Beschluss
34 K 5306/13.PVL
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1024.34K5306.13PVL.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass die Festlegung der Gegenstände der Gesamtbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung im Sinne von Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2) der Dienststelle durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. durch einen überbetrieblichen Dienst im Sinne von § 19 ASiG als Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Festlegung der Gegenstände der Gesamtbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung im Sinne von Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2) der Dienststelle durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. durch einen überbetrieblichen Dienst im Sinne von § 19 ASiG als Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Gründe: I. Die Verfahrensbeteiligten streiten um die Frage, ob die Festlegung der Gegenstände der Gesamtbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung im Sinne von Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2) der Dienststelle durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. durch einen überbetrieblichen Dienst, hier durch den C (C – , nachfolgend: C), im Rahmen eines Jahresarbeitsplanes (nachfolgend: „Arbeitsplanung“) eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 darstellt. Die Beteiligte informierte den in der Dienststelle gebildeten Arbeitsschutzausschuss am 20. Juni 2012 über einen Vorschlag des C zur zukünftigen Arbeitsplanung im Zusammenhang mit der dem C übertragenen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Gesamtbetreuung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Der nach Aufgaben der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung differenzierte Planungsvorschlag wurde dem Arbeitsschutzausschuss in modifizierter Fassung im Rahmen seiner Sitzung am 20. März 2013 betitelt als „Arbeitsplanung 2013“ vorgelegt. Wegen der in diesem Vorschlag vorgesehenen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Beratungs- und Betreuungsleistungen durch den C bestanden – und bestehen – zwischen den Verfahrensbeteiligten erhebliche Meinungsverschiedenheiten Eine förmliche Beteiligung des Antragstellers im Rahmen eines Mitbestimmungsverfahrens lehnte die Beteiligte ab. Auch die sonstigen Hauptpersonalräte für Lehrer und Lehrerinnen wurden nicht beteiligt. Der Antragsteller hat am 22. Juni 2013 die Fachkammer nach dem Landespersonalvertretungsgesetz angerufen. Er ist der Meinung, dass die Aufstellung der „Arbeitsplanung 2013“ der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 unterliegt. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Festlegung der Gegenstände der Gesamtbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung im Sinne von Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2) der Dienststelle durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. durch einen überbetrieblichen Dienst im Sinne von § 19 ASiG als Maßnahme im Sinne von § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Er ist der Ansicht, dass die streitgegenständliche Arbeitsplanung noch keine Maßnahme im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes darstelle, sondern dass es sich vielmehr um eine vorbereitende Handlung handele, durch die noch keine konkreten Maßnahmen vorweggenommen oder festgelegt würden. Konkrete Entscheidungen über Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz würden vor Ort von den Bezirksregierungen oder von den einzelnen Schulen getroffen. Die Arbeitsplanung, die kontinuierlich auch für die nachfolgenden Jahre erfolgen solle, stelle lediglich eine Orientierungshilfe und eine grobe Planung im Vorbereitungsstadium dar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Zwar hat sich streitbefangene „Arbeitsplanung 2013“ wegen Zeitablauf für das Jahr 2013 bereits erledigt. Der Antragsteller hat aber ungeachtet dessen ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, weil sich die zum Gegenstand des Beschlussverfahrens gemachte Frage, ob die Festlegung der Gegenstände der Gesamtbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung im Sinne von Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2) der Dienststelle durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bzw. durch einen überbetrieblichen Dienst mitbestimmungspflichtig ist, jederzeit zwischen den Verfahrensbeteiligten erneut stellen kann. Nach den Angaben des beteiligten Ministeriums im Anhörungstermin wird die insoweit streitgegenständliche „Arbeitsplanung“ kontinuierlich fortgesetzt und sollen auch in den folgenden Jahren entsprechende Planungen aufgestellt werden. Der Antrag ist auch begründet. Die streitgegenständliche „Arbeitsplanung“ und die darin enthaltene Festlegung der Gesamtbetreuung (Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung im Sinne von Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2) durch den C unterliegt gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG als Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen der Mitbestimmung des Antragstellers. Der vorgenannte Mitbestimmungstatbestand umfasst alle Maßnahmen, die nach ihrer Zielrichtung auf Unfallverhütung und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gerichtet sind und darauf abzielen, das Risiko von Gesundheitsgefahren oder Unfällen innerhalb der Dienststelle zu vermeiden. Erfasst werden danach Arbeitsschutzmaßnahmen, die nach gesetzlicher Vorschrift oder aus freiem Ermessen des Dienststellenleiters ergriffen werden sollen, um die Beschäftigten allgemein zu schützen oder konkrete Gefahren abzuwenden ebenso wie alle Maßnahmen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes, wobei es nicht darauf ankommt, ob diese allgemein oder nur im Einzelfall wirken. Dabei unterliegt der Mitbestimmung jede behördenseitige Regelung in Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen zum Arbeits-, Unfall- und Gesundheitsschutz. Vgl. Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, Landespersonalvertretungsgesetz (Kommentar), 11. Aufl. 2012, § 72 S. 515 ff m.w.N., u.a. auf BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1986, 6 P 8.83, juris. So liegt der Fall hier. Die streitgegenständliche „Arbeitsplanung“ enthält in Anlehnung an das zur Konkretisierung des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) – Arbeitssicherheitsgesetz (nachfolgend: ASiG) – eingeführte Regelwerk der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 (vgl. dort Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV 2), vgl. zum Regelwerk der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2: www.dguv.de, unter den Aspekten Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung konkrete Beschreibungen von solchen Tätigkeiten, mit denen der C im Rahmen der von ihm im Sinne von § 19 ASiG als Dienstleister zu erbringenden arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Gesamtbetreuung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen beauftragt werden soll. Durch die Festlegung der Inhalte der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung im Rahmen der „Arbeitsplanung“ wird demzufolge durch die Dienststelle organisatorisch geregelt, welche konkreten Beratungs- und Unterstützungsaufgaben sich für den C aus den Aufgabenkatalogen der §§ 3 und 6 ASiG sowie aus den Regelungen in Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2 in Bezug auf die im Zuständigkeitsbereich des beteiligten Ministeriums ansässigen öffentlichen Schulen und deren Lehrkräfte ergeben. Dass die im Rahmen der „Arbeitsplanung“ vorgesehenen Arbeitsaufträge an den C und deren Umsetzung durch den vorgenannten Dienstleister nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar der Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen dienen, steht einer Mitbestimmungspflicht nicht entgegen. Denn durch die Novelle des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW im Jahre 2011 sind nunmehr auch Maßnahmen vorbereitender und präventiver Art mitbestimmungspflichtig. Nach der amtlichen Begründung sollte damit in erster Linie den sich abzeichnenden gesundheitlichen und demographischen Entwicklungen Rechnung getragen werden, die es angezeigt erscheinen lassen, verstärkt präventive Maßnahmen zu ergreifen, die der Mitbestimmung unterworfen sein sollen. Vgl. LT-Drucks. 15/1644, S. 86. Der Zusatz bringt allerdings auch zum Ausdruck, dass bei der Auslegung und Anwendung des Mitbestimmungstatbestandes großzügig zu verfahren ist, so auch Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW (Stand: Mai 2014), § 72 Rdnr. 939, und dass der Begriff der Maßnahme nach der Novelle 2011 in Bezug auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG weit zu fassen ist. Insbesondere war es erkennbar nicht die Absicht des Gesetzgebers, die Mitbestimmung im Zusammenhang mit § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG erst dann greifen zu lassen, wenn die Handlung der Dienststelle auf eine Veränderung des bestehenden Zustands abzielt. Denn Maßnahmen vorbereitender Art sind schon dem Wortlaut nach solche, die die eigentliche Maßnahme des Gesundheitsschutzes noch nicht umfassen, sondern alle Vorbereitungshandlungen, die im Hinblick auf die spätere Maßnahme zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen durch die Dienststelle ergriffen werden. Vgl. auch Neubert/Sandfort/Lorenz/Kochs, Landespersonalvertretungsgesetz (Kommentar), 11. Aufl. 2012, § 72 S. 521. Dem entspricht auch der Zweck der Vorschrift. Durch eine Beteiligung der Personalvertretung an den die Beschäftigten betreffenden Maßnahmen zum Schutze ihrer Gesundheit soll das Erfahrungswissen der Beschäftigten bzw. ihrer Interessenvertretungen bei der Festlegung problemadäquater Schwerpunkte der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung deswegen berücksichtigt werden und zum Tragen kommen, um eine möglichst hohe Effizienz des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist die Personalvertretung nicht nur gehalten, die Dienststellenleitung bei der vorbeugenden Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren zu unterstützen, sondern erforderlichenfalls auch korrigierend Einfluss zu nehmen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1994, 6 P 27/92, PersR 1994, 466 ff und Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW (Stand: Mai 2014), § 72 Rdnr. 955. Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die auch die öffentliche Verwaltung treffenden Pflichten in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz (vgl. § 16 ASiG) mit Blick auf die Regelungen im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und des zur Konkretisierung eingeführten Regelwerks der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 bereits aus öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschriften ergeben. Denn bei der Gestaltung verbleiben der öffentlichen Verwaltung Handlungsspielräume. Dementsprechend sieht Anlage 2 zu § 2 Abs. 3 DGUV Vorschrift 2 vor, dass der Unternehmer – bzw. ihm gleichgestellt die öffentliche Verwaltung (vgl. § 16 ASiG) – die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen zu ermitteln, aufzuteilen und mit ihnen schriftlich zu vereinbaren hat. Bei der Ausfüllung dieser Spielräume hat die Personalvertretung mitzubestimmen. Die durch das beteiligte Ministerium im Rahmen der „Arbeitsplanung“ erfolgte konkrete Aufschlüsselung der in Bezug auf die Grundbetreuung in Anhang 3 zu Anlage 2 und in Bezug auf den betriebsspezifischen Teil der Gesamtbetreuung in Abschnitt 3 des Anhangs 4 näher erläuterten Aufgabenkataloge betrifft auch nicht etwa nur im weiten Vorfeld des Mitbestimmungstatbestandes liegende Schritte. Auf der Grundlage der in der „Arbeitsplanung“ beschriebenen Tätigkeiten werden vielmehr, wie die Anhörung ergeben hat, die konkreten Arbeitsaufträge an den C vergeben, der nachfolgend dann beratend, betreuend bzw. unterstützend für die öffentliche Verwaltung sowie für die in der Dienststelle für den Arbeitsschutz Verantwortlichen tätig wird. Mit der Festlegung der Inhalte der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung nach dem Regelwerk der DGUV Vorschrift 2 enthält die „Arbeitsplanung“ mithin Regelungen dazu, in welcher Weise und in welchem Umfang eine effektive Betreuung vor Ort gewährleistet werden soll, wobei ausdrücklich die Gefährdungsbereiche hervorgehoben werden, für die der Wirkungsgrad der Maßnahmen optimiert werden soll, beispielsweise – bezogen auf alle Schulformen – für die Betreuung von schwangeren Lehrerinnen unter besonderer Berücksichtigung des Infektionsschutzes (geplant sind hier unter anderem ca. 5.100 Erstuntersuchungen), die mit einem hierfür eingeplanten Betrag in Höhe von 550.000,00 Euro den größten Anteil am Gesamtbudget (insgesamt 2,7 Mio. Euro) ausmacht. Damit enthält die „Arbeitsplanung“ solche Regelungen, die spätere Maßnahmen, nämlich die an den C zu erteilenden Arbeitsaufträge, die dieser im Rahmen der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung wahrnehmen soll, gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 LPVG bereits weitestgehend vorwegnehmen bzw. festlegen, zumindest aber deren Umsetzung maßgeblich beeinflussen. Der Einwand des beteiligten Ministeriums, die „Arbeitsplanung“ stelle lediglich eine „Orientierungshilfe“ für die Dienststelle dafür dar, wo die geplanten Schwerpunkte im Arbeits- und Gesundheitsschutz liegen sollen, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Vielmehr bestätigt dieser Ansatz, dass die „Arbeitsplanung“ die konkrete Umsetzung der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung durchaus beeinflussen soll, nämlich – wie ausgeführt – mit Blick auf Art und Umfang der auf der Grundlage der „Arbeitsplanung“ durch den C auszuführenden Tätigkeiten und der insoweit an den C zu erteilenden Arbeitsaufträge. Der weitere Einwand, die konkreten Maßnahmen seien letztlich von den Schulen und nicht von der Beteiligten selbst umzusetzen, verkennt, dass es vorliegend nicht um die Frage der Mitbestimmung in Bezug auf solche Maßnahmen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes geht, die auf der Grundlage einer Beratung durch den C gegebenenfalls nachfolgen, sondern allein um die Frage der Beteiligung des Antragstellers bei der Ermittlung der Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit entsprechend den betrieblichen Erfordernissen bzw. den Erfordernissen in den Dienststellen, also bei solchen Maßnahmen, die behördenseitig zwar ebenfalls in Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen, aber dem Arbeits- und Gesundheitsschutz als vorbereitende Maßnahmen nur mittelbar dienen. Soweit das beteiligte Ministerium die Auffassung vertritt, durch die mit der „Arbeitsplanung“ erfassten und im Schwerpunkt dargestellten konkreten Tätigkeiten des C werde lediglich ermöglicht abzuschätzen, in welchem Umfang die vom Gesetzgeber für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel eingesetzt werden, ergeben sich hieraus ebenfalls keine der Mitbestimmungspflicht entgegenstehenden Anknüpfungspunkte. Der Hinweis, die Personalvertretung sei nicht befugt, bei der Verwendung von Haushaltsmitteln mitzubestimmen, greift insoweit zu kurz. Denn dem Antragsteller geht es nicht um eine Beteiligung bei der Bewirtschaftung von freien Haushaltsmitteln, insoweit ablehnend zur Mitbestimmungspflicht: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1984, 6 P 5/84, juris Rdnr. 21. Vielmehr zielt sein Begehren darauf ab, ihn bei der Umsetzung bzw. Ausfüllung zwingender gesetzlicher Pflichten der Dienststelle aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) bzw. dem in Konkretisierung hierzu eingeführten Regelwerk der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 im Rahmen der hierauf abstellenden „Arbeitsplanung“ zu beteiligen, also bei der Planung dazu, welche Maßnahmen und in welchem Umfang für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen beabsichtigt sind. Das betrifft den Kernbereich der Tätigkeit der Personalvertretung und damit einhergehend die Verpflichtung der Dienststelle, den Antragsteller in den gesamten Entwicklungsprozess der beabsichtigten Planung zur Verwirklichung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes mit einzubeziehen und im Wege der Mitbestimmung zu beteiligen. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.