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Beschluss

6 L 2261/14.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2014:1014.6L2261.14A.00
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Leitsätze

Ist einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschobenen Asylbewerber bei seiner Ankunft von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - ausgehändigt und ihm eine Frist zur Ausreise von sieben Tagen gesetzt worden, belegt dies, dass die zuständigen italienischen Stellen dem Betroffenen keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren gewähren (Anschluss an VG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2011 - 7 L 2728/11.F.A).

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6356/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2014 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist einem im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien abgeschobenen Asylbewerber bei seiner Ankunft von den italienischen Behörden eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - ausgehändigt und ihm eine Frist zur Ausreise von sieben Tagen gesetzt worden, belegt dies, dass die zuständigen italienischen Stellen dem Betroffenen keinen Zugang zum dortigen Asylverfahren gewähren (Anschluss an VG Frankfurt, Beschluss vom 28. September 2011 - 7 L 2728/11.F.A). Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 K 6356/14.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. September 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: I. Der Antragsteller reiste am Morgen des 26. November 2013 mit einem gefälschten französischen Pass auf dem Luftweg von Italien nach Deutschland (Frankfurt a.M.) ein. Am 5. Dezember 2013 stellte er bei dem Bundesamt einen Asylantrag und machte neben seinem Verfolgungsschicksal in Eritrea und seinem Fluchtweg über Libyen nach Italien unter anderem geltend, er sei bereits am 5. November 2013 in die Schweiz gereist; dort habe man ihm Fingerabdrücke abgenommen und nach Italien zurückgeschickt; auch in Italien habe die Polizei Fingerabdrücke genommen. Am 27. Februar 2014 ersuchte die Antragsgegnerin die italienischen Asylbehörden um Übernahme des Antragstellers aufgrund Art. 10 der Verordnung (EG) 343/2003. Nachdem eine Antwort der italienischen Behörden in der Folgezeit nicht einging, lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag mit Bescheid vom 30. April 2014 – dem Antragsteller zugestellt am 7. Mai 2014 – als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Der Antragsteller erhob am 12. Mai 2014 gegen den Bescheid Klage (6 K 3224/14.A) und stellte zugleich einen Eilrechtsschutzantrag (6 L 1129/14.A), den er im Wesentlichen damit begründete, die beabsichtigte Überstellung nach Italien sei wegen Überschreitung der zur Stellung des Übernahmeersuchens vorgesehenen Dreimonatsfrist sowie aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens bzw. der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien ausgeschlossen. Der erkennende Einzelrichter lehnte den Antrag mit Beschluss vom 26. Mai 2014 ab, da weder eine Fristüberschreitung noch systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO bezüglich Italiens vorlägen. Der Antragsteller wurde daraufhin am 3. Juli 2014 nach Italien überstellt. Am 16. Juli 2014 kehrte der Antragsteller über Frankreich auf dem Landweg nach Deutschland zurück. Am Bahnhof T. wurde er durch die Bundespolizei aufgegriffen, bei der er ein Asylgesuch stellte. Im Rahmen seiner Vernehmung erklärte er, in Italien habe ihm niemand helfen bzw. sich um seinen Asylantrag kümmern wollen; man habe gesagt, er habe Asyl in Deutschland und er habe kein Bleiberecht in Italien; er habe Italien binnen Tagen verlassen müssen, da er sonst bestraft worden wäre. Bei sich führte der Antragsteller mehrere italienische Dokumente: Mit Verfügung des Präfekten der Provinz Rom vom 4. Juli 2014 wurde der Antragsteller nach Maßgabe italienischer Bestimmungen und der Richtlinie 2008/115 EU – Rückführungsrichtlinie – ausgewiesen („espulso“), weil er in Italien mehrfach straffällig geworden und mehrfach erkennungsdienstlich behandelt worden sei, er nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehre, Fluchtgefahr bestehe und er über keinen festen Wohnsitz, Identitätsdokumente oder finanzielle Mittel verfüge. Zugleich stellte das Polizeipräsidium von Rom („Questura di Roma“) mit Verfügung vom 4. Juli 2014 fest, dass der Antragsteller am 3. Juli 2014 durch die Flughafenpolizei mittels Fingerabdruck (Nr. 0000000) identifiziert und am 4. Juli 2014 des Landes verwiesen wurde, und forderte ihn auf, Italien binnen sieben Tagen zu verlassen. Das Asylgesuch wurde am 18. Juli 2014 an das Bundesamt weitergeleitet und dort als Asylantrag behandelt (Gz.: 0000000-224). Das Bundesamt stellte noch am selben Tag bei den italienischen Asylbehörden ein ausführlich begründetes Aufnahmeersuchen („Take Charge“), insbesondere unter Hinweis auf die Tatsache, dass der Antragsteller aufgrund der vorgelegten Dokumente in Italien bekannt sein müsse. Zuvor war der Antragsteller am 17. Juli 2014 aufgrund eines Beschluss des Amtsgerichts T. in Abschiebehaft genommen worden. In der Haft gab der Antragsteller am 21. Juli 2014 eine eidesstattliche Versicherung ab, derzufolge er nach seiner Rückkehr nach Italien versucht habe, dort einen Asylantrag zu stellen. Dies sei ihm jedoch verweigert worden. Stattdessen hätten die italienischen Behörden ihn unter Bezugnahme auf die Rückführungsrichtlinie unter Haftandrohung aufgefordert, Italien spätestens binnen sieben Tagen zu verlassen. Am 24. Juli 2014 wurde er – insoweit unstreitig – auf seine Haftbeschwerde aus der Abschiebehaft entlassen. Der Antragsteller beantragte hierauf am 28. Juli 2014 die Abänderung des gerichtlichen Beschlusses vom 26. Mai 2014 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, hilfsweise die Untersagung der Abschiebung gemäß § 123 VwGO (6 L 1713/14.A). Es sei zu befürchten, dass er durch das Bundesamt als Aufgriffsfall behandelt und erneut nach Italien überstellt werde, wo er aber mit Blick auf die – auch in deutscher Übersetzung – vorgelegten Unterlagen der italienischen Behörden keinen Zugang zum Asylverfahren erhalte. Das Bundesamt bat in diesem Verfahren um Gelegenheit zur Überprüfung der Angaben des Antragstellers über die Liaison-Beamtin des Bundesamtes in Rom und erteilte am 30. Juli 2014 Stillhaltezusage bis zu einer Entscheidung in diesem Verfahren. Weitere Sachstandsmitteilungen gingen in der Folgezeit bei Gericht nicht ein. Am 5. September 2014 lehnte das italienische Innenministerium das Aufnahmeersuchen des Bundesamtes mit der Begründung ab, der Antragsteller (J. , K. P. , geb. 00.00.1987) sei in Italien nicht bekannt („not known in Italy“). Daraufhin remonstrierte das Bundesamt am 10. September 2014 mit der Begründung, die Ablehnung sei im Hinblick auf die haftbedingte Verkürzung der Frist zur Annahme des Aufnahmeersuchens (Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO) verspätet erfolgt; die Frist sei am 1. August 2014 abgelaufen. Im Übrigen sei der Antragsteller bereits am 3. Juli 2014 nach Italien überstellt worden. Eine Antwort der italienischen Behörden ging bei dem Bundesamt in der Folgezeit nicht ein. Mit Bescheid vom 24. September 2014 ordnete das Bundesamt (erneut) auf der Grundlage von § 34a AsylVfG die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Italien sei bereits über Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO zuständig. Humanitäre Gründe stünden einer Abschiebung nicht entgegen. Dagegen hat der Antragsteller hat am 27. September 2014 Klage erhoben (6 K 6356/14.A) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor, die Vorschriften über das Dringlichkeitsverfahren (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bis 4 Dublin III-VO) seien vorliegend nicht anwendbar, weil sich der Antragsteller nicht (mehr) in Haft befunden habe. Maßgeblich sei daher die reguläre Frist von zwei Monaten (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO). Folglich sei die Antwort der italienischen Behörden nicht verfristet gewesen, so dass eine Fiktionswirkung zu verneinen sei. Im Falle einer Ablehnung der Übernahme sei indes das Remonstrationsverfahren vorgesehen. Keinesfalls dürfe man jedoch eine Überstellung entgegen der Ablehnung des Aufnahmeersuchens vollziehen. Hierdurch würde das Recht eines Flüchtlings auf Anbringung eines Schutzgesuchs verletzt. Bestünden Anhaltspunkte dafür, dass in einem anderen Mitgliedstaat diesem Schutzgesuch nicht Rechnung getragen werde, habe der angerufene Mitgliedstaat diesen Schutz selbst zu gewährleisten. Im Übrigen habe das Bundesamt den Antragsteller zu Unrecht als bloßen Aufgriffsfall (ohne Asylantrag) behandelt. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der am 27. September 2014 erhobenen Klage (6 K 6356/14.A) gegen den Bescheid vom 24. September 2014 (Abschiebungsanordnung) anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der Antrag hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Er wurde fristgerecht innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 AsylVfG erhoben. Ein Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung des Bescheides vom 24. September 2014 entfällt nicht deshalb, weil das Asylverfahren 0000000-224 noch im Klageverfahren 6 K 3224/14.A anhängig ist. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass der dort streitgegenständliche Bescheid vom 30. April 2014 hinsichtlich der Abschiebungsanordnung (Ziffer 2.) durch den Erlass der erneuten ‑ streitgegenständlichen – Abschiebungsanordnung gegenstandslos geworden ist, so dass sich die Klage 6 K 3224/14.A insoweit in der Hauptsache erledigt hat. Dies gilt im Übrigen gleichermaßen für den am 28. Juli 2014 gestellten Eilrechtsschutzantrag (6 L 1713/14.A), der sich bezüglich des Hauptantrages nach § 80 Abs. 7 VwGO ausschließlich gegen die Abschiebungsanordnung vom 30. April 2014 richtet; der hilfsweise nach § 123 VwGO gestellte Abschiebungsschutzantrag ist mit Blick auf den nunmehr kraft Gesetzes eingetretenen Abschiebungsschutz (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) sowie auf die vorliegende Entscheidung ebenfalls überholt. Der Antrag ist auch begründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses und des privaten Aufschubinteresses fällt zugunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung vom 24. September 2014 begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen gemäß § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies unterliegt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Einzelfall derzeit beachtlichen Zweifeln. Zwar spricht Vieles dafür, dass Italien – nach wie vor – für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 27 a AsylVfG zuständig ist. Die Zuständigkeit Italiens wurde gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO (nunmehr: Art 13 Abs. 1 Dublin III-VO) durch illegale Einreise des Antragstellers nach Italien begründet. Hieran hat sich durch die Überstellung des Antragstellers dorthin am 3. Juli 2014 nichts geändert (vgl. Art. 25 Abs. 3 Dublin III-VO). Offen bleiben kann in dem Zusammenhang, ob das erneute Aufnahmegesuch vom 18. Juli 2014, welches rechtzeitig gestellt wurde (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO), von den italienischen Behörden fristgemäß oder verfristet beantwortet wurde. Hält man mit dem Bundesamt die Antwort vom 5. September 2014 mit Blick auf Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO für verfristet, so käme der in Art. 28 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung normierten Zustimmungsfiktion lediglich ein die italienische Zuständigkeit bestätigender Charakter zu. Hält man die Antwort Italiens wegen Unanwendbarkeit des Dringlichkeitsverfahrens (Art. 28) mit Blick auf die in Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Antwortfrist von zwei Monaten für rechtzeitig, bliebe es bei der durch illegale Einreise begründeten Zuständigkeit Italiens. Allein die Tatsache, dass die Antwort ablehnend ausfiel, dürfte für sich genommen keinen Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin bewirken. Denn die Antragsgegnerin hat gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1560/2003 ‑ Durchführungsverordnung (DVO) – innerhalb der dort vorgesehenen Frist von drei Wochen remonstriert, ohne dass die italienischen Behörden hierauf pflichtgemäß binnen zwei Wochen reagiert hätten. vgl. hierzu Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, 3. Aufl. 2010, K 7 zu Art. 5 Durchführungsverordnung. Letztlich können diese Fragen hier ebenso dahin stehen wie die in der Rechtsprechung nach wie vor nicht abschließend geklärte Frage, ob es Asylbewerbern, die über Italien in das Bundesgebiet eingereist sind, im Hinblick auf die dortigen Aufnahmebedingungen und das dortige Asylverfahren überhaupt zugemutet werden kann, nach Italien zurückzukehren. Jedenfalls im Falle des Antragstellers sprechen gewichtige Tatsachen dafür, dass er auch nach einer erneut vollzogenen Überstellung keinen Zugang zu dem italienischen Asylverfahren hätte. Ihm wurde unmittelbar nach seiner Überstellung am 3. Juli 2014 von der am Flughafen in Rom tätigen Einwanderungsbehörde („Questura“) eine Ausreiseaufforderung auf der Grundlage der Rückführungsrichtlinie2008/115/EG ausgehändigt und eine Frist zum Verlassen Italiens von sieben Tagen auferlegt. Aus diesem Rückgriff der italienischen Behörden auf die Richtlinie 2008/115/EG ergibt sich im Umkehrschluss, dass die italienischen Behörden nicht gewillt waren, gegenüber dem Antragsteller ein Asylverfahren aufzunehmen und ihm hierzu eine angemessene Unterbringung und Versorgung zur Verfügung zu stellen. Zwar wurde dem Antragsteller die Einreise nach Italien gestattet, er wurde aber nicht an eine Aufnahmeeinrichtung weitergeleitet. Anhaltspunkte für eine Fälschung der im Original vorgelegten Dokumente sind nicht offenkundig und wurden auch von dem Bundesamt, das im Verfahren 6 L 1713/14.A Gelegenheit zu weiterer Sachverhaltsaufklärung erhalten hatte, bislang nicht vorgetragen. Zwar geht aus den Dokumenten nicht hervor, dass der Antragsteller in Italien ernsthaft um Asyl nachgesucht hätte. Ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes ist nirgends dokumentiert. Der Antragsteller hat jedoch im Rahmen seiner Vernehmungen durch die Polizei vom 16. Juli und durch den Haftrichter vom 23. Juli 2014 detailliert vorgetragen, er habe vergeblich versucht, unmittelbar nach seiner Überstellung Asyl zu beantragen. Dies hat er durch Vorlage einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung vom 21. Juli 2014 auch glaubhaft gemacht. Die aufgrund von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO vermutete Bereitschaft Italiens zur Wiederaufnahme von Asylbewerbern kann daher keinerlei Gewähr dafür bieten, dass der Antragsteller tatsächlich in Italien Zugang zu einem geordneten Asylverfahren erhalten wird. Dies gilt um so mehr, als die italienischen Behörden trotz Vorlage der italienischen Ausweisungsdokumente durch das Bundesamt und der darin dokumentierten Abnahme von Fingerabdrücken in Rom am 3. Juli 2014 gleichwohl lapidar mitteilten, der Antragsteller sei in Italien nicht bekannt. Vgl. auch VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 28. September 2011 – 7 L 2728/11.F.A –, juris. Dem steht nicht entgegen, dass nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann, es hingegen nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 - 10 B 35/14 -, juris, Denn diese Rechtsprechung nimmt explizit auf die Rechtsprechung des EuGH Bezug, die aber nur dann eine Beschränkung der Einwände auf systemische Mängel bejaht, wenn der ersuchte Mitgliedstaat ausdrücklich zugestimmt hat. Vgl. EUGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, „Abdullahi“, Rn. 60: „In einer solchen Situation, in der der Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, kann unter Berücksichtigung der oben in den Randnrn. 52 und 53 wiedergegebenen Erwägungen der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen […] geltend macht“. Eine solche Zustimmung lag hier zu keiner Zeit vor. Die italienischen Behörden haben – im Gegenteil – die Aufnahme des Antragstellers zuletzt am 5. September 2014 ausdrücklich verweigert. Steht damit jedenfalls nach derzeitigem Sachstand ernsthaft zu befürchten, dass der Antragsteller auch im Falle einer erneuten Überstellung nach Italien keinen Zugang zum Asylverfahren bekommen wird, erscheint es geboten, ihm den Zugang zum Asylverfahren in Deutschland zu eröffnen. Eine andere Handhabung liefe darauf hinaus, einen negativen Zuständigkeitskonflikt der verfahrensbeteiligten EU-Mitgliedstaaten mittel- und langfristig auf Kosten des jeweiligen Asylbewerbers auszutragen. Dies liefe jedoch nicht nur dem Beschleunigungszweck der Verordnung (EU) 604/2013 zuwider, sondern wäre wohl auch mit dem Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EuGrdCh unvereinbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 83 b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).