Beschluss
7 L 1856/14
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2014:1023.7L1856.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5248/14 gegen die Versagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG (Nr. 2 der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2014) und die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Nr. 6 der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2014) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der am 12. August 2014 gestellte, dem Entscheidungstenor im Wesentlichen entsprechende Antrag hat Erfolg. 3 Er ist zulässig und insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Er ist nicht gegen die Vollziehung eines bereits bestandskräftigen Verwaltungsakts gerichtet. Die Ordnungsverfügung wurde am 11. Juli 2014 zur Post gegeben, kann also frühestens am 12. Juli 2014 zugegangen sein, sodass die am 12. August 2014 erhobene Klage die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO wahrt. Soweit die Ordnungsverfügung Gegenstand des Eilverfahrens ist, ist sie auch sofort vollziehbar. Das ergibt sich für die in Nr. 2 versagte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 und 2 AufenthG aus § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, für die in Nr. 6 erfolgte Abschiebungsandrohung und Ausreiseaufforderung aus § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). 4 Der Antrag ist auch begründet. 5 Das Gericht macht von der ihm durch § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anzuordnen, Gebrauch, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen, von Vollziehungsmaßnahmen (vorerst) verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der getroffenen Maßnahme überwiegt. Bei der Interessenabwägung spielt neben der gesetzlichen Grundentscheidung zum einen die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des zu vollziehenden Verwaltungsakts eine Rolle. Zum anderen ist das sonstige Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Interesse an der umgehenden Durchsetzung der angefochtenen Maßnahme zu berücksichtigen. 6 Ausgehend von diesen Maßstäben fällt hier die Interessenabwägung zu Gunsten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht Überwiegendes für ihr Obsiegen im Klageverfahren. 7 Die Antragstellerin dürfte einen Anspruch auf Verlängerung der bis zur Zustellung der Ordnungsverfügung vom 11. Juli 2014 gültig gewesenen, gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis haben. Als Anspruchsgrundlage für die erstmalige Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr kommt hier – nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen N. M. N1. – allein § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht. 8 Allerdings setzt die Entstehung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts nach Aufhebung einer ehelichen Lebensgemeinschaft in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung 9 vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2009, - 1 B 3/09 -, juris; BVerwG, Urteil vom 7. April 2009 ‑ 1 C 17.08 -, juris 10 gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG grundsätzlich den rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren im Bundesgebiet voraus. Daran fehlt es hier. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde bereits vor Ablauf von drei Jahren aufgehoben. Die Ehe wurde am 3. Mai 2013 in X. geschlossen. Der Ehemann hat bei einer Vorsprache am 19. September 2013 gegenüber der Ausländerbehörde (ABH) erklärt, die Antragstellerin sei mittlerweile zu einer Freundin gezogen. Die Antragstellerin hat die Trennung bestätigt und dem Zeitpunkt nicht widersprochen. 11 Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet dürfte aber gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen sein. Eine besondere Härte liegt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG insbesondere vor, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht (Alt. 1) oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist (Alt. 2). 12 Die Antragstellerin dürfte sich hier auf das Vorliegen der ersten Alternative berufen können. 13 Im Falle der ersten Alternative muss sich die Rückkehrverpflichtung des Ehegatten aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ergeben. Die besondere Härte kann sich dabei nur aus solchen Beeinträchtigungen ergeben, die mit der Ehe oder ihrer Auflösung in Zusammenhang stehen. Grund hierfür ist, dass derjenige, der im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft war, gegenüber anderen Ausländern insoweit privilegiert werden soll, als ihm im Hinblick auf seine dem Schutzbereich von Art. 6 GG zuzuordnenden Erwartungen und Dispositionen erhebliche Beeinträchtigungen erwachsen. 14 Vgl. BVerwG, Urteil v. 09.06.2009 - 1 C 11.08 - m.w.N. auch zum Meinungsstand 15 So liegt der Fall hier. Das Gericht geht dabei im Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus: 16 Die Ehe der Antragstellerin ist auf Druck der Familie, insbesondere des Vaters der Antragstellerin, unter Zwang und unter Anwendung von Gewalt zustande gekommen. Im Jahre 2008 haben die Familien vereinbart, die Antragstellerin mit Herrn N1. zu verheiraten, dem Sohn einer dem Vater der Antragstellerin seit langem bekannten Familie. Nachdem die Antragstellerin im Februar 2009 davon erfahren und ihre Zustimmung verweigert hatte, wurde sie von ihrem Vater und mehreren Cousins misshandelt, sodass sie im Krankenhaus von D. behandelt werden musste. Danach lebte sie bei ihrer von ihrem Vater getrennt lebenden Mutter in D. . Im April 2013 erinnerte der Vater sie an das Eheversprechen. Am 20. April 2013 kam es zu einer religiösen Eheschließung mit einem Stellvertreter des Herrn N1. , am 27. April 2013 reiste die Antragstellerin dann nach Deutschland zu Herrn N1. und heiratete ihn am 3. Mai 2013 in X. . Im Juni 2013 wandte sie sich von ihrem Ehemann ab und zog im September 2013 aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ihr Vater, der ihre Abwendung von dem durch die Familie ausgesuchten Mann als Beleidigung empfindet, verstieß und bedrohte die Antragstellerin daraufhin. 17 Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin und wird in Teilen bestätigt durch die Einlassungen des Herrn N1. am 9. Januar 2014 bei der Ausländerbehörde. Hinzu kommt ein Behandlungsbericht der Klinik in D. vom 16. März 2009 nebst Übersetzung, den die Antragstellerin zu den Akten gereicht hat und der bestätigt, dass sie 2009 Opfer von Misshandlungen wurde. Danach wurde sie am 12. März 2009 im Krankenhaus aufgenommen und vier Tage behandelt. Sie sei von ihren Eltern blutig geschlagen worden, weil sie sich einer Verheiratung widersetzt habe. Als „lokaler Befund“ wurde festgestellt: 18 am Kopf ertastbare Einblutungen beidseitig (Brillensyndrom) am Thorax starker Schmerz, am linken Hemothorax mit örtlichen Hämatomen (Kabelspuren) an den unteren Gliedmaßen rechts: schmerzhafte Schwellung ausgehend vom mittleren Drittel des Oberschenkels bis zum Knie … (Knie, Kniescheibe), Bändertests erwecken unerträglichen Schmerz an den unteren Gliedmaßen links: schmerzhafte Schwellung des Fußknöchels mit bestehenden Hämatomen auf dem gesamten Bein, Wunde … von ca. 4 cm … zudem festzustellen: Gürtelspuren auf dem gesamten Körper, Unmöglichkeit für die Patientin, sich aufrecht zu halten, multiple Kratzwunden am Körper … 19 Die „klinische Diagnostik“ lautete: 20 Schädel-Hirn-Verletzung mit Gefühl des Bewusstseinsverlustes Prellungen am Körper Schwere Verstauchung des rechten Knies Leichte Verstauchung des linken Fußknöchels Multiple Kratzwunden am Körper 21 Weiter heißt es zu „Folgerungen“: 22 „Es handelt sich um eine Patientin von 25 Jahren, die Opfer einer Bastonnade (Physischer Angriff) wurde, in regulärer Sprechstunde empfangen, bei welcher die klinische Untersuchung … zugunsten einer Schwerverletzung plädiert“. 23 Auch die Auskunftslage belegt, dass in Guinea die Praxis der Zwangsverheiratung von (jungen) Mädchen und Frauen immer noch weit verbreitet ist. So heißt es in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. August 2014 – 13 K 4740/13.A - : 24 Die Zwangsverheiratung kommt in erheblichem Umfang in allen guineischen Ethnien und sozialen Schichten vor. 25 IAK vom 3. Dezember 2004 an Verwaltungsgericht Arnsberg, – 11 K 3182/04.A –; nach der Auskunft Auswärtigen Amtes (AA) vom 29. November 2004, 508-516.80/43239, an Verwaltungsgericht Arnsberg, – 11 K 3182/04.A. – sind diese nur in Waldguinea unüblich; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 11.06, Guinea – Aktuelle Lage – Menschenrechte. 26 Die Gesellschaft ist insgesamt sehr traditionell geprägt. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die vorherrschende Form des Islam als auch in Bezug auf die noch in großen Teilen der Bevölkerung und bei allen Ethnien verbreiteten traditionellen Sozialstrukturen. Religion und Sozialstrukturen bedingen eine streng hierarchische und patriarchalische Gliederung und gehen von der Unterordnung der Frauen unter die jeweiligen männlichen Vormünder aus. Dadurch sind die traditionellen Strukturen unerlässliche Voraussetzungen für das Überleben sowohl in ländlichen Regionen als auch in den Großstädten. 27 Junge Mädchen und Frauen sehen sich einem erheblichen Druck ausgesetzt, den ausgewählten Kandidaten möglichst umgehend und ohne Widerstand zu heiraten. Dabei dient die – möglichst schnelle – Verheiratung der Versorgung der Abhängigen, strategischen Erwägungen im Hinblick auf die Großfamilie und der Abwälzung der Kosten für den Unterhalt der Mädchen und Frauen. 28 IAK vom 3. Dezember 2004 an Verwaltungsgericht Arnsberg, – 11 K 3182/04.A –; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, 11.06, Guinea – Aktuelle Lage – Menschenrechte. 29 Dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Guinea wegen ihrer Weigerung, weiter mit dem für sie ausgesuchten Ehemann zusammenzuleben, erhebliche Beeinträchtigungen ihrer schutzwürdigen Belange drohen, ergibt sich insbesondere aus einem von ihr vorgelegten Brief ihres Vaters. Sie hat einen handschriftlichen Brief in französischer Sprache nebst Übersetzung zu den Ausländerakten gereicht, als dessen Absender ein M. L. aus L1. /Guinea zu erkennen ist. Bei dieser Person handelt es sich ausweislich der sich ebenfalls bei den Ausländerakten befindlichen Geburtsurkunde der Antragstellerin um deren Vater. In dem Brief vom 31. Oktober 2013 hat er die Trennung der Antragstellerin von Herrn N1. massiv kritisiert und ihr gedroht: 30 „… hast du dir erlaubt, meinen Ruf zu beschmutzen und unsere Bräuche zu übertreten … Ich werde dir das niemals verzeihen, noch weniger deiner verfluchten Mutter, mit der du das alles geplant hast … werde dich in jedem meiner Gebete verfluchen. Wie hast du diesen Mann verlassen können, wie hast du es wagen können, wie sich nie jemand vor dir eine solch grobe Beleidigung gegenüber der Familie erlaubt hat? … Du kannst dir gut vorstellen, dass mir aktuell nur dein Tod lieber sein kann. Und daran halte ich fest … du entkommst, wenn ich meine Augen nicht auf dich richte … Wenn du niemals zu ihm zurückkehrst …, weiß ich dafür zu sorgen, dass du das Echo von Gottes Willen lernen wirst … Du hast einzig und allein als Angehörige deine verfluchte Mutter, mit der du in der Hölle brennen wirst. Und das verspreche ich dir.“ 31 Daraus ergibt sich, dass der Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Guinea Ächtung und Repressionen durch ihren Vater drohen, die – nach der gewaltbehafteten Vorgeschichte – bis zu massiver Gewaltanwendung gehen könnten. Dass die Antragstellerin bei der von ihrem Vater getrennt lebenden Mutter sicher leben könnte, erscheint zweifelhaft, zumal diese ausweislich des Briefes ebenfalls den Hass des Vaters auf sich gezogen hat. Außerdem hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass auch die Mutter Opfer familiärer Gewalt geworden sei. 32 Durchgreifende Zweifel an der Echtheit des Briefes bestehen nicht. Dass der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin etwa einen Monat vor Einreichen des Briefes noch mitgeteilt hatte, Nachweise über Drohungen durch die Familie lägen nicht vor, lässt sich zwanglos damit erklären, dass ihm dieser Brief seinerzeit noch nicht bekannt war. Auch dem Umstand, dass der Brief nicht unterschrieben ist, misst das Gericht keine durchgreifende Bedeutung bei. Handelte es sich tatsächlich um eine Fälschung, hätte es dem Fälscher keine Probleme bereitet, den zweieinhalb handschriftlichen Seiten auch noch eine Unterschrift hinzuzufügen. 33 Nach alledem spricht Überwiegendes für die Annahme einer Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG. 34 Dem steht nicht entgegen, dass die Ausländerbehörde zur Prüfung derartiger Aspekte unzuständig wäre. Sie war vielmehr gehalten, diese Gesichtspunkte im Rahmen der Entscheidung zu § 31 AufenthG zu berücksichtigen. Soweit sie die Antragstellerin insoweit auf das Asylverfahren verweist, folgt ihr das Gericht nicht. Zwar sind zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote grundsätzlich gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren zu prüfen. 35 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. März 2006 – 1 B 126/05 -, juris. 36 Anderes gilt jedoch, wenn es sich – wie hier – um die Prüfung einer Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG handelt, weil die Annahme einer Härte auch unterhalb der Schwelle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne des Asyl- und Flüchtlingsrechts in Betracht kommt und damit die Prüfungsgegenstände beim Bundesamt und bei der Ausländerbehörde voneinander abweichen können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Urteil vom 9. Juni 2009 – 1 C 11/08 – (juris, Rn. 32) zu der Frage, ob ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG ausgeschlossen ist, weil die vom Kläger geltend gemachte Gefahr eine allein vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfende Verfolgungsgefahr darstellt, ausgeführt: 37 Die Frage könnte sich allenfalls dann stellen, wenn der ausländische Ehegatte mit der Ehe im Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geltend macht, die zugleich Verfolgungsgefahren im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG darstellen. Wie in derartigen Fällen die Zuständigkeit der Ausländerbehörde und die des Bundesamts voneinander abzugrenzen ist, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden. Es spricht allerdings viel dafür, dass erhebliche Beeinträchtigungen schutzwürdiger Belange des Ehegatten im Sinne der 1. Alternative von § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, die voraussetzungsgemäß mit der Ehe oder deren Auflösung zusammenhängen müssen, von der Ausländerbehörde - gegebenenfalls unter Zuhilfenahme der Sachkunde des Bundesamts hinsichtlich der Verhältnisse im Herkunftsland - selbstständig geprüft werden können, weil sie, auch wenn sie erheblich sein müssen, nicht notwendig die Schwelle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne des Flüchtlingsrechts bzw. eines asylerheblichen Eingriffs im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG erreichen müssen. Dann würde sich mangels Identität des Prüfungsgegenstandes auch nicht die Frage einer Vorgreiflichkeit der Entscheidung des Bundesamts über die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung stellen. 38 Das erkennende Gericht schließt sich dieser Einschätzung an und geht vom Vorliegen einer hier zu berücksichtigenden Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus. 39 Auf die Frage, ob außerdem noch eine Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG vorliegt, kommt es daher nicht an. 40 Bestehen somit durchgreifende Gründe für einen Anspruch der Antragstellerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis und damit für die Rechtswidrigkeit der Versagungsverfügung, wiegt auch im Übrigen ihr Interesse an der Aussetzung der Vollziehung schwerer als das öffentliche Interesse am Vollzug der Ordnungsverfügung. Zwar bezieht sie Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II und nimmt damit öffentliche Mittel in Anspruch, doch muss dieses öffentliche Interesse wegen des Gewichts der bedrohten Rechtsgüter der Antragstellerin, die bei einer Rückkehr nach Guinea mit Misshandlungen und Schlimmerem rechnen muss, dahinter zurücktreten. 41 Auch hinsichtlich der Abschiebungsandrohung konnte die aufschiebende Wirkung angeordnet werden, da diese ohne Vollziehbarkeit der Grundverfügung ohnehin ohne Bedeutung ist und kein öffentliches Interesse ihrer Durchsetzung bestehen kann. 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 43 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 GKG und erfolgt in Höhe des halben Auffangwertes.