ist die Ordnungsverfügung rechtmäßig. Auf die dortigen Ausführungen sowie die des Gerichts im Beschluss vom 17. Dezember 2013 – 7 L 1333/12 – kann insoweit verwiesen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt.