Urteil
5 K 3496/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1014.5K3496.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung „C.-----straße 48 / I.---------straße 17“ in E. . Das Grundstück ist u.a. an den öffentlichen Kanal in der I.---------straße angeschlossen. Auf dem Grundstück wird eine Speise-Gaststätte (Schnellimbiss) betrieben. Die Abwasser-Grundleitungen werden teilweise über einen Fettabscheider geführt. Der Fettabscheider war im Jahre 2009 vom Kläger eingebaut worden und blieb zunächst unbenutzt; der gegenwärtige Pächter band den Abscheider später in sein Küchenentwässerungssystem ein. 3 Bei einem Ortstermin am 18. Februar 2014 stellten Mitarbeiter der Beklagten fest, dass an den Fettabscheider alle Abwasserleitungen aus dem Küchenbereich angeschlossen waren und zwar auch die Leitungen, die von den Ausguss- und Handwaschbecken im Zubereitungs- und Küchenbereich ausgehen, an dem sich das Küchenpersonal die Hände mit Seife wäscht. 4 Mit zwei Schreiben vom selben Tage rügte die Beklagte gegenüber dem Kläger und dem Betreiber des Restaurants, dass auch die Leitungen, die von den Ausguss- und Handwaschbecken im Zubereitungs- und Küchenbereich ausgehen und an denen sich das Küchenpersonal die Hände mit Seife wäscht, an den Fettabscheider angeschlossen sind. Ergänzend führte sie aus: Über eine Fettabscheideranlage dürfe nur fetthaltiges Abwasser geleitet werden. Durch den gerügten Anschluss werde die Funktionsfähigkeit des Fettabscheiders beeinträchtigt. Die Abwasserleitungen von den Handwaschbecken dürften (daher) nicht mit an den Abscheider angeschlossen werden. Zugleich hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, von ihm den Umschluss der Abwasserleitungen zu fordern, die von dem Ausguss- und Handwaschbecken im Zubereitungs- und Küchenbereich ausgehen, so dass das dort anfallende Abwasser direkt (und nicht über den Fettabscheider) in die Kanalisaton läuft. 5 Mit Schreiben vom 22. April 2014 teilte ein Gebäudeausrüstungsunternehmen mit, dass aufgrund der Arbeitsabläufe die Abwasserleitung der Ausguss- und Handwaschbecken im Zubereitungs- und Küchenbereich nicht direkt in den Schmutzwasser-Anschlusskanal einlaufen sollten, um der Gefahr von Fettablagerungen zu begegnen. Die Küchenmitarbeiter wüschen an allen vorhandenen Handwaschbecken ihre fettigen Hände. 6 Mit Bescheid vom 22. April 2014 forderte die Beklagte den Kläger unter Bezugnahme auf die städtische Abwassersatzung und die DIN 1825-2 Nrn. 6.2.4 und 7.1 auf, den in dem Schreiben vom 18. Februar 2014 beschriebenen Mangel an der Fettabscheideranlage in dem Haus „C.-----straße 49 (!)“ innerhalb von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit der Verfügung beseitigen zu lassen. 7 Am 23. Mai 2014 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung hat er Folgendes ausgeführt: 8 Die Anlage entspreche den öffentlich-rechtlichen Vorschriften und der DIN 1825-2 Abs. 6.2.4 und 7.1. Die Handwaschbecken in den Sanitärbereichen (Kunden und Personal) würden nicht über den Fettabscheider geleitet. Die Ableitung von Wasser aus den in der Küche gelegenen Ausguss- und Handwaschbecken über den Fettabscheider, wie sie hier allein erfolge, entspreche den allgemein anerkannten Regeln der Technik und sei bundesweit üblich. Dies sei sogar erforderlich. In den Handwaschbecken des Küchenbereiches wüschen sich die Küchenmitarbeiter ihre fettigen Hände und über sie würde zum Teil stark fetthaltiges Reinigungswasser von Küchengeräten entsorgt. Der Rückhaltung dieser Fette diene der Fettabscheider gerade auch. An den Handwaschbecken würden speziell für den Gebrauch an Fettabscheideranlagen entwickelte abscheidefreundliche „Kay-Markenprodukte“ verwendet. Die Beklagte habe schließlich nicht einmal Messungen dazu vorgenommen, ob die Abscheideranlage wegen des Anschlusses der Ausguss- und Handwaschbecken nicht ordnungsgemäß funktioniere. 9 Der Kläger sei zu Unrecht Adressat des Bescheides. Er sei zwar Eigentümer des Grundstückes, aber nicht Betreiber des Restaurants und Nutzer des Fettabscheiders. 10 Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger des Weiteren gerügt, dass der Bescheid rechtswidrig sei, weil für ihn nicht erkennbar sei, was von ihm verlangt werde. In dem Bescheid werde u.a. gefordert, dass auch das Abwasser aus dem Ausgussbecken des Zubereitungs- und Küchenraumes vom Fettabscheider umzuschließen sei. Demgegenüber habe die Beklagte im Erörterungstermin vom 13. August 2014 erklärt, dass die Ausgussbecken an den Fettabscheider angeschlossen sein müssten. Die vorhandenen Ausgussbecken seien mit den Handwaschbecken auf unterschiedliche Weise kombiniert. Eine Trennung der Handwaschbecken vom Fettabscheider ohne gleichzeitige Abtrennung der Ausgussbecken sei nicht in allen Fällen ohne Weiteres möglich. Daher könne der Bescheid nur so verstanden werden, dass eine einheitlicher Umschluss von Handwaschbecken und Ausgussbecken erfolgen solle. Das widerspreche der Aussage im Ortstermin, dass die Ausgussbecken an den Fettabscheider angeschlossen sein müssten. 11 In Reaktion auf diese Rüge hat die Beklagte mit Schreiben vom 29. September 2014 ihre Forderung aus dem Bescheid wie folgt „klargestellt“: Es wird 12 „gefordert, dass die gebäudeinternen Anschlüsse so geändert werden, dass 13 - kein Abwasser von Handwaschbecken über den Fettabscheider der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wird und 14 - das Abwasser der Ausgussbecken über den Fettabscheider der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wird.“ 15 Daraufhin hat der Kläger mitgeteilt, dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 22. April 2014 in der Fassung des Schreibens vom 29. September 2014 richte. 16 Der Kläger beantragt sinngemäß, 17 den Bescheid der Beklagten vom 22. April 2014 in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 29. September 2014 gefunden hat, aufzuheben. 18 Die Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf den Bescheid entgegen. 21 Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Der Einzelrichter, dem die Kammer das Verfahren nach § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen hat, konnte gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. 24 Die zulässige Klage ist unbegründet. 25 Der angefochtene Bescheid ist – in der Fassung, die er durch das Schreiben vom 29. September 2014 gefunden hat und in der er hier angefochten ist – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte fordert von ihm zu Recht den Umschluss der Leitungen, d.h. die gebäudeinternen Anschlüsse so zu ändern, dass kein Abwasser von Handwaschbecken über den Fettabscheider der öffentlichen Abwasseranlage zugeleitet wird, wobei das Abwasser der Ausgussbecken (weiterhin) über den Fettabscheider der öffentlichen Abwasseranlage zuzuleiten bleibt. 26 Dabei betrifft diese Forderung offenkundig (und unstreitig) das im Eigentum des Klägers stehende Grundstück „C.-----straße 48“. Soweit in dem Bescheid die Bezeichnung „C.-----straße 49“ verwendet wurde, handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die bei der gebotenen Auslegung des Bescheides aus dem objektivierten Empfängerhorizont unschädlich ist. Die Beklagte wollte die Forderung unzweifelhaft auf das klägerische Grundstück „C.-----straße 48“ beziehen und dies ist dem Kläger auch klar. 27 Die – durch das Schreiben vom 29. September 2014 klargestellte und in dieser klargestellten Form angefochtene – Forderung, (nur) die Handwaschbecken vom Abscheider „abzuklemmen“, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 der „Satzung über die Abwasserbeseitigung der Grundstücke im Stadtgebiet E. – Abwassersatzung – vom 21. Dezember 2011 (AWS), die im – für die Prüfung der Rechtmäßigkeit maßgeblichen – Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides galt. Durch die Satzungsregelung werden die Pflichten im Kanalbenutzungsverhältnis, das zwischen der Entwässerungseinrichtung der Gemeinde und den Anschlussnehmern besteht und das generell durch Satzung und im Einzelfall durch Verwaltungsakt geregelt werden kann, 28 vgl. zu diesen Regelungsbefugnissen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. Oktober 2002 - 15 B 1355/02 -; veröffentlicht u.a. in juris, 29 für den hier in Rede stehenden Sachverhalt konkretisiert. 30 Für Abscheideranlagen hat die Beklagte in der Abwassersatzung Folgendes, für die hier in Rede stehende Forderung Bedeutsames geregelt: 31 Der Anschlussnehmer, auf dessen Grundstück Rückstände u.a. von Fetten aus betrieblicher, gewerblicher oder industrieller Nutzung anfallen, hat nach Anweisung der Stadt Vorrichtungen zur Abscheidung dieser Stoffe aus dem Abwasser einzubauen (Abscheideranlage) (§ 8 Abs. 1 Satz 1 AWS). Art und Einbaustelle dieser Vorrichtung bedürfen der schriftliche Zustimmung der Stadt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 AWS). Die Abscheideanlage und ihr Betrieb müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 AWS). 32 Gegen diese Regelungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. 33 Die in § 8 Abs. 1 Satz 1 AWS unter bestimmten Voraussetzungen auferlegte Pflicht zum Einbau einer Fettabscheideranlage ist mit Blick darauf gerechtfertigt, dass sie der Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der öffentlichen Abwasseranlage dient. Mit ihr soll verhindert werden, dass Fette und/oder Öle – entsprechend dem Einleitungsverbot für diese Stoffen nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 12 AWS – in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet oder eingebracht werden. Das ist mit Blick darauf legitim, dass pflanzliche/tierische Fette und Öle zum "Zuwachsen" von Leitungssträngen führen können. Die Ablagerungen in den Rohrleitungen können die Bildung biogener Schwefelsäure zur Folge haben, die die Rohrwerkstoffe durch Korrosion stark schädigen. Schwimmdecken aus Ölen und Fetten behindern den Sauerstoffaustausch und stören den Kläranlagenbetrieb. Der von einer Fettabscheideranlage zu erfüllende technische Standard ergibt sich unmittelbar aus dem Zweck der Norm: Es ist der Standard erforderlich, mit dem die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs der Abwasseranlage gewährleistet ist. 34 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. September 2012 -15 A 1467/11 – veröffentlicht in nrwe und juris, s. dort insbesondere Rdnrn. 20 und 23. 35 Dieser – den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende – Standard lässt sich den einschlägigen gültigen DIN-Normen entnehmen, die zudem dem Gericht als sog. antizipierte Sachverständigengutachten die erforderliche Sachkenntnis zur Frage der technischen Anforderungen an die Abscheideranlage vermitteln – und das Gericht insoweit von der (klägerseits angeregten) Einholung eines Sachverständigengutachtens entbinden, als es auf dieser Grundlage die sich ergebenden technisch-tatsächlichen Fragen beantworten kann. 36 Der Einsatz von Fettabscheideranlagen wird durch die Normen DIN EN 1825-1 (September 2004) und DIN EN 1825-2 (Februar 2002) sowie den nationalen Anhang DIN 4040-100 (Dezember 2004) geregelt. 37 Der Einbau der hier betriebenen Anlage in das Entwässerungssystem des Grundstückes entspricht nicht in vollem Umfang den technischen Anforderungen, durch die ein ordnungsgemäßer Betrieb der Abscheideranlage gewährleistet werden soll. Daher darf die Beklagte die geforderte Anpassung verlangen. 38 Die Abscheideranlage soll verhindern, dass Fette und/oder Öle in die öffentliche Abwasseranlage eingeleitet werden, indem diese Stoffe in dem Abscheider – so optimal wie möglich – zurückgehalten werden. Da Reinigungsmittel – und vor allem Seifen wegen ihrer fettlösenden/emulgierenden Wirkung – die Rückhaltewirkung eines Fettabscheiders beeinträchtigen, sollen gemäß Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2 Reinigungsmittel sparsam eingesetzt werden und bei deren Einsatz vor dem Zulauf in den Abscheider dürfen sie, soweit als möglich, die Abscheidewirkung nicht beeinträchtigen und keine stabilen Emulsionen bilden. Der Einsatz von Spül- und Reinigungsmitteln erschwert allerdings stets die Abscheidewirkung, wie ihre Bewertung als „Erschwernisfaktor“ in Nr. 6.2.4 der DIN EN 1825-2 zeigt. 39 Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die der Anpassungsforderung zugrundeliegende generelle Entscheidung der Beklagten, keinem Anschluss von Handwaschbecken an einen Fettabscheider zuzustimmen (s. zum Zustimmungserfordernis: § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS), aus der an der DIN EN 1825-2 orientierten Erwägung, dass eine Beeinträchtigung der Wirkung des Abscheiders durch Reinigungsmittel „soweit als möglich“ verhindert werden soll. Da die Abscheidewirkung desto besser ist je weniger Reinigungsmittel in das Abwasser gelangt, das über den Fettabscheider läuft, ist die der Anpassungsforderung zugrunde liegende Erwägung der Beklagten nicht zu beanstanden, dass es dem Zweck der Abscheiderforderung dient, wenn das aus (Handwasch-)Becken, an denen sich das Küchenpersonal (auch) die Hände wäscht, ablaufende [regelmäßig (handwasch-)seifenhaltige] Abwasser erst gar nicht durch den Abscheider geführt wird. Diese Abwägung ist nachvollziehbar, weil das reinigungsmittelhaltige Handwaschwasser im Vergleich zu den gewerblichen Speisezubereitungs-/Spülabwässern, um derentwillen der Fettabscheidereinbau verlangt wird, regelmäßig nur mit geringer Fettlast befrachtet ist. 40 Der Abklemmforderung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass die Ableitung der Handwaschbecken über den Fettabscheider sogar erforderlich sei, weil sich die Küchenmitarbeiter in den Handwaschbecken des Küchenbereiches ihre fettigen Hände wüschen und über die Ausgussbecken zum Teil stark fetthaltiges Reinigungswasser von Küchengeräten entsorgt werde; an den Handwaschbecken würden speziell für den Gebrauch an Fettabscheideranlagen entwickelte abscheidefreundliche „Kay-Markenprodukte“ verwendet. Die Beklagte habe nicht einmal konkret durch Messungen geprüft, ob die Abscheideranlage wegen des Anschlusses der Ausguss- und Handwaschbecken nicht ordnungsgemäß funktioniere. 41 Dieser Einwand geht ins Leere, soweit die Ausgussbecken betroffen sind; deren Abklemmen ist ohnehin nicht gefordert. 42 Soweit sich der Einwand auf die Handwaschbecken bezieht, verkennt der Kläger, dass die Beklagte als Betreiberin der öffentlichen Abwasseranlage grundsätzlich befugt ist, im Rahmen der Massenverwaltung, wie sie die Zulassung und Nutzung der Abwasseranlage darstellt, im Interesse der Verwaltungspraktikabilität generalisierende Nutzungsregelungen zu treffen, wenn sie auf sachgerecht typisierenden Erwägungen beruhen, 43 Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 15 A 1467/11 – veröffentlicht in nrwe und juris, s. dort insbesondere Rdnr. 27, 44 d.h. hier das ihr nach § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS zustehende Ermessen bei der Frage der Zustimmung zu Art und Einbaustelle des Abscheiders generalisierend in dem Sinne auszuüben, dass einem Anschluss von Handwaschbecken an den Fettabscheider nicht zugestimmt wird. 45 Diese Entscheidung beruht auf sachgerecht typisierenden Erwägungen. Die Beklagte, deren Zustimmung der Anschlussnehmer bzgl. Art und Einbaustelle der Abscheidervorrichtung bedarf, darf mit der DIN EN 1825-2 typisierend davon ausgehen, dass die Wirkung eines Abscheiders desto besser ist, je weniger Reinigungsmittel in das Abwasser gelangen. Denn wie dargelegt ist mit der DIN EN 1825-2 davon auszugehen, dass Spül- und Reinigungsmittel stets die Abscheiderwirkung erschweren, da sie dort in Ziffer 6.2.4 als „Erschwernisfaktor“ bewertet werden. Das Bestreben der Beklagten ist also sachlich nachvollziehbar, die Nutzung ihrer Abwasseranlage so zu steuern, dass Abwasser aus Handwaschbecken, das typischerweise relativ wenig öl- und fetthaltig ist, dem Fettabscheider fern gehalten wird, um die Reinigungsmittellast im Abscheider zu senken und damit dessen Wirkungsgrad zu erhöhen. 46 Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass nach Angaben des Klägers an den Handwaschbecken speziell für den Gebrauch an Fettabscheideranlagen entwickelte abscheidefreundliche „Kay-Markenprodukte“ verwendet werden. Denn es geht bei der Anpassungsforderung um die sachgerechte Minimierung von angeschlossenen Reinigungsmittelquellen. Abgesehen davon wäre es von der Beklagten auch nicht mit einem zumutbaren Aufwand zu kontrollieren, ob an den Handwaschbecken auch stets und auf Dauer derartige Produkte eingesetzt bleiben. 47 Ist die typisierende, auf die DIN EN 1825-2 gestützte Bewertung der Beklagten mithin zutreffend, dass es der Abscheidewirkung dient, wenn Abwasser aus Handwaschbecken dem Fettabscheider fern gehalten wird, kommt es auf Messungen im Einzelfall nicht an. 48 Ebenfalls unerheblich ist der Umstand, dass nach Angaben des Klägers über die als Handwaschbecken genutzten Becken auch zum Teil stark fetthaltiges Reinigungswasser von Küchengeräten entsorgt wird. Stark fetthaltiges Reinigungswasser von Küchengeräten ist nämlich nicht über Becken zu entsorgen, die (auch) als Handwaschbecken dienen und (daher) nicht an den Abscheider angeschlossen werden sollen, sondern allenfalls über (Ausguss-)Becken, die an den Fettabscheider angeschlossen sind; Handwaschbecken und fetthaltiges Reinigungswasser aufnehmende Becken sind zu trennen. 49 Die Anpassungsforderung ist schließlich auch nicht unverhältnismäßig. Die Anpassung ist zumutbar, weil vor dem Einbau der Abscheideranlage entgegen der Anforderung in § 8 Abs. 1 Satz 2 AWS die schriftliche Zustimmung der Beklagten zu der Einbaustelle der Abscheidervorrichtung und damit zu ihrer hier relevanten Lage im Grundleitungsnetz nicht eingeholt worden ist. Die durch die Trennung der Leitungsführung verursachten Mehrkosten für den Fettabscheidereinbau muss sich der Kläger daher selbst zurechnen lassen, da er die Anlage ohne vorherige Einholung der schriftlichen Zustimmung der Beklagten hat einbauen lassen. 50 Die Beklagte hat mit dem Kläger auch den richtigen Adressaten für den angegriffenen Bescheid ausgewählt. Denn er ist als Eigentümer des betroffenen Grundstücks Anschlussnehmer und damit hinsichtlich der Fettabscheideranlage einbaupflichtig, §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 15 Satz 1 AWS. Zu Recht hat die Beklagte nicht den Betreiber des Restaurants als Einbau-/Anpassungspflichtigen herangezogen. Dieser kommt im Einrichtungsverhältnis nicht als weiterer Einbauverpflichteter in Betracht, weil er hier nicht eigenständiger Anschlussnehmer ist. 51 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 – 15 A 1467/11 – veröffentlicht in nrwe und juris, s. dort insbesondere Rdnr. 36 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 14. Januar 2003 – 15 A 4115/01 – , Urteilsabdruck, Seite 8 ff; an beiden Verfahren war die Beklagte beteiligt. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 53 Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).