Urteil
17 K 8246/13
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2014:1031.17K8246.13.00
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Tenor
Der Grundabgabenbescheid (Änderungsbescheid) der Beklagten vom 26. September 2013 über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Grundabgabenbescheid (Änderungsbescheid) der Beklagten vom 26. September 2013 über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des in T. gelegenen Grundstücks T1. Straße 36, Gemarkung P. , Flur 15, Flurstück 621. Das 1260 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Seit dem 1. Juli 2010 ist die Klägerin Alleineigentümerin des Grundstücks, zuvor war sie Miteigentümerin des Grundstücks zu ½ Anteil. Das Grundstück grenzt mit seiner südlichen Seite in einer Länge von 15,00 Meter an einen Stichweg (Flurstück 620), der von der T1. Straße abzweigt (Flurstück 582). In einer Länge von 17,00 Meter grenzt das Grundstück mit seiner westlichen Seite an die I. Straße. Das Grundstück ist zur I. Straße hin mit einem Maschendrahtzaun eingegrenzt, mit einer Hecke bepflanzt und mit einer ca. 40 cm hohen Stützmauer bebaut. Das Grundstück steigt von der I1. Straße ausgehend steil an. Die Böschung ist mit Sträuchern und Bäumen bepflanzt. Der Höhenunterschied zwischen dem Wohngebäude und der I1. Straße beträgt ca. 5,50 Meter. Jedenfalls die Böschung im unteren Bereich zur I1. Straße hin bestand bereits vor der Bebauung des insgesamt abschüssigen Siedlungsgebietes „T1. Straße“. Die I1. Straße ist dem öffentlichen Verkehr gewidmet, wird von der Beklagten wöchentlich gereinigt und ist der Winterdienststufe 1 zugeordnet. Im Jahr 1962 schlossen die Beklagte und die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland mbH Stuttgart, Zweigstelle Düsseldorf einen Straßenbauvertrag. In § 9 Abs. 3 des Erschließungsvertrages heißt es: „Die Siedlung darf außer dem vorgesehen Fußweg keinen weiteren Zugang zur I. Straße haben. Dies trifft insbesondere für die unmittelbar an die I1. Straße angrenzenden Grundstücke zu. Unter Berücksichtigung dieser Verpflichtung überträgt der Träger das vor der förmlich festgestellten Fluchtlinie der I1. Straße liegende Straßenland im Wege der Ablösung der Erschließungsbeiträge auf die Stadt T. . […] Der Träger verpflichtet sich ausdrücklich, die Siedler darauf aufmerksam zu machen, dass keine Zugänge zur I1. Straße angelegt werden dürfen. Sollte gegen diese Verpflichtung verstoßen werden, so gilt die Straßenlandabtretung für das betreffende Grundstück lediglich als Vorausleistung auf den dann noch zu zahlenden Erschließungsbeitrag.“ Nachdem die Klägerin dazu angehört wurde, zog die Beklagte sie mit Grundabgabenbescheid (Änderungsbescheid) vom 26. September 2013 zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für die Jahre 2009 bis 2013 in Höhe von insgesamt 312,06 Euro für das Grundstück T1. Straße 36, Gemarkung P. , Flur 15, Flurstück 621 heran. Der Berechnung legte die Beklagte 17,00 der I. Straße zugewandte Frontmeter zugrunde. Die Klägerin hat am 24. Oktober 2013 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, ihr Grundstück werde nicht durch die I1. Straße erschlossen. Der Erschließung durch die I1. Straße stehe der Straßenbauvertrag aus dem Jahr 1962 entgegen, der eine Erschließung durch die I1. Straße verbiete. Rein tatsächlich sei ein Zugang vom Grundstück auf die I1. Straße wegen des zur I1. Straße hin errichteten Zauns, der gepflanzten Hecke und der vorhandenen Böschung nicht möglich. Ausweislich des im Parallelverfahren 17 K 8249/13 von der Klägerin eingeholten Angebots eines Meisterbetriebes für Garten- und Landschaftsbau bestünden gegen den Bau einer Treppe auf dem Grundstück hin zur I1. Straße wegen des beweglichen Untergrundes des Gesamtgrundstücks und der besonderen Steile des Abhanges Bedenken. Der Bau einer sicheren Treppenanlage inklusive Fundamentierung und Hangsicherung sei nur unter besonderem technischen und fachlichen Aufwand möglich. Die Kosten für den Bau einer solchen Treppe kalkulierte der Garten- und Landschaftsbetrieb auf 31.499,30 Euro. Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Grundabgabenbescheid (Änderungsbescheide) der Beklagten vom 26. September 2013 über Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das klägerische Grundstück werde durch die I. Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen. Es grenze unmittelbar an die I. Straße. Trotz des Höhenunterschiedes bestehe die Möglichkeit, fußläufig von der I. Straße auf das klägerische Grundstück zu gelangen. Die auf der Grundstücksgrenze verlaufende Steinmauer könne ohne weiteres überwunden werden. Sofern die Bepflanzung beseitigt werde, sei ein fußläufiger Zugang trotz der vorhandenen Steigung möglich. Die Herstellung einer Treppenanlage sei nach einem von ihr eingeholten Angebot für 20.114,28 Euro möglich. Die Regelung in § 9 Abs. 3 des Straßenbauvertrages stehe der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen, weil sie sich auf die im Straßenausbau- und erschließungsbeitragsrecht geltende Erschließung beziehe, die hier keine Anwendung finde. Die straßenreinigungsrechtliche Erschließung folge im Übrigen auch daraus, dass eine (weitere) Bebauung des Grundstücks mit einer Erschließung zur I1. Straße hin möglich sei. Entscheidend sei nicht die aktuelle Nutzung des Grundstücks, sondern dessen gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit. Die Berichterstatterin hat am 6. August 2014 einen Ortstermin durchgeführt. Auf die dabei gefertigten Fotografien und getroffenen Feststellungen wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Beiakte Heft 2 des Verfahrens 17 K 8247/13 sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A. Die Berichterstatterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) damit einverstanden erklärt haben. B. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid vom 26. September 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren für das Grundstück Gemarkung P. , Flur 15, Flurstück 621 findet ihre Grundlage in § 6 der Satzung über die Straßenreinigung in der Stadt T. (Straßenreinigungssatzung - StrRS) in der für die Veranlagungsjahre 2009 bis 2013 jeweils geltenden Fassung. Die Beklagte erhebt nach § 6 StrRS für die von ihr durchgeführte Reinigung der öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit § 3 Straßenreinigungsgesetz für das Land NRW (StrRG NRW). Nach § 3 StrRG NRW darf die Stadt von Grundstückseigentümern Gebühren für die Reinigung einer öffentlichen Straße erheben, wenn das Grundstück durch die öffentliche Straße im straßenreinigungsrechtlichen Sinne erschlossen wird. Ein Grundstück wird nach der von der Rechtsprechung entwickelten Definition dergestalt erschlossen, wenn tatsächlich die Möglichkeit besteht, von der gereinigten öffentlichen Straße auf das Grundstück zu gelangen, die tatsächliche Zugangsmöglichkeit hinreichend rechtlich abgesichert ist und durch die Zugangsmöglichkeit eine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung des Grundstücks vermittelt wird, vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2004 – 9 A 2136/02 –, juris Rn. 23 f. m.w.N. Die sachliche, durch das Gleichheitsgebot nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz gebotene Rechtfertigung, Grundstückseigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die Straßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die Straßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt und sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen Nutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 – 9 A 2355/00 –, juris Rn. 41; BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1974 – VII C 46.72 –, juris Rn. 14 ff. I. Dies zugrunde gelegt ist die Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren im hier maßgeblichen Veranlagungszeitraum deshalb rechtswidrig, weil es aufgrund der Umstände des Einzelfalls an einer tatsächlichen Zugangsmöglichkeit von der I1. Straße auf das klägerische Grundstück und damit an einem durch die gereinigte Straße vermittelten Vorteil fehlt. Die I1. Straße grenzt zwar unmittelbar an das klägerische Grundstück. Auch dass das Grundstück durch einen Maschendrahtzaun und eine Hecke von der Straße getrennt ist, steht der Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne nicht entgegen. Denn ausreichend dafür ist allein die Möglichkeit des tatsächlichen Zugangs. Daher sind insbesondere auf dem Grundstück des zu Gebühren herangezogenen Eigentümers selbst errichtete, ohne größere Schwierigkeiten überwindbare bzw. wieder zu beseitigende Zugangshindernisse wie Zäune, Mauern oder Hecken ohne Bedeutung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 9 A 162/09 –, n.v. UA Seite 2. Gründe, die dagegen sprächen, den Zaun oder die Hecke zu beseitigen oder mit einer Tür bzw. einem sonstigen Durchlass zu versehen, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen. Indes stellt der zu überwindende Höhenunterschied auf dem klägerischen Grundstück von insgesamt ca. 5,50 Meter ein beachtliches Zugangshindernis dar. Nicht ausreichend für die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne ist ‑ wie die Beklagte meint ‑, dass die Grundstücksgrenze durch Übersteigen der ca. 40 cm hohen Stützmauer (nach – teilweisem ‑ Entfernen der Hecke und des Zaunes) passiert werden kann. Denn dadurch allein kann das Grundstück nicht sinnvoll wirtschaftlich genutzt werden. Es kommt aber darauf an, ob von der Straße aus eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit auf die hier als Gartenland und zu Wohnzwecken genutzte bzw. nutzbare Fläche besteht, vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 34. Hierfür muss auch die sich an die Stützmauer anschließende Böschung tatsächlich überwunden werden können. Dies ist aus den nachstehenden Gründen zu verneinen. Es gibt keine festen Größen, welcher Niveauunterschied zwischen dem Grundstück und der Straße vorliegen muss, damit eine Böschung nicht mehr ohne größere Schwierigkeiten zu überwinden bzw. zu beseitigen ist und daher die tatsächliche Zugangsmöglichkeit hindert, vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 169. Bei sehr steil abfallenden Hängen oder Böschungen können Höhenunterschiede von wenigen Metern schon zur Nichterschließung führen. Neigt sich das Grundstück dagegen „sanft“ zur Straße hin oder von ihr weg, kann auch trotz eines Höhenunterschiedes von mehreren Metern von einer Erschließung ausgegangen werden, vgl. Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 7. Auflage 2013, Rn. 169. Ausgehend von den hier gegebenen tatsächlichen Verhältnissen stellt der zwischen der Straße und dem Wohnhaus der Klägerin bestehende Höhenunterscheid von ca. 5,50 Meter ein tatsächliches der Erschließung entgegenstehendes Hindernis dar. Die durchweg bewachsene Böschung ist sehr steil und – wie das Gericht beim Ortstermin durch eine eigene Begehung festgestellt hat – nur unter äußerster Vorsicht und bei einer gewissen körperlichen Konstitution passierbar. Die Beschaffenheit der Böschung birgt die jederzeitige Gefahr auszurutschen und sich zu verletzen und eignet sich daher in seiner jetzigen Form nicht für einen regelmäßigen Auf- und Abstieg. Ohne die Errichtung einer baulichen Anlage etwa in Form einer Treppe kann deshalb nicht von einem die Erhebung von Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren rechtfertigenden Vorteil in Form eines (fußläufigen) Zugangs von der I. Straße ausgegangen werden. Ob die Möglichkeit der Errichtung einer baulichen Anlage zur Überwindung eines Höhenunterschiedes für die Annahme einer tatsächlichen Zugangsmöglichkeit ausreicht, hängt in erster Linie davon ab, ob es sich um einen im Grundstück aufgrund von Eingriffen in das vorgefundene natürliche Geländeprofil angelegten Höhenunterschied handelt oder ob der Niveauunterschied der Straße zuzurechnen ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2012 – 9 A 193/10 –, juris Rn. 34. Nur bei vom Eigentümer selbst geschaffenen Höhenunterschieden kann dieser überhaupt auf eine Erschließungsmöglichkeit verwiesen werden, die erst nach Überwindung des Höhenunterschiedes durch eine bauliche Anlage besteht, vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2012 – 9 A 2573/10 –, juris Rn. 39 ff. m.w.N. Von einem solchen, ausschließlich von der Klägerin selbst geschaffenen Höhenunterschied ist hier nicht auszugehen. Denn die Böschung zur I1. Straße hin war schon – wenn auch nicht in ihrem jetzigen gesamten Umfang – vor der Bebauung des klägerischen Grundstücks vorhanden und beruht auf dem unterschiedlichen natürlichen Höhenniveau der T1. Straße einerseits und der I1. Straße andererseits, weshalb die Klägerin bereits aus diesem Grund nicht auf die Möglichkeit der Errichtung einer Treppe zur Schaffung eines tatsächlichen Zugangs zur I1. Straße verwiesen werden kann. Selbst wenn man der Annahme folgte, die Klägerin (bzw. ihr zurechenbar das die Bebaubarkeit des Grundstücks herstellende Unternehmen) habe die vorhandene Böschung fortgeführt und dementsprechend in das natürliche Geländeprofil eingegriffen, führte dies aufgrund der topographischen Besonderheiten im gegebenen Einzelfall nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn auch dann wäre von einem beachtlichen Zugangshindernis auszugehen, da der Niveauunterschied mit zumutbaren Mitteln nicht überwunden werden könnte, vgl. zu diesem Kriterium betreffend das Ausbaubeitragsrecht OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 –, juris Rn. 43; Dietzel/Kallerhoff, Das Sraßenbaubeitragsrecht, 8. Auflage 2013, Rn. 237. An die Unzumutbarkeit sind strenge Anforderungen zu stellen, die hier unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeben sind. Die Herstellung eines verkehrssicheren fußläufigen Zugangs von der I1. Straße aus auf den bebauten bzw. als Gartenland genutzten Grundstücksteil ist mit zumutbarem finanziellem Aufwand nicht möglich. Der Aufwand finanzieller Mittel ist einem Grundstückseigentümer zur Beseitigung von Hindernissen, die einem tatsächlichen Zugang entgegen stehen, zumutbar, wenn ein „vernünftiger“ Eigentümer sie aufbringen würde, um durch eine entsprechende Maßnahme einen Zugang von der gereinigten Straße auf sein Grundstück herzustellen, vgl. zur baurechtlichen Erschließung BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 8 C 21/95 –, juris Rn. 12. Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit stellt ab auf einen Vergleich der Wertsteigerung, die sich (ggf.) aus einer zusätzlichen Zugangsmöglichkeit zu einer öffentlichen Straße ergibt, mit dem Aufwand, der für die Schaffung des Zugangs aufzubringen ist. Übersteigt die Wertsteigerung diesen Aufwand, würde ein "vernünftiger" Eigentümer diese Maßnahme - weil für ihn wirtschaftlich vorteilhaft - durchführen, und ist ihm deshalb der für diese Maßnahme anfallende finanzielle Aufwand zumutbar, vgl. zur baurechtlichen Erschließung BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 8 C 21/95 –, juris Rn. 12. Darauf, ob der Grundstückseigentümer im Einzelfall eine derartige Maßnahme vorzunehmen beabsichtigt oder nicht, kommt es nicht an. Denn es kann nicht im Belieben des Eigentümers stehen, auf diese Weise darüber zu entscheiden, ob sein Grundstück an der Verteilung der Reinigungskosten teilnimmt, vgl. zum Ausbaubeitragsrecht Dietzel/Kallerhoff, Das Sraßenbaubeitragsrecht, 8. Auflage 2013, Rn. 237. Ausgehend von der im Parallelverfahren 17 K 8249/13 eingeholten Auskunft eines Meisterbetriebes für Garten- und Landschaftsbau, wonach gegen den Bau einer Treppe auf dem Grundstück hin zur I1. Straße Bedenken wegen des beweglichen Untergrundes des Gesamtgrundstücks und der besonderen Steile des Abhanges bestehen und der Bau einer sicheren Treppenanlage inklusive Fundamentierung und Hangsicherung nur unter besonderem technischen und fachlichen Aufwand möglich ist, ist davon auszugehen, dass ein „vernünftiger“ Eigentümer diese Treppenanlage, deren Errichtungskosten selbst von der Beklagten auf 20.114,28 Euro geschätzt wurden, nicht herstellen lassen würde. Die Vorteile, die durch die zusätzliche fußläufige Erreichbarkeit des Grundstücks entstünden, wiegen, beachtet man, dass zusätzlich noch ein Tor für den Zaun und ein Durchlass für die Hecke geschaffen werden müsste, diesen finanziellen Aufwand nicht auf. Lediglich eine in der Nähe gelegene Bushaltestelle wäre schneller zu erreichen. Geschäfte oder sonstige Einrichtungen des täglichen Lebens befinden sich nicht in fußläufiger Nähe. Die im Zusammenhang von der Rechtsprechung des OVG NRW mit der Herstellung eines abwasserrechtlichen Anschlusses angenommene Zumutbarkeitsschwelle von 25.000,00 Euro je Wohnhaus – vgl. etwa den Beschluss vom 5. Februar 2010, 15 A 2642/09 – ist hier nicht heranzuziehen, da die Vorteile durch den Anschluss eines Wohnhauses an die Kanalisation auf der einen Seite und die Vorteile durch eine zusätzliche fußläufige Erreichbarkeit eines bereits erschlossenen Grundstücks auf der anderen Seite nicht vergleichbar sind. II. Schließlich ergibt sich die straßenreinigungsrechtliche Erschließung durch die I. Straße auch nicht daraus, dass – wie die Beklagte meint – nach der (vollständigen) Abtragung der Böschung eine (weitere) Bebauung des Grundstücks etwa mit einem Wohnhaus und/oder einer Garage mit einem Zugang zur I1. Straße hin möglich sei. Zutreffend ist, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Grundstück einen speziellen Vorteil aus der Straßenreinigung hat, nicht allein auf die aktuelle Zugänglichkeit bzw. die tatsächliche Nutzung des Grundstücks ankommt. Abzustellen ist vielmehr auf die tatsächliche Zugangsmöglichkeit und die gegenwärtige objektive Nutzungsmöglichkeit, vgl. VG Köln, Urteil vom 20. Oktober 2006 – 27 K 6990/04 –, juris Rn. 28. Die Nutzung des klägerischen Grundstücks zu einem innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen Zweck steht hier indes nicht in Frage, da es schon jetzt zu Wohnzwecken und als Gartenland und demnach zu innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen Zwecken genutzt wird. Auf die Frage, ob eine zusätzliche (Wohn-)Bebauung erfolgen könnte, kommt es unter diesem Aspekt demgemäß nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob – für die bereits vorhandene bzw. die ggf. neue Bebauung – eine tatsächliche Zugangsmöglichkeit zur I1. Straße besteht und dementsprechend die innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle Nutzung im Sinne des straßenreinigungsrechtlichen Erschließungsbegriffs durch die I1. Straße vermittelt wird. Hinsichtlich der Frage der tatsächlichen Zugangsmöglichkeit führt die unter Umständen gegebene Möglichkeit einer Bebauung des klägerischen Grundstücks mit einem weiteren Wohnhaus und/oder einer Garage indes zu keinem anderen als dem unter B. I. genannten Ergebnis. Denn auch einer weiteren Bebauung mit Zugang zur I1. Straße stünde die vorhandene Böschung entgegen. Um die Bebaubarkeit für ein weiteres Wohnhaus oder eine Garage mit Zufahrt zur I1. Straße herzustellen, müsste die Böschung (vollständig) abgetragen werden. Da die Böschung zur I1. Straße hin schon – wenn auch nicht in ihrem jetzigen gesamten Umfang – vor der Bebauung des klägerischen Grundstücks vorhanden war und auf dem unterschiedlichen natürlichen Höhenniveau der T1. Straße einerseits und der I1. Straße andererseits beruht, kann die Klägerin ‑ wie bereits bezogen auf die Treppenanlage ausgeführt ‑ nicht auf die Möglichkeit der Abtragung der Böschung zur Schaffung eines tatsächlichen Zugangs zur I. Straße verwiesen werden. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der Abtragung der Böschung in Anbetracht des nicht nur unwesentlichen Höhenunterschiedes und der nahezu lückenlosen Bepflanzung der Böschung mit zum Teil sehr alten Bäumen um eine weitreichende Maßnahme, die eine komplette Umgestaltung des Grundstücks erfordert und mit erheblichem Aufwand nicht nur in finanzieller Hinsicht verbunden ist. Ausgehend davon ist die Böschung auch bezogen auf diese neue, zusätzliche Nutzungsart kein ohne größere Schwierigkeiten mit zumutbaren Mitteln zu beseitigendes (selbstgeschaffenes) Zugangshindernis im Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2009 – 9 A 162/09 –, n.v. UA Seite 2; OVG NRW, Beschluss vom 7. Dezember 2007 – 15 B 1837/07 –, juris Rn. 43, und steht daher einer Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne entgegen. Im Übrigen ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die aufgrund einer Abtragung der Böschung gegebene zusätzliche bauliche Nutzung mit einem Zugang zur I1. Straße hin rechtlich zulässig wäre. Denn die Bauaufsichtsbehörde wies in ihrer Stellungnahme vom 10. Oktober 2014 an die Beklagte zur Frage der weiteren Bebaubarkeit des klägerischen Grundstücks darauf hin, die Böschung und die Böschungsoberkante seien mit umfangreichen Gehölzen bewachsen, die erhalten bleiben sollen, da hierdurch ein Schallschutz zur stark befahrenen I1. Straße hergestellt werde. Auch in dem an den (ehemaligen) Eigentümer des Grundstücks T1. Straße 38 unter dem 9. Mai 1986 erlassenen Vorbescheid betreffend die Bebauung des Grundstücks mit einem weiteren Wohnhaus (vgl. Beiakte Heft 2 in dem Verfahren 17 K 8247/13) heißt es: „Das Grundstück kann mit einem weiteren Einzelhaus bebaut werden. Die Zuwegung zum Wohnhaus und ggf. zur Garage muss von der T1. Straße angelegt werden. Von der I1. Straße ist lediglich ein Fußweg mit einer Treppenanlage erlaubt. Die entlang der I1. Straße vorhandenen Bäume müssen erhalten bleiben.“ III. Mangels tatsächlicher Zugangsmöglichkeit kommt es auf die Frage, ob § 9 Abs. 3 des 1962 zwischen der Beklagten und der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft des Hilfswerks der Evangelischen Kirchen in Deutschland mbH Stuttgart, Zweigstelle Düsseldorf geschlossenen Straßenbauvertrags ein rechtliches Zugangshindernis darstellt, weil der Vertrag ggf. auch zwischen der Beklagten und der Klägerin Rechtswirkung entfaltet und nicht nur die Erschließung im Straßenausbau- und erschließungsbeitragsrecht, sondern auch die Erschließung im straßenreinigungsrechtlichen Sinne betrifft, nicht mehr an. C. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. Beschluss: Der Streitwert wird auf 312,06 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.